Sind Kürzungen durch Kostenträger bei Kostenvoranschlägen und Rechnungen hinzunehmen?
|
|
- Lars Schuster
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sind Kürzungen durch Kostenträger bei Kostenvoranschlägen und Rechnungen hinzunehmen? Europäisches Bildungszentrum Bundesfachschule für Orthopädie-Schuhtechnik Samstag, 21. November Gliederung Einführung Rechtsbeziehungen zwischen Kostenträgern und Patienten zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern Kürzungen durch Kostenträger Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen Rechte der Versicherten & Leistungserbringer Rechtsschutzmöglichkeiten Ausblick Fragen & Diskussion 2 1
2 Rechtsbeziehungen zwischen Kostenträgern und Patienten 33 SGB V - Hilfsmittel (1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. (3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen. (4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtliniennach 92 Ausnahmen zulassen. (5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligungvon Hilfsmitteln davon abhängig machen, dass die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen. (5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweiteine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. (6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Hat die Krankenkasse Verträge nach 127 Abs. 1 über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist. Abweichend von Satz 2 können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen. (7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. [ ] 3 Rechtsbeziehungen zwischen Kostenträgern und Patienten 33 SGB V - Hilfsmittel. (6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Hat die Krankenkasse Verträge nach 127 Abs. 1(SGB V)über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist. Abweichend von Satz 2 können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen. (7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. [ ] 4 2
3 127 SGB V Rechtsbeziehungen zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern (1) Soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten Versorgung zweckmäßig ist, können die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften im Wege der Ausschreibung Verträge mit Leistungserbringern oder zu diesem Zweck gebildeten Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Lieferung einer bestimmten Menge von Hilfsmitteln, die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Versorgungen oder die Versorgungfür einen bestimmten Zeitraum schließen. Dabei haben sie die Qualität der Hilfsmittel sowie die notwendige Beratung der Versicherten und sonstige erforderliche Dienstleistungen sicherzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. Die im Hilfsmittelverzeichnis nach 139 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte sind zu beachten. Für Hilfsmittel, die für einen bestimmten Versicherten individuell angefertigt werden, oder Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil sind Ausschreibungen in der Regel nicht zweckmäßig. (1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene geben erstmalig bis zum 30. Juni 2009 gemeinsam Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragender Spitzenverband Bund und die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer je zur Hälfte. (2) Soweit Ausschreibungen nach Absatz 1 nicht durchgeführt werden, schließen die Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften Verträgemit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer,die Preise und die Abrechnung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. (2a) Den Verträgen nach Absatz 2 Satz 1 können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurden. 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt. (3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 und 2 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. In denfällen des 33 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend. (4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den Verträgen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden. (5) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und auf Nachfrage über diewesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden. 139 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1, 2 und 3 zugrunde zu legen. 5 Die Rechtsbeziehung zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern + Verschiedene Kostenübernahmeregelungen durch Rahmenverträge Festbetragssysteme nach 36 SGB V Genehmigungsfreigrenzen Spezielle Vereinbarungen Rahmenverträge Ihre Verträge 6 3
