A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan. Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB:

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1 GEMEINDE GRUIBINGEN BEBAUUNGSPLAN BOLLER STRASSE, 2. ÄNDERUNG SATZUNGEN A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan Entwurf vom Aufstellungsbeschluss gem. 2 Abs. 1 BauGB: Feststellung des Entwurfes und Auslegungsbeschluss: Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB: bis Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom: Satzungsbeschluss gem. 10 Abs. 1 BauGB: Ausgefertigt: Der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplanes stimmt mit dem Satzungsbeschluss überein. Die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften wurden beachtet. Gruibingen, den.. Roland Schweikert Bürgermeister Durch ortsübliche Bekanntmachung am: ist der Bebauungsplan gem. 10 BauGB in Kraft getreten. Datum: Dipl.-Ing. (FH) Manfred Mezger -Freier Stadtplaner Hauptstraße 25, Bad Boll T 07164/ , F 07164/

2 A) Satzung über den Bebauungsplan "Boller Straße, 2. Änderung" Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I, S. 1748) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) - Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) 1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplan-Satzung ist der zeichnerische Teil in der Fassung vom maßgebend. 2 Bestandteile und Anlagen Die Bebauungsplan-Satzung besteht aus folgenden Unterlagen: zeichnerischer Teil, Maßstab 1 : 500 Planungsrechtliche Festsetzungen Hinweise zum Bebauungsplan Begründung in der Fassung vom in der Fassung vom in der Fassung vom in der Fassung vom 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig handelt, wer den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderhandelt. 4 Inkrafttreten Die Satzung über den Bebauungsplan "Boller Straße, 2. Änderung" tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß 10 (3) BauGB in Kraft. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Boller Straße - Neufassung. Gruibingen, den (Bürgermeister Roland Schweikert) 2/13

3 I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN zum (nach 9 BauGB) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Boller Straße - Neufassung, rechtskräftig seit (siehe Anlage), sind mit folgenden Ergänzungen Bestandteil des Bebauungsplans Boller Straße, 2. Änderung. 1.2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 (1) 1 BauGB, i.v.m a BauNVO) II+U Zahl der Vollgeschosse Siehe Planeinschrieb Als Höchstmaß gelten zwei Vollgeschosse. Unterhalb der festgelegten Bezugshöhe (BH) ist ein weiteres Vollgeschoss zulässig. Höhe der baulichen Anlagen Siehe Planeinschrieb Die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse ist bezogen auf die Bezugshöhe (BH, siehe Planeinschrieb). Die Bezugshöhe wird individuell festgelegt und beschreibt lediglich die Höhenlage des Gesamtgebäudes über Normal Null (NN). Die Bezugshöhe (BH) ist nicht mit der Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH) zu verwechseln. Die EFH kann von der BH um +-0,5 m abweichen. 1.4 Stellung und Höhenlage der baulichen Anlagen ( 9 (1) Nr. 2,3,4 und (2) i.v.m. 16 (4) BauNVO) Die Höhenlage der Betriebsebene (Erdgeschossfußbodenhöhe E.F.H.) wird im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. 1.6 Stellplätze und Garagen ( 9 (1) 4 BauGB i.v.m 12 (4) BauNVO) Stellplätze und Garagen Siehe Planeinschrieb Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. Offene Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Innerhalb des Gewässerrandstreifens sind diese nicht zulässig. 3/13

