Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung
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- Max Hauer
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)
2 F R Ü H E R Trümmerfrauen Großziehen vieler Kinder schwere körperliche Arbeit Verantwortung Pflege der Eltern & Großeltern
3 H E U T E
4 Gliederung 1. Betreuung was ist das? (Definition, Ziele, Vermeidbarkeit) 2. Betreuung in Zahlen 3. Was kann innerhalb der Gesundheitssorge für den Betreuten geregelt werden?
5 1. Betreuung - was ist das? Ist eine Rechtsvertretung, wenn ein Volljähriger aufgrund geistiger, seelischer, körperlicher Behinderung oder psychischer Erkrankung eigene Regelungen nicht mehr selbst tätigen kann. Ist nur einzurichten, wenn aktuell Klärungsbedarf besteht. Kann gegen den freien Willen des Betroffenen nicht eingerichtet werden.
6 1. Ziel der Betreuung Selbstständigkeit des Betroffenen wieder herzustellen keine Entmündigung Entscheidungen des Betreuten nach wie vor rechtsgültig! & Handlungen des Betreuers gegen den Willen des Betreuten nicht rechtskräftig! Zusammenarbeit zwischen Betreuten und Betreuer unerlässlich, sonst Betreuung nicht sinnvoll
7 1. Vermeidung einer Betreuung eine umfassend erteilte Vollmacht (notariell, Kontovollmacht etc.) kann eine Betreuung entbehrlich machen Vollmacht bedarf keiner speziellen Form, Beglaubigung nicht gesetzlich vorgeschrieben (Ausnahmen sind freiheitsentziehende Maßnahmen 1906 Abs. 5 BGB; ärztlicher Eingriffe 1904 Abs. 5 BGB) gültig ab erteilter Unterschrift des Vollmachtgebers und Datum
8 2. Statistik am wurden 4809 Bürger/ Betreute von 5039 Betreuern vertreten davon ehrenamtlich 2023 berufsmäßig (davon 322 durch Vereinsbetreuer, 1701 durch freiberuflich tätige Betreuer) Tendenz: geringe Zunahme an Betreuungen bei Rückgang der Einwohnerzahlen, Zunahme an Vollmachten als Mittel Betreuung zu vermeiden
9 2. Statistik
10 2. Statistik
11 2. Statistik
12 2. Statistik
13 3. Die Gesundheitssorge Ärztlicher Eingriff ist rechtlich gesehen eine Körperverletzung, weshalb der Arzt generell (außer Notfall) eine Einwilligung des Patienten benötigt. Jede Untersuchung ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit u./o. in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
14 3. Die Gesundheitssorge a Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
15 3. Die Gesundheitssorge a Patientenverfügung (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. (4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
16 a BGB Abs. 1 legt nach seinem Wortlaut fest, unter welchen Voraussetzungen der Betreuer für eine Einwilligung zu einer Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf. Heilbehandlung ist jede auf Beseitigung, Besserung oder Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit oder Linderung ihrer Folgen gerichtete Maßnahme
17 a BGB Untersuchung des Gesundheitszustandes im Sinne dieser Vorschrift ist jede Maßnahme Diagnose, insbesondere durch einen Arzt, Heilpraktiker o. ärztliches Hilfspersonal Demnach wird deutlich, dass der Betreuer an Stelle des Betreuten nur einwilligen kann, wenn dies zu seinem Aufgabenkreis gehört.
18 3. Die Gesundheitssorge Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
19 3. Die Gesundheitssorge Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901a BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.
20 BGB Ist der Betreute einwilligungsfähig, kann nur er selbst in eine medizinische Maßnahme einwilligen, auch wenn ein Betreuer für die Gesundheitssorge bestellt ist. Besteht keine Einwilligungsfähigkeit des Patienten, entscheidet der Betreuer/Bevollmächtigter.
21 BGB Bei besonders gefährlichen Eingriffen benötigt der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ob der Patient im konkreten Fall einwilligungsfähig ist, hat der behandelnde Art zu prüfen und zu dokumentieren. Im Zweifelsfall können vorsorglich sowohl der Betreute als auch der Betreuer einwilligen. Beide müssen vorher vom Arzt über den Eingriff aufgeklärt werden.
22 Betreuter ist einwilligungsfähig Betreuter ist nicht mehr einwilligungsfähig Betreuter entscheidet selbst, willigt selbst in eigene Behandlung ein Maßnahme ist nicht gefährlich Betreuer willigt ein, ohne Genehmigung vom BeG Maßnahme ist gefährlich Betreuer willigt ein & benötigt zusätzlich Genehmigung vom BeG
23 3. Die Gesundheitssorge 3.3 Rechte & Aufgaben des Betreuers u.a. Arztwahl, Wahl des Pflegedienstes, Wahl der Apotheke Klärung Krankenversicherungsschutz Einwilligung in Behandlungsverträge/Untersuchungen (bei bestehender Einwilligungsunfähigkeit des Betreuten) Organisieren Reha-Maßnahmen, ambulant, teil- o. stationärer Pflege Prüfung der Leistungserbringung (von Heim, Pflegedienst, Krankenhaus etc.) Recht auf Einsichtnahme Pflegedokumentation, Befunde usw. Beschwerderecht bei Krankenkassen, Heimaufsicht, Ärztekammer Bei vorhandener Patientenverfügung: Prüfung des mutmaßlichen Willens & dessen Durchsetzung
24 Ich möchte gern...
25 Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern zu viel Zeit, die wir nicht nutzen. (Seneca)
26 Quellen Jürgens, Kröger, Marschner, Winterstein BT-Recht kompakt, S. 78ff. Susanne Moritz - Dokotorarbeit
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