Baurecht Nds. I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
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1 Seite 1 von 14 Baurecht Nds A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar: o Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung o Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsmaßnahme o Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bauleitplänen, insbesondere B- Pläne B. Bauordnungsrecht I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1. Feststellende Wirkung 2. Gestaltende Wirkung: 3. Sachbezogener VA: 4. VA mit Doppelwirkung: 5. VA mit Schutzwirkung (P1) Bindungswirkung der Baugenehmigung für andere Genehmigungsverfahren?
2 Seite 2 von 14 II. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung (P2) Prüfungsschema (P3) Vereinfachtes Genehmigungsverfahren ( 63 NBauO als Regelverfahren) III. Sonderformen: 1. Bauvorbescheid 2. Teilbaugenehmigung IV. Bauordnungsmaßnahmen: Differenziere zwischen formeller und materieller Illegalität (P) Verfahrensfreie Vorhaben 1. (P1) Prüfungsschema einer Bauordnungsmaßnahme, 79 NBauO: 2. (P2) Materieller Bestandschutz aktiver Bestandschutz aus Art 14 GG wird grds. abgelehnt o Ausnahme: einfachgesetzl. Regelungen, z.b. 35 IV BauGB allgemein anerkannt ist passiver Bestandschutz aus Art 14 GG o (P2a) Inhalt des passiven Bestandsschutzes? o Voraussetzungen für passiven Bestandschutz bereits errichtete bauliche Anlage Anlage muss zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen sein
3 Seite 3 von 14 (P2b) Dauer des Zeitraums OVG Lüneburg (BRS 17, Nr. 150): Ausreichend ist bereits eine Genehmigungsfähigkeit von einer logischen Sekunde Arg: keine Abgrenzungsprobleme hm. (ua. OVG Münster): Anlage muss einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum materiell rechtmäßig gewesen sein, dieser liegt in der Regel bei 3 Monaten, vgl. 75 S. 2 VwGO o Der passive Bestandsschutz endet mit der endgültigen Nutzungsaufgabe, nicht jedoch notwendig mit der faktischen Beendigung der Nutzung. (P2c) Ab Ablauf welchen Zeitraums kann von einer endgültigen Nutzungsaufgabe ausgegangen werden? o (P2d) Hat der Bauherr einen Anspruch darauf, dass die Behörde das Vorliegen von Bestandsschutz feststellt? VGH München BayVBl. 2002, 737: Ein Bauherr hat keinen Anspruch auf einen feststellenden Verwaltungsakt Arg.: VA mit diesem Inhalt ist durch Rechtsordnung nicht vorgesehen Gefahr der Umgehung der Vorschriften über den Bauantrag
4 Seite 4 von 14 und die Baugenehmigung bedeuten. VGH Kassel BRS 57 Nr. 259: Es besteht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Anspruch auf Erlass eines Duldungsverwaltungsakts jedenfalls dann, wenn Umgehung nicht droht Folgeprobleme: 1. Ist für diesen VA eine RGL erforderlich? 2. Soweit RGL erforderlich, wo ist diese zu finden? 3. (P3) Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer Beseitigungsanordnung? 79 NBauO räumt der Behörde grds. Ermessen ein Einschreiten nur, wenn Ermessensreduktion auf Null Anspruch auf Das BVerwG/ OVG Lüneburg möchte eine Verdichtung des behördlichen Ermessens nur bei hoher Intensität der Störung anerkennen Anders aber OVG Münster: Im Regelfall führt allein die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu einer Pflicht zum bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten. 4. (P4) Ordnungsverfügung gegen Miteigentümer Fehlt Duldungsverfügung an Miteigentümer, dann ist die Bauordnungsmaßnahme i.d.r. weder nichtig, noch rechtswidrig, sondern wegen der fehlenden rechtlichen Möglichkeit allein nicht vollstreckbar.