4 1.7 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ( 9 (1) 20 BauGB) Gewässerrandstreifen Siehe Plandarstellung Der Gewässerrandstreifen dient der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer. Innerhalb des Gewässerrandstreifens dürfen weder höhenmäßige Geländeveränderungen vorgenommen noch bauliche oder sonstige Anlagen und Befestigungen erstellt werden. Ebenso darf diese Fläche nicht zur Lagerung von, oder Auffüllung mit Materialien aller Art (z.b. Kompost oder Abfall) verwendet werden. Im Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Entfernung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege und naturgemäßen Entwicklung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Für Neupflanzungen sind ausschließlich standortgerechte Gehölze zu verwenden. 1.8 Grünordnerische Festsetzungen ( 9 (1) 15 25b BauGB) Pflanzgebote ( 9 (1) Nr. 25 a BauGB) Siehe Planeinschrieb Einzelbäume privat An den im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dargestellten Standorten sind standortgerechte Laubbäume mit einem Stammdurchmesser von mindestens cm in einem Meter Höhe gemessen, zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die dargestellten Standorte können aus erschließungstechnischen oder gestalterischen Gründen geringfügig verschoben werden. Pflanzbindungen ( 9 (1) Nr. 25 b BauGB) Siehe Planeinschrieb Erhalt von Einzelbäumen Gemäß den zeichnerischen Festsetzungen im Bebauungsplan sind die vorhandenen Bäume vom Grundstückseigentümer dauerhaft zu pflegen und zu erhalten. Abgängige Bäume sind durch standortgerechte Bäume, möglichst artgleich, zu ersetzen. 4/13

5 B) Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Boller Straße, 2. Änderung" Rechtsgrundlagen: - Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05. März 2010 (GBl. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2014 (GBl. S. 501) - Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GBl. S. 55) Aufgrund des 74 (1) und (7) LBO Baden-Württemberg i.v.m. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Boller Straße, 2. Änderung" als Satzung beschlossen. 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist mit dem räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplan-Satzung "Boller Straße, 2. Änderung" deckungsgleich. 2 Bestandteile und Anlagen Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Boller Straße, 2. Änderung" besteht aus folgenden Unterlagen: I. Örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 75 Landesbauordnung (LBO) handelt, wer den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. 4 Inkrafttreten Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Boller Straße, 2. Änderung" tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß 10 (3) BauGB in Kraft. Die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Boller Straße 2. Änderung gelten in Verbindung mit den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan Boller Straße - Neufassung. Gruibingen, den (Bürgermeister Roland Schweikert) 5/13

6 II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN zum (nach 9 (4) BauGB und 74 LBO) Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Boller Straße - Neufassung, rechtskräftig seit (siehe Anlage), sind mit folgenden Änderungen und Ergänzungen Bestandteil der der örtlichen Bauvorschriften zum. 2.2 Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ( 74 (1) Nr. 3 LBO) Dachform und äußere Gestaltung Mischgebiet, Dachneigung bis 45 ; Im Mischgebiet sind Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von 10, sowie Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von zulässig. Im Gewerbegebiet sind Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer bis 10 festgesetzt. Flachdächer müssen eine Kiesschüttung oder Begrünung erhalten. Auffallende, grelle oder schwarze Farben oder Materialien sind bei der Fassaden- oder Dachausbildung nicht zulässig. Hauptgebäude Es sind nur rote, rotbraune, braune und anthrazitfarbene Ziegel und Dacheindeckungselemente zulässig. Intensiv oder extensiv begrünte Dächer sind zulässig. alle baulichen Anlagen Bei Flachdächern und Dächern mit einer Dachneigung von weniger als 8 ist das Dach vollflächig extensiv oder intensiv zu begrünen, sofern es nicht als Terrasse genutzt wird. Extensive Begrünungen sind mit einer Schichtstärke von mindestens 10 cm auszuführen. Glasierte, glänzende und reflektierende Ziegel oder Dacheindeckungselemente sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zur Energiegewinnung. Unbeschichtete kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer sind nicht zulässig. Fassaden Für Fassaden sind Putze und vorgehängte Fassaden aus nicht glänzenden und reflektierenden Materialien zulässig. 6/13

7 2.4 Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke ( 74 (1) Nr. 3 LBO) Einfriedigungen Soweit Einfriedigungen notwendig sind, dürfen sie nur als Drahtzäune von max. 3,0 m Höhe hergestellt werden und sind mit einzelnen lockeren Strauchgruppen einzupflanzen. Einfriedigungen entlang der öffentlichen Flächen sind nur bis maximal 1,8 m Höhe zulässig. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m von den öffentlichen Verkehrsflächen (Flst.-Nr. 35/7) einzuhalten. Dieser Abstand ist zu begrünen und mit einzelnen lockeren Strauchgruppen einzupflanzen. 7/13

8 III. HINWEISE zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan 1. Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Arbeiten archäologische Funde oder Befunde entdeckt werden, ist gemäß 20 Denkmalschutzgesetz umgehend die Kreisarchäologie und das Landesdenkmalamt zu benachrichtigen. Die Fundstelle ist vier Werktage nach der Anzeige unberührt zu lassen, wenn nicht das Landesdenkmalamt einer Verkürzung dieser Frist zustimmt ( 20.1 DSchG). Gegebenenfalls vorhandene Kleindenkmale (z.b. historische Wegweiser, Bildstöcke, etc.) sind unverändert an ihrem Standort zu belassen. Sollte eine Veränderung unabweisbar erscheinen, ist diese nur im Benehmen mit dem zuständigen Landesdenkmalamt vorzunehmen. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( 27 DSchG) wird hingewiesen. Darüber hinaus können bei tiefer in den Untergrund eingreifenden Maßnahmen auch archäologisch/paläontologisch wichtige Tier- und Pflanzenreste zutage treten. Nach den 2 und 16 des Denkmalschutzgesetzes unterliegen entsprechende organische Reste und Fossilien ebenfalls dem Denkmalschutz, so dass zumindest auffällige Versteinerungen und Knochen der Meldepflicht unterliegen. 2. Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit Grundwasserfreilegungen zu rechnen ist, sind der unteren Wasserbehörde (Landratsamt Göppingen) rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. Dauerhafte Grundwasserabsenkungen und Einbauten unter der MW-Linie des Grundwassers sind nicht zulässig, bei Gründungen im Bereich des mittleren Grundwassers sind die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzusehen. Wird im Zuge der Baumaßnahmen unerwartet Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt als untere Wasserbehörde zu benachrichtigen. Eine Ableitung von Grund- und Schichtwassers ist höchstens für die Dauer der Bauzeit zulässig. Sie bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine ständige Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist unzulässig. 3. Regelung zum Schutz des Bodens Sämtlicher auf dem Gelände befindlicher Oberboden (Mutterboden), der für die Bebauung abgetragen werden muss, ist von Arbeitsbeginn in der anstehenden Tiefe zu sichern und nach Möglichkeit innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu verwerten (Schutz des Mutterbodens gemäß 202 BauGB). Der Oberboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Der Bodenaushub ist soweit wie möglich auf dem jeweiligen Baugrundstück und an die Nachbargrundstücke angepasst einzubringen. Bei erforderlichen Geländeaufschüttungen innerhalb des Baugebietes darf der Mutterboden des Urgeländes nicht überschüttet werden, sondern ist zuvor abzuschieben. Für Auffüllungen ist ausschließlich Aushubmaterial (Unterboden) zu verwenden. Der erforderliche Bodenabtrag ist schonend und unter sorgfältiger Trennung von Mutterboden und Unterboden durchzuführen. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf verbleibenden Flächen ist nicht zulässig. Fallen zu große Mengen Bodenaushub an oder solcher, der sich nicht zum Massenausgleich eignet (zum Beispiel felsiges Material), so ist eine Wiederverwertung auf anderen Flächen vor einer Deponierung zu prüfen. 4. Wird die Erdgeschossfußbodenhöhe unterhalb der Rückstauebene festgelegt, sind bei der Planung der Grundstücksentwässerung die in der DIN 1986 Teil 1 Abschnitt 7 festgelegten Bedingungen besonders zu beachten (Heben über die Rückstauebene, Rückstauschleife). 5. Der Nachweis über Geländeveränderungen ist gemäß 2 LBOVVO in den Planunterlagen darzustellen. 8/13

