Aktuelle Streitwertrechtsprechung Landesarbeitsgerichte NRW: Schwerpunkt LAG Köln

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1 SCHLAGWORT STREITWERT ENTSCHEIDUNG Abfindung Abfindung gem. 9, 10 KSchG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG Ta 230/00 Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Sozialplanabfindung ist gesondert zu berücksichtigen streitwertrelevanter Vergleichsmehrwert bei Sozialplanabfindung, soweit gerichtlich oder zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder der AG sich mit der Erfüllung des Abfindungsanspruchs bei Vergleichsabschluss in Verzug befunden hat Bezüglich eines Nachteilsausgleichs ist im Rahmen des Verfahrens sowie des Vergleichsmehrwertes der vom Kläger verlangte Mindestwert anzusetzen. Ein ausdrücklich im Vergleich mit erledigter Hilfsantrag gem. 45 Abs. 4 GKG führt dazu, dass er als Verfahrensstreitwert zu berücksichtigen ist. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts bezüglich eines als Hilfsantrag gestellten Anspruchs auf Nachteilsausgleich ist, auch wenn das Gericht über den Hilfsantrag nicht entschieden hat (z.b.: aufgrund Klagerücknahme), mit einer besonderen Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Abmahnung Einzelfallfrage max. 1 Monatsbruttogehalt / Ta 298/ Ta 26/07 LAG Düsseldorf v Ta 99/ Ta 214/ Ta 144/09 bei mehreren kurzfristig Ta - Seite 1 -

2 Allgemeiner Feststellungsantrag ( Schleppnetzantrag ) aufeinander folgenden Abmahnungen je 1 Bruttomonatsgehalt für die ersten 2 Abmahnungen und für alle weiteren 1/3 Monatsgehalt je Abmahnung nicht werterhöhend, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben 230/ Ta 228 / Ta 298/07 LAG Köln v Ta 9/07 Altersteilzeit Vierteljahresbezug Sa 875/08 Änderungsschutzklage Anhebung der vertraglichen Arbeitszeit Arbeitspapiere dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung / Obergrenze des 42 Abs. 3 GKG Dreifacher Jahresbetrag der Vergütungsdifferenz/ Obergrenze des 42 Abs. 3 GKG 250,00 EUR insgesamt bei höherem Interesse auch mehr Ta 96/10 BAG v AZR 527/ Ta 343/ Ta 13/ Ta 209/09 Aufhebungsvertrag Auflösungsantrag Beendigung im Beschäftigungsprozess Betriebsübergang Vierteljahresbezug, wenn Aufhebung im Abmahnungsprozess vereinbart Ein Auflösungsantrag, der im Rahmen einer Kd- Schutzklage gestellt wird, führt nicht zu einer Streitwerterhöhung Ta 268/ Ta 194/10 Mehrwert Vierteljahresbezug Ta 71/10 Kündigungsschutzklage Ta gegen Veräußerer und 225/09 Fortbestandsantrag gegen Erwerber: 2x 42 Abs. 3 GKG Weiterbeschäftigungsantrag gegenüber Betriebserwerber: 2 Monatsbruttogehälter LAG Köln v Ta 241/09 Dienstwagen Höhe des zu versteuernden geldwerten Vorteils für den Ta 354/09 - Seite 2 -

3 streitigen Zeitraum Eingruppierung Einigungsgebühr Einstweilige Verfügung Feststellungsantrag auf bestimmtes Enddatum Feststellungsantrag Kündigung allgemein Feststellungsklage Folgekündigung Freistellungsregelung im Vergleich 3-jähriger Unterschiedsbetrag 1,5 Einigungsgebühr für Mehrvergleich Angemessener Abschlag zum Wert der Hauptsache Vergütung bis dahin / Obergrenze 42 Abs. 3 GKG Vierteljahresbezug ( 42 Abs. 4 S. 1 GKG) es sei denn, es wird nur über eine kürzere Vertragszeit gestritten Regelmäßig Abschlag von 20 % vom entsprechenden Leistungsantrag Ausnahme: Eingruppierungsklage im öff. Dienst (kein Abschlag) Zeitdifferenz zwischen Wirksamwerden der einzelnen Kündigungen /Obergrenze 42 Abs. 3 GKG Abweichend: Zeitabstand zwischen Ausspruch Die vereinbarte Freistellung findet nur dann keine Berücksichtigung, wenn nicht vor Vergleichsschluss (gerichtlich oder außergerichtlich) streitig und kein besonderer Streitpunkt, daher bei fehlender Anrechnung von Zwischenverdienst entgegen 615 S.2 BGB Wert gerechtfertigt, üblich 25% der Bezüge Ta 362/ Ta 376/ Ta 145/05 v Ta 165/ Ta 251/ Ta 347/ Ta 4/ (3) Ta 468/ Ta 420/ Ta 407/ Ta 122/ Ta 93/ Ta 22/ Ta 175/10 - Seite 3 -

