Departement Gesundheit und Soziales Kantonaler Sozialdienst
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- Heini Boer
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1 Kurt Jenni, Abteilungsleiter Obere Vorstadt 3, Postfach 2254, 5001 Aarau Telefon Fax An die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte des Kantons Aargau sowie an die Empfängerinnen und Empfänger des Handbuches Sozialhilfe Aarau,15. November 2010 Kreisschreiben 5/2010 Elternschaftsbeihilfe Neuberechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte ab 1. Januar 2011 Sehr geehrte Damen und Herren Gemäss 22 Abs. 2 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV) gelten für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe die jeweils gültigen Ansätze gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz [ELG], SR ). Der Bundesrat passt per 1. Januar 2011 die AHV- und IV-Renten sowie den Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung (Mischindex) an. Die Aufwertung beträgt demnach 1.75 %. Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von Fr. 18' auf Fr. 19' pro Jahr für Alleinstehende, von Fr. 28' auf Fr. 28' für Ehepaare und von Fr. 6' auf Fr. 6' für Kinder erhöht. Eine Anpassung erfolgt zudem auch beim entsprechenden Betrag für Waisen. Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen betragen die Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) im Kanton Aargau im Jahr 2011 neu: Erwachsene Person Fr (statt bisher Fr ) Kind Fr (statt bisher Fr )
2 - 2 - Die Ansätze für die Mietkosten erfahren keine Änderungen. Auch die Anpassungen bei den Durchschnittsprämien haben Auswirkungen auf die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte. In der Beilage erhalten Sie die neue Berechnungsgrundlage für das Jahr Die neuen Ansätze werden auch auf dem EasySoz-Formular 40.1 (Elternschaftsbeihilfe- Berechnung) hinterlegt. Das Update von EasySoz werden wir den Abonnenten per übermitteln. Im Weiteren erhalten Sie mit diesem Schreiben ein Informationsblatt, welches insbesondere für den Aushang am Anschlagbrett, also für die allgemeine Information bestimmt ist. Zudem senden wir Ihnen ein neues Merkblatt, welches für die nähere individuelle Information bestimmt ist. Das hellgrüne Merkblatt 2010 musste gemäss den oben ausgeführten Änderungen angepasst werden (für 2011 in hellblau). Die Merkblätter können auch in elektronischer Form beim Kantonalen Sozialdienst bezogen werden (Tel , Frau Sarah Lee, info.ksd@ag.ch). Wir bitten Sie, diese Änderungen zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend umzusetzen. Für weitere Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung. Bitte richten Sie Ihre Fragen an Herrn Rudolf Hochuli, Leiter Sektion Öffentliche Sozialhilfe (rudolf.hochuli@ag.ch). Freundliche Grüsse Kurt Jenni Abteilungsleiter Beilagen: Berechnungsblatt Grenzbeträge Elternschaftsbeihilfe Merkblatt Elternschaftsbeihilfe generelles Informationsblatt Elternschaftsbeihilfe
3 GRENZBETRÄGE ELTERNSCHAFTSBEIHILFE Für die Berechnung des Grenzbetrags für die Halbjahreseinkünfte bei der Elternschaftsbeihilfe gelten ab die folgenden Ansätze: Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19' Fr. 28' für Alleinstehende für Ehepaare Fr pro Kind (gem. 22 Abs. 2 SPV gilt für Kinder durchwegs der Ansatz des Ergänzungsleistungsgesetzes für den Lebensbedarf ab dem dritten Kind) Miete pro Jahr Fr. 15' (zu berechnen ist der effektive Mietzins, max. Fr. 15'000.--/Jahr) Krankenpflegeversicherungsprämien pro Jahr Fr für eine erwachsene Person Fr für ein Kind BERECHNUNG GRENZBETRÄGE PRO HALBJAHR Alleinstehende 1 Erwachsene und 1 Kind Fr pro Halbjahr* 1 Erwachsene und 2 Kinder Fr pro Halbjahr* 1 Erwachsene und 3 Kinder Fr pro Halbjahr* 1 Erwachsene und 4 Kinder Fr pro Halbjahr* Ehepaare / nicht 2 Erwachsene und 1 Kind Fr pro Halbjahr* verheiratete Eltern 2 Erwachsene und 2 Kinder Fr pro Halbjahr* 2 Erwachsene und 3 Kinder Fr pro Halbjahr* 2 Erwachsene und 4 Kinder Fr pro Halbjahr* * effektiver Mietzins, jedoch max. Fr. 15' pro Jahr (Berechnung mit max. Miete von Fr. 15'000.00) inklusive neugeborenes Kind allfällige Prämienverbilligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind in Abzug zu bringen