9 C) Begründung zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan I. Planerfordernis, Ziele und Zwecke der Planung Für den Bereich zwischen der Autobahn A8, der Boller Straße (L 1213), dem Langenwiesbach und dem Betriebsgelände der Firma Hildenbrand besteht der Bebauungsplan Boller Straße Neufassung, rechtskräftig seit 18. Oktober Der Bebauungsplan entspricht aufgrund von Veränderungen im Umfeld zwischenzeitlich nicht mehr den örtlichen Gegebenheiten. So wurde die Boller Straße und der parallel dazu verlaufende Fußweg anders hergestellt, als im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans Boller Straße - Neufassung dargestellt. Außerdem hat sich mit der Umgestaltung der Autobahn A8 auch der nach 9 FStrG von baulichen Anlagen freizuhaltende Abstandsstreifen verändert. Die im bestehenden Bebauungsplan auf dem Flurstück 2322 eingetragene Fläche für Versorgungseinrichtungen wird zwischenzeitlich ebenfalls nicht mehr benötigt. Eine Trafostation ist an dieser Stelle nicht mehr erforderlich, da angrenzend an das Betriebsgelände der Firma Moll vor einigen Jahren eine neue Trafostation errichtet wurde. Zudem befindet sich im Gewerbegebiet Erlenbach eine weitere Trafostation. Auch die 20-kV-Freileitung und der dazugehörige Schutzstreifen werden nicht mehr benötigt. Daher können die Grundstücke im Plangebiet baulich theoretisch anders genutzt werden, als dies aufgrund des bestehenden Bebauungsplans bisher der Fall war. Generell entspricht die im Bebauungsplan Boller Straße Neufassung festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche nicht mehr dem städtebaulichen Ziel der Gemeinde. Aus heutiger Sicht kann nicht mehr nachvollzogen werden, wie es zu der Festsetzung des Baufensters kam. Es kann nur gemutmaßt werden, dass diese Fläche seinerzeit an den Außenbereich angrenzte und das Plangebiet den Ortseingang bildete. Zwischenzeitlich wurde jedoch das Betriebsgelände der Firma Hildenbrand realisiert und der eigentliche Ortseingang in Richtung Westen verlagert. Das Plangebiet ist eingebettet in Gebiete mit dichten, meist gewerblich genutzten Strukturen. Das Baufenster soll daher nun den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Im Sinne der innerörtlichen Nachverdichtung und dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden an anderer Stelle, soll das Baufenster möglichst großzügig ausgeweitet werden. Zur Boller Straße hin kann das Baufenster in Richtung Betriebsgelände Hildenbrand fortgeführt werden. Zudem kann der Abstand zur Abgrenzung des Gewerbegebiets verringert werden, ohne den Betrieb der Firma Hildenbrand einzuschränken. Zur Autobahn hin soll wie im Bebauungsplan Abgrenzung zur A8 ein 30-Meter-Abstand zum äußeren Fahrbahnrand der A8 festgesetzt werden. Die Straßenbauverwaltung hat diesem Abstand auf der gesamten Länge der angrenzenden Bebauung zugestimmt. Zum Langwiesenbach ist ein Gewässerrandstreifen mit 5 m Breite erforderlich, zu dem nochmal etwa 5 Meter Abstand eingehalten werden sollen. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird eine dichtere Bebauung des Gebietes ermöglicht, welche einen Beitrag zur Flächenschonung leistet und einen sparsamen Umgang mit nicht bebautem Grund und Boden an anderer Stelle zulässt. Gleichzeitig kann die Erweiterungsabsicht eines Eigentümers im Plangebiet unterstützt werden. Neben der Veränderung der Baugrenze sollen auch die anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes Boller Straße Neufassung auf ihre Sinnhaftigkeit überprüft werden und an das städtebauliche Ziel der Gemeinde, eine der Umgebung angepasste möglichst freie Gestaltung zu ermöglichen, angepasst werden. Der Gemeinderat der Gemeinde Gruibingen hat aus diesem Grund am den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Boller Straße, 2. Änderung gefasst. 9/13

