Steuersatz und Steuerfuss

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1 E begriffe satz und fuss satz und fuss (Stand der Gesetzgebung: 1. Januar 2003) Informationsstelle für fragen Bern, 2003

2 E begriffe - I - satz und fuss INHALTSVERZEICHNIS Seite 0 EINLEITUNG DIE STEUERSÄTZE UND STEUERTARIFE Der satz Der tarif DER STEUERFUSS Form der füsse (anlagen) Der fuss als Prozentwert Der fuss als Vielfaches füsse der Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen füsse der Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen Zuständigkeiten zur Bestimmung des fusses (der anlage) Kantonssteuern Gemeindesteuern Belastungsobergrenze Für die natürlichen Personen Für die juristischen Personen ANHANG: füsse 2003 für natürliche und juristische Personen * * * * * DIE KANTONSBEZEICHNUNGEN SIND WIE FOLGT ABGEKÜRZT: AG = Aargau NW = Nidwalden AI = Appenzell-Innerrhoden OW = Obwalden AR = Appenzell-Ausserrhoden SG = St. Gallen BE = Bern SH = Schaffhausen BL = Basel-Land SO = Solothurn BS = Basel-Stadt SZ = Schwyz FR = Freiburg TG = Thurgau GE = Genf TI = Tessin GL = Glarus UR = Uri GR = Graubünden VD = Waadt JU = Jura VS = Wallis LU = Luzern ZG = Zug NE = Neuenburg ZH = Zürich * * * * *

3 E begriffe satz und fuss 0 EINLEITUNG n werden dem Staat in Form von Geldleistungen entrichtet. Das Entstehen einer schuld ist dabei im Wesentlichen an das Vorhandensein von subjekt und objekt gebunden; der Geldbetrag, den das subjekt (= Schuldner der ) dem Staat schuldet, bezieht sich immer auf ein bestimmtes objekt. Die Höhe dieses Geldbetrages wird unterschiedlich festgelegt: Für bestimmte n ist die geschuldete ein fixer Geldbetrag (feste ). Diese Form der berechnung wird in der Regel nur auf jene kleine und relativ unbedeutende Gruppe von n angewandt, deren objekt keine Wertschätzung erfordert. Beispiele solcher festen n sind etwa die Personal- oder Haushaltsteuer, die Hundesteuer oder die Beherbergungsabgaben. Die grosse Mehrheit der n bezieht sich aber auf objekte, die eine geldwerte Schätzung erfordern. Das objekt beispielsweise etwa Einkommen und Vermögen bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, der Liegenschaften bei der Liegenschaftssteuer wird nach bestimmten Kriterien, die von Fall zu Fall verschieden sein können, bewertet. Der so ermittelte Wert in der Schweiz normalerweise in Franken ausgedrückt dient als materielle Basis zur Berechnung der (= berechnungsgrundlage). Je höher die Bemessungsgrundlage bei dieser Kategorie von n, desto höher fällt auch die geschuldete aus. Das Verhältnis zwischen Bemessungsgrundlage und betrag wird durch das mass festgelegt. Das mass der wertabhängigen n besteht für bestimmte n aus einem einzigen Teil: dem satz. Für andere n besteht es in den meisten Fällen dagegen aus zwei Teilen, dem satz und dem fuss (auch "jährliches Vielfaches" oder anlage genannt). Diese verschiedenen Bemerkungen bedürfen einiger Erklärungen. Genau das ist der Sinn dieses Artikels.

