AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT

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1 AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT Technische Hochschule Mittelhessen Nr. 10/2014 Lfd. Nr Jahrgang Herausgeber Der Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen Wiesenstraße Gießen Redaktion Referat für hochschulpolitische Fragen Petra Kratz / Hajo Köppen petra.kratz@verw.thm.de Inhalt Richtlinien der Technischen Hochschule Mittelhessen zur Durchführung des Auswahlverfahrens für die Vergabe von Stipendien im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms hier: Bekanntmachung

2 Richtlinien der Technischen Hochschule Mittelhessen zur Durchführung des Auswahlverfahrens für die Vergabe von Stipendien im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms Zur Durchführung des Auswahlverfahrens nach dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (StipG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I, S. 957) und der dazu ergangenen Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes (StipV) vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 2197) in der jeweils gültigen Fassung hat das Präsidium der Technischen Hochschule Mittelhessen (THM) in seiner Sitzung am 14. Februar 2014 die folgenden Richtlinien erlassen: 1 Zweck des Stipendiums, Verfahrensgrundlagen und Förderfähigkeit (1) Zweck des Stipendiums ist die Förderung von begabten Studierenden der THM, deren bisheriger Werdegang besonders gute Studienleistungen erwarten lässt. Ihnen soll mit dem Stipendium ein konzentriertes und erfolgreiches Studium erleichtert werden. (2) Die Auswahlkommission ( 5 Abs. 4) führt das Auswahlverfahren zunächst für Bewerbungen auf zweckgebundene Stipendien gemäß 11 Abs. 3 StipG in den jeweiligen Fachgebieten und Studiengängen durch. (3) Die Auswahlkommission entscheidet über die Verteilung der nicht zweckgebundenen Stipendien auf die Fachgebiete und Studiengänge. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Abs. 3 nicht berücksichtigt wurden, nehmen anschließend am Auswahlverfahren für nicht zweckgebundene Stipendien teil. (4) Neben den bisher erbrachten Leistungen und dem bisherigen persönlichen Werdegang werden im Auswahlverfahren auch gesellschaftliches, soziales oder (hochschul-) politisches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt. 2 Art und Umfang der Förderung (1) Die Stipendienhöhe beträgt 300 pro Monat und wird monatlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Ein höheres Stipendium kann vergeben werden, wenn der von der THM eingeworbene Anteil an privaten Mitteln höher als 150 ist.

3 (2) Die Vergabe des Stipendiums erfolgt einkommensunabhängig. (3) Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen oder der THM oder dem privaten Mittelgeber. Es unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, da es kein Entgelt nach 14 SGB IV darstellt. Das Stipendium ist unter den Voraussetzungen des 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. (4) Die Zahl der Stipendien richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln. Ein Rechtsanspruch auf ein Stipendium und seine Verlängerung besteht nicht. 3 Bewilligungs- und Förderzeitraum (1) Das Stipendium wird in der Regel zunächst für zwei Semester bewilligt; über Ausnahmen entscheidet die Kommission. Der Förderzeitraum beginnt zum jeweils auf die Vergabeentscheidung folgenden Semester. (2) Im Förderzeitraum muss die Stipendiatin bzw. der Stipendiat an der THM immatrikuliert sein. Ein Nachweis darüber ist auf Nachfrage zu erbringen. (3) Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang. Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwiegenden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer auf Antrag um maximal 1 Semester über die Regelstudienzeit hinaus verlängert werden. (4) Während der Zeit einer Beurlaubung vom Studium wird das Stipendium nicht gezahlt, es sei denn, es handelt sich um ein Auslandsstudium oder -praktikum, das für das Studium an der THM erforderlich ist. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige des Stipendiaten oder der Stipendiatin angepasst. (5) Bei Schwangerschaft wird das Stipendium während der vom Mutterschutzgesetz vorgegebenen Schutzfristen fortgezahlt. Die Förderungsdauer verlängert sich um die Zeit der Schutzfristen. 4 Antragstellung (1) Ein Stipendium kann nur auf Antrag gewährt werden, der entsprechend der jeweiligen Ausschreibung auf der Homepage der THM-Website zum Stipendienprogramm unter Beifügung der dort genannten Unterlagen form- und fristgerecht zu stellen ist. (2) Bewerberinnen und Bewerber geben bei ihrer Bewerbung um ein Stipendium an, ob und in welcher Höhe sie ein anderes Stipendium erhalten. Diese Unterrichtungspflicht besteht während des Empfangs des Stipendiums fort

