Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

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1 Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Einheit und Dr. Fabian Jungk

2 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Die Stellvertretung, 164 ff BGB Bei Vertragsschluss kann sich die Vertragspartei (Vertretener) gemäß 164 ff BGB durch einen Dritten (Vertreter) vertreten lassen. Voraussetzungen für e. wirksame Stellvertretung I. Zulässigkeit II. Eigene Willenserklärung des Vertreters III. Handeln im Namen des Vertretenen IV. Vertretungsmacht Rechtsfolgen Die Willenserklärung des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet, er wird Vertragspartei. 2 /20

3 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung I. Zulässigkeit II. Eigene Willenserklärung d. Vertreters III. Handeln im Namen des Vertretenen IV. Vertretungsmacht 3 /20

4 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung I. Voraussetzung der Stellvertretung: Zulässigkeit (der Stellvertretung für das konkrete Rechtsgeschäft) I. Zulässigkeit a) Nur bei Willenserklärungen b) Nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften z.b. Eheschließung ( 1311) oder Testament ( 2064) c) Grundsätzlich: Verbot von Insichgeschäften ( 181) Beachte: Beschränkte Geschäftsfähigkeit d. Vertreters reicht aus ( 165 BGB) 4 /20

5 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung II. Voraussetzung der Stellvertretung: Eigene Willenserklärung des Vertreters II. Eigene Willenserklärung des Vertreters Der Vertreter entscheidet eigenständig, ob er eine Willenserklärung abgibt, wem gegenüber er sie abgibt und mit welchem Inhalt. Abgrenzung zur Botenschaft: Der Bote überbringt lediglich eine fremde Willenserklärung. Besteht nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Entscheidungsspielraum, ist von Stellvertretung auszugehen. 5 /20

6 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung III. Voraussetzung der Stellvertretung: Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip) Die Fremdwirkung d. Willenserklärung gem. 164 BGB tritt nur ein, wenn der Vertreter in fremdem Namen handelte (Offenkundigkeitsprinzip). Dies ist erforderlich, damit zum Schutze des Dritten die Identität d. Vertragspartners feststeht. Anderenfalls liegt ein unanfechtbares Eigengeschäft des Vertreters vor, auch wenn dieser nicht selbst kontrahieren wollte ( 164 Abs. 2 BGB). 6 /20/21

7 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung III. Voraussetzung der Stellvertretung: Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip) Grundsätzlich muss der Vertreter offenkundig im Namen des Vertretenen handeln. 1. Ausdrückliches oder zumindest aber aus d. Umständen erkennbares Fremdhandeln gem. 164 Abs. 1 Satz 2 BGB muss vorliegen. 7 /20/21

8 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip) Zwei Ausnahmen sind zu beachten: 2. Trotz fehlender Offenkundigkeit tritt in zwei Ausnahmefällen dennoch Fremdwirkung ein: a) Geschäft für den, den es angeht Für den Dritten ist die Person seines Vertragspartners bedeutungslos (z. B. Bargeschäfte des täglichen Lebens), Handelnder will für einen anderen tätig werden. b) Geschäft mit dem Inhaber eines Gewerbebetriebes Bei unternehmensbezogenen Geschäften wird unabhängig von der Vorstellung der Parteien stets der tatsächliche Inhaber des Gewerbebetriebes berechtigt und verpflichtet. 8 /20/21

9 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip) Zwei Problemkomplexe sind zu beachten: Ein Handeln in fremdem Namen fehlt, wenn sich der Erklärende als eine andere Person ausgibt. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der 164 ff BGB gilt: 1. Namenstäuschung Der Name ist für den Geschäftspartner unerheblich, er will mit dem Handelnden den Vertrag schließen (z. B. Hotelbuchung unter fremdem Namen): Ergebnis: Eigengeschäft des Handelnden. 9 /20/21/2

10 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip) Zwei Problemkomplexe sind zu beachten: Ein Handeln in fremdem Namen fehlt, wenn sich der Erklärende als eine andere Person ausgibt. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der 164 ff BGB gilt: 2. Identitätstäuschung Die Identität des Namensträgers als Vertragspartner ist für den Geschäftspartner von Bedeutung, z. B. wegen seines Rufes oder seiner Solvenz: Anwendbarkeit der 164 ff. BGB, d. h.: War der Handelnde bevollmächtigt: Dann treffen die Rechtsfolgen der Willenserklärung den Namensträger. Fehlte eine Vollmacht: Dann gelten die 177, 179 BGB. 10 /20/21/2

11 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung IV. Voraussetzung der Stellvertretung: Die Vertretungsmacht Der Vertretene wird nur dann berechtigt/verpflichtet, wenn der Vertreter im Rahmen einer Vertretungsmacht handelte. Das Risiko des Fehlens der Vertretungsmacht trägt also der Dritte. Zu unterscheiden ist zw. gesetzlicher Vertretungsmacht und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (Vollmacht) A. Gesetzliche Vertretungsmacht Die Vertretungsmacht ergibt sich aus einer gesetzlichen Anordnung unabhängig vom Willen des Vertretenen. 11 /20

12 A. Gesetzliche Vertretungsmacht Gesellschaftsrecht Organe von juristischen Personen oder Personengesellschaften; Beispiele: 1. Vorstand der AG, 78 Abs. 1 AktG 2. Geschäftsführer einer GmbH, 35 GmbHG 3. Persönlich haftende Gesellschafter von OHG u. KG, 125, 161 Abs. 2 HGB Familienrecht 1. Eltern f. minderjährige Kinder, 1629, 1643 BGB 2. Vormund, 1793, 1795, 1821 ff. BGB 3. Betreuer, 1902 BGB B. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht: Vollmacht 12 /22

13 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Vollmacht (rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht) IV. Vollmacht (Voraussetzungen): 1) Erteilung einer Vollmacht 2) Hinreichender Umfang der Vollmacht 3) Kein Erlöschen der Vollmacht, 168 BGB 13 /22/2

