Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt

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1 Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle Rechtslage informiert. Wer in der Besrepublik Deutschland den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf gemäß 2 Abs. 1 Besärzteordnung der Approbation als Ärztin Arzt. Die Approbation als Ärztin Arzt berechtigt zur selbständigen eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit in Deutschland. Zuständig für die Erteilung der Approbation ist die Behörde des Beslandes, in dem das Medizinstudium abgeschlossen wurde. Das Besland Brandenburg verfügt über keine Medizinische Fakultät, weshalb sich eine Zuständigkeit nur dann ergibt, sofern die ärztliche Ausbildung im Ausland absolviert wurde die ärztliche Tätigkeit im Land Brandenburg aufgenommen werden soll. Zuständige Behörde des Landes Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abteilung Gesheit Referat G 1 akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Wünsdorfer Platz Zossen Tel.: / / 24 Fax: / Gabriele.Hartfelder@lugv.brandenburg.de Annerose.Kessler@lugv.brandenburg.de 1

2 Erteilung der Approbation 1. abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Ausland 2. Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der EU des EWR 3. Nachweis der für die Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachzertifikat Niveaustufe B 2 des Europäischen Referenzrahmens) 4. Würdigkeit Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs 5. gesheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs. Bei der unter Ziffer 1. geforderten ärztlichen Ausbildung sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden: 1. Ärztliche Ausbildung in einem Mitgliedstaat der EU des EWR 1.1. die ärztliche Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen der automatischen Anerkennung (s. Anlage 1) 1.2. die ärztliche Ausbildung entspricht den Mindestanforderungen der EU (Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- Herkunftslandes gemäß Artikel 24 RL 2005/36/EG) 1.3. die ärztliche Ausbildung entspricht nicht den Maßgaben nach Ziffer , die Antragstellerin bzw. der Antragsteller weist aber eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ärztin Arzt in den letzten fünf Jahren nach 2

3 legt eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- Herkunftslandes gemäß Artikel 23 RL 2005/36/EG vor, aus der hervorgeht, dass die Ärztin der Arzt in den letzten 5 Jahren vor Ausstellen der Bescheinigung mindestens 3 Jahre den Beruf als Ärztin Arzt ununterbrochen, tatsächlich rechtmäßig ausgeübt hat sofern die Ausbildung in der ehemaligen Tschechoslowakei, Sowjetunion Jugoslawien begonnen abgeschlossen wurde, ist eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des jetzigen Heimat- Herkunftslandes darüber beizubringen, dass der Abschluss im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes die gleiche Rechtsgültigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Beruf dessen Ausübung hat, wie Abschlüsse im jeweiligen Land (s. Anlage 2) eine Bescheinigung nach Ziffer 1.3. (3jährige Tätigkeit in den letzen 5 Jahren) 1.5. die ärztliche Ausbildung unterliegt nicht den vorstehenden Maßgaben nach Ziffer 1.1. bis 1.4., weist aber keine wesentlichen Unterschiede zur ärztlichen Ausbildung in Deutschland auf. Zur Feststellung, ob keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen der deutschen ärztlichen Ausbildung bestehen, vergleicht die zuständige Behörde die Ausbildungen, evtl. Berufspraxis ist hierbei einzubeziehen. Die Behörde kann sich zur Überprüfung der Ausbildungen eines Gutachters bedienen. Das Prüfverfahren ist nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen innerhalb von 4 Monaten mit Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides abzuschließen. Werden im Prüfverfahren wesentliche Unterschiede festgestellt, ist in einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass die festgestellten wesentlichen Unterschiede ausgeglichen wurden. Im Land Brandenburg wird die Eignungsprüfung vor einer Sachverständigenkommission der Landesärztekammer durchgeführt. Die Kosten für Gutachter Durchführung der Eignungsprüfung sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen, wobei die voraussichtlichen Kosten per Vorