I. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, sog. Rentenpaket (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)

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1 Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Gartenstraße 105, Karlsruhe Telefon , Telefax Adalbert-Stifter-Straße 105, Stuttgart Telefon , Telefax * * Nr. 02/14 * Stuttgart, den An sämtliche Versicherungsämter, Stadt- und Gemeindeverwaltungen und Versichertenberaterinnen und -berater im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg I. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, sog. Rentenpaket (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) Der Bundestag hat am 23. Mai 2014 in der 2. und 3. Lesung das sog. Rentenpaket beschlossen. Es ist zu erwarten, dass auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 13. Juni 2014 für das nicht zustimmungspflichtige Gesetz stimmen wird. Die Änderungen werden dann zum 1. Juli 2014 in Kraft treten. Mit den nachstehenden Ausführungen wollen wir Sie ergänzend zu unserem Nr. 01/14 - über die Gesetzesänderungen allgemein informieren. Für evtl. Rückfragen im Einzelfall stehen Ihnen die jeweils genannten innen und gerne zur Verfügung. 1. Verbesserungen bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte Seit dem Jahr 2012 können schon nach heutigem Recht besonders langjährig Versicherte, die mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Zukünftig werden Versicherte, die 63 Jahre oder älter sind und bislang noch keine Altersrente bekommen, ab dem 1. Juli 2014 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagsfrei erhalten können, soweit die sonstigen Voraussetzungen für diese Altersrente erfüllt sind. 1

2 Für ab 1953 geborene Versicherte wird die Altersgrenze von 63 Jahren schrittweise in Zweimonatsschritten pro Geburtsjahrgang aber wieder auf 65 Jahre angehoben. Für die Jahrgänge ab 1964 ist somit erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente möglich. Bei dieser Altersrente ab 63 ist ebenfalls eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 45 Jahren erforderlich. Wie bereits bisher, zählen dabei Pflichtbeitragszeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sowie Berücksichtigungszeiten und Ersatzzeiten dazu. Neu ist jedoch, dass auch freiwillige Beiträge berücksichtigt werden, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine abhängige Beschäftigung bzw. für eine selbständige Tätigkeit vorhanden sind, dabei werden freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht gezählt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Weiterhin werden Arbeitslosigkeitszeiten mit Leistungen der Arbeitsförderung wie z. B. Arbeitslosengeld berücksichtigt, sofern diese nicht in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente bezogen wurden. Sollte die Zahlung des Arbeitslosengeldes durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe verursacht worden sein, wird dieses allerdings auch in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn berücksichtigt. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld zählen ebenfalls zur Wartezeit von 45 Jahren. Nicht angerechnet werden dagegen Zeiten, in denen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II bezogen wurde. Da bis zum die bei den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten des Bezugs von Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung im Versicherungsverlauf mit AFG und sonstige Sozialleistungen mit Sozl gekennzeichnet sind und damit nicht zwischen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unterschieden werden kann, wurde die Glaubhaftmachung des Leistungsbezugs durch den Gesetzgeber zugelassen. Diese ist allerdings nachrangig gegenüber einem Nachweis. Vorrangig sind Versicherte verpflichtet, in Zweifelsfällen Nachweise über den Leistungsbezug wie z. B. Bescheide oder Bescheinigungen der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialleistungsträgers als (bestätigte) Kopie vorzulegen. Allerdings sind nicht alle so gekennzeichneten Fälle zu prüfen. Für Zweifelsfragen steht das nächste Regionalzentrum bzw. Außenstelle zur Verfügung. Sollte der Versicherte keine Nachweise mehr besitzen, ist dies (im Rentenantrag) zu vermerken. In diesen Fällen sind im Antrag die Angaben des Versicherten zur Art des Leistungsbezugs und eventuelle Besonderheiten (z. B. eine Umschulung/Weiterbildung während des Bezugs von Sozialleistungen oder Auslandsaufenthalte vor der Arbeitslosigkeit) aufzunehmen. Ein bereits jetzt gestellter Rentenantrag für eine Rente mit Abschlag kann zurückgenommen werden, um stattdessen ab Juli 2014 die abschlagsfreie Altersrente zu bekommen. Die Rücknahme ist aber nur möglich, solange über die beantragte Rente noch kein bindender Rentenbescheid erteilt worden ist. Bindend ist ein Rentenbescheid dann, wenn er - zum Beispiel wegen Ablauf der Widerspruchsfrist - nicht mehr angefochten werden kann. Außerdem müssen die bereits gezahlten Rentenbeträge zurückgezahlt werden. : Petra Chrzan Telefon Telefax petra.chrzan@drv-bw.de : Helmut Wolf Telefon helmut.wolf@drv-bw.de 2