4 Die Rechtsbeziehung zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern Festbetragssysteme Der GKV-Spitzenverband bestimmt Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden, 36 SGB V. Festbeträgebegrenzen die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und damit den Versorgungsanspruch der Versicherten. Bestehen die Versicherten auf Versorgungen, die den Festbetrag überschreiten, müssen sie den Mehrbetrag selbst tragen. Bei den Festbeträgen handelt es sich um Nettobeträge. Festgesetzte Festbeträge existieren für: Einlagen, Hörhilfen, Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Sehhilfen, Stomaartikel. Für Pflegehilfsmittel existieren keine Festbeträge. 7 Die Rechtsbeziehung zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern Festbetragssysteme Der Festbetrag umfasst grundsätzlich sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Abgabe der Produkte entstehen (insbesondere Kosten für Material und Herstellung, Trittspurabdruck, ggf. notwendige Nacharbeiten, Kundenempfang, Rezeptdokumentation und Abrechnung sowie Beschaffung des Hilfsmittels, Beratung, Maßnehmen, Größenauswahl, Anprobe und Abgabe des Hilfsmittels, Einweisung in die Handhabung, Aushändigung der Gebrauchsanweisung sowie für sonstige zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zur erbringende Leistungen). 8 4
5 Die Rechtsbeziehung zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern Festbetragssysteme am Beispiel von Festbeträgen zu Einlagen Positionsnr. Bezeichnung Festbetrag Kopieeinlagen (3/4-lang) 39,75 Bei Ledereinlagenmit Längsgewölbestütze ( ) ist eine ¾-lange Lederdecke im Festbetrag enthalten. Die Zusätze bis 0005 und 0007 bis 0008 sind nach gesonderter ärztlicher Verordnung zusätzlich abrechenbar. Bei Kopieeinlagenaus thermoplastisch verformbaren Kunststoffen ( ) sind die Zusätze bis 0008 nach gesonderter ärztlicher Verordnung zusätzlich abrechenbar. Bei Leichtmetalleinlagen( ) sind die Zusätze bis 0008 nach gesonderter ärztlicher Verordnung zusätzlich abrechenbar. Bei Edelstahleinlagen ( ) sind die Zusätze bis 0008 nach gesonderter ärztlicher Verordnung zusätzlich abrechenbar Fersenspornausnehmung/-polster 6, SGB V Die Rechtsbeziehung zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern 69 SGB V Rechtsnatur der Verträge (1)Dieses Kapitel sowie die 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren Verbänden, einschließlich der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse nach den 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben des 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel vereinbar sind.die Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind. (2)[ ] Die Beziehung der Krankenkassen zu den Leistungserbringern wird durch Normen des öffentlichen Rechts ausgestaltet öffentlich- rechtlicher Charakter Gemäß 69 Abs. 1 S. 3 SGB V gelten die Regelungen des Zivilrechts jedoch entsprechend, sodass sich das Zustandekommen der Verträge nach dem Zivilrecht beurteilt. 10 5
6 Kürzungen durch Kostenträger Rechtsgrundlagen und Anspruchsgrundlagen 127 Abs. 3 SGB V (Kostenvoranschläge) Angebot / Annahme (BGB) Vertrag muss erst einmal zustande kommen Voraussetzung: belastbare Kalkulation Vergleichskostenvoranschlag (KV) gesetzlich vorgesehen 11 Kürzungen 127 Abs. 2 SGB V (Verträge / Beitrittsverträge) Unzulässig! Sie haben den Anspruch auf den vereinbarten Vertragspreis Gegen Kürzungen setzen wir uns zur Wehr 12 6
7 Kürzungen 127 Abs. 1 SGB V (Ausschreibungen) Fester Preis wie bei Verhandlungsverträgen 13 Kürzungen durch Kostenträger Probleme Inhalt der Verträge Welche Leistungen und sonstige Voraussetzungen sind in den Verträgen? Verträge immer ganz bis zum Ende lesen. Nicht nur die Anlagen mit den neuen Vertragspreisen. (besondere Vorgehensweisen sind in den Verträgen zu beachten) Beispiel: Beschaffungsweg Kein Handschlag ohne Kostenzusage der Krankenversicherung (GKV) Sonst Vergütungsrisiko bei OST Fall -SG Stade:Folgeversorgung inkl. Leisten zu vergüten, auch wenn bei drittem OST noch verwendbare Leisten vorhanden. 14 7
8 Probleme Absicherung durch Vereinbarung mit dem Kunden? Vereinbarungen mit Kunden sind unter Umständen unwirksam Vertragliche Ausschlussfristen können zur Nichtabrechenbarkeit von erbrachten Leistungen führen Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht sind derartige Ausschlussfristen zulässig 15 Ausblick 16 8
9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihre Fragen Diskussion 19 Schloß Charlottenburg Burkhard Goßens Goßens Rechtsanwälte Ahornallee 10 D Berlin Tel.: Fax: i n f o (_AT_) g o s s e n s. d e Bildnachweis & eigenes Bildmaterial 20 10
Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen
Rechtliche Rahmenbedingungen der Versorgung mit Kommunikationshilfen 2. Symposium Unterstützte Kommunikation in der Praxis Frankfurt/M., 11. September 2009 GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit - Hilfsmittel
MehrDer GKV-Spitzenverband. hat am 12. Dezember 2011 folgende. Festbeträge für Einlagen. beschlossen. Inkrafttreten der neuen Festbeträge: 1.