4 ELTERNSCHAFTSBEIHILFE Merkblatt Was will die Elternschaftsbeihilfe erreichen? Mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen neuen Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG entsteht für wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann. Wann entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe? Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind. Wer hat Anspruch? Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil des neugeborenen Kindes. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein? Es müssen alle nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt sein: Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen. Fremdbetreuung ist damit ausgeschlossen, sofern sie ein überwiegendes Ausmass erreicht. Gelegentliche Betreuung durch Dritte ist möglich. Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Wohnortswechsel innerhalb des Kantons ist möglich. Der betreuende Elternteil und das Kind müssen sich während der Bezugsdauer tatsächlich im Kanton aufhalten. Die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt - umgerechnet auf die Bezugsdauer - dürfen den vom Regierungsrat festgesetzten Grenzwert nicht übersteigen (siehe Rückseite). Es darf kein steuerbares Vermögen vorhanden sein. Was gilt für nicht verheiratete Eltern? Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern können, sofern die übrigen Bedingungen erfüllt sind, ebenfalls Elternschaftsbeihilfe in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung der voraussichtlichen Jahreseinkünfte sowie bezüglich des steuerbaren Vermögens werden sie den Ehepaaren gleichgestellt. Wie erhalte ich Elternschaftsbeihilfe? Elternschaftsbeihilfe wird auf Gesuch hin ausgerichtet. Dieses Gesuch muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eingereicht werden, damit die Elternschaftsbeihilfe ab Geburt bis zum Ende des sechsten Lebensmonats des Kindes ausgerichtet werden kann. Wo muss ich mich anmelden? Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Elternteils ist zuständig für die Gewährung der Elternschaftsbeihilfe. Die Gemeindeverwaltung oder der Sozialdienst nehmen die Anmeldung entgegen.
5 - 2 - Welche Unterlagen muss ich einreichen? Für die Beurteilung des Gesuchs benötigt die Behörde insbesondere folgende Unterlagen: Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften während der Bezugsdauer. Darunter fallen z. B. das Einkommen (gemäss Lohnausweis) inklusive 13. Monatslohn, Gratifikationen oder einmalige Zulagen, Versicherungsansprüche, Rentenzahlungen, Unterhaltsbeiträge (Alimente), Verwandtenunterstützungsbeiträge oder ähnliches sowie Naturalleistungen (z. B. Zurverfügungstellung einer Wohnung). Die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. Angaben zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Anspruchsberechtigten. Angaben zur Betreuungssituation des Kindes. Die Behörde kann im Einzelfall weitere relevante Angaben oder Unterlagen verlangen. Was ist zu tun bei einer Änderung der Verhältnisse? Wenn sich Ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse während der Bezugsdauer der Elternschaftsbeihilfe ändern, sind Sie zur umgehenden Meldung an jene Behörde, welche die Elternschaftsbeihilfe zugesprochen hat, verpflichtet. Versäumnis oder absichtliche Verheimlichung können strafrechtliche Folgen haben. Was ist ein Härtefall? Im Härtefall kann ein