10 II. Lage und Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet befindet sich im Norden der Gemeinde Gruibingen zwischen der Boller Straße (L 1213) und der Autobahn A8 und umfasst ca. 0,8 Hektar. Es wird im Südosten durch die Flurstücke 2119 (Langenwiesbach), 2331 und 2332 begrenzt. Die nördliche Abgrenzung bildet der landwirtschaftliche Weg mit der Flst.-Nr Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an das Flurstück 2811 an. Im Südwesten wird das Plangebiet durch den Fußweg entlang der Boller Straße mit der Flst.-Nr. 35/7 begrenzt. Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan. III. Übergeordnete Planungen Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Oberes Filstal sind die Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans als Gewerbe- und Mischbauflächen dargestellt. Der Bebauungsplan wird somit gemäß 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. IV. Bestehendes Planungsrecht Das Plangebiet befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Boller Straße Neufassung, rechtskräftig seit Die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans werden weitestgehend übernommen und nur geringfügig erweitert. V. Bestand Örtliche Gegebenheiten Bei dem Plangebiet handelt es sich um privat genutzte Gebäude- und Freiflächen. Topographie Das Gelände im Plangebiet steigt nach Nordosten leicht an. Schutzgebiete Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich keine Schutzausweisungen. Denkmale Im Plangebiet befinden sich keine Denkmale. Eigentum Die Flächen im Plangebiet befinden sich größtenteils im privaten Eigentum. Verkehr Das Plangebiet verfügt mit der Boller Straße über einen leistungsfähigen Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz. Altlasten Altlasten oder ähnliche Vorbelastungen sind nicht bekannt. Gewässer/Überschwemmungsflächen Beim Gewässerschutz ist zu berücksichtigen, dass ein kleiner Teil des Gebietes entlang der Boller Straße innerhalb von Überflutungsflächen liegt. Die im Auftrag des Landes Baden- Württemberg erstellte Hochwassergefahrenkarte (HWGK) stuft diesen Teil des Plangebietes als Überschwemmungsgebiete (HQ 100, HQ 50 und HQ 10 Flächen) ein. Diese Flächen sind bei der weiteren Planung zu berücksichtigen. Durch ausreichenden Abstand der Bauflächen 10/13

11 können jedoch das Baugebiet geschützt und die erforderlichen Rückhalteflächen erhalten werden, ohne die innerörtliche Hochwassersituation zu verschärfen. VI. Wesentliche Auswirkungen der Planung Für das Plangebiet besteht bereits verbindliches Baurecht. Durch die geänderten Planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften, sowie die leicht erhöhte bauliche Ausnutzung der Grundstücke, welche durch diese Bebauungsplanänderung ermöglicht wird, gehen keine gravierenden, negativen Auswirkungen aus. Wesentliche Auswirkung ist die geringfügige zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden, die jedoch durch die Nutzung des innerörtlichen Baupotentials gegenüber der Schonung randlich gelegener Bauflächen zu vernachlässigen ist. Die angrenzenden Verkehrsflächen sind leistungsfähig genug, um den im Gebiet entstehenden zusätzlichen Verkehr aufnehmen zu können. Der nordwestlich des Plangebiets verlaufende landwirtschaftliche Weg soll in seiner jetzigen Form erhalten bleiben. Aus diesem Grund wird das Flurstück 2321 nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung einbezogen. Durch entsprechende Gestaltung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen kann die Auswirkung der Bebauung des Gebietes auf das Landschaftsbild gemindert werden. Die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans Boller Straße Neufassung reichen hierfür vollkommen aus. Regionalplanerische Festsetzungen (z.b. Grünzüge, Grünzäsuren, Vorranggebiet, Vorbehaltsgebiete usw.) werden durch das Gebiet nicht tangiert. VII. Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. 13a BauGB Da die zu erwartende maximal zulässige Grundfläche weit unterhalb des Schwellenwertes des 13a BauGB liegt und die Planung die Umnutzung von Bestandsflächen und die Nachverdichtung des bestehenden Siedlungskörpers unter Ausnutzung vorhandener Erschließung vorsieht, wird ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Der Bebauungsplan wird somit gemäß 13a BauGB i.v.m. 13 (3) BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung nach 2 Abs. 4, ohne Umweltbericht nach 2a sowie ohne Angaben nach 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, aufgestellt. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Nach 1a BauGB sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege in die Abwägung einzustellen. Diese werden im gesamten Planungsprozess beachtet und es wird diesen stets ausreichend Rechnung getragen. Im beschleunigten Verfahren kann das Verfahren gestrafft und auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden verzichtet werden. Diese Option wird wahrgenommen. VIII. Artenschutz Für das Plangebiet besteht bereits verbindliches Planungsrecht. Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Eingriffsmöglichkeiten nur unwesentlich erweitert. Die Eingriffe sind somit als bereits zulässig zu betrachten. Durch die geänderten Festsetzungen des Bebauungsplans sind keine, über das bereits zulässige Maß hinausgehende, negative Auswirkungen zu erwarten. Die Belange des Artenschutzes sind jedoch im Vorhabenfall zu prüfen und zu beachten. 11/13