5 Seite 5 von 14 C. Bauplanungsrecht problematisch ist regelmäßig die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den 29 ff. BauGB I. bauliche Anlage, 29 BauGB: o bauliche Anlage i.s.d. 29 BauGB wird durch drei Merkmale gekennzeichnet: in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden und von bodenrechtlicher Relevanz o Beispiele aus der neueren Rechtsprechung: (P1) Spannposter an Hauswand (VGH München BayVBl. 2003, 83): Bauliche Anlage isd. 29 BauGB liegt vor auch eine mittelbare Verbindung der Anlage mit dem Erdboden, etwa die Befestigung an einer Gebäudewand, genügt. Die städtebauliche Relevanz hat das BVerwG bereits für eine 2,70 x 3,70 m große Werbetafel an einer Hauswand bejaht. (P2) Mobilfunkantenne auf Hausdach (OVG Münster, NVwZ- RR 2003, 637) bauliche Anlage isd. 29 BauGB liegt vor, da Ortsbild der Gemeinde berührt (P3) Abgrenzung Nutzungsänderungen isd. 29 BauGB/ bloße Nutzungsintensivierung
6 Seite 6 von 14 II. Gebietstypen: 1. Beplanter Innenbereich ( 30 BauGB): Differenziere 3 Arten des B- Plans: qualifizierter B- Plan, 30 I BauGB (besonders klausurrelevant) vorhabenbezogener B- Plan, 30 II BauGB einfacher B-Plan, 30 III BauGB Qualifizierter B- Plan maßgeblich sind bezüglich der Art und des Maß der baulichen Nutzung zunächst die ausdrücklichen Festsetzungen des B- Plans regelmäßig wird durch den B- Plan jedoch auf die BauNVO Bezug genommen (P1) Bestimmung der anwendbaren Fassung der BauNVO (BVerwG NVwZ 2004, 343, 344): Bei der Festsetzung von Baugebieten in Bebauungsplänen ist auf die Fassung der BauNVO abzuheben, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Plans galt statische Verweisung Schutz der Planungshoheit der Gemeinden (P2) 13, 14 BauNVO (P3) Besteht für Baugenehmigungsbehörde/ Widerspruchsbehörde Verwerfungskompetenz hinsichtlich des B- Plans? ea (OVG Münster, NW VBl 1998, 60, 62): (-), bis zur Aufhebung des unwirksamen B- Plans gilt die uneingeschränkte Anwendbarkeit
7 Seite 7 von 14 aa (OVG Lüneburg, NVwZ 2000,1061): (-), aber die Behörde darf den B-Plan im Falle seiner Rechtswidrigkeit unangewendet lassen 2. Ausnahmen und Befreiungen, 31 BauGB: Unterschied Ausnahmen/ Befreiung Befreiung darf gerade nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle anführen lassen Charakter der Härtefallsituation muss erhalten bleiben (P) Ermessensentscheidung bei 31 II BauGB? o wenn Voraussetzungen erfüllt, besteht wenig Raum für Ermessen o allerdings nicht zwingend Reduzierung auf Null ggf. Form des (S) intendierten Ermessens (str.) 3. Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) Einfügen bedeutet, dass sich das Vorhaben in dem aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmen hält. keine Uniformität, aber Vermeidung von bodenrechtlichen Spannungen im Zusammenhang bebauter Ortsteil erforderlich ist ein (S) organisch gewachsener Siedlungskomplex, der den Eindruck der Geschlossenheit verleiht. (P) Ortsteil o jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde muss dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (P) Ferienwohnungen o der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses
8 Seite 8 von 14 Gewicht besitzt (P) Abgrenzung zu bloßen Ansammlung 4 Häuser genügen nicht 6 Häuser können ausreichen o und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. (P) Splittersiedlung o maßgeblich ist dabei nur die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet (P) Bebauungszusammenhang o Maßgeblich für den Bebauungszusammenhang ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. o (P) Ist auch die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung zu berücksichtigen? (+) o (P) Gebiet ist durch Abriss in Auflösung 34 II BauGB enthält eine dynamische Verweisung auf die BauNVO
9 Seite 9 von Vorhaben im Außenbereich ( 35 BauGB) differenziere: o privilegierte Vorhaben sonstige Vorhaben (P) Schutz der Nachbargemeinde? o problematisch gerade, wenn für Vorhaben im Außenbereich Baugenehmigung erteilt wird o BVerwG: (FOC NVwZ 2003, 86) Schutz hat über 35 III BauGB zu erfolgen interkommunales Abstimmungsgebot gem. 2 II BauGB ist ungeschriebener Belang dort wo Interessen der Nachbargemeinde betroffen sein können, darf keine Baugenehmigung für Errichtung des Vorhabens im Außenbereich erteilt werden, sondern besteht das Erfordernis eines förmlichen Planverfahrens gemeindliche Belange dürften ab ca. 10 % Kaufkraftabfluss betroffen sein BauGB: Das Einvernehmen der Gemeinde Zweck des 36 BauGB o Das gemeindliche Einvernehmen sichert die Planungshoheit der Gemeinde und damit die Verwirklichung der Selbstverwaltungsgarantie Einvernehmen wird erst mit Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde wirksam erteilt allein die Entscheidung der Gemeinde genügt nicht Beachte: Fiktion des Einvernehmens gem. 36 II 2 BauGB möglich (P) Planungsbehörde und Baugenehmigungsbehörde sind identisch
10 Seite 10 von 14 o Baugenehmigung darf nicht wegen fehlendem Einvernehmen verweigert werden nach hm (BVerwG NVwZ- RR 2005, 83) ist Einvernehmen nicht erforderlich o allein materielle Gründe können zur Verweigerung der Baugenehmigung führen Frist des 36 II 2 BauGB gilt dann nicht Ersetzung des Einvernehmens, 36 II 3 BauGB o Zuständig ist gem. 2 DVO BauGB Nds die untere Bauaufsichtsbehörde also vor allem der Landkreis o (P) Rechtsnatur der Einvernehmensersetzung e.a.: (OVG Lüneburg NVwZ- RR 2005, 90) Anfechtungsklage, da VA gegenüber der Gemeinde (S) relativer VA a.a.: (Kopp/ Schenke, VwGO, 44a, Rdnr. 6) Anfechtungsklage ist unzulässig, da Fall des 44 a VwGO (+) möglich ist nur Drittanfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Rücknahme des Einvernehmens Eine Rücknahme oder ein Widerruf des erteilten Einvernehmens ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für das fingierte Einvernehmen nach 36 II 2 BauGB.