4 E begriffe satz und fuss 1 DIE STEUERSÄTZE UND STEUERTARIFE 11 Der satz Der satz ist der Massstab für die Berechnung der. Er wird in der Regel in Prozent oder Promille der Berechnungsgrundlage ausgedrückt. In gewissen seltenen Fällen kann er auch als bestimmter Geldbetrag pro Werteinheit des objektes angegeben werden. Bei einem satz von beispielsweise 14% ergibt sich damit für eine Berechnungsgrundlage von 10'000 Franken eine von 1'400 Franken. Der satz kann fest sein oder mit der Höhe der Berechnungsgrundlage variieren. 1) Die sätze sind immer im betreffenden gesetz festgelegt. Ihre Veränderung bedarf daher regelmässig einer Gesetzesrevision. Eine solche findet aber immer auf demokratischem Weg statt: Antrag der Exekutive (Regierung oder Abgeordneter), Beratungen und Entscheid der Legislative (Parlament) und schliesslich in den meisten Fällen Zustimmung des Volkes (Volksabstimmung). 12 Der tarif Für n, deren satz sich mit der Höhe der Berechnungsgrundlage verändert, sind die verschiedenen sätze in einem tarif festgehalten. Gleichzeitig enthält der Tarif in der Regel auch die effektiv geschuldete oder aber die so genannte einfache (vgl. Kapitel 2) für die nach Stufen eingeteilte Berechnungsgrundlage. Für viele einmalige wie auch für einige periodische n ist der tarif direkt massgebend zur Bestimmung der Höhe der forderung; ihm kann also die für einen bestimmten faktor geschuldete unmittelbar entnommen werden. 1) Die Form des satzes bestimmt damit auch die Ausgestaltung der ; diese kann proportional oder progressiv sein: Bei den proportionalen n liegt eine feste Abhängigkeit zwischen forderung und Berechnungsgrundlage vor; der satz bleibt unverändert gleich hoch. n mit proportionalen sätzen sind beispielsweise die Mehrwertsteuer, die eidgenössischen Stempelabgaben, die eidgenössische Verrechnungssteuer, die Liegenschaftssteuer, die Handänderungssteuer und, in der Regel, die kantonalen Kapitalsteuern der juristischen Personen. Bei den progressiven n liegt eine veränderliche Abhängigkeit zwischen forderung und Berechnungsgrundlage vor. Der satz steigt mit zunehmender Höhe der Berechnungsgrundlage; damit steigt die geschuldete überproportional zum Anstieg der Berechnungsgrundlage. Progressive sätze kommen bei den meisten n vor, die direkten Bezug zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der pflichtigen haben, wie beispielsweise die Einkommens- /Gewinn- und Vermögens-/Kapitalsteuern.

5 E begriffe satz und fuss Beispiele solcher n, deren Tarife direkt den geschuldeten betrag enthalten, sind in unserem system häufig anzutreffen: auf eidgenössischer Ebene die direkte Bundessteuer sowie sämtliche weiteren vom Bund erhobenen n; auf kantonaler Ebene die Motorfahrzeugsteuern, die Liegenschaftssteuern, die Handänderungssteuern, in der Regel die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Einkommens- und Vermögens- bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern der Kantone BL, TI und VS. Beispiel: Auszug aus dem Tarif der direkten Bundessteuer bares Einkommen Alleinstehende Contr. vivant seuls Contr. che vivono soli Verheiratete Mariés Coniugati bares Einkommen Alleinstehende Contr. vivant seuls Contr. che vivono soli Verheiratete Mariés Coniugati Revenu imposable Reddito imponibile für 1 Jahr Impôt pour 1 année Imposta per 1 anno - Satz Taux d'impôt Aliquota d'imposta für 1 Jahr Impôt pour 1 année Imposta per 1 anno satz Taux d'impôt Aliquota d'imposta Revenu imposable Reddito imponibile für 1 Jahr Impôt pour 1 année Imposta per 1 anno - Satz Taux d'impôt Aliquota d'imposta für 1 Jahr Impôt pour 1 année Imposta per 1 anno - Satz Taux d'impôt Aliquota d'imposta Fr. Fr. % Fr. % % Fr. % Fr. % Beispiel: Für ein steuerbares Einkommen von 41'500 Franken ergibt sich für eine alleinstehende Person ein satz von 0,780 %, was einer geschuldeten von 323,90 Franken entspricht. Anders verhält es sich jedoch für die meisten der übrigen Kantons- und Gemeindesteuern. Hier ist der tarif nicht direkt anwendbar, sondern die geschuldete ergibt sich erst durch die Multiplikation des Tarifs mit einem jährlichen Vielfachen, dem fuss.

