Achten Sie auf die kindergeldschädliche

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1 Volljährige Kinder in Ausbildung Teil II Achten Sie auf die kindergeldschädliche Einkommensgrenze Viele Eltern haben schon die schmerzliche Erfahrung gemacht: Obwohl Sie grundsätzlich Anspruch auf für ihre volljährigen Kinder haben, streicht die Familienkasse das. Der Grund: Der Nachwuchs hat zuviel verdient. Lesen Sie deshalb im zweiten Teil unserer Serie, wie die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes beim berücksichtigt werden und worauf Sie achten müssen, damit Ihnen das nicht verloren geht. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze Ist Ihr Kind volljährig und befindet es sich in Berufsausbildung, wird es nur berücksichtigt, wenn seine Einkünfte und Bezüge im Jahr nicht mehr als Euro betragen (2001 maximal DM). Wird die Grenze auch nur um einen Cent überschritten, verlieren Sie den Anspruch auf bzw. Kinderfreibetrag vollständig. Eine Billigkeitsregelung gibt es nicht. Ermittlung der Einkünfte Die Einkünfte umfassen alles, was in irgendeiner Form der Besteuerung unterliegt. Darunter fallen zum Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Die Einkünfte sind nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln. Von den Einnahmen werden die Pauschbeträge abgezogen, zum der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Können höhere Kosten nachgewiesen werden, sind diese zu berücksichtigen. Unser Tipp: Hohe Werbungskosten fallen oft bei Ausbildungsdienstverhältnissen (zum als Lehrling oder Beamtenanwärter) durch die Fahrten zum Arbeitsplatz / zur Berufsschule oder durch die Anschaffung von Schulbüchern und Arbeitskleidung an. Auch negative Einkünfte werden anerkannt und können mit den Bezügen verrechnet werden, beispielsweise vorweggenommene Werbungskosten durch eine Fortbildung (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom , Az: VI R 121/98, Abruf-Nr ). Ein Abzug von Sonderausgaben (zum Sozialversicherungsbeiträge) oder außergewöhnlichen Belastungen ist nach der BFH- Rechtsprechung nicht möglich (Urteil vom , Az: VI R 153/99, Abruf-Nr ). Gegen dieses Urteil ist allerdings eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az: 2 BvR 1781/00). Ermittlung der Bezüge Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der Einkommensteuer nicht als Einkünfte besteuert werden. Darunter fallen zum : Pauschal besteuerter Arbeitslohn oder Lohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (325-Euro-Job) Wichtig für alle Steuerzahler Arbeitnehmer Selbstständige Gewerbetreibende Immobilienbesitzer Kapitalanleger Bei Euro ist Schluss Werbungskosten abziehen Bezüge ein Fass ohne Boden? 8

2 Krankengeld / Mutterschaftsgeld / Arbeitslosengeld Bafög (nur der als Zuschuss gezahlte Anteil nicht das Darlehen) Steuerfreie Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen Einkünfte in Höhe des Sparer- bzw. Versorgungsfreibetrags Entlassungsgeld (lesen Sie dazu Seite 4) Nicht zu den Bezügen zählen beispielsweise der als Darlehen gezahlte Teil des Bafögs, Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind, steuerfreie Arbeitgeberleistungen für entstandene Werbungskosten oder Einnahmen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags. Beachten Sie: Im Jahr 2001 haben die Einkünfte in Höhe des Sparerbzw. Versorgungsfreibetrags noch nicht zu den Bezügen gezählt. Doch mit dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung hat der Bundesfinanzminister nachgebessert und die günstige BFH-Rechtsprechung zunichte gemacht. Eine komplette Auflistung der Bezüge finden Sie in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs Stand Januar 2002 (BStBl 2002 I, 366 [402ff]). Kostenpauschale gegenrechnen Ähnlich wie bei den Einkünften kann von den Bezügen eine Kostenpauschale abgezogen werden, sofern nicht höhere Aufwendungen entstanden sind. Diese beträgt 360 DM für 2001 und ab Euro. Der ausbildungsbedingte Mehraufwand Der BFH hat zusätzlich besondere Ausbildungskosten zum Abzug zugelassen den ausbildungsbedingten Mehraufwand. Darunter fallen alle Kosten, die bei der Ermittlung der Einkünfte Werbungskosten wären, aber mangels Einkunftsart nicht erfasst werden können (zum Fahrtkosten zur Uni, Kauf eines PC, Kosten für Fotokopien). Auch für die besonderen Ausbildungskosten gelten die allgemeinen steuerlichen Grundsätze. Das heißt, Sie ermitteln zunächst die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes unter Berücksichtigung etwaiger Werbungskosten-(Pauschbeträge). Davon ziehen Sie die besonderen Ausbildungskosten ab. Die besonderen Ausbildungskosten müssen Sie in der Steuer-Erklärung in die Zeilen der Anlage Kinder eintragen. Wichtig: Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, zum für eine doppelte Haushaltsführung, werden nicht als besondere Ausbildungskosten anerkannt (BFH, Urteil vom , Az: VIII R 74/01 BStBl 2002 II, 1226). Fluch und Segen des Kürzungsmonats Die Voraussetzungen für den Erhalt von bzw. Kinderfreibetrag werden für jeden Kalendermonat gesondert ermittelt. Einkünfte und Bezüge, die Ihr Kind in Monaten erzielt, in denen Sie keinen Anspruch haben, werden nicht auf die kindergeldschädliche Grenze angerechnet (so genannte Kürzungsmonate). Gleichzeitig wird die kindergeldschädliche Grenze anteilig um diese Monate gekürzt. Beachten Sie: Für Monate in denen Sie die Voraussetzungen für das nur an einigen Tagen erfüllen (Wechselmonate), haben Sie trotzdem in voller Höhe Anspruch auf die Vergünstigungen. Sparerfreibetrag zählt ab 2002 zu den Bezügen Ausbildungsbedingten Mehraufwand abziehen Anspruch auf auch in Wechselmonaten 9