11 Seite 11 von Zulässigkeit gem. 33 BauGB Regelung ist streng subsidiär findet nur Anwendung auf Vorhaben, die nicht nach einer anderen Vorschrift bauplanungsrechtlich zulässig sind Der Bauherr, der bereit ist, sich bereits hinreichend verlässlich abzeichnende Festsetzungen zu akzeptieren, soll nicht durch die regelmäßig längere Dauer eines Planfeststellungsverfahrens benachteiligt werden. D. Rechtmäßigkeit von B- Plänen I. Prüfungsschema B- Plan Flächennutzungsplan Bebauungsplan II. (P) Fehlerfolgenregelung gem. 214, 215 BauGB D. Rechtsschutz im Baurecht I. Rechtsschutz für den Nachbarn 1. Nachbarbegriff: Nachbar im BauR ist jeder, der in der durch die Rechtsnorm geschützten Position von dem Vorhaben beeinträchtigt wird. Nachbar ist der Eigentümer des unmittelbaren Nachbargrundstücks Nachbar kann auch der Eigentümer eines Grundstücks im gleichen Plangebiet sein
12 Seite 12 von 14 (P1) Mieter o Mieter kann seine Rechte nur vom Eigentümer herleiten er ist kein Nachbar im Sinne des Baurechts ggf. Rechte aus dem Mietvertrag geltend machen o Eigentümer kann sich auch nicht gegen Baugenehmigung für seinen Mieter wehren ggf. Rechte aus dem Mietvertrag geltend machen. (P2) Wohnungseigentum o keine ÖR- Nachbaransprüche innerhalb der WEG nur zivilrechtliche Ansprüche o Nachbarrechte der WEG selbst können nur durch WEG in ihrer Gesamtheit geltend gemacht werden (VGH München, NVwZ-RR 2004, 248) 2. (P) Drittschutz: (P1) Vorliegen einer (S) drittschützenden Norm (P2) Gebietsübergreifender Nachbarschutz fraglich ist, ob Angrenzer zu einem Plangebiet ebenfalls den Gebietserhaltungsanspruch für das angrenzende Plangebiet geltend machen können grds. kein Drittschutz über Gebietsfestsetzungen Drittschutz lediglich über 15 I 2 BauNVO ivm. dem Gebot der Rücksichtnahme möglich
13 Seite 13 von 14 OVG Münster (NWVBl. 1999, 338): Der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart steht grundsätzlich nur den Grundeigentümern desselben Baugebiets zu. OVG Lüneburg (NVwZ- RR 2007, 7, 8): gebietsübergreifender Drittschutz dann, wenn sich aus der Planrechtfertigung ergibt, dass nachbarschützende Wirkung nicht auf Plangebiet selbst beschränkt sein soll. II. Der vorläufige Rechtsschutz im Baurecht Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung hat gem. 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung dürfte erforderlich sein Antrag gem. 80a, 80 V VwGO (P) Vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich? o hm sieht die Verweisung in 80 a III 2 VwGO als Redaktionsversehen an Rechtsgrundverweisung Antrag nur bei Abgaben- und Kostenbescheiden o a.a. stellt auf den Wortlaut des 80 a III 2 VwGO ab, der auf 80 VI VwGO verweist Rechtsfolgenverweisung vorherige Antragstellung bei der Behörde immer erforderlich. III. Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- / Rechtslage bei Anfechtungsklage grds. ist maßgeblich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
14 Seite 14 von 14 (P) Nachbarklagen o differenziere: Rechtslage ändert sich während des laufenden Verfahrens zu Lasten des Bauherrn alte Rechtslage Rechtslage ändert sich während des laufenden Verfahrens zu Gunsten des Bauherrn neue Rechtslage maßgeblich ist somit letztlich immer die für den Bauherrn günstige Rechtslage IV. Normenkontrolle gem. 47 VwGO: (P) Anwendbarkeit auf Flächennutzungspläne
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