14 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung IV. Vollmacht (1.Voraussetzung): 1. Erteilung einer Vollmacht Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht) oder dem Dritten (Außenvollmacht), 167 BGB 14 /22/2

15 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung IV. Vollmacht (2.Voraussetzung): 2. Hinreichender Umfang der Vollmacht Ausreichende Vollmacht besteht nur, wenn das konkrete Geschäft von der Vollmachtserklärung gedeckt ist. a) Gesetzlich festgelegter Umfang (Ausnahme) z. B. bei der Prokura, 48 ff HGB b) Rechtsgeschäftlich bestimmter Umfang Dieser ist erforderlichenfalls durch Auslegung (Generalvollmacht, Gattungsvollmacht, Spezialvollmacht?) zu ermitteln. 15 /22/2

16 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung IV. Vollmacht (3.Voraussetzung): 3. Kein Erlöschen der Vollmacht, 168 BGB a) Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes, 168 Satz 1 BGB (z.b. Kündigung des Arbeitsverhältnisses) b) Widerruf der Vollmacht, 168 Satz 2 BGB Beachte: Beim Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommen ggf. Rechtsscheinsvollmachten in Betracht 16 /22/2

17 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Die Rechtscheinsvollmachten Drei Gruppen: Fälle der BGB (Erlöschen einer erteilten Außenvollmacht ohne Kennenkönnen des Geschäftspartners) Fälle der 54, 56 HGB (Beschränkung d. Handlungsvollm. über d. gesetzl. Maß hinaus ohne Kennenkönnen des Geschäftspartners) Fälle von Anscheinsund Duldungsvollmacht 17 /23

18 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Die Rechtscheinsvollmachten Fälle der BGB Beispiel 170 BGB: Erteilung einer Außenvollmacht Keine Kenntnis bzw. kein Kennenmüssen des Dritten (Geschäftspartners) von deren Erlöschen Rechtsfolge: Die Vollmacht wirkt fort. 18 /23

19 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Die Rechtscheinsvollmachten Fälle der 54, 56 HGB Handlungsvollmacht, 54 HGB: a) Bevollmächtigung im Rahmen eines Handelsgewerbes ( 1 HGB) b) Beschränkungen außerhalb von 54 Abs. 2 HGB c) Keine Kenntnis bzw. kein Kennenmüssen des Dritten von den Beschränkungen, 54 Abs.3 HGB Rechtsfolge: Die Vollmacht erfasst ihrem Umfang nach alle Geschäfte, die ein derartiges Handelsgewerbe gewöhnlich mit sich bringt. 19 /23

20 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Die Rechtscheinsvollmachten Fälle von Anscheins- und Duldungsvollmacht a) Rechtsschein einer Bevollmächtigung b) Der Rechtsschein ist dem Vertretenen zurechenbar, weil er den Rechtsschein kennt und duldet (Duldungsvollmacht) oder der Rechtsschein für ihn erkennbar/vermeidbar war (Anscheinsvollmacht) c) Keine Kenntnis bzw. kein Kennenmüssen des Dritten vom tatsächlichen Fehlen einer Vollmacht Rechtsfolge: Die Vertretungsmacht besteht im Umfang des Rechtsscheins. 20 /23

21 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Rechtsfolgen der Stellvertretung I. Zurechnung der Willenserklärung Die Willenserklärung d. Vertreters wird d. Vertretenen zugerechnet. Dieser wird durch die Willenserklärung z. B. als Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. II. Willensmängel Für Willensmängel u. sonstige subjektive Umstände kommt es auf d Person des Vertreters an, 166 Abs. 1 BGB, sofern er nicht nach bestimmter Weisung des Vertretenen handelte ( 166 Abs. 2 BGB). 21 /20

22 Wirksamkeit von Verträgen Stellvertretung Missbrauch der Vertretungsmacht Für das Außenverhältnis zwischen dem Vertretenen u. dem Dritten kommt es allein auf den Umfang der Vertretungsmacht an. Einschränkungen aus dem Innenverhältnis zwischen Vertretenem und dem Vertreter, die nicht zugleich die Vertretungsmacht tangieren, sind im Außenverhältnis grundsätzlich irrelevant (vgl. z.b. 37 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Eine Ausnahme gilt beim Missbrauch einer bestehenden Vertretungsmacht. Zwei Gruppen: Kollusion Sonstiger Missbrauch 22 /24

23 Willenserklärungen - Zugang Missbrauch der Vertretungsmacht Kollusion Kollusives, d. h. vorsätzliches Zusammenwirken von Vertreter und Drittem zu Lasten des Vertretenen. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertrages gemäß 138 Abs. 1 BGB Sonstiger Missbrauch Objektive Überschreitung der Beschränkung aus dem Innenverhältnis durch den Vertreter. Die Überschreitung muss sich dem Dritten aufgrund ersichtlich verdächtiger Umstände aufdrängen. Rechtsfolge: Gem. 242 BGB kann sich der Dritte nicht auf d. Bestehen d. Vertretungsmacht berufen. 23 /24

24 Willenserklärungen - Zugang Fehlerfolgen bei der Stellvertretung Fehlt eine der Voraussetzungen des 164 Abs. 1 BGB, wird die Willenserklärung grundsätzlich nicht dem Vertretenen zugerechnet. Die Rechtsfolgen hängen von der Art der fehlenden Voraussetzung ab. Kein Handeln in fremdem Namen Handelt der Erklärende nicht erkennbar in fremdem Namen, wird er selbst berechtigt und verpflichtet, auch wenn er nicht in eigen. Namen handeln wollte (unanfechtbares Eigengeschäft), 164 Abs. 2 BGB. 24 /25

25 Willenserklärungen - Zugang Fehlerfolgen bei der Stellvertretung Keine Vertretungsmacht Handelt der Vertreter im fremdem Namen aber ohne Vertretungsmacht, so ist das Rechtsgeschäft zw. dem Vertretenen und dem Dritten schwebend unwirksam, 177 Abs. 1 BGB. Genehmigt der Vertretene, wird er wie beim Vorliegen des 164 BGB berechtigt u. verpflichtet. Genehmigt er nicht, liegt kein wirksamer Vertrag vor. Der Vertreter haftet sodann gemäß 179 BGB wahlweise auf Erfüllung oder Schadensersatz. 25 /25