6 E begriffe satz und fuss 2 DER STEUERFUSS (= JÄHRLICHES VIELFACHES DER KANTONE UND GEMEINDEN) Wie schon erwähnt, ist zum Beispiel der Tarif der direkten Bundessteuer (dbst) ausdrücklich im Gesetzestext (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer / DBG) aufgeführt und direkt in dieser Form anwendbar. Ihm kann also die geschuldete für ein steuerbares Einkommen oder einen Gewinn unmittelbar entnommen werden. Auf Kantons- und Gemeindeebene hingegen gilt: Nur einige Kantone besitzen einen direkt anwendbaren satz nach dem Muster der dbst. In den meisten Kantonen und für die Mehrheit der n - namentlich für die Mehrzahl der von ihnen erhobenen Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen - besteht das mass aus zwei Teilen, nämlich dem gesetzlich festgelegten satz und einem periodisch festzusetzenden Vielfachen der, dem fuss. Für diese n enthalten die gesetze der Kantone meistens nur den so genannten Grundtarif der, d.h. die einfachen Ansätze. Die sich aus dem Grundtarif ergebende heisst "einfache ". Die effektiv geschuldete Kantons- und Gemeindesteuer ergibt sich erst durch die Multiplikation dieses Satzes oder dieser einfachen mit dem fuss (auch jährliches Vielfaches oder "anlage" genannt). Er ist damit eine Verhältniszahl - in Prozenten oder in Einheiten -, welche angibt, um welches Vielfache oder um welchen Bruchteil die einfache erhöht oder herabgesetzt werden muss, um die geschuldete zu berechnen. Der fuss, der - in der Regel jährlich durch die Legislative (Kantons- oder Gemeindeparlament; Gemeindeversammlung) 2) - periodisch neu festgelegt wird, hat eine mehrfache Begründung: Als kurzfristig veränderliches Element ist der fuss geeignet, innerhalb bestimmter Grenzen eine periodische Anpassung der Fiskaleinnahmen an die finanziellen Bedürfnisse der Gemeinwesen (Kanton, Gemeinde, Kirchgemeinde) zu gewährleisten, indem der fuss einfach erhöht oder gesenkt wird: Genügen dem Staat die Einnahmen aus der einfachen gemäss festgelegtem Tarif zur Deckung seiner Ausgaben, so beträgt der fuss 100%. Bei sinkenden finanziellen Bedürfnissen kann der fuss auch herabgesetzt werden (z.b. auf 95%). Ist der Staat jedoch auf Mehreinnahmen angewiesen, wird er den fuss erhöhen (z.b. auf 110%), was zusätzlichen einnahmen von 10% entspricht. Für die Gemeinden, deren einnahmen hauptsächlich auf der Veranlagung für die Kantonssteuer basieren, stellt der fuss ein wichtiges Element ihrer Budgetpolitik dar. Durch entsprechende Gestaltung ihres Gemeindesteuerfusses können sie ihre Einnahmen individuell den laufenden Bedürfnissen anpassen. 2) In den meisten Fällen unterliegt der Beschluss über den fuss noch dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum (siehe Ziff. 22).