Der GKV-Spitzenverband hat am 12. Dezember 2011 folgende Festbeträge für Einlagen beschlossen. Inkrafttreten der neuen Festbeträge: 1. März 2012 I. Allgemeine Erläuterungen zum sgruppensystem und zu den
MehrSelbsthilfeverband Inkontinenz e.v.
Geschäftsstelle Augsburg Bahnhofstraße 14 86150 Augsburg Stellungnahme zum HHVG vom 20.09.2016 Finale Ausarbeitung An alle Mitglieder des Gesundheitsausschuss Autor: Stefan Süß (Vorstand) Herausgeber:
MehrQualität in Verträgen als geschuldete Leistung und deren Umsetzung Qualitätsforum November 2016
Qualität in Verträgen als geschuldete Leistung und deren Umsetzung Qualitätsforum 2016 10. November 2016 1 Gliederung 1. Qualität in Verträgen 2. vertragliche + gesetzliche Grundlagen 3. Qualität als geschuldete
MehrImpressum. eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren. August-Klotz-Straße 16 d D Düren
Hilfsmittel-Verordnung Impressum Herausgeber: eurocom european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices, Düren August-Klotz-Straße 16 d D-52349 Düren Phone: +49 (0) 2421-95
MehrGesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden
Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von Blindenführ- und Assistenzhunden Aktenzeichen: Abschluss
MehrRahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung. rehacare
Rahmenbedingungen der Hilfsmittelversorgung rehacare 10.10.2012 Wenn Sie Gesetze und Würste mögen, dann sollten Sie niemals bei der Herstellung von beiden zuschauen." Otto von Bismarck, 1815-1898, Deutscher
MehrInformationen für Ärzte. Hilfsmittel-Richtlinie
Informationen für Ärzte Hilfsmittel-Richtlinie Neuauflage 2013 Neufassung der Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Hilfsmittel-Richtlinie) Am 1. April 2012
MehrHilfsmittel-Richtlinie
Informationen für Ärzte Hilfsmittel-Richtlinie Neufassung der Richtlinie für die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Neuausgabe 2012 Am 1. April 2012 ist die Neufassung der
MehrDer GKV- Spitzenverband
Der GKV- Spitzenverband hat am 22. März 2017 folgende Festbeträge für Einlagen beschlossen. Inkrafttreten der neuen Festbeträge: 1. April 2017 I. Allgemeine Regelungen zum Festbetragsgruppensystem und
MehrDie Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung Informationen für Ärzte Herausgeber: eurocom e.v. - european manufacturers federation for compression therapy and orthopaedic devices
Mehr(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK
(Orthopädische) Hilfsmittelversorgung aus Sicht des MDK Dr. Lothar Kern Fachbereich Hilfsmittel und Medizinprodukte MDK Bayern 17. Wissenschaftliche Tagung des ASBH Beirates 21. November 2015 Wer ist der
Mehr» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.
» Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB
MehrAnlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom zwischen einerseits
- Seite 1 von 6 - Anlage 1 - PG 05 (Bandagen) - zum Vertrag vom 23.09.2013 zwischen einerseits der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz Jagdschänkenstr. 50, 09117 Chemnitz sowie der Sozialversicherung
MehrVersorgung mit Sportrollstühlen. für Kinder und Jugendliche
Versorgung mit Sportrollstühlen für Kinder und Jugendliche Grundlage auf einen Blick Rechtslage zur Beantragung von Hilfsmitteln Gemäß 33 SGB V Abs. 1 Satz 1 hat ein gesetzlich Krankenversicherter einen
MehrHilfsmittelversorgung in der stationären und ambulanten Pflege
Hilfsmittelversorgung in der stationären und ambulanten Pflege 16. DNQP-Netzwerkworkshop, 12.09.2014 Frank Rudolf, AOK-Bundesverband Zur Person Frank Rudolf Beruf Sozialversicherungsfachangestellter (mit
Mehrum eine Behinderung auszugleich. Hilfsmittel müssen durch einen Vertragsarzt verordnet werden. Wofür können die Kosten übernommen werden?
Hilfsmittel Hilfsmittel machen es Ihnen leichter, mit einer Behinderung oder den Folgen einer Krankheit zu leben. Zu den Hilfsmitteln zählen zum Beispiel Hörgeräte, orthopädische Schuhe oder Rollstühle.
MehrAnlage Sauerstofftherapie LEG Gegenstand der Anlage
Anlage Sauerstofftherapie LEG 19 91 501 1. Gegenstand der Anlage Diese Anlage regelt die Versorgung der Versicherten der BAHN-BKK mit Hilfsmitteln zur Sauerstofftherapie, Zubehör, medizinischem Sauerstoff
MehrVertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen. einerseits
Seite 1 von 5 Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 21 (Blutdruckmessgeräte) zwischen einerseits der Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken, St.
MehrDr. Rainer Daubenbüchel, Präsident des Bundesversicherungsamtes a.d.
Die Verbesserung der Schnittstellenproblematik zwischen Kranken- und Pflegeversicherung aus aufsichtsrechtlicher Sicht Thesenpapier zur 14. Münsterischen Sozialrechtstagung am 5. Dezember 2008 Dr. Rainer
MehrPreisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005
Vereinbarung gemäß 127 SGB V über Höchstpreise für Leistungen im Orthopädietechnikerhandwerk Preisvereinbarung Orthopädie-Technik vom 1. Juni 2005 zwischen der Landesinnung für Orthopädie-Technik Sachsen
MehrWas ist der Unterschied zwischen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel ( 40 SGB XI) Viele Erkrankungen und alterstypische Abbauprozesse sind mit mehr oder weniger schweren Beeinträchtigungen und mit einem Hilfebedarf verbunden. Ein Pflegehilfsmittel leistet
MehrVom 02. Februar JustVA III A 2. Tel.: oder , intern
Verwaltungsvorschriften zur Versorgung der Untersuchungsgefangenen mit Arznei- und Verbandmitteln, Zahnersatz und Zahnkronen, Sehhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu
MehrHerzlich Willkommen! REHACARE Düsseldorf
Click to edit the title text format Click to edit the title text format Herzlich Willkommen! REHACARE Düsseldorf 11.10.2012 Wohnst Du noch oder lebst Du schon? 1 Rechtliche Fragestellungen im Hilfsmittelbereich
MehrAnlage 17 zum Gesamtvertrag Orthopädie-Technik / Sanitätshandel / Orthopädie-Schuhtechnik / Apotheken
Anlage 17 zum Gesamtvertrag Orthopädie-Technik / Sanitätshandel / Orthopädie-Schuhtechnik / Apotheken Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinien:
Mehr(5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vo
(5) Die Auslieferung/Übergabe des Hilfsmittels ist unverzüglich nach der Genehmigung beziehungsweise der Übergabe der vertragsärztlichen Verordnung vorzunehmen. (6) Für die ggf. erforderliche Anpassung
MehrDöllefeld Dialog & System Döllefeld Dialog & System Geprüfter Gutachter im Bundesverband für Sachverständige und Fachgutachter
Döllefeld Dialog & System Döllefeld Dialog & System Geprüfter Gutachter im Bundesverband für Sachverständige und Fachgutachter Wie kommt der Versicherte an sein Hilfsmittel? Döllefeld Dialog & System Hilfsmittelversorgung
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin. - einerseits - und
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin - einerseits - und der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K.d.ö.R., Berlin - andererseits - vereinbaren Folgendes: Artikel
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrVereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische Leistungen in Hessen
Anlage 2 zum Rahmenvertrag über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit ergotherapeutischen Leistungen in Hessen vom 22.10.2002 Vereinbarung über die Vergütungssätze für ergotherapeutische
MehrVersorgungsrechtliche Grundlagen von Qualitätssicherung und Evaluation 3. Symposium der BAG BKOM und DVfR 01. Oktober 2010 Frankfurt/Main
Versorgungsrechtliche Grundlagen von Qualitätssicherung und Evaluation 3. Symposium der BAG BKOM und DVfR 01. Oktober 2010 Frankfurt/Main Dipl. Ing. Norbert Kamps Referent Hilfsmittelversorgung, Fachgebiet
MehrLeitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V
Leitfaden für Vertragsbeitritte gemäß 127 Abs. 2a SGB V 1. Allgemeines... 2 2. Hinweise zum Vertragsbeitritt... 2 3. Spezielle Hinweise zu bestimmten Verträgen... 3 3.1 Verträge mit verschiedenen Verbänden...