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27 Fall 11 - (Stellvertretung) B betreibt die B-Bäckerei mit angeschlossenem Geschäft und Café-Lounge für den Verkauf. Der S ist bei B angestellt. Als einer der Öfen defekt ist, bestellt S, von B entsprechend bevollmächtigt, telefonisch bei Händler H ein teures Ersatzteil. H hält seinen Gesprächspartner S für den Betriebsinhaber, da S nicht deutlich macht, dass er Angestellter ist. H liefert das Ersatzteil aus. Von wem kann H Zahlung des Kaufpreises verlangen? 27

28 Fall 11 - (Stellvertretung) Abwandlung B bittet S, einen möglichst günstigen Lieferanten für den Getreidebedarf der Bäckerei zu finden und mit diesem die erforderlichen Verträge abzuschließen. S trifft sich mit Lieferant L und handelt mit diesem verbindlich einen bestimmten Preis aus. Um sich selbst für die Verhandlung eine größere Seriosität zu verleihen, gibt sich S bei den Verhandlungen als der B, Inhaber der B-Bäckerei aus. Kann L von B Abnahme der Ware und Zahlung verlangen? 28

29 Fall 11 Lösung (Stellvertr. - Offenkundigkeit) H könnte einen Kaufpreisanspruch gegen B gemäß 433 Abs. 2 BGB haben, wenn zwischen ihnen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, erforderlich ( 145 ff. BGB). H hat eine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass B bei dem Vertragsschluss selbst nicht tätig geworden ist, also selbst keine Willenserklärung abgegeben hat. 29

30 Fall 11 Lösung (Stellvertr. - Offenkundigkeit) Dem B könnte jedoch die Erklärung des S gemäß 164 Abs. 1 BGB wie eine eigene Willenserklärung zugerechnet werden. Dazu müssten die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen, (I.) eigene Willenserklärung des Vertreters, (II.) die im Namen des Vertretenen, (III.) mit Vertretungsmacht abgegeben wurde. (I.) Eigene Willenserklärung des Vertreters S hat bei der Bestellung des Ersatzteils selbst eine eigene Willenserklärung abgegeben und nicht etwa nur eine Erklärung des B weitergeleitet. Eine eigene WE des S liegt vor. 30

31 Fall 11 Lösung (Stellvertr. - Offenkundigkeit) (III.) Vertretungsmacht S müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Diese liegt vor, da er von B ausdrücklich ermächtigt wurde, das Ersatzteil zu bestellen. (II.) Handeln im Namen des Vertretenen S müsste indes auch im Namen des B gehandelt haben. Nach 164 Abs. 1 Satz 2 BGB kann dies ausdrücklich geschehen oder sich aus den Umständen ergeben. Im vorliegenden Fall hat S aber nicht deutlich gemacht, dass er für einen anderen handeln wollte. Im Gegenteil: Der H glaubte, es bei S mit dem Inhaber des Betriebes selbst zu tun zu haben. 31

32 Fall 11 Lösung (Stellvertr. - Offenkundigkeit) Anerkanntermaßen stellt aber das so genannte Geschäft mit dem Inhaber eines Gewerbebetriebes eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip des 164 Abs. 1 BGB dar. Bei derartigen unternehmensbezogenen Geschäften wird stets der tatsächliche Inhaber des Gewerbebetriebes berechtigt und verpflichtet, auch wenn bei den Parteien ein Irrtum über dessen Person besteht. Damit ist B Geschäftspartner des H geworden und hat diesem den Kaufpreis zu entrichten. 32

33 Fall 11 Lösung / Abwandlung (Stellvertr. - Offenkundigkeit) L könnte einen Kaufpreisanspruch gegen B gemäß 433 Abs. 2 BGB haben, wenn zwischen ihnen ein Kaufvertrag über das Getreide zustande gekommen ist. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, erforderlich ( 145 ff. BGB). L hat eine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass B bei dem Vertragsschluss selbst nicht tätig geworden ist, also selbst keine Willenserklärung abgegeben hat. 33

34 Fall 11 Lösung / Abwandlung (Stellvertr. - Offenkundigkeit) Dem B könnte jedoch die Erklärung des S gemäß 164 Abs. 1 BGB wie eine eigene Willenserklärung zugerechnet werden. Dazu müssten die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen, (I.) eigene Willenserklärung des Vertreters, (II.) die im Namen des Vertretenen, (III.) mit Vertretungsmacht abgegeben wurde. (I.) Eigene Willenserklärung des Vertreters S hat bei dem Vertragsschluss über das Getreide unzweifelhaft eine eigene Willenserklärung abgegeben, da er selbst den Preis ausgehandelt hat. 34

35 Fall 11 Lösung / Abwandlung (Stellvertr. - Offenkundigkeit) (III.) Vertretungsmacht S müsste mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Diese liegt vor, da er von B ausdrücklich ermächtigt wurde, einen Vertrag für das Getreide auszuhandeln. (II.) Handeln im Namen des Vertretenen S müsste indes auch im Namen des B gehandelt haben. Nach 164 Abs. 1 Satz 2 BGB kann dies ausdrücklich geschehen oder sich aus den Umständen ergeben. Im vorliegenden Fall hat S aber nicht deutlich gemacht, dass er für einen anderen handeln wollte, sondern gab sich als der andere aus. 35

36 Fall 11 Lösung / Abwandlung (Stellvertr. - Offenkundigkeit) Es liegt somit ein Fall des so genannten Handeln unter fremdem Namen vor. Die Rechtsfolge hängt davon ab, ob der Vertragspartner a) mit dem Handelnden kontrahieren will und dessen namensmäßige Bezeichnung irrelevant ist (so genannte Namenstäuschung ) oder ob b) die Identität des Vertragspartners für ihn von Bedeutung ist ( Identitätstäuschung ). Im vorliegenden Fall ist von einer Identitätstäuschung auszugehen, da es für L mit Sicherheit von Bedeutung war, mit d. Inhaber d. Bäckereibetriebs zu verhandeln, da dieser größeres geschäftliches Vertrauen in Anspruch nehmen kann. 36