7 E begriffe satz und fuss Ein wesentliches - demokratisches - Element des fusses ist aber auch, dass der Entscheid über dessen Höhe in den meisten Kantonen und Gemeinden grundsätzlich oder ab einer bestimmten im Gesetz festgelegten Höhe dem fakultativen oder obligatorischen Referendum unterliegt. Der Bürger kann also über die eigene belastung abstimmen. Wie schon erwähnt, werden diese füsse in den meisten Kantonen und Gemeinden zur Berechnung der Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen sowie der Gewinnund Kapitalsteuern juristischer Personen angewandt. Die Ausnahme von dieser Regel bilden die Kantone BL, TI und VS. Ihre gesetze sehen keine füsse vor, sondern enthalten direkt anwendbare Tarife wie die direkte Bundessteuer. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass diese Kantone für Gemeindesteuern jährliche Vielfache vorsehen. Die konkrete Ausgestaltung des jährlichen Vielfachen ist jedoch je nach art und hoheit unterschiedlich: In der Mehrzahl der Kantone, die ihre n nach diesem System erheben, werden die füsse in Prozenten (z.b. 115%) der einfachen oder des Grundtarifs ausgedrückt; in den anderen Kantonen wird das jährliche Vielfache in absoluten Ziffern ausgedrückt (z.b. 2,14), mit denen die einfache multipliziert wird. Die gleiche Regelung gilt meistens auch für die Gemeinden. In den Gemeinden einiger Kanone wird der fuss allerdings nicht als Vielfaches des Grundtarifs (der einfachen ), sondern der effektiv geschuldeten Staatssteuer ausgedrückt (in den Westschweizer Kantonen "centimes additionnels" genannt). In den Kantonen UR; BL (nur für juristische Personen); und VS können die Gemeinden zudem eigene tarife haben. Auch die Kirchensteuer wird, soweit erhoben, meistens als Vielfaches ausgedrückt. Dieses wird in der Regel durch den Kirchgemeinderat bestimmt und bezieht sich dabei meistens auf den kantonalen Grundtarif, in einigen Fällen auch auf die geschuldete Kantons- oder Gemeindesteuer (in der Form von centimes additionnels). Einige Kirchgemeinden haben eigene Tarife. 21 Form der füsse (anlagen) Der fuss kann als Prozentwert oder in Einheiten der einfachen festgelegt werden. 3) Dabei ist zu erwähnen, dass die füsse der Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen oft nicht identisch sind mit denjenigen der Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen; Unterschiede bestehen sowohl von Kanton zu Kanton als auch von Gemeinde zu Gemeinde. Im Weiteren bestehen vergünstigungen, die bestimmten Gruppen von juristischen Personen (Holding- und Verwaltungsgesellschaften) gewährt werden, häufig im Verzicht auf die Anwendung von füssen, d.h. von ihnen wird nur die einfache erhoben. Die zwei Berechnungsbeispiele für die Einkommenssteuer auf folgender Seite sollen die verschiedenen Formen der füsse erläutern. 211 Der fuss als Prozentwert der einfachen 3) Einige Gemeinden erheben ihre n allerdings auch mittels Vielfachem oder Prozentwert der effektiven (geschuldeten) Kantonssteuer.

8 E begriffe satz und fuss Beispiel (Einkommenssteuer im Kanton X, Wohnsitzgemeinde Y): Das steuerbare Einkommen beträgt 50'000 Franken, der im tarif festgehaltene zugehörige satz 3,322 %, was einer einfachen von 1'661 Franken entspricht. Der fuss des Kantons beträgt 100 % (Staatssteuer), derjenige der Wohnsitzgemeinde 122 % (Gemeinde- oder Kommunalsteuer). Die Kirchensteuer beläuft sich auf 11% der einfachen. Damit berechnet sich die geschuldete folgendermassen: Kantonssteuer (100 % der einfachen ): Fr. 1' Gemeindesteuer (122 % der einfachen ): Fr. 2' Kirchensteuer (11 % der einfachen ): Fr Total geschuldete Einkommenssteuer: Fr. 3' Der fuss als Vielfaches der einfachen Beispiel (Einkommenssteuer im Kanton A, Wohnsitzgemeinde B): Das steuerbare Einkommen beträgt 50'000 Franken, der im tarif festgehaltene zugehörige satz %, was einer einfachen von Franken entspricht. Der fuss des Kantons beträgt 2.40 (Staatssteuer), derjenige der Wohnsitzgemeinde 2.58 (Gemeindesteuer). Das Vielfache der Kirchensteuer beläuft sich auf Damit berechnet sich die geschuldete folgendermassen: Kantonssteuer (2.40-fache einfache ): Fr. 1' Gemeindesteuer (2.58-fache einfache ): Fr. 1' Kirchensteuer (0.28-fache einfache ): Fr Total geschuldete Einkommenssteuer: Fr. 3' Die konkreten Ausgestaltungen der füsse für die einzelnen Kantone und Gemeinden sind in den folgenden Tabellen dargestellt: Ziffer 213: Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen; Ziffer 214: Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen. Die jährlichen Vielfachen 2003 der Kantonshauptorte finden Sie unter Ziffer 3.