12 IX. Planungsziele und Planungskonzeption 1. städtebauliche Planung Die Änderung des Bebauungsplans ist eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die Erweiterung der Baugrenzen im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans und die Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen sowie der örtlichen Bauvorschriften an die heutigen Anforderungen ermöglichen eine der Umgebung angepasste, verträgliche Nachverdichtung des Plangebiets. Durch die Änderung des Bebauungsplanes sollen die Eigentümer im Plangebiet die Möglichkeit erhalten, ihre Gebäude zu erweitern oder durch einen Neubau zu ersetzen, ohne dabei zu sehr durch die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes eingeschränkt zu sein. Auslöser war die Erweiterungsabsicht eines Grundstückseigentümers im Plangebiet, welche auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes nicht möglich wäre. Im Sinne der innerörtlichen Nachverdichtung soll der Bebauungsplan so geändert werden, dass auch zukünftig eine weitere Nachverdichtung des Plangebiets erfolgen kann. Im Vergleich zu den umgebenden Gebieten ist das Plangebiet momentan relativ locker bebaut und verträgt eine maßvolle Nachverdichtung mit ein bis zwei zusätzlichen (Wohn-)Gebäuden gut. Damit kann im gewachsenen Ort weiterer Wohnraum geschaffen und ein Beitrag zur Flächenschonung geleistet werden. Die Anbindung des Plangebiets an den örtlichen Verkehr geschieht auch weiterhin über die Boller Straße. Für die Erschließung der rückwertigen Gebäude ist eine private Erschließungsstraße erforderlich. 2. Planungsrechtliche Festsetzungen Überbaubare Grundstücksflächen (Baugrenzen) Die Baugrenzen sind auf die geplante Bebauung angepasst und lassen eine weitere Nachverdichtung des Plangebiets zu. Im Südosten hält die Baugrenze einen respektvollen Abstand zum Langenwiesbach und dem dazugehörigen Gewässerrandstreifen. Dadurch soll der Verlauf des Gewässers geschützt und einer weiteren natürlichen Entwicklung Raum gegeben werden. Im Nordosten reicht die überbaubare Grundstücksfläche bis hin zur 30m- Abstandslinie zum neuen Fahrbahnrand der BAB A8. Dabei orientiert sich der Abstand an den Regelungen des 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Nach Absprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart kann für den gesamten Ort jedoch ein reduziertes Maß von 30 Metern angenommen werden. Der Verlauf der Baugrenze im Westen des Plangebiets führt die bestehende Baugrenze fort und richtet sich ebenfalls nach den örtlichen Gegebenheiten. So wurde ein städtebaulich sinnvoller Abstand zur Boller Straße gewählt. Stellplätze und Garagen Bislang enthält der bestehende Bebauungsplan keine Festsetzungen zu Garagen und überdachten Stellplätzen. Da im Plangebiet jedoch bereits eine große Garage direkt an der Boller Straße vorhanden ist und der Eigentümer des Wohnhauses Boller Straße 10 neben dem Hauptgebäude einen überdachten Stellplatz errichten möchte, sind Garagen und überdachte Stellplätze zukünftig nicht mehr nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sondern können auch in den dafür vorgesehenen Flächen zugelassen werden. Dadurch kann einerseits der Bestand gesichert und andererseits eine weitere Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätzen zum Schutz des Ortsbildes gesteuert werden. 12/13