37 Fall 11 Lösung / Abwandlung (Stellvertr. - Offenkundigkeit) (Bei der Namenstäuschung sind die Regeln der Stellvertretung nicht einschlägig, d. h. dass der Handelnde unabhängig von der Angabe eines falschen Namens aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet wird.) Dagegen gelten die Regeln der Stellvertretung ( 164 ff BGB) für den Fall der Identitätstäuschung zumindest analog. Da S von B bevollmächtigt war, wirkt seine Willenserklärung für und gegen B. 37

38 Fall 11 Lösung / Abwandlung (Stellvertr. - Offenkundigkeit) Daher ist zwischen L und B ein Kaufvertrag über das Getreide zustande gekommen. Somit kann L von B den Kaufpreis gem. 433 Abs. 2 BGB verlangen. 38

39 Prokura (Fall 12) Fall 12: U ist Inhaber eines großen Bauunternehmens. Seinem Angestellten P erteilt er Prokura. In dem aus diesem Anlass abgeänderten Anstellungsvertrag ist vorgesehen, dass P für die Einstellung von Mitarbeitern und für den Abschluss von Geschäften mit einem Volumen von über ,00 die vorherige Zustimmung des U benötigt. Weil er sich über U geärgert hat, schließt P dennoch einige Geschäfte im Namen des U ab. 39

40 Prokura (Fall 12) Mit seinem ehemaligen Schulfreund S schließt er einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag, da S zwischen Beendigung seiner juristischen Ausbildung und dem Arbeitsantritt in einer renommierten Anwaltskanzlei noch eine kurzfristige Beschäftigung sucht. Kann S von U Zahlung des vereinbarten Gehaltes verlangen? Änderte sich hieran etwas, wenn dem S der Passus aus dem Anstellungsvertrag des P bekannt war, weil er ihn gerade erst für den P juristisch geprüft hatte? 40

41 Prokura (Fall 12) Bei der Hausbank des U nimmt P für sich ein Darlehen in Höhe von ,00 auf. Da die Bank Sicherheiten verlangt, verbürgt sich P namens des U für die Darlehensrückzahlung. Obwohl der Sachbearbeiter im wöchentlichen Kontakt mit U steht und dieser von einer derartigen Bürgschaft nie etwas erwähnt hatte, unterlässt er eine Rücksprache mit U. Kann die Bank, als P das Darlehen nicht zurückzahlt, von U Zahlung verlangen? Könnte P, dem sein Schulfreund noch 5.000,00 schuldet, im Namen des U mit sich selbst einen Bürgschaftsvertrag wegen dieser Verbindlichkeit schließen? 41

42 Frage 1 Der Anstellungsvertrag A. Frage 1: Kann S Zahlung der vereinbarten Vergütung verlangen? 42

43 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Anspruchsgrundlage: Dienstvertrag ( 611 ff. BGB) Wiederholung Anspruch aus Vertrag: I. Vertrag geschlossen? II. Vertrag wirksam? III. Vertrag durchsetzbar? 43

44 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Anspruchsgrundlage: Dienstvertrag ( 611 ff. BGB) Frage hier: I. Vertrag zw. U und S geschlossen? Dienstvertrag nicht direkt zw. U und S geschlossen, aber zw. P und S. Folge? 44

45 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Anspruchsgrundlage: Dienstvertrag ( 611 ff. BGB) I. Vertrag zw. U und S geschlossen, wenn der U durch P vertreten wurde! Voraussetzung für Vertretung: 45

46 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Voraussetzung für Vertretung ( 164 ff.): 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters 2...abgegeben im Namen des Vertretenen 3...mit Vertretungsmacht. 46

47 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Voraussetzung für Vertretung ( 164 ff.): 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters: Hier gegeben, da selbstständige Erklärung des P. 2. Erklärung im Namen des Vertretenen gegeben, da P ausdrücklich für U handelte. 3. Erklärung auch mit Vertretungsmacht gegeben, da P Prokura hat. 47

48 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Vertretungsmacht gegeben? P hatte von U Prokura gem. 48 I HGB bekommen. Prokura ermächtigt gem. 49 I HGB zu allen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Der Abschluss von Arbeitsverträgen gehört zu den Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. 48

49 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Vertretungsmacht gegeben? Fraglich, wie sich das Verbot des U auswirkt, keine Arbeitsverträge ohne Genehmigung abzuschließen Das Verbot des U ist eine Beschränkung im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis ist diese Beschränkung jedoch irrelevant ( 50 I HGB). 49

50 Frage 1 Der Anstellungsvertrag Vertretungsmacht des P daher gegeben! Arbeitsvertrag des S ist mit U (durch P) geschlossen worden. Anspruch auf Entgeltzahlung besteht. 50

51 Frage 2 Anstellungsvertrag (Abwandlung S kennt Beschränkung) B. Frage 2: Kann S Zahlung der vereinbarten Vergütung verlangen? Wiederholung Anspruch aus Vertrag: I. Vertrag geschlossen? II. Vertrag wirksam? III. Vertrag durchsetzbar? 51

52 Frage 2 Anstellungsvertrag (Abwandlung S kennt Beschränkung) I. Vertrag geschlossen? Liegt vor, wie oben geprüft. II. Vertrag wirksam? Fraglich, ob Vertrag wirksam, da S wusste, dass P seine Kompetenzen im Innenverhältnis zum Nachteil des U überschreitet. 52

53 Frage 2 Anstellungsvertrag (Abwandlung S kennt Beschränkung) II. Vertrag wirksam? Vertrag könnte gem. 138 BGB nichtig sein, wg. Verstoß gegen die guten Sitten. Verstoß gegen die guten Sitten liegt nach ständiger Rspr. vor, wenn der Vertreter und der Dritte im Rahmen des kollusiven Zusammenwirkens die Vertretungsmacht zu Lasten des Vertretenen missbrauchen. 53