3 Die kindergeldschädliche Grenze wird anteilig gekürzt, wenn Ihr Kind volljährig wird (Einkünfte und Bezüge werden bis einschließlich des Monats des 18. Geburtstags nicht berücksichtigt); seinen Wehr- oder Zivildienst leistet (kein anspruch); zwischen zwei Ausbildungen oder nach Ende seiner Ausbildung eine Vollzeittätigkeit ausübt (kein anspruch). Julia beendet am 31. Juli ihre Ausbildung (Einkünfte und Bezüge bis Juli insgesamt Euro). In den Monaten August und September arbeitet sie Vollzeit und erzielt Einkünfte von Euro. Im Oktober beginnt sie zu studieren. Durch einen Nebenjob verdient sie bis Dezember 975 Euro. Insgesamt erzielt Julia zu berücksichtigende Einkünfte von Euro (4.200 Euro Euro) und bleibt damit unter der anteiligen Grenze von Euro (10/12 x Euro). Die Eltern haben somit von Januar bis Juli und von Oktober bis Dezember Anspruch auf in Höhe von Euro (10 x 154 Euro). Übt Ihr Kind in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (maximal vier Monate) nur einen Nebenjob aus, haben Sie weiterhin Anspruch auf. Allerdings werden die Einkünfte dann auf die kindergeldschädliche Grenze angerechnet. Wichtig: Der Bundesfinanzhof muss noch klären, ob die Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten taggenau oder nach Monaten zu berechnen ist (Az: VIII R 105/01). Bis zu einer Entscheidung sollten Sie die für Sie günstigere Variante wählen. Grundlegende Änderung bei Wechselmonaten Bis 2001 wurden die Einkünfte und Bezüge der Wechselmonate nicht berücksichtigt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 hat der Gesetzgeber den 32 Absatz 4 EStG dahingehend geändert, dass die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge taggenau aufzuteilen sind. Frauke (25 Jahre) beendet am 15. Juni 2002 ihre Ausbildung und erhält danach sofort einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die Ausbildungsvergütung betrug monatlich 650 Euro, für Juni noch 325 Euro. Ihr Monatslohn beläuft sich auf Euro. Für die zweite Junihälfte erhielt sie noch Euro. Die Eltern von Frauke haben Anspruch auf für die Monate Januar bis Mai und für Juni (Wechselmonat). Die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge betragen Euro (5 x 650 Euro Euro) und bleiben damit unter der anteiligen Grenze von Euro (6/12 x Euro). Das Zuflussprinzip und seine Folgen Die Einkünfte und Bezüge werden grundsätzlich dem Monat zugerechnet, in dem sie zufließen (Zuflussprinzip). Die Änderung des 32 Absatz 4 EStG zeigt auch hier Auswirkungen. So zählten bis 2001 Sonderzuwendungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die während eines Kürzungs- oder Wechselmonats gezahlt wurden, nicht zu den Einkünften. Ab 2002 gilt das nur noch für den Kürzungsmonat (kein An- schädliche Grenze wird anteilig gekürzt Anteilige Anrechnung Zufluss entscheidend 10

4 spruch auf ). Sonderzuwendungen, die in einem Wechselmonat zu einem Zeitpunkt gezahlt werden als noch Anspruch auf bestand, müssen jetzt in voller Höhe einbezogen werden. Frauke erhält zusätzlich am 1. Juni Euro Urlaubsgeld. Da der Zufluss noch während ihrer Ausbildung erfolgt, wird das Urlaubsgeld voll angerechnet. Ihre Einkünfte und Bezüge erhöhen sich somit auf Euro und das geht verloren. Beachten Sie: Die Nachzahlung einer Rente für das Vorjahr (zum Halbwaisenrente) wird voll im Jahr des Erhalts berücksichtigt (BFH, Urteil vom , Az: VIII R 76/01, DStRE 2002, 884; Abruf- Nr ). Das kann dazu führen, dass Ihr Kind nur aufgrund der Nachzahlung über den Grenzbetrag rutscht und Sie das für das gesamte Jahr verlieren. BFH entscheidet Schicksal des Entlassungsgelds Lange Zeit war offen, wie das Entlassungsgeld einzustufen ist. Die Finanzverwaltung rechnete es dem auf die Entlassung folgenden Monat zu. Einige Finanzgerichte waren dagegen der Meinung, dass das Zuflussprinzip auch für das Entlassungsgeld gelte und es dem Monat der Entlassung zuzurechnen sei. Beachten Sie: Der BFH hat sich jetzt der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen (Urteil vom , Az: VIII R 57/00; Abruf- Nr ). Er begründet dies damit, dass das Entlassungsgeld als Überbrückungshilfe für die erste Zeit nach Beendigung des Wehr- oder Zivildienstes gedacht sei. Es entfalle somit wirtschaftlich auf eine Zeit nach Beendigung des jeweiligen Dienstes. Dies gelte auch dann, wenn das Entlassungsgeld vor Beendigung des Dienstes ausbezahlt werde. Damit wird in Zukunft einigen Eltern der Anspruch auf verlorengehen, wie folgendes zeigt: Martin hat am 31. Juli 2002 seinen Wehrdienst beendet und noch im Juli sein Entlassungsgeld von 750 Euro erhalten. Am 1. August 2002 beginnt er eine Ausbildung. Seine Ausbildungsvergütung beträgt 680 Euro monatlich. Die kindergeldschädliche Grenze für fünf Monate liegt bei Euro (5/12 x Euro). Ausbildungsvergütung (5 Monate x 680 Euro)./. Anteiliger Arbeitnehmer- Pauschbetrag (5/12 x Euro) Euro 435 Euro = Einkünfte Euro + Entlassungsgeld 750 Euro./. Kostenpauschale 180 Euro = Einkünfte und Bezüge Euro Die Einkünfte und Bezüge (3.535 Euro) liegen über der Einkommensgrenze (2.955 Euro). Es besteht kein Anspruch auf. Rentennachzahlungen gefährden Überbrückungshilfe für die Nach-Dienst-Zeit 11

5 Aufteilung der Werbungskosten Haben Sie nicht das ganze Jahr über Anspruch auf, können Sie die Werbungskosten Ihres Kindes nur anteilig berücksichtigen. Bei Einkünften gleicher Einkunftsart (zum aus nichtselbstständiger Arbeit), werden die Werbungskosten grundsätzlich im Verhältnis der Einnahmen aufgeteilt. Alternativ können Sie die Werbungskosten den einzelnen Zeiträumen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zuordnen. Das kann von entscheidender Bedeutung sein: Claudia fährt während ihrer Ausbildung (Januar bis Juni) an 115 Tagen zu ihrer 20 km entfernten Ausbildungsstätte. Nach ihrer Übernahme am 1. Juli wird sie in ihren Wohnort versetzt (Entfernung zur Arbeitsstätte 2 km). Während der Ausbildung verdiente Claudia Euro, danach Euro. Von den Einnahmen entfallen 25 Prozent auf die Zeit der Ausbildung (3.900 Euro / Euro). Die Entfernungspauschale (957 Euro) berechnet sich folgt: Ausbildungszeit Durch die wirtschaftliche Zuordnung bleibt den Eltern das erhalten (3.026 Euro < Euro [6/12 x Euro]). Wichtig: Das Finanzamt wird zunächst immer eine Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen vornehmen. Die wirtschaftliche Zuordnung müssen Sie daher anhand von Aufzeichnungen nachweisen. Was Sie sonst noch wissen sollten 115 Tage x 10 km x 0,36 Euro 115 Tage x 10 km x 0,40 Euro 874 Euro Erwerbstätigkeit 115 Tage x 2 km x 0,36 Euro 83 Euro Bei der Aufteilung im Verhältnis der Einnahmen kann Claudia nur 25 Prozent der Werbungskosten (239,25 Euro) abziehen. Bei wirtschaftlicher Zuordnung kann sie die gesamten während der Ausbildungszeit angefallenen Kosten absetzen (874 Euro). Je nach Aufteilungsmaßstab ergibt sich folgendes Ergebnis: Verhältnis Einnahmen Wirtschaftliche Zuordnung Einnahmen während der Ausbildung Euro Euro./. Werbungskosten 239,25 Euro 874 Euro Zu berücksichtigende Einkünfte 3.660,75 Euro Euro Das müssen Sie bei der Familienkasse des Arbeitsamts beantragen. Bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst wird das dagegen vom Arbeitgeber ausbezahlt. Als Nachweis der Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes kann dessen eigener Steuerbescheid dienen. Zwar ermittelt die Familienkasse die Einkünfte und Bezüge grundsätzlich selbst; die laut Steuerbescheid festgestellten Einkünfte werden aber in der Regel übernommen. Es ist daher sinnvoll, dass Ihr Kind beim Finanzamt selbst eine Steuer-Erklärung einreicht, auch wenn keine Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist. Werbungskosten nur anteilig abziehbar Familienkasse übernimmt Steuerbescheid 12

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