9 E begriffe satz und fuss 213 füsse der Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen Kanton Kantonssteuer jährliches Vielfaches Tarif In Einheiten Als Prozent- ohne der wert der jährliches einfachen einfachen Vielfaches In Einheiten der einfachen Gemeindesteuer jährliches Vielfaches Als Prozentwert der einfachen Spezialfälle kantonalen Kanton ZH X X ZH BE X X BE LU X X LU UR X X (1) UR SZ X X SZ OW X X OW NW X X NW GL X X (2) GL ZG X X ZG FR X X FR SO X X SO BS X (3) X (4) X (5) BS BL X X BL SH X X SH AR X X AR AI X X AI SG X X SG GR X X (6) GR AG X X AG TG X X TG TI X X TI VD X X VD VS X X (7) VS NE X X NE GE X X GE JU X X JU 1) Kanton UR: Proportionaler Satz für jede einzelne Gemeinde 2) Kanton GL: Keine eigentliche Gemeindesteuer; die Gemeinden sind am Ertrag der Kantonssteuer beteiligt und können ausserdem Zuschläge (in %) zur einfachen Kantonssteuer erheben. 3) Kanton BS: Für die Vermögenssteuer 4) Kanton BS: Für die Einkommenssteuer 5) Die Gemeinde Basel-Stadt erhebt keine Gemeindesteuer, da diese bereits in der Kantonssteuer enthalten ist. Nur die Gemeinden Riehen und Bettingen erheben eine Gemeindesteuer, die in Prozenten der geschuldeten kant. Einkommenssteuer ausgedrückt wird (centimes additionnels). In dem Fall sind nur 60 % der Kantonssteuer geschuldet. Die Vermögenssteuer wird nur vom Kanton erhoben. 6) Kanton GR: Die Gemeinden sind in der Gestaltung ihrer n weitgehend autonom. Die Kantonsverfassung bestimmt, dass die Gemeindesteuern billigen und gerechten Grundsätzen entsprechen müssen und dass allfällige Progressivsteuern die Progressionssätze des jeweiligen kantonalen gesetzes nicht überschreiten dürfen. Die wird jedoch oft mittels Vielfachem der einfachen Staatssteuer erhoben. 7) Kanton VS: Das gesetz sieht einen eigenen progressiven Grundtarif für die Gemeinden vor, auf welchen die Gemeinden einen fuss in Einheiten anwenden.

10 E begriffe satz und fuss 214 füsse der Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen Kanton Tarif ohne jährliches Vielfaches Kantonssteuer jährliches Vielfaches In Einheiten der einfachen In Prozenten der einfachen In Einheiten der einfachen Gemeindesteuer jährliches Vielfaches Als Prozentwert der einfachen Spezialfälle kantonalen ZH X X ZH BE X X BE LU X X LU UR X X (1) UR SZ X X SZ Kanton OW X X OW NW X X NW GL X X (2) GL ZG X X ZG FR X X FR SO X X SO BS X X (3) BS BL X (4) X BL SH X X SH AR X X AR AI X X AI SG X X (5) SG GR X X GR AG X X (5) AG TG X X TG TI X X TI VD X X VD VS X X (6) VS NE X X (7) X NE GE X X GE JU X X JU 1) Kanton UR: Die gleichen proportionalen Sätze gelten für alle Gemeinden. 2) Kanton GL: Keine eigentliche Gemeindesteuer; die Gemeinden sind am Ertrag der Kantonssteuer beteiligt und können ausserdem Zuschläge (in %) zur einfachen Kantonssteuer erheben. 3) Kanton BS: Keine Gemeindesteuer auf dem Gewinn und dem Kapital juristischer Personen 4) Kanton BL: Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wendet jede Gemeinde einen eigenen proportionalen satz an. 5) Kantone SG und AG: Anstelle der Gemeindesteuer erhebt der Kanton für Rechnung der Gemeinden einen in Prozent der einfachen Kantonssteuer ausgedrückten Zuschlag für alle juristischen Personen: SG (220 %) und AG (50 %). 6) Kanton VS: Nur für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 7) Kanton NE: Das kantonale gesetz sieht für die Gemeinden den gleichen satz vor wie für die Kantonssteuer (Tarif ohne Vielfaches).

11 E begriffe satz und fuss 22 Zuständigkeiten zur Bestimmung des fusses (der anlage) Die Zuständigkeiten zur Bestimmung des jährlichen Vielfachen sind in den einzelnen Kantonen unterschiedlich geregelt. Es ist jedoch regelmässig die gleiche Instanz, welche die füsse für alle arten festlegt. Die gesetzlichen Vorschriften betreffend kantonale und kommunale Vielfache sind die folgenden: 221 Kantonssteuern In der Mehrheit der Kantone werden die jährlichen Vielfachen, unter Vorbehalt eines fakultativen Referendums, vom kantonalen Parlament (= Grosser Rat) beschlossen. Es gibt jedoch viele Ausnahmen und die Bestimmungen sind von Kanton zu Kanton sehr verschieden. Die verschiedenen Regelungen können folgendermassen zusammengefasst werden: Das Referendum ist in jedem Fall obligatorisch (Landsgemeinde): GL Die Entscheide des Parlaments betreffend jährliche Vielfache können Gegenstand eines fakultativen Referendums sein: OW, ZG; BS (Einkommenssteuer); SH, VD und NE; im Weitern NW, wobei der kantonale fuss nur alle drei Jahre festgesetzt wird Die Erhöhung des jährlichen Vielfachen muss nur der Volksabstimmung unterstellt werden, wenn sie ein bestimmtes Mass oder eine gesetzlich festgelegte Grenze überschreitet: Obligatorisches Referendum: UR, SO, AI und AG; Fakultatives Referendum: BE, LU und FR Die jedes Jahr vom Grossen Rat festgesetzten jährlichen Vielfachen unterliegen dem obligatorischen Referendum, wenn sie von denjenigen des Vorjahres abweichen: GE Der Grosse Rat entscheidet endgültig, sofern er nicht gezwungen ist, den Entscheid über den Umfang der Volksabstimmung zu unterstellen (obligatorisches Referendum von Fall zu Fall): GR (gilt bis Ende 2003) Der Kantonsrat entscheidet endgültig (kein Referendum): ZH, SZ, AR, SG; GR (ab 2004); TG und JU. Zur Erinnerung: Die Kantone BL, TI und VS kennen bei der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen keine jährlichen Vielfachen; dasselbe gilt für BS, und zwar für die Vermögenssteuer natürlicher Personen sowie für die Gewinnund Kapitalsteuern juristischer Personen.

12 E begriffe satz und fuss 222 Gemeindesteuern Die Festsetzung des jährlichen Vielfachen erfolgt entweder durch die kommunale Legislative (Gemeindeparlament) oder durch die Gemeindeversammlung 4) und unterliegt in der Regel dem fakultativen Referendum. In einzelnen Kantonen ist der Gemeindesteuerfuss alljährlich mit dem Voranschlag dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten (obligatorisches Referendum). 23 Belastungsobergrenze Einleitend sei in Erinnerung gerufen, dass der Höchstsatz der direkten Bundessteuer für das Einkommen natürlicher Personen in jedem Fall 11,5 % und für die Gewinne juristischer Personen 9,8 % beträgt. Diese Belastungsobergrenzen sind nicht im DBG verankert, sondern in der Bundesverfassung (Art. 128 Abs1 Bst. a). In Wirklichkeit beträgt der satz für juristische Personen aber 8,5 % (Art. 68 DBG). Es handelt sich dabei um eine definitive Belastung, da im Gegensatz zu den kantonalen und kommunalen n die direkte Bundessteuer kein jährliches Vielfaches kennt. Die grosse Mehrheit der Kantone sieht bei der Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen sowie bei der Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen keine steuerliche Belastungsobergrenze vor. Einige Kantone besitzen in ihren gesetzen Vorschriften, die eine Grenze für die maximale belastung vorsehen. In diesen Kantonen darf die belastung des Einkommens und/oder des Vermögens, resp. des Gewinns und/oder Kapitals, bzw. die Gesamtsteuerbelastung durch die kantonalen, kommunalen und sogar Kirchensteuern (inklusive eventuelle jährliche Vielfache) einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Diese Vorschriften sind je nach Kanton verschieden und lauten wie folgt: 231 Für die natürlichen Personen BE: Für pflichtige, deren Vermögenssteuern 25 % des Vermögensertrages übersteigen, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2,5 des steuerbaren Vermögens. LU: Die Gesamtbelastung der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen durch die Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden (satz x Gesamtsteuerfuss) darf 25 % des steuerbaren Einkommens und diejenige durch die Vermögenssteuer bei einem Reinvermögen von über 200'000 Franken 7 dieses Vermögens nicht übersteigen. 4) Kanton SZ: Durch die Gemeindeversammlung (Gemeindesteuer) und durch die Bezirksversammlung (Bezirkssteuer). Kanton GE: Das jährliche kommunale Vielfache wird jedes Jahr vom Stadtrat festgelegt; dessen Entscheid unterliegt dem fakultativen Referendum und muss vom Regierungsrat genehmigt werden.