4 Gratifikation Künftiges Entgelt Bei unwiderruflicher Freistellung 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenen Vergütung Auch eine widerrufliche Freistellung wird als Vergleichsmehrwert berücksichtigt; da das wirtschaftliche Interesse jedoch nicht so hoch ist, wie bei einer unwiderruflichen Freistellung, ist diese mit 10 % Bruttomonatsverdienst für jeden Monat der Freistellung zu berücksichtigen. Klarstellende Regelung in Vergleich: kein Mehrwert Vierteljahresbezug, insgesamt, wenn ein Leistungsantrag auf wiederkehrende Leistung zusammen mit dem Feststellungsantrag auf Bestand des Arbeitsverhältnisses anhängig gemacht wird und wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen und deren Höhe nicht bestritten ist; nach Fälligkeit im Wege der Klageerweiterung gestellte Leistungsanträge führen ohne weiteres zur Erhöhung des Streitwertes, sie sind keine Anträge auf wiederkehrende Leistungen isd 42 GKG LAG Düsseldorf v Ta 339/05 LAG Düsseldorf, , 6 Ta 99/ Ta 345/ (14) Ta 110/ (14) Ta 110/06; Vgl. auch BVerfG v BvR 1682/07 Kündigung Vierteljahresbezug, 42 Abs. 4 S.1 GKG Unbefristeter Feststellungsantrag Vierteljahresbezug, auch bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen Ta 96/07 - Seite 4 -

5 Mehrere Kündigungen/ Mehrere Beendigungstatbestände (Befristung/Kündigung) Mehrere Kündigungen/Folgekündigungen Klage gegen 1. Beendigungstatbestand Vierteljahresbezug und Klage gegen 2. Beendigungstatbestand Streitwert abhängig von der Zeitdifferenz zwischen den Beendigungstatbeständen (bis max. Vierteljahresbezug) Abzustellen auf Zeitdifferenz zwischen den Zeitpunkten des Wirksamwerdens der einzelnen Kündigungen. Zeitdifferenz größer als 3 Monate, Kappungsgrenze, 42 Abs. 4 S. 1 GKG Zeitdifferenz kleiner ist jeweils der auf diesen Zeitraum entfallende Entgeltbetrag maßgeblich, wobei mindestens ein Bruttomonatsverdienst je Kündigung anzusetzen ist Ta 298/ Ta 45/07 Mehrere Kündigungen/ wirtschaftliche Identität Mehrere Kündigungen/mehrere Zustellwege Mehrere Kündigungen bei gleichem Kündigungssachverhalt (auch fristlos und fristgerecht) Mehrwert Vergleich im Kündigungsschutzprozess Nachteilsausgleich nach 113 Abs. 3 BetrVG Vierteljahresbezug Vierteljahresbezug, wenn der AG die Kündigung auf verschiedene Weise zustellen lässt. Vierteljahresbezug Grundsätzlich kein Mehrwert von Freistellung, vorzeitigem Ausscheiden, Rückgabe von Betriebsmitteln, Zulässigkeit der Nebentätigkeit, Anrechnung von Urlaub ist gesondert zu bewerten Ta 204/11 LAG Düsseldorf v Ta 136/ Ta 153/ Ta 122/ Ta 122/11 LAG Düsseldorf v Ta 279/ Ta 467/ Ta 108/01 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Streitwert entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Ta 295/07 - Seite 5 -