MehrHinweise zur Notfallversorgung
INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NORD INNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK NIEDERSACHSEN/BREMEN LANDESINNUNG FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFTEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Bei Schuldts Stift 3 20355
MehrErwartungen an die Hilfsmittelversorgung (in der GKV) aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
1. Wittener Tagung zur Hilfsmittelversorgung am 17. September 2010 Erwartungen an die Hilfsmittelversorgung (in der GKV) aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) Hans-Georg Will, Dir. u. Prof.,
MehrVom 02. Februar JustVA III A 2. Tel.: oder , intern
Verwaltungsvorschriften zur Versorgung der Gefangenen mit Arznei- und Verbandmitteln, Zahnersatz und Zahnkronen, Sehhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu Abschnitt 11
MehrBundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen. Fachtagung und Mitgliederversammlung
Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinischberuflichen Rehabilitationseinrichtungen Fachtagung und Mitgliederversammlung 26./27. November 2007 Hessisch-Oldendorf AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
MehrRückblick und aktuelle Entwicklungen in der Hilfsmittelversorgung
Rückblick und aktuelle Entwicklungen in der Hilfsmittelversorgung Warum ist die Weiterbildung von Hilfsmittelexperten notwendig? Dipl. Ing. Norbert Kamps Beratender Ingenieur für Hilfsmittelversorgung
Mehr128 SGB V. Der aktuelle Anti-Korruptionsparagraph. Konsequenzen und Strafen
Präambel Im Rahmen des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes ist am 1. Januar 2012 auch eine Novellierung des 128 SGB V in Kraft getreten. Ziel der Gesetzesnovellierung war u.a., vertragsärztliche Zuweisungen
MehrDer GKV-Spitzenverband. hat am 12. Dezember 2011 folgende. Festbeträge für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie. beschlossen.
Der GKV-Spitzenverband hat am 12. Dezember 2011 folgende Festbeträge für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie beschlossen. Inkrafttreten der neuen Festbeträge: 1. März 2012 I. Allgemeine Erläuterungen
MehrVertrag. nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen
Vertrag nach 115 Abs. 2 Nr. 4 SGB V für Nordrhein-Westfalen z w i s c h e n der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf u n d der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf, Kassenärztlichen
MehrSinnvoller Hilfsmitteleinsatz. Was kann eine Hilfsmittelberatung leisten und bewirken?
Sinnvoller Hilfsmitteleinsatz Was kann eine Hilfsmittelberatung leisten und bewirken? Überblick einige Grundlagen Auswahl und Antragsstellung Was tun bei einer Ablehnung?! Ein Fallbeispiel Sinnvoller Hilfsmitteleinsatz
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort...VII. Inhaltsverzeichnis... IX. Abkürzungsverzeichnis... XV. Einführung...1
Vorwort...VII Inhaltsverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis... XV Einführung...1 1. Kapitel: Die Verkehrsfähigkeit von Medizinprodukten...5 A. Einleitung...5 B. Entstehungsgeschichte und Zweck des MPG...5
Mehrzum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2018
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL): Umsetzung STIKO-Empfehlungen August 2018 Vom 22. November 2018 Inhalt 1. Rechtsgrundlage...
MehrVom 02. Februar 2017 JustVA III A 2. Tel.: oder , intern
Verwaltungsvorschriften zur Versorgung der Untergebrachten mit Arznei- und Verbandmitteln, Zahnersatz und Zahnkronen, Sehhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu Abschnitt
MehrPräqualifizierung ein Resümee
Präqualifizierung ein Resümee RehaCare 2011 Hilfsmittelforum BVMed und B.A.G. Selbsthilfe Düsseldorf, 21. September 2011 Carla Grienberger GKV-Spitzenverband Abteilung Gesundheit - Hilfsmittel - Themenübersicht
MehrDie Krankenkasse. Solidarität und Eigenverantwortung. Leistungsarten. Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung
Die Krankenkasse Die Krankenkasse Auf den folgenden Seiten informieren wir Sie über die Regelung der Krankenversicherung. Gerne sind wir bereit, Sie individuell über alle Fragen der Krankenversicherung
MehrTechnische Orthopädie Hilfsmittel - Regularien
24.02.2012 Charité Technische Orthopädie Hilfsmittel - Regularien Agenda 1. Gesetzliche Grundlagen zur Himi-Versorgung Wie verordne ich das Himi richtig? Was gehört alles auf das Rezept? Zustandserhebung,
MehrKrankheitskostenvollversicherung
Private Krankenversicherung Krankheitskostenvollversicherung universa-mehrwert für Sie und Ihre Kunden Agenda (1) (2) Beitragskalkulation einer privaten Krankenversicherung (3) Das Kostenerstattungsprinzip
MehrVerhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht. Dr. Edna Rasch
Verhältnis von Pflege und Eingliederungshilfe aus rechtlicher Sicht Dr. Edna Rasch Übersicht 1. Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung (SGB XI) 2. Verhältnis von Eingliederungshilfe
MehrFAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer
FAQ zum Entlassmanagement im Hilfsmittelbereich: Informationen für Hilfsmittel-Leistungserbringer Nr. Stichwort Frage Antwort 01 Beginn Ab wann erfolgt die Umsetzung des Entlassmanagements? 02 Verträge
MehrP r e i s v e r e i n b a r u n g
Anlage 3 zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Rheinland-Pfalz vom 10.09.2003 zwischen dem dem Deutschen Bundesverband für Logopädie e.v.,
MehrHörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV
Fachtagung zur Hilfsmittelversorgung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen am 4./5.April 2011 in Berlin Hörgeräteversorgung: Versorgungsanspruch und praxis in der GKV
MehrUmsetzung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) im Hilfsmittelbereich
Umsetzung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) im Hilfsmittelbereich Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben zur Umsetzung des GMG im Hilfsmittelbereich eine gemeinsame Verlautbarung herausgegeben.