13 E begriffe satz und fuss Übersteigt die Gesamtbelastung durch Einkommens- und Vermögenssteuern 35 % des Reineinkommens, wird die Mehrbelastung um die Hälfte und im Verhältnis des im Kanton steuerbaren zum gesamten steuerbaren Einkommen herabgesetzt. Die Gesamtbelastung durch die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern darf 50 % des Reineinkommens nicht übersteigen, muss aber mindestens 5 des steuerbaren Vermögens betragen. BS: pflichtige, deren n auf dem Vermögen und dem Vermögensertrag 50 % des Ertrages aus dem Vermögen übersteigen, können eine entsprechende Herabsetzung der Vermögenssteuer auf diesen Betrag verlangen. In jedem Fall ist jedoch mindestens eine Vermögenssteuer von 5 des steuerbaren Vermögens zu entrichten. AG: Auf Antrag des pflichtigen werden die Einkommens- und Vermögenssteuern von Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde auf 70 % des Reineinkommens herabgesetzt, jedoch höchstens auf die Hälfte der geschuldeten Vermögenssteuern. VD: Die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinde dürfen gesamthaft nicht höher sein als 30 % des steuerbaren Einkommens und 10 des steuerbaren Vermögens. Findet eine Reduktion statt, wird sie vom Kanton und der Gemeinde im Verhältnis zu ihren Ansprüchen getragen. 232 Für die juristischen Personen LU: Die Gesamtbelastung der Korporationsgemeinden durch die Staats- und Gemeindesteuern (Reingewinn und Kapital) darf 25 % des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen, muss aber mindestens 2 des steuerbaren Eigenkapitals betragen; BS: Die Ertragssteuer der juristischen Personen beträgt insgesamt höchstens 24,5 % des steuerbaren Reinertrags 5) ; VD: Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften dürfen Kantons- und Gemeindesteuern zusammen 30 % des steuerbaren Reingewinns (Gewinnsteuer) und 7 des steuerbaren Kapitals (Kapitalsteuer) nicht überschreiten. Bei Holdinggesellschaften gilt (auf Grund der befreiung des Gewinns) nur die 7 - Grenze für die Kapitalsteuer. Bemerkung: Das gesetz des Kantons NW präzisiert, dass die Gemeinden für natürliche und juristische Personen unterschiedliche füsse festlegen können. Der fuss für juristische Personen muss im Minimum gleich hoch festgelegt werden wie derjenige jener Gemeinde im Kanton, die im Vorjahr den tiefsten fuss für natürliche Personen hatte. 5) Zur Erinnerung: Im Kanton BS besteuern die Gemeinden Riehen und Bettingen die juristischen Personen nicht, sondern beteiligen sich am Ertrag der Kantonssteuer.

14 E begriffe satz und fuss ANHANG Jährliche Vielfache in den Kantonshauptorten 2003 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer Natürliche Personen Vielfache des einfachen Tarifs 2003 Kantonshauptorte Kantonssteuer (1) Gemeindesteuer (1) Kirchensteuer (1) Zürich 100 % 122 % 10 % Bern 3,06 1,54 0,184 Luzern 1,70 1,85 0,24 Altdorf (UR): Einkommen Vermögen 105 % 105 % 4,50 % (2) 2,70 (2) 0,70 % 2) 0,42 2) Schwyz 110 % 230 % 26 % Sarnen (OW) 3,15 3,985 0,54 Stans (NW) 2,4 2,58 0,30 Glarus 98,5 % 21 % 8 % Zug 82 % 65 % 9 % Fribourg: Einkommen 100 % 85 % 7 % Vermögen 100 % 85 % 20 % Solothurn 110 % 129 % 21 % Basel-Stadt: Einkommen Vermögen Liestal (BL): Einkommen Vermögen 97 % (3) (3) (3) (4) % 67 % 8 % 5) -- 0,55 % 2) 0,5 2) Schaffhausen 113 % 108 % 13 % Herisau (AR) 3,5 4,1* 0,50 Appenzell (AI) 95 % 95 % 13 % St. Gallen 115 % 159 % 26 % Chur (GR) 105 % 90 % (6) 11 % (6) Aarau (AG) 114 % 100 % 15 % Frauenfeld (TG) 132 % 152 % 15 % Bellinzona (TI)* (3) 100 % -- Lausanne (VD) 129 % 105 % -- Sion (VS) (3) 1,15 3 % (7) Neuchâtel 100 % 94 % -- Genève 148,5 % (8) 45,5 % -- Delémont (JU) 2,3 2,5 8 % (5) Anmerkungen: *) Ansätze ) In der Regel beziehen sich die Prozentzahlen resp. die Vielfachen auf die einfache ; Ausnahmen werden in den Fussnoten vermerkt. 2) In % oder des steuerbaren Einkommens oder Vermögens. 3) Kein Vielfaches. 4) Die Gemeindesteuer ist in der Kantonssteuer inbegriffen. 5) In % der Kantonssteuer. 6) Der Kantonssteuer zu 100 %. 7) In % des Gemeindesteuerbetrages. 8) Rabatt von 12 % der Kantonssteuer von 148,5 %. Quelle: Abeilung statistik und Dokumentation der Eidgenössischen verwaltung.