6 Mindestentschädigung in 74 Abs. 2 HGB Outplacement- Maßnahme Vereinbarung (Vergleich) Mehrwert entspricht Kostenansatz LAG Düsseldorf v Ta 339/2005 Sozialplanabfindung Die hilfsweise geltend gemachte Sozialplanabfindung ist streitwerterhöhend zu berücksichtigen/ im Vergleich nur, wenn über die Zahlung gestritten wurde und sich der AG in Verzug befindet Ta 298/ Ta 26/07 Statusklage Vierteljahresbezug Ta 354/05 Stillschweigensvereinbarung (über Informationen und Kenntnisse der anderen Partei) Stufenklage auf Abrechnung und Auszahlung EUR (Regelwert) Ta 350/11 Höhere Einzelwert ist maßgeblich Ta 270/11 Streitwertbeschluss ist förmlich zuzustellen und mit einer RMB zu versehen Ta 363/09 Teilzeitverlangen Obergrenze des 42 Abs. 3 GKG Vierteljahresbezug Trinkgeld Unstrittige Ansprüche im Vergleich Gehört nicht zum vom AG geschuldeten Entgelt, kein Mehrwert Kein Mehrwert Ta 96/ Ta 87/ Ta 196/ Ta 88/10 Urlaub Urlaubsabgeltung Urteilsstreitwert/Beschwer Vergütung für die einzelnen streitigen Urlaubstage Wird durch die Ausgleichsklausel ein zuvor außergerichtlich streitiger Urlaubsabgeltungsanspruch endgültig erledigt, kommt dem Vergleich ein entsprechender Mehrwert zu Beschwer für die Zulässigkeit der Berufung Ta 245/ Ta 61/10 BAG v AZB 37/08 - Seite 6 -

7 richtet sich gem. 64 II Buchst. b ArbGG nach den in der ZPO enthaltenen Regelungen über die Wertberechnung, nicht die Vorschriften des GKG. Vorzeitiges Ausscheiden gegen Erhöhung der Abfindung Vollstreckungsgegenklage Wahlanwaltsvergütung Weiterbeschäftigungsantrag Kein Mehrwert 1 Monatsbruttogehalt, wenn Kündigungsfristverkürzung für AN möglich Umfang, in dem die ZV für unzulässig erklärt werden soll Verjährung und Festsetzung der Wahlanwaltsvergütung 1 Monatsbruttogehalt Ta 17/ Ta 354/09 LAG Düsseldorf v Ta 543/ Ta 416/ Ta 411/ Ta 143/10 Wenn dieser einen weiteren Streitpunkt bildet: 2 Monatsbruttogehälter Ta 17/ Ta 363/09 Wenn Antrag nicht nur Annex im KSchVerfahren: 2 Monatsbruttogehälter Ta 125/07 Wenn es ausdrücklich um die zwischen den Parteien streitige Beschäftigung geht: 2 Monatsbruttogehälter , 3 Ta 142/ , 2 Ta 194/04 Wiederkehrende Leistungen Beschwerdewert für wiederkehrende Leistungen Wert der Beschwer gem. 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges. Die bis zur Klageerhebung fällig gewordenen Beträge sind hinzuzurechnen BAG v AZB 37/08 - Seite 7 -

8 Gebührenstreitwert ( 42 Abs. II & IV GKG) bei Klage auf künftige Leistungen mit Titulierungsinteresse ( 258 ZPO) für die volle geschuldete Leistung (Betriebsrente) der dreifache Jahresbetrag der vollen Leistung BAG v AZB 59/11 Zeugnis 1 Monatsbruttogehalt , 10 Ta 368/10 Zeugnis Sind die einzelnen Zeugnisinhalte nicht streitig, rechtfertigt die im Zusammenhang mit einem Beendigungsvergleich protokollierte Pflicht, ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, keinen Mehrwert. Dies gilt auch für ein Titulierungsinteresse, denn ein vollstreckbarer Zeugnisinhalt wird nicht vereinbart. 1 Monatsbruttogehalt, (wenn wesentliche Inhalte des Zeugnisses konkret im Vergleich festgelegt werden z.b. Leistungsbeurteilung und ein drohender Streit über den Inhalt eines Zeugnisses beseitigt wird.) Kein Vergleichsmehrwert, wenn der Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, um den es auch bei der inhaltlichen Festlegung geht, bereits Streitgegenstand des Verfahrens ist Ta 76/ Ta 61/ Ta 139/ Ta 204/ Ta 147/09 Zwischen- und Endzeugnis Wird die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, hilfsweise die Erteilung eines Endzeugnisses begehrt und später im Ta 6/11 - Seite 8 -

9 Rahmen eines Vergleichs die Erteilung eines Endzeugnisses vereinbart, beträgt der Streitwert insoweit für Verfahren und Vergleich einheitlich und ohne Mehrwert ein Monatsgehalt 1 Monatsbruttogehalt für Endzeugnis und 1/3 Monatsbruttogehalt für Zwischenzeugnis bei Hauptund Hilfsantrag LAG Düsseldorf, , 6 Ta 99/07 Zwischenzeugnis ½ Monatsbruttogehalt (5) Ta 437/06 Zwischenzeugnis 1 Monatsbruttogehalt, wenn bei verhaltensbedingten Kündigung ein Zwischenzeugnis mit guter Beurteilung beantragt Ta 265/11 - Seite 9 -