13 Gewässerrandstreifen Um die ökologische Funktion des Langenwiesbach zu erhalten und zu fördern sowie den Bewuchs zu sichern und weiter zu verbessern, ist ein Gewässerrandstreifen entlang des Baches festgesetzt. Eingriffe und Maßnahmen, welche die Funktion und ökologische Wertigkeit des Gewässers beeinträchtigen könnten, wie z.b. Auffüllungen, Ablagerungen, Baumfällungen usw. sind verboten. Zusätzlich zum Bestand soll der Uferbewuchs im Bereich des Gewässerrandstreifens weiter ausgebaut werden. Höhenmäßige Geländeveränderungen sind nur zulässig, wenn diese im Sinne des Hochwasserschutzes erforderlich sind oder dem natürlichen Verlauf des Langenwiesbachs dienen. Grünordnerische Festsetzungen (Pflanzgebot Einzelbaum) Zur randlichen Eingrünung des Gebietes sind, im Bereich der Boller Straße sowie zum landwirtschaftlichen Weg im Norden hin, an den im Plan dargestellten Standorten, heimische Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. 3. Örtliche Bauvorschriften Dachform und äußere Gestaltung Auch die Festsetzungen zur Dachform und zur äußeren Gestaltung sollen an die Bedürfnisse einer modernen Wohnbebauung angepasst werden. So sind die Dächer der Hauptgebäude im Mischgebiet als Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Dachneigung von bis zu 10 oder als Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von zulässig. Dadurch soll der Charakter der Bestandsgebäude und des Umfeldes des Baugebietes gewahrt werden. Flachdächer und flach geneigte Dächer müssen vollflächig bepflanzt werden. So kann mit zumutbarem Aufwand der Versiegelung entgegengewirkt werden. Begrünte Dächer tragen zur Rückführung des Oberflächenwassers in den Wasserkreislauf bei. In Anlehnung an den Bestand, sind für die Dächer nur rote, rotbraune, braune oder anthrazitfarbene Dachdeckungselemente zulässig. Andere Farben, die dem Charakter des Ortsbildes widersprechen, werden ausgeschlossen. Einfriedigungen Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Boller Straße Neufassung dürfen Einfriedigungen, soweit sie notwendig sind, bislang nur als Drahtzäune von maximal 3,0 m Höhe hergestellt werden. Außerdem sind diese mit einzelnen lockeren Strauchgruppen einzupflanzen. Diese Festsetzung entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen und Bedürfnissen an Sichtschutz und Privatsphäre. Zeitgleich besteht von Seiten der Grundstückseigentümer der Wunsch zumindest optisch von der viel befahrenen Landesstraße getrennt zu sein. Dennoch sollte eine zu starke Trennwirkung zwischen dem öffentlichen Raum und den privaten Grundstücken vermieden und die vorhandene Eingrünung der Ortseinfahrt von Gruibingen im Bereich des Plangebiets erhalten werden. Daher sind Einfriedigungen zukünftig nicht mehr nur in Form von Drahtzäunen zulässig. Die Einfriedigungen dürfen entlang der öffentlichen Flächen jedoch nur noch eine Höhe von maximal 1,80m haben und müssen einen Mindestabstand von 2,00 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. Diese Abstandsfläche ist zu begrünen und mit einzelnen lockeren Strauchgruppen einzupflanzen. Damit wird allen Bedürfnissen Rechnung getragen. 13/13

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