54 Frage 2 Anstellungsvertrag (Abwandlung S kennt Beschränkung) II. Vertrag wirksam? S und P haben die Vertretungsmacht hier zu Lasten des U missbraucht, da beide wussten, dass P den Vertrag nach internen Weisungen nicht abschließen durfte. Daher liegt ein Verstoß gegen die guten Sitten vor. Der Arbeitsvertrag ist gem. 138 BGB nichtig, also: Vertrag ist nicht wirksam! 54

55 Frage 2 Anstellungsvertrag (Abwandlung S kennt Beschränkung) (Hinweis: Das (End-)Ergebnis nicht vergessen!): Es besteht kein Anspruch des S auf Zahlung des Entgelts. 55

56 Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) C. Frage 3: Kann die Bank den U auf Rückzahlung des an P ausgezahlten Darlehens in Anspruch nehmen? 56

57 Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) Wiederholung Anspruch aus Vertrag: I. Vertrag geschlossen? II. Vertrag wirksam? III. Vertrag durchsetzbar? Hier Frage, ob wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Also: I. Vertrag geschlossen? 57

58 Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) Darlehensvertrag wurde zwischen P und der Bank geschlossen. Bürgschaftsvertrag (zur Absicherung) des Darlehens wurde von U vertreten durch den P - mit der Bank geschlossen. Liegen die Voraussetzung für wirksame Vertretung vor? 58

59 Lösung Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) Voraussetzung für Vertretung ( 164 ff.): 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters 2...abgegeben im Namen des Vertretenen 3...mit Vertretungsmacht. Eigene Willenserklärung des Vertreters (P), abgegeben im Namen des Vertretenen (U), liegen vor. Fraglich ist, ob Vertretungsmacht für eine Bürgschaft gegeben ist. 59

60 Lösung Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) P hatte Prokura gem. 48 I HGB bekommen. Prokura ermächtigt gem. 49 I HGB zu allen Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Der Abschluss von Bürgschaftsverträgen gehört zu den Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. P hatte somit Vertretungsmacht für den Abschluss einer Bürgschaft. 60

61 Lösung Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) II. Vertrag wirksam? Vertrag könnte gem. 138 BGB nichtig sein, wg. Verstoß gegen die guten Sitten. Das würde nach der stdg. Rechtsprechung aber voraussetzen, dass von beiden Seiten bewusst zum Schaden des Vertretenen gehandelt wird ( kollusives Zusammenwirken ). Das ist hier nicht gegeben, denn der Bankangestellte handelte lediglich unachtsam, aber nicht bewusst zum Schaden des U. 61

62 Lösung Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) II. Vertrag wirksam? Jedoch kann nach der Rechtsprechung gem. 242 BGB auch d. (offensichtliche) Missbrauch der Vertretungsmacht zur Unwirksamkeit des Vertrages führen, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht bewusst überschreitet und d. Vertragpartner dies aufgrund d. verdächtigen Umstände hätte bemerken müssen. 62

63 Lösung Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) II. Vertrag wirksam? Hier hätte der Bankangestellte bemerken müssen, dass der P ein privates Darlehen mit Geschäftsmitteln absichert. Da der Bankangestellte zudem ständig mit U in Kontakt steht, wäre zumindest eine Mitteilung von U zu erwarten gewesen. Dem Bankangestellte hätten sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vertrages also aufdrängen müssen. 63

64 Frage 3 (Bürgschaft für privates Darlehen des P) II. Vertrag wirksam? Damit liegt ein Fall des sog. (offensichtlichen) Missbrauchs der Vertretungsmacht vor, so dass sich die Bank gem. 242 BGB nicht auf ihre formell bestehende Vertretungsmacht berufen kann. Der Bürgschaftsvertrag ist unwirksam, die Bank kann keine Zahlung aus dem Vertrag verlangen. 64

65 Frage 4 (Bürgschaft für Schulfreund von P) D. Frage 4: Kann der Prokurist P den U zu einer Bürgschaft für seine Ansprüche als Privatperson P verpflichten? I. Vertrag geschlossen? Vertrag zw. U und P geschlossen, wenn der U durch P vertreten wurde. 65

66 Frage 4 (Bürgschaft für Schulfreund von P) Voraussetzung der Vertretung ( 164 ff.): 1. Eigene Willenserklärung des Vertreters 2...abgegeben im Namen des Vertretenen 3...mit Vertretungsmacht. Hier: 1. und 2. gegeben, aber: mit Vertretungsmacht? Nein gem. 181 BGB umfasst die Vertretungsmacht grds. keine Insichgeschäfte. Mangels wirksamer Vertretung kein Vertragsschluss. Daher kein Anspruch aus d. Vertrag. 66

67 Fall 13 (Stellvertretung) A ist Inhaber eines großen Autohauses. V ist bei ihm als Verkäufer angestellt. K verhandelt mit V über den Erwerb eines Fahrzeugs. Da es sich um einen hochwertigen Wagen handelt, verlangt K einen Preisnachlass. V und K werden sich dahingehend handelseinig, dass K zwar den Listenpreis zahlt, er aber kostenlos ein Schiebedach sowie eine Anhängerkupplung erhält. Als K von A Auslieferung des entspr. ausgerüsteten Wagens verlangt, verweigert A dies mit der Begründung, dass den Verkäufern Preisnachlässe gleich welcher Art untersagt worden sind. Kann K Lieferung des entsprechend der Vereinbarung mit V ausgestatteten Wagens zum Listenpreis verlangen? 67

68 Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) K kann von A die Übergabe und Übereignung des Wagens einschließlich Schiebedach und Anhängerkupplung gemäß 433 Abs. 1 BGB verlangen, wenn zwischen A und K ein wirksamer Kaufvertrag über ein entsprechend ausgerüstetes Auto zustande gekommen ist. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, erforderlich ( 145 ff. BGB). 68