10 Beschlussverfahren Grundsätzliches: Abs. 3 S. 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen (LAG Hamm, v TaBV 261/12). 2. Der Auffangtatbestand des 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann LAG Hamm (LAG Hamm, v TaBV 261/12). 3. Eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn es vornehmlich um Fragen der Teilhabe des Betriebsrats an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens geht, bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit eines betriebsverfassungsrechtlichen Gremiums, bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, soweit nicht konkret ein bestimmter Leistungsantrag gestellt wird (vgl. LAG Düsseldorf vom Ta 580/08). 4. In Abgrenzung dazu liegt ein vermögensrechtliche Streitigkeit vor, wenn sie eine vermögensrechtliche Leistung zum Gegenstand hat, wenn in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf Geld oder eine geldwerte Leistung gerichtet sind oder ihre Grundlage in einem Verhältnis haben, dem ein Vermögenswert zukommt (vgl. LAG Düsseldorf vom Ta 580/08, Ta 257/07 -; Beschluss vom Ta 638/06 -; LAG Hamm vom TaBV 25/05 - NZA RR 2005, 436; LAG L. vom Ta 277/07 - NZA RR 2008, 541). 5. Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind in der Regel nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. LAG Düsseldorf vom Ta 580/08). 6. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des 23 Abs. 3 S. 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge (LAG Hamm, v TaBV 261/12). 7. Erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm, v TaBV 72/05 & , in LAGE ArbGG Streitwert Nr. 70; GK-ArbGG/Wenzel, 12 Rdnr. 443 m.w.n.). 8. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitstands für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft nicht unberücksichtigt bleiben darf (LAG Hamm, v TaBV 261/12) bzw. vielfach im Vordergrund der Bewertung stehen muss (LAG Hamm, v TaBV 72/05). 9. Dabei ist allerdings der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, die Kosten zu begrenzen (LAG Hamm, v TaBV 261/12). - Seite 10 -

11 10. Bei einer Auseinandersetzung um das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ist es sachgerecht, sich im Regelfall an der Staffel des 9 BetrVG zu orientieren. Dabei ist der Grundfall von bis zu 20 Mitarbeitern mit dem Auffangwert des 23 Absatz 3 Satz 2 RVG - früher 8 Absatz 2 Satz 2 BRAGO - in Höhe von 4000 Euro in Ansatz zu bringen; für die weiteren in 9 BetrVG vorgesehenen Staffeln sind jeweils zusätzlich 4000 Euro zu berücksichtigen (LAG Hamm, Beschl. v. LAG Hamm, v TaBV 261/ TaBV 10/05 und 13 TaBV 17/05). Anders BAG: Ausgangswert EUR und für jede weitere Stufe der Staffel des 9 BetrVG der halbe Ausgangswert (BAG v ABR 42/99). 11. Von dieser Regelberechnung können im Einzelfall bei Vorliegen konkreter Gründe Abweichungen nach oben oder unten vorgenommen werden. (LAG Hamm, v TaBV 72/05). SCHLAGWORT STREITWERT ENTSCHEIDUNG Anfechtung Wahl zur Konzernschwerbehindertenvertretung Anfechtung Betriebsratswahl Durchführung eines Einigungsstellenspruchs (Geltung einer BV) einstweilige Verfügung 1. Stufe: 2-facher Hilfswert, EUR 2. Stufe: Größe des Konzerns und beteiligter Unternehmen, hier EUR 3. Stufe: Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, hier: EUR. Ausgangswert: EUR/jede Stufe der Staffel des 9 BetrVG der halbe Ausgangswert Abhängig von Größe des Betriebes und Zahl der zu wählenden BR-Mitglieder Wertfestsetzung entsprechend Staffelung des 9 BetrVG unter Berücksichtigung eines 1,5 fachen Grundwertes des 23 Abs. 3 RVG für die erste Staffel und des einfachen Ausgangswertes pro weiterer Staffel 1 AN = EUR und 191 weitere mit 1/3 des Hilfswertes und 50 % des Gesamtwertes wegen der ev (abhängig v. Bedeutung/Umfang/Schwierigkeit) Ta 389/07 BAG v ABR 42/ Ta 126/07 LAG Hamm v TaBV 72/05 LAG Düsseldorf v Ta 113/08 - Seite 11 -