4 (3) Das Stipendium wird in der Regel nicht auf eine mögliche Förderung nach dem BAföG angerechnet. Dennoch sind alle Stipendiatinnen und Stipendiaten verpflichtet, dem BAföG- Amt mitzuteilen, dass sie ein Stipendium im Rahmen des nationalen Stipendienprogramms erhalten. 5 Bewerbungs- und Auswahlverfahren (1) Die Bewerbung um ein Stipendium erfolgt zum Wintersemester. Die Bewerbungsfrist wird rechtzeitig auf der Homepage der THM bekannt gegeben. (2) Antragsberechtigte gemäß 1 Abs. 2 dürfen für jedes Bewerbungsverfahren nur eine Bewerbung einreichen. (3) Details zu den notwendigen Angaben und beizufügenden Unterlagen werden auf der Website zum Stipendienprogramm bekannt gegeben. (4) Mit der Bewerbung sind insbesondere einzureichen: - Bewerbungsformular; - Motivationsschreiben (max. 2 DIN A4-Seiten: Was qualifiziert mich für das Stipendienprogramm und was sind meine akademischen und beruflichen Ziele? Wie engagiere ich mich in der Gesellschaft? ); - Tabellarischer Lebenslauf; - Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung (bei ausländischen Zeugnissen eine für das deutsche System übertragbare Übersetzung und Umrechnung in das deutsche Notensystem); - aktuelle Studienbescheinigung und Nachweis über bisher erbrachte Studienleistungen; - Bachelorzeugnis (nur bei Bewerbern/innen im Masterstudiengang); - Sonstige Nachweise z. B. über gesellschaftliches oder soziales Engagement, besondere Fähigkeiten, Auszeichnungen, Auslandsaufenthalte, Praktikums- und Arbeitszeugnisse; (5) Die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten erfolgt anhand der eingereichten Unterlagen durch eine Auswahlkommission. Stimmberechtigte Mitglieder der Auswahlkommission sind: - die oder der für die Lehre zuständige Vizepräsidentin oder Vizepräsident als Vorsitzende oder Vorsitzender; - eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Prüfungsamts; - eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Justiziariats der Hochschule; - zwei vom Präsidium bestimmte Mitglieder der Professorengruppe. (6) Die Auswahlkommission nimmt zunächst eine Reihung der Bewerberinnen und Bewerber vor; dabei gelten folgende allgemeine Auswahlkriterien: - 3 -

5 1. Für Studierende, die noch keine 30 CrP erworben haben: a. die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung oder b. die besondere Qualifikation, die zum Studium in dem jeweiligen Studiengang an der THM berechtigt. 2. Für Studierende, die mehr als 30 CrP erworben haben: Durchschnittsnote der bisher erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen unter Berücksichtigung der Einhaltung der Regelstudienzeit; bis zum Ende der Bewerbungsfrist ( 5 Abs. 1) nicht benotete Leistungen bleiben bei der Ermittlung der Durchschnittsnote unberücksichtigt. 3. Für Masterstudierende ist die Abschlussnote des vorausgegangenen Studiums ausschlaggebend. (7) Die Auswahl der Stipendiatinnen und Stipendiaten erfolgt in erster Linie begabungs- und leistungsabhängig. Daneben werden auch Kriterien wie das aktuelle gesellschaftliche Engagement oder besondere soziale, familiäre und persönliche Umstände der Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt. (8) In allen Angelegenheiten des Auswahlverfahrens entscheidet die Auswahlkommission durch einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 6 Bewilligung (1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich ohne weitere Angabe von Gründen. Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums sowie die angestrebte Förderungsdauer. (2) Der Bewilligungsbescheid enthält auch den Zeitpunkt und die Art der Nachweise, welche die Stipendiatin oder der Stipendiat erbringen muss, um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Begabung und Leistung eine Fortgewährung des Stipendiums rechtfertigt. Die Prüfung der Begabung und Leistung durch die Hochschule erfolgt jährlich. 7 Fortgewährung der Förderung (1) Ein Antrag auf Fortgewährung der Förderung ist bis spätestens acht Wochen vor Ende des jeweiligen Förderzeitraums ( 6 Abs. 1) einzureichen. Der Antrag ist zu begründen und mindestens mit einem ausgedruckten Nachweis über die bisher erbrachten Leistungen im Studium zu versehen. Die Auswahlkommission oder die dafür zuständige Organisationseinheit der Hochschule kann weitere Unterlagen anfordern