69 Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) K hat laut Sachverhalt ein entsprechendes Angebot abgegeben. Dieses Angebot hat A zwar nicht selbst angenommen, sondern sein Verkäufer V. Die Annahme des Angebots durch V könnte dem A gemäß 164 Abs. 1 BGB zuzurechnen sein, wenn er durch den V wirksam vertreten wurde. Dazu müssten die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen, (I.) eigene Willenserklärung des Vertreters, (II.) die im Namen des Vertretenen, (III.) mit Vertretungsmacht abgegeben wurde. 69

70 Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) (I.) Eigene Willenserklärung des Vertreters V, der nach dem äußeren Erscheinungsbild bezüglich der Preisgestaltung Entscheidungsspielraum hatte, hat unzweifelhaft eine eigene Willenserklärung abgegeben. (II.) die im Namen des Vertretenen V müsste auch im Namen des A gehandelt haben. Ob V ausdrücklich im Namen des A handelte, ist nicht ersichtlich; dies ergibt sich aber zumindest aus dem Umstand, dass es sich um das Autohaus des A handelt ( 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). 70

71 Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) (III.) Vertretungsmacht 1. Vollmacht gem. 167 BGB Abs. 1 BGB V müsste auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Da es sich bei V um einen Verkäufer handelt, ist davon auszugehen, dass ihm für den Abschluss von Kaufverträgen über Autos eine Vollmacht gemäß 167 Abs. 1 BGB erteilt wurde. Allerdings war die Vollmacht inhaltlich dahingehend beschränkt, dass V keine Preisnachlässe gewähren durfte. Dies ist hier durch den kostenlosen Einbau von Zubehörteilen aber geschehen. Daher war der konkrete Kaufvertrag nicht mehr von der Vollmacht des V gedeckt. 71

72 Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) 2. Handlungsvollmacht gem. 54 HGB Es könnte jedoch eine Handlungsvollmacht gemäß 54 HGB vorliegen. Dann müsste V zur Vornahme einzelner, zu einem Handelsgewerbe gehörender Geschäfte ermächtigt worden sein. Bei dem Autohaus handelt es sich um ein Handelsgewerbe gemäß 1 HGB. V ist von A dem Inhaber dieses Handelsgewerbes zur Vornahme von Geschäften ermächtigt worden, die zu diesem Handelsgewerbe gehören, nämlich dem Verkauf von Autos. 72

73 Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) Damit liegen die Voraussetzungen für eine Handlungsvollmacht gem. 54 HGB vor. D.h. es wird in diesem Falle gesetzlich vermutet, dass die Vollmacht alle Geschäfte deckt, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Dies ist bei Rabattgewährungen, die im Automobilhandel branchenüblich sind, der Fall. V hatte somit Handlungsvollmacht gem. 54 HGB. 73

74 Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) Von der Handlungsvollmacht sind lediglich die in 54 Abs. 2 HGB genannten Geschäfte ausgeschlossen. Alle sonstigen Beschränkungen, hier das Verbot von Rabatterteilungen, gelten zu Lasten eines Dritten nur dann, wenn dieser sie kannte oder kennen musste (fahrlässig nicht kannte, 122 Abs. 2 BGB). Hiervon ist bei K nicht auszugehen 74

75 Fall 13 Lösung (Stellvertr. / Vertretungsmacht) Da V Handlungsvollmacht hatte, sind die Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung des A durch V gegeben. Somit muss sich A die Annahme des Angebots durch V zurechnen lassen. Damit ist ein Kaufvertrag zwischen A und K zu den zw. V und K verhandelten Konditionen abgeschlossen worden. K kann daher gem. 433 Abs. 1 BGB die Auslieferung des vereinbarten Fahrzeuges verlangen. 75

76 Vertretungsmacht (Fall 14) Rechtsanwalt R sieht im Antiquariat des A einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Er hält das Buch für eine wertvolle Erstausgabe aus dem Jahr 1900, die einen Marktpreis von 1.000,00 hat. Tatsächlich handelt es sich um einen späteren Nachdruck. Da R kein Geld bei sich hat, bittet er am folgenden Tag seine Sekretärin S, nach Büroschluss das auf ihrem Heimweg liegende Geschäft des A aufzusuchen und dort das Buch zu dem ausgewiesenen Preis von 150,00 für ihn zu erwerben. Telefonisch kündigt er die S bei A an. 76

77 Vertretungsmacht (Fall 14) Im Laufe des Bürotages geraten R und S allerdings derart heftig aneinander, dass beide das Arbeitsverhältnis fristlos für beendet erklären. R untersagt der S, für ihn bei A das Buch zu kaufen. Um dem R eine Lektion zu erteilen, fährt S dennoch zu A, kauft in dessen Namen dort das Buch und bittet A, dieses mit Rechnung an R zu übersenden. Vor dem Kauf hatte A die S darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei dem Buch nur um einen Nachdruck handelt. 77

78 Vertretungsmacht (Fall 14) Als R die Rechnung und das Buch erhält, verweigert er die Zahlung, weil S nicht für ihn habe handeln dürfen und er versehentlich davon ausgegangen war, dass es sich um einen Originaldruck handelt. Kann A von R Zahlung von 150,00 verlangen? 78

79 Vertragsverhältnis zw. A und R? Voraussetzungen für Zahlungsanspruch: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Wiederholung Anspruch aus Vertrag: I. Vertrag geschlossen? II. Vertrag wirksam? III. Vertrag durchsetzbar? 79

80 Vertragsverhältnis zw. A und R? I. Vertrag geschlossen? Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme, 145 ff. BGB): 1. Willenserklärung des A: Liegt vor. 2. Willenserklärung des R? Frage, ob die Willenserklärung der S dem R als eigene Willenserklärung zurechenbar ist. 80

81 Vertragsverhältnis durch Vertretung? Willenserklärung der S könnte im Rahmen einer Vertretung gem. 164 BGB zurechenbar sein, Voraussetzungen: 1. Eigene Willenserklärung (kein Bote) 2. Handeln im Namen des Vertretenen 3. Handeln mit Vollmacht des Vertretenen 81

82 Vertragsverhältnis durch Vertretung? 1. Voraussetzung: Eigene Willenserklärung (kein Bote) Eigene Willenserklärung der S gegeben, da z.b. Verkaufsmodalitäten verhandelt. 82