12 Einleitungserzwingungsverfahren, 101 BetrVG Eingruppierung Einigungsstelle Einrichtung 20% des Wertes des Zustimmungsersetzungsverfahrens 36fache mtl. Differenz zw. Vergütungsgruppen mit 20% Abschlag Durchschnittsfall EUR LAG Düsseldorf v Ta 456/08 LAG Köln v, Ta 43/ , 12 Ta 455/04 LAG Köln v , 10 (5) Ta 437/ Ta 277/ Ta 167/ EUR bei Streit um - Zuständigkeit (4.000 ) - Person Vorsitzenden (2.000 ) - Anzahl der Beisitzer (2.000 ) LAG Hamm v , 13 Ta 342/12 sowie LAG Köln, 4 TaBV 65/11 Erforderlichkeit Schulung EUR (Regelwert) Ta 207/09 Feststellung Betrieb 18 Abs. 2 BetrVG 1,5 facher Hilfswert zuzüglich ½ Hilfswert je weiteres BR-Mitglied nach der Staffel 9 BetrVG Ta 277/ Ta 79/04 Feststellung der dringenden Erforderlichkeit ( 100 BetrVG) 2.000,00 EUR (10) Ta 429/06 Freistellung Betriebsratsmitglied für Schulungsteilnahme Vergütungsanspruch des BR- Mitglieds für die Dauer der Schulungsteilnahme Ta 75/07 - Seite 12 -

13 Mehrere personelle Einzelmaßnahmen Sachverständigenkosten Erster betroffener Arbeitnehmer volle Regelwerte personelle Einzelmaßnahme 1/ personelle Einzelmaßnahme 1/8 veranschlagte Kosten des Sachverständigen Ta 149/10, Ta 110/ Ta 225/10 Unterlassungsanspruch Für jeden Anspruch 4.000,00 EUR (Regelwert) Beurteilung nach Lage des Falles Bei hartnäckigen Verstößen z.b. 3-facher Wert bei Verstoß gegen GBV je nach Bedeutung und Schwierigkeitsgrad - hier: finanzielle Auswirkungen für AG u. Klärung rechtlich schwieriger Fragen Im Zusammenhang mit 111 BetrVG gegen Kündigungen bei 15 Beschäftigten ( mal ) wegen Umfang u. Schwierigkeit für RA u. Bedeutung für Beteiligte Ta 104/ Ta 270/ (5) Ta 293/ , 9 (7) Ta 270/ , 12 TaBV 85/02 Wahrung von Beteiligungsrechten im Interessenausgleichsverfahren Sockelbetrag EUR BAG Grundsätze zu 111 BetrVG unter Differenzierung zwischen Betriebsstilllegung (2facher Wert) und änderung. Hilfswert des 23 Abs. 3 S. 2 RVG unter Bezugnahme des Höchstwertes des 23 Abs. 3 S.2 RVG bilden Grundwert bei einer Entlassung von 6 AN LAG Düsseldorf v Ta 44/08/08 - Seite 13 -

14 Betriebsstilllegung 300 EUR pro AN/ Versetzung 150 EUR pro AN Zustimmungsersetzung Ein- /Umgruppierung Zustimmungsersetzung Einstellung 80 % der 36-fache Differenzvergütung EUR Ta 197/09 LAG Köln v Ta 265/ (9) Ta 322/ (10) Ta 429/ Ta 114/08 Zustimmungsersetzung Versetzung mehrere gleichgelagerte Fälle: Für den 1. Mitarbeiter (für 100 BetrVG-Antrag) ab dem 2. MA 1/2 vom 1. Mitarbeiter (3.000 ) (festgesetzt auf ) EUR , 5 Ta 173/ Ta 475/08 plus Antrag nach 100 BetrVG: EUR gem. 99 Abs. 4, 100 BetrVG; mehrere Fälle mit unterschiedlicher Betroffenheit je Fall (f. 100 BetrVG-Antrag) mal Anzahl der MA (festgesetzt auf ) Ta 105/ , 12 Ta 198/05 Zustimmungsersetzung Kündigung 103 BetrVG Vierteljahresverdienst Ta 22/ Ta 387/07 - Seite 14 -

15 Zwangsvollstreckung Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Richtschnur Wert der Hauptsache ggfls. mit Abschlag TaBV 76/09 - Seite 15 -

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 216/11 (2) Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 27.09.2011 9 BV 18/11 ArbG Chemnitz B E S C H L U S

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