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.09.2018 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrTragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ambulanten Sanierungsbehandlung von Trägern des Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrGesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland. (Hospiz- und Palliativgesetz HPG)
Gesetz zur Verbesserung der Hospizund Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz HPG) zeitliche Einordnung (I) 10.11.2014 Eckpunkte-Papier von Bundesminister Hermann Gröhe MdB Verbesserung
MehrTranslationale Zentren
Translationale Zentren Dr. Johannes Bruns Generalsekretär Deutsche Krebsgesellschaft (DKG), Berlin Translationale Medizin Der Begriff Translationale Medizin (TM) umfasst die interdisziplinären Aktivitäten,
MehrAuszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,
MehrAnlage 14. Vereinbarung über die Lieferung von. Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten. (Produktgruppe , und
Anlage 14 Vereinbarung über die Lieferung von Inhalationshilfen/Inhalationsgeräten (Produktgruppe 14.24.01, 14.24.02 und 14.24.03) Schlüssel "Leistungserbringergruppe": 11 96 002 1 Gegenstand der Anlage
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung. (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 (veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrSozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) -
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - - Auszug - 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (1) Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei
MehrRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlungs-Richtlinien) in der Fassung vom 24. März 2003 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrVereinbarung über Höchstpreise. für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom an
Leistungserbringergruppe 2608000 Vereinbarung über Höchstpreise für ergotherapeutische Leistungen für die Zeit vom 01.07.2017 an Zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. und der AOK NORDWEST
MehrBFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013
BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 Das Entlassmanagement nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz STAATLICH ANERKANNTE FACHHOCHSCHULE Programm A. Einführung B. Die Hintergründe C.
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG)
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz HHVG) Die Stellungnahme erfolgt im Namen des Zentralverbands des Deutschen
MehrZusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, 13 Abs. 4 SGB XI
Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, 13 Abs. 4 SGB XI PSG I, II, III: Wie geht es der Pflege? 5. Juli 2017, Pentahotel Berlin Köpenick Ulrike Bode,
Mehrzwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und
Vereinbarung über Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung gemäß 9 Absatz 1a Nummer 5 KHEntgG i. V. m. 136c Absatz 4 SGB V (Notfallstufenvergütungsvereinbarung)
Mehr226 Berlin, 15. Juli Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika)
226 Berlin, 15. Juli 2009 Abrechnung von Zubereitungen (insbesondere aus Zytostatika) Preisvorschriften für die Abrechnung von Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln Ärztinnen und Ärzte können patientenindividuelle
MehrRahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte
Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft e.v., Saarbrücken - für die beigetretenen
Mehrzwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Düsseldorf
Vereinbarung gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem BKK
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Verordnungen Juli 2017 Neu: Psychotherapeuten dürfen Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Mehrzum Rahmenvertrag über die Durchführung der Ergotherapie vom in der Fassung vom
Abrechnungscode: 26 Tarifkennzeichen: 02400 1a svereinbarung Für die Behandlung von Anspruchsberechtigten der Krankenkassen können für Verordnungen, bei denen die erste Behandlung nach dem 31.10.2017 stattfindet,
MehrAbgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen - zugleich handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen -
Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen - zugleich handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen - AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg BKK Bundesverband, Essen IKK-Bundesverband, Bergisch
MehrAbgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen - zugleich handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen -
Anlage 1 Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen - zugleich handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen - AOK-Bundesverband, Bonn-Bad Godesberg BKK Bundesverband, Essen IKK-Bundesverband,
MehrEmpfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte
Empfehlung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte zwischen dem AOK-Bundesverband, Bonn dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen dem IKK-Bundesverband, Bergisch Gladbach der
MehrEntlassmanagement in deutschen Krankenhäusern Ulrike Reus Referentin Dezernat I Deutsche Krankenhausgesellschaft e.v.