83 Vertragsverhältnis durch Vertretung? 2. Voraussetzung: Handeln im Namen des Vertretenen Die S hat ausdrücklich im Namen des R gehandelt. Auch diese Voraussetzung liegt vor. 83

84 Vertragsverhältnis durch Vertretung? 3. Voraussetzung: Handeln mit Vollmacht des Vertretenen? Problem: Die Vollmacht wurde gem. 167 I, 168 BGB gegenüber S widerrufen... 84

85 Vertragsverhältnis durch Vertretung? Die Vollmacht wurde jedoch nicht gegenüber dem A widerrufen ( 170 BGB). A musste auch aus anderen Gründen nicht vom Erlöschen ausgehen ( 173 BGB). Für ihn schien die Vollmacht noch vorzuliegen. Daher: S handelte mit Rechtsscheinsvollmacht. 85

86 Vertragsverhältnis durch Vertretung? Durch d. Vorliegen d. Rechtsscheinsvollmacht sind die 3 Voraussetzungen der Vertretung erfüllt. Damit ist die Willenserklärung der S dem R gem. 164 BGB als eigene zuzurechnen. Damit liegen Angebot und Annahme vor. Damit wurde ein Kaufvertrag geschlossen. 86

87 Vertragsverhältnis durch Vertretung? Die Überschreitung der Befugnisse der S im Innenverhältnis haben keinen Einfluss auf den Kaufvertrag zwischen R und A, führen aber zu Schadensersatzansprüchen des R gegen S. 87

88 Vertrag anfechtbar? Zwischenergebnis: I. Vertrag geschlossen? Ja. II. Vertrag wirksam? (z.b. nichtig, anfechtbar ) Der Kaufvertrag zwischen R und A könnte gem. 119 II BGB wegen Irrtums anfechtbar sein. Fraglich, wer im Irrtum war und worüber 88

89 Vertrag anfechtbar? Der R dachte irrtümlich, dass es sich um einen Originaldruck handeln würde. Bei Irrtümern im Rahmen von Stellvertretungen kommt es allerdings auf den Irrtum des/der Vertreter/in an. Die S (Vertreterin) wusste jedoch, dass es sich nicht um einen Originaldruck handelte. In der Person des/der Vertreter/in liegt also kein Irrtum vor. 89

90 Vertrag anfechtbar? Der Vertrag ist daher aufgrund eines Irrtums nicht anfechtbar. Der Vertrag ist wirksam (Gründe für mangelnde Durchsetzbarkeit sind nicht ersichtlich). (End-)Ergebnis: A hat einen Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag gegen R. 90

91 Abwandlung zu Fall 14 Wie wäre die Rechtslage, wenn A von einer anderen, ihm bekannten Büroangestellten des R von dem Streit zwischen R und S und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorher erfahren hätte? 91

92 Abwandlung zu Fall 14 Voraussetzungen eines Kaufvertrags? (Prüfungsschritte der S identisch) 92

93 Vertragsverhältnis durch Rechtsscheinsvollmacht? Problem: Handeln mit Vollmacht d. Vertretenen? Die Vollmacht wurde von R. ggü. S widerrufen. Die Vollmacht wurde aber nicht gegenüber dem A widerrufen ( 170 BGB). A musste jedoch aus anderen Gründen vom Erlöschen der Vollmacht ausgehen ( 173 BGB), denn er hörte von der fristlosen Kündigung der S. 93

94 Vertragsverhältnis durch Rechtsscheinsvollmacht? Mit der fristlosen Kündigung der S fällt gem. 168 BGB das Grundverhältnis für die Vollmacht (Arbeitsvertrag) weg und damit auch die Vollmacht selbst. Davon musste auch der A ausgehen. Daher liegen die Voraussetzungen für die Rechtsscheinsvollmacht gem. 173 BGB nicht vor. 94

95 Vertragsverhältnis durch Rechtsscheinsvollmacht? Damit fehlt die Willenserklärung des R. Damit liegt kein Kaufvertrag zw. A und R vor. Es besteht kein Zahlungsanspruch des A gg. R. 95

96 Rechtsfolgen für die S Die Überschreitung der Befugnisse der S im Innenverhältnis machen sie zur Vertreterin ohne Vertretungsmacht. Gem. 177 I BGB kann der Vertretene (R) den ohne Vertretungsmacht zw. S und A geschlossenen Vertrag genehmigen und somit wirksam werden lassen. R verweigert die Genehmigung aber. Daher: Kein wirksamer Vertrag geschlossen! 96

97 Rechtsfolgen für die S Der Vertragspartner (A) hat grundsätzlich gem. 179 I BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht, (hier gegen die S). 97

98 Rechtsfolgen für die S Der Schadensersatzanspruch ist jedoch gemäß 179 III BGB ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner die fehlende Vertretungsmacht kannte. So liegt es hier. Daher hat der A keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die S. 98

99 Fall 15 (Stellvertretung) U betreibt eine große Unternehmensberatung. Er hat zwei Räume der von ihm angemieteten Büroetage an Makler M untervermietet. Sein Büromaterial bezieht M der Einfachheit halber bei L, der mit größeren Mengen auch U beliefert. Dabei bestellt M das von ihm benötigte Material jeweils im Namen des U und bittet um Lieferung zu seinen Händen, ohne entsprechend bevollmächtigt zu sein. Da M monatlich mit der Untermietzinszahlung auch die diesbezüglichen Kosten an U überweist, schreitet dieser gegen diese Praxis nicht ein, sondern zahlt die an ihn gerichteten Rechnungen. Als M insolvent wird, weigert sich U, die letzte Rechnung des L unter Verweis auf die fehlende Vollmacht des M zu bezahlen. Zu Recht? 99

100 Fall 15 (Stellvertretung) Wie wäre es, wenn M ohne die vorangehende Praxis ausschließlich die letztgenannte Bestellung dadurch erwirkt hätte, dass er ein gebräuchliches Bestellformular des U ausgefüllt, mit dem im Büro frei zugänglichen Firmenstempel des U versehen und an L abgesendet hat? 100