15 E begriffe satz und fuss Jährliche Vielfache in den Kantonshauptorten 2003 Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer Juristische Personen Multiples des taux simples en 2003 Kantonshauptorte Kantonssteuer (1) Gemeindesteuer (1) Kirchensteuer (1) Zürich 100 % 122 % 10,52 % Bern 3,06 1,54 0,1915 Luzern 1,70 1,85 0,24 Altdorf (UR) : Gewinn Kapital 105 % 105 % 9 % (2) 3,75 (2) Schwyz 110 % 230 % 26,11 % Sarnen (OW) 3,15 3,985 0,54 Stans (NW) 2,40 2,58 0,30 Glarus 98,5 % 21 % 7,735 % Zug 82 % 65 % 9,225 % Fribourg: Gewinn Kapital 100 % 100 % 85 % 85 % Solothurn 120 % 135 % -- Basel-Stadt (4) (5) -- Liestal (BL) : Gewinn Kapital (4) (4) 5,0 % (2) 5,5 (2) (3) (3) 10 % 10 % 5 % (6) 5 % (6) Schaffhausen 113 % 108 % -- Herisau (AR) 3,6 4,0 -- Appenzell (AI) 225 % (5) -- St. Gallen 115 % (7) (7) Chur (GR) 105 % 101 % (8) 10 % (8) Aarau (AG) 98,9 % (9) -- Frauenfeld (TG) 132 % 152 % 15,4 % Bellinzona (TI)* (4) 100 % -- Lausanne (VD) 129 % 105 % -- Sion (VS) (4) (4) 3 % 10) Neuchâtel (4) 100 % -- Genève: Gewinn 189,5 % (11) 45,5 % (12) -- Kapital 178,5 % (11) 45,5 % (12) -- Delémont (JU) 2,3 2,5 10 % (6) Anmerkungen: * ) Ansätze ) In der Regel beziehen sich die Prozentzahlen resp. die Vielfachen auf die einfache ; Ausnahmen werden in den Fussnoten vermerkt. 2) In % oder in des steuerbaren Gewinns oder Kapitals. 3) In der Gemeindesteuer inbegriffen. 4) Kein Vielfaches. 5) Die Gemeindesteuer ist in der Kantonssteuer inbegriffen. 6) In % des Kantonsteuerbetrages. 7) Der Kanton erhebt für Gemeinden und Kirchgemeinden einen jährlichen festen Zuschlag von 220 % der einfachen. 8) Von 100 % der Kantonssteuer. 9) Der Kanton erhebt einen festen Zuschlag auf der einfachen Kantonssteuer, und zwar von 50 % für die Gemeinden und von 35.1 % für den Finanzausgleich und die Spitäler. 10) In % des Gemeindesteuerbetrages. 11) Zusätzlich interkommunaler Finanzausgleich von 45 % auf 20 % des einfachen betrages. 12) Auf 80 % der einfachen Kantonssteuer. Quelle: Abteilung statistik und Dokumentation der Eidgenössischen verwaltung.

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