6 (2) Die Verlängerung des Stipendiums für bestimmte Stipendiaten kann auch ohne Antrag erfolgen, wenn der Förderer weitere Fördermittel ausdrücklich zu diesem Zweck bereitstellt; die weiteren Voraussetzungen für eine Förderung müssen dabei vorliegen. (3) Stehen für die beantragte Verlängerung eines Stipendiums keine Fördermittel zur Verfügung, gilt der Antrag als Neuantrag im Sinne des 4; die erforderlichen Unterlagen sind in diesem Fall nachzureichen. (4) Wird die rechtzeitige Beantragung einer Fortgewährung der Förderung versäumt, ist eine Verlängerung des Stipendiums nicht möglich; die oder der Studierende kann sich jedoch erneut um ein Stipendium bewerben. 8 Beendigung (1) Das Stipendium endet unabhängig vom Bewilligungszeitraum mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin 1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat, 2. das Studium abgebrochen hat, 3. die Fachrichtung gewechselt hat, oder 4. exmatrikuliert wird (2) Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das Stipendium nach 6 Abs. 3 oder Abs. 4 StipG fortgezahlt wird. (3) Bei Beendigung des Stipendiums gemäß Abs. 1 sowie in Fällen des Widerrufs nach 9 entscheidet die Auswahlkommission über die Weiterverwendung der verbleibenden Mittel. 9 Widerruf (1) Die Bewilligung des Stipendiums wird widerrufen und die Stipendiatin oder der Stipendiat zur Rückzahlung des bereits geleisteten Stipendiums verpflichtet, wenn die Förderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist. Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Förderungsbetrag bereits ganz oder teilweise verwendet oder verbraucht wurde. Ein rückwirkender Widerruf ist auch im Fall der Doppelförderung möglich. (2) Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen und die Stipendiatin oder der Stipendiat zur Rückzahlung des bereits geleisteten Stipendiums verpflichtet werden, wenn sie oder er gegen ihre oder seine Mitwirkungspflichten nach den 4 und 10 dieser Richtlinien verstößt. (3) Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, wenn die Hochschule bei der Prüfung nach 6-5 -

7 Abs. 2 feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fortbestehen. 10 Mitwirkungspflichten (1) Mit Annahme des Stipendiums verpflichtet sich die Stipendiatin bzw. der Stipendiat: - alle Veränderungen, die für die Gewährung des Stipendiums von Bedeutung sind, unverzüglich mitzuteilen, insbesondere wenn ein Fachrichtungs-, Studiengangs- oder Hochschulwechsel beabsichtigt ist, das Studium am Ende der Regelstudienzeit nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann oder das Studium unterbrochen oder abgebrochen wird; - zur Vorlage der geforderten Eignungs- und Leistungsnachweise; - zur Teilnahme an der Evaluierung des Stipendienprogramms. (2) Zugleich erklärt die Stipendiatin bzw. der Stipendiat mit der Annahme des Stipendiums: - die Bereitschaft, an Veranstaltungen im Rahmen des Programms teilzunehmen und - das Einverständnis mit den in diesen Richtlinien genannten Regelungen. 11 Datenübermittlung Die THM ist verpflichtet, die in 4 Abs. 2 StipG genannten personenbezogenen Daten der Stipendiaten auf Anfrage an das Bundesministerium für Bildung und Forschung zu übermitteln. Ferner ist die Hochschule auskunftspflichtig in Bezug auf die in 13 StipG aufgeführten Daten der Stipendiaten. 12 Sonstiges, Inkrafttreten (1) Die THM behält sich das Recht vor, Änderungen und Ergänzungen dieser Förderrichtlinien vorzunehmen. (2) Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Technischen Hochschule Mittelhessen in Kraft

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