3 2. Verbesserungen bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Aufgrund der seit Jahren sinkenden Zahlbeträge von Erwerbsminderungsrenten wird durch dieses Gesetz die Situation der Erwerbsminderungsrentner verbessert. Folgende zwei Regelungen gelten dabei für Rentner mit einem Rentenbeginn ab dem a) Verlängerung der Zurechnungszeit Wer erwerbsgemindert ist und nicht mehr arbeiten kann, bekommt bisher eine Rente, als hätte er bis zum vollendeten 60. Lebensjahr so weiter gearbeitet wie bis zum Eintritt der Erwerbsminderung. Das ist die sogenannte Zurechnungszeit. Diese Zeit wird bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente ab dem bis zum vollendeten 62. Lebensjahr verlängert. Die Anhebung der Zurechnungszeit wirkt sich zusätzlich auf Renten wegen Todes aus. Auch die Hinterbliebenen profitieren von dieser Regelung, da der verstorbene Versicherte so gestellt wird, als ob er entsprechend der Bewertung seiner Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr weitergearbeitet hätte. b) Verbesserte Bewertung der letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung Häufig schmälert bereits eine drohende Erwerbsminderung das Einkommen, zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Krankheit. Die daraus resultierenden negativen Auswirkungen auf den Wert der beitragsfreien Zeiten werden zukünftig verringert. Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung wie zum Beispiel die bereits genannte Zurechnungszeit. Für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten werden die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung künftig nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch eine höhere Rente ergibt. : Tanja Kunze Telefon tanja.kunze@drv-bw.de : Alois Schlachter Telefon Telefax alois.schlachter@drv-bw.de 3. Verbesserungen für Mütter mit vor 1992 geborenen Kindern, sog. Mütterrente Mit dem Rentenreformgesetz 1992 wurde die anzurechnende Kindererziehungszeit von einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Die neue Regelung wurde für ab 1992 geborene Kinder eingeführt. Diese ungleiche Honorierung der Kindererziehung in Abhängigkeit vom Geburtsdatum des Kindes wird nun abgemildert, indem für vor 1992 geborene Kinder ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt wird. Sofern bereits am ein Anspruch auf Rente bestand, in dem Kindererziehungszeiten für ein vor 1992 geborenes Kind enthalten sind, werden diese Renten um einen Zuschlag in Höhe von einem persönlichen Entgeltpunkt pro berücksichtigungsfähigem Kind erhöht. Dies führt zu einer Erhöhung der mtl. Bruttorente von 28,61 Euro pro Kind. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Die DRV Baden-Württemberg wird die Erhöhung dieser Renten vielmehr von Amts wegen in zwei Schritten realisieren. Die Betroffenen werden für die Monate Juli bis einschließlich September 2014 im August eine Einmalzahlung erhalten, ehe ab Oktober die laufende Rentenzahlung entsprechend erhöht wird. 3

4 Bei Renten mit einem Rentenbeginn ab dem werden künftig 24 Kalendermonate Kindererziehung für ein vor 1992 geborenes Kind anerkannt. Auch hier ist ein gesonderter Antrag auf Anerkennung der zusätzlichen 12 Monate Kindererziehungszeiten nicht erforderlich, sofern für diese Kinder bereits Berücksichtigungszeiten anerkannt wurden. Versicherte, die ihre Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder bisher noch nicht beantragt haben, sollten dies, spätestens mit dem Rentenantrag, nachholen. Wird durch die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten erstmalig die Wartezeit für eine Regelaltersrente erfüllt, ist ein Rentenantrag für vor dem geborene Versicherte spätestens bis zum zu stellen, damit die Regelaltersrente zum beginnen kann. Sollte trotz zusätzlicher Anerkennung von Kindererziehungszeiten die Wartezeit für die Regelaltersrente immer noch nicht erfüllt sein, besteht die Möglichkeit der Zahlung von freiwilligen Beiträgen. Um die dabei zu berücksichtigenden Antragsfristen einzuhalten, wird eine individuelle Beratung bei einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen empfohlen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Mütterrente die bisherige Höhe der Hinterbliebenenrente mindern kann. Bei der Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes wird die eigene Rente eines Berechtigten einschließlich der Anteile, die auf Kindererziehungszeiten entfallen, berücksichtigt. Im Anschluss an die aufgrund der verbesserten Anrechnung der vor 1992 geborenen Kinder erfolgten Erhöhung der Versichertenrenten, werden die Rentenversicherungsträger die ggf. gezahlten Hinterbliebenenrenten dieser Rentner von sich aus neu berechnen. Eine Mitteilung über die geänderte Rentenhöhe ist nicht erforderlich. Eine um den zusätzlichen Zuschlag für Kindererziehungszeiten erhöhte Versichertenrente kann erstmalig oder stärker als bisher zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente führen. Überzahlte Beträge sind zurückzuzahlen. : Markus Bieber Telefon markus.bieber@drv-bw.de : Wolfgang Horn Telefon wolfgang.horn@drv-bw.de in für die Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes: in: Rosemarie Neumeister Telefon rosemarie.neumeister@drv-bw.de 4

5 4. Berücksichtigung eines Demografie-Faktors beim Budget für Leistungen zur Rehabilitation Die Deutsche Rentenversicherung hat in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass für Leistungen zur Rehabilitation ein steigender Bedarf besteht. Nun wird für die jährlichen Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2050 eine Demografiekomponente eingeführt. Damit wird die Obergrenze für das Reha-Budget beginnend mit dem Jahr 2014 bis zum Jahr 2017 zunächst erhöht und ab 2018 wieder abgesenkt. : Hartmut Schweizer Telefon hartmut.schweizer@drv-bw.de : Susanne Gahn Telefon susanne.gahn@drv-bw.de Mit freundlichen Grüßen Abteilung Grundsatz und Steuerung gez. Benöhr 5

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