4. Qualitätssicherungskonferenz des Gemeinsamen Bundesausschusses 27. September 2012 - Berlin Entlassmanagement in deutschen Krankenhäusern Ulrike Reus Referentin Dezernat I Deutsche Krankenhausgesellschaft
MehrRegelungen. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB V über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser
MehrMedizinische Versorgungszentren (MVZ)
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Vortrag auf dem Workshop Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde / Perspektiven in der Behindertenhilfe des Bundesverbandes evangelische
MehrZur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein
Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Inhalte des Vortrags 1. Struktur des 106 a SGB V/ zentrale Regelungen 2. Ablauf am Beispiel Nordrhein/ aktuelle Themen 3. Ausblick 4.
MehrVorbemerkung. Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen
Stellungnahme des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz
MehrVerordnung von Heil- und Hilfsmitteln
Frauenselbsthilfe nach Krebs Bundesverband e.v. Bundestagung 29.08. bis 01.09.2013 Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln Dr. Maria-Tatjana Kunze Beratende Ärztin Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt
MehrRetaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München
Retaxation bei Apothekern Dr. Jan Wiesener Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht München Begriff Rechtsnatur/Rechtsweg Rechtsnatur/Rechtsweg Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs des Apothekers 69
MehrKönnen Polizeivollzugsbeamte(innen) neben den Leistungen der Freien Heilfürsorge Beihilfen erhalten?
Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Können Polizeivollzugsbeamte(innen) neben den Leistungen der Freien Heilfürsorge Beihilfen erhalten? Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr
MehrTragende Gründe. Vom 20. November 2014
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der -Richtlinie: Anlage III Nummer 19 traditionell angewendete Vom 20. November 2014 Inhalt 1. Rechtsgrundlage... 2 2.
MehrPraxistag für Leitungskräfte Überblick über die Auswirkungen des PHG auf die stationäre Pflege
Praxistag für Leitungskräfte Überblick über die Auswirkungen des PHG auf die stationäre Pflege RA Hinrich Christophers MBA, DES 11. März 2016 I. Zahlen Palliativ- und Hospizgesetz - 715.000 Geburten in
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
MehrAllgemeines zu Versorgungspauschalen
Allgemeines zu Versorgungspauschalen Soweit die Durchführung der Versorgung im Rahmen einer Versorgungspauschale vorgesehen ist, sind die nachfolgenden Regelungen zu beachten. Sind in den jeweiligen Preisvereinbarungen
Mehr2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 SGB V über Inhalt und Umfang eines strukturierten Qualitätsberichts für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Vereinbarung
MehrRichtlinie des GKV-Spitzenverbands. zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V
Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K. d. ö. R., Berlin zur Umsetzung des Datenaustauschs nach 295 Abs. 1b SGB V für Krankenhäuser, die an der ambulanten Behandlung
MehrHautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
MehrUnterstützte Kommunikation aus Sicht der Sozialmedizin
Unterstützte Kommunikation aus Sicht der Sozialmedizin Dr. P. Schunda Facharzt für HNO-Heilkunde Sozialmedizin Ärztliches Qualitätsmanagement Geschäftsbereich Krankenhaus Team Consulting Stationär MDK
MehrKurfürstendamm Berlin Telefon
Kurfürstendamm 195 10707 Berlin Telefon + 49.30.327 787-0 email office@db-law.de www.db-law.de 12. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht Die Beteiligung von Medizinprodukteherstellern an Selektivverträgen
MehrVereinbarung. gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG. zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Vereinbarung gemäß 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG zur Finanzierung von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung (G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung) zwischen
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
Mehr