Verlängerungsgesuch gestellt werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt; Geburtsgebrechen gemäss IV-Gesetzgebung vorliegen, die IV-Leistungen nach sich ziehen; Behinderungen und chronische Erkrankungen des Kindes vorliegen, welche im Vergleich zu gesunden Kindern einen erheblichen Mehraufwand in der Betreuung durch die Anspruchsberechtigten erfordert. Diese Auflistung ist abschliessend. Die Härtefallsituation ist zu begründen (Geburtsurkunde, fachärztliches Zeugnis oder IV-Bestätigung). Im Härtefall können die Elternschaftsbeihilfe-Leistungen bis maximal 24 Monate lang ausgerichtet werden. Es muss bereits ein Gesuch um reguläre Elternschaftsbeihilfe bewilligt worden sein und das Verlängerungsgesuch muss innerhalb der ersten 6 Lebensmonate des Kindes eingereicht werden. Welches sind die Einkommensgrenzbeträge? Für das Jahr 2011 gelten folgende Grenzbeträge für die Einkünfte: Alleinerziehende 1 Erwachsene und 1 Kind (inkl. Neugeborenes) Fr. 22'956 im Halbjahr* 1 Erwachsene und 2 Kinder (inkl. Neugeborenes) Fr. 26'775 im Halbjahr* 1 Erwachsene und 3 Kinder (inkl. Neugeborenes) Fr. 30'594 im Halbjahr* 1 Erwachsene und 4 Kinder (inkl. Neugeborenes) Fr. 34'413 im Halbjahr* Ehepaare und nicht verheiratete Eltern im gleichen Haushalt 2 Erwachsene und 1 Kind (inkl. Neugeborenes) Fr. 29'831 im Halbjahr* 2 Erwachsene und 2 Kinder (inkl. Neugeborenes) Fr. 33'650 im Halbjahr* 2 Erwachsene und 3 Kinder (inkl. Neugeborenes) Fr. 37'469 im Halbjahr* 2 Erwachsene und 4 Kinder (inkl. Neugeborenes) Fr. 41'288 im Halbjahr* Für weitere Kinder erhöht sich der Grenzbetrag pro Kind um Fr. 3'819 im Halbjahr. Wie wird die Elternschaftsbeihilfe ermittelt? Die Elternschaftsbeihilfe entspricht der Differenz zwischen dem Grenzbetrag und den Halbjahreseinkünften. Sie wird im Voraus in monatlichen Raten ausgerichtet. Bei Personen, welche zum Zeitpunkt der Geburt bereits Sozialhilfe beziehen, wird diese während der Bezugsdauer der Elternschaftsbeihilfe ausgesetzt. Ist Elternschaftsbeihilfe rückerstattungspflichtig? Nein, die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig. * effektiver Mietzins, jedoch max. Fr. 15' pro Jahr (Berechnung mit max. Miete von Fr. 15'000.00) Herausgeber: Departement /, 5001 Aarau / Januar 2011
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7 Elternschaftsbeihilfe Gemäss Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG besteht für wirtschaftlich schwache Eltern bzw. Elternteile ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe. Damit soll gesichert werden, dass das neugeborene Kind während sechs Monaten durch einen Elternteil betreut werden kann. Die Ausrichtung der Elternschaftsbeihilfe ist gemäss 27 des erwähnten Gesetzes an folgende Bedingungen geknüpft: Ein Elternteil muss sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmen. Der betreuende Elternteil muss seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Während der Bezugsdauer müssen sich der betreuende Elternteil und das Kind im Kanton Aargau aufhalten. Die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt sowie das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung dürfen Grenzbeträge, welche der Regierungsrat festlegt, nicht überschreiten. Der Anspruch entsteht mit der Geburt des Kindes. Berechtigt zum Bezug sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein erziehender Elternteil. Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der Berechnung der voraussichtlichen Jahreseinkünfte und des Vermögens den Ehepaaren gleich gestellt. Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Eltern bzw. des anspruchsberechtigten Elternteils. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an den örtlichen Sozialdienst oder an Ihre Gemeindekanzlei.
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