101 Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) L kann von U Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB verlangen, wenn zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, erforderlich ( 145 ff. BGB). L hat eine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Das Angebot ist in der telefonischen Bestellung des Büromaterials durch M zu sehen; diese hat L zumindest durch die Auslieferung der Ware konkludent angenommen. 101

102 Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass U nicht selbst bestellt hat. Er könnte durch M wirksam vertreten worden sein. Dazu müssten die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen, (I.) eigene Willenserklärung des Vertreters, (II.) die im Namen des Vertretenen, (III.) mit Vertretungsmacht abgegeben wurde. 102

103 Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) (I.) Eigene Willenserklärung des Vertreters Der M hat bei der Bestellung des Büromaterials eine eigene Willenserklärung abgegeben da er die Ware selbst ausgesucht hatte. Eine eigene WE des Vertreters liegt vor. (II.) Handeln im Namen des Vertretenen M hat auch ausdrücklich im Namen des U gehandelt. 103

104 Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) (III.) Vertretungsmacht 1. Vollmacht gem. 167 Abs. 1 BGB Fraglich ist jedoch, ob der M mit Vollmacht des U gehandelt hat. Der M ist von U nie bevollmächtigt worden, das von ihm benötigte Büromaterial bei L im Namen des U zu bestellen, um sodann eine interne Abrechnung vorzunehmen. Hierfür wäre eine entsprechende Vollmachtserklärung gemäß 167 BGB erforderlich gewesen. Daran fehlt es. 104

105 Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) 2. Rechtsscheinsvollmacht Es könnte jedoch eine so genannte Duldungsvollmacht bestehen. Dann müsste der U in ihm zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M gesetzt haben, indem er das Verhalten des M, der sich wie ein Bevollmächtigter verhielt, gekannt und geduldet hat. 105

106 Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Für den L bestand der Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M, weil dieser bereits mehrfach als Vertreter des U bei der Bestellung von Büromaterial aufgetreten war und diese Rechnungen auch stets von U bezahlt wurden. Dem U war das Handeln des M bekannt war und wurde von ihm geduldet. Damit hat der U in ihm zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M gesetzt. 106

107 Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Ferner müsste der L im Vertrauen auf den von U gesetzten Rechtsschein den Kaufvertrag geschlossen haben. Das Fehlen der Bevollmächtigung darf ihm weder bekannt gewesen sein, noch dürfte es ihm infolge von Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein, ( 122 Abs. 2 BGB). L hatte keine Kenntnis v. d. fehlenden Bevollmächtigung des M. Er hat dies auch nicht fahrlässig übersehen. Er vertraute vollkommen auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung. Damit liegen die Voraussetzungen der Duldungsvollmacht vor. 107

108 Fall 15 Lösung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) U muss sich das von M gemachte Angebot (Bestellung des Büromaterials), das von L angenommen wurde, zurechnen lassen. Zwischen U und L ist somit ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. L hat Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB. 108

109 Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) L kann von U Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB verlangen, wenn zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dazu sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, erforderlich ( 145 ff. BGB). L hat eine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Das Angebot ist in der telefonischen Bestellung des Büromaterials durch M zu sehen; diese hat L zumindest durch die Auslieferung der Ware konkludent angenommen. 109

110 Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Fraglich ist jedoch, wie es sich auswirkt, dass U nicht selbst bestellt hat. Er könnte durch M wirksam vertreten worden sein. Dazu müssten die Voraussetzungen der Stellvertretung vorliegen, (I.) eigene Willenserklärung des Vertreters, (II.) die im Namen des Vertretenen, (III.) mit Vertretungsmacht abgegeben wurde. 110

111 Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) (I.) Eigene Willenserklärung des Vertreters Der M hat bei der Bestellung des Büromaterials eine eigene Willenserklärung abgegeben da er die Ware selbst ausgesucht hatte. Eine eigene WE des Vertreters liegt vor. (II.) Handeln im Namen des Vertretenen M hat auch ausdrücklich im Namen des U gehandelt. 111

112 Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) (III.) Vertretungsmacht 1. Vollmacht gem. 167 Abs. 1 BGB Fraglich ist jedoch, ob der M mit Vollmacht des U gehandelt hat. Der M ist von U nie bevollmächtigt worden, das von ihm benötigte Büromaterial bei L im Namen des U zu bestellen, um sodann eine interne Abrechnung vorzunehmen. Hierfür wäre eine entsprechende Vollmachtserklärung gemäß 167 BGB erforderlich gewesen. Daran fehlt es. 112

113 Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) 2. Rechtsscheinsvollmacht Es könnte jedoch eine so genannte Anscheinsvollmacht bestehen. Dann müsste der U in ihm zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M gesetzt haben, indem er mangels sorgfaltsgerechtem Verhalten nicht erkannte bzw. nicht vermied, dass sich der M wie sein Bevollmächtigter verhielt. 113

114 Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Für den L bestand der Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M, weil dieser die Bestellung mit dem Bestellformular und dem Firmenstempel des U aufgegeben hatte. Dem U hätte das Vorgehen des M bekannt sein können und er hätte es verhindern können, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte walten lassen. Damit hat der U in ihm zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Bevollmächtigung des M gesetzt. 114

115 Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) Ferner müsste der L im Vertrauen auf den von U gesetzten Rechtsschein den Kaufvertrag geschlossen haben. Das Fehlen der Bevollmächtigung darf ihm weder bekannt gewesen sein, noch dürfte es ihm infolge von Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sein, ( 122 Abs. 2 BGB). L hatte keine Kenntnis v. d. fehlenden Bevollmächtigung des M. Er hat dies auch nicht fahrlässig übersehen. Er vertraute vollkommen auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung. Damit liegen d Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht vor. 115

116 Fall 15 Lösung / Abwandlung (Stellvertretung / Anscheins- u. Duldungsvollmacht) U muss sich das von M gemachte Angebot (Bestellung des Büromaterials), das von L angenommen wurde, somit zurechnen lassen. Zwischen U und L ist somit ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden. L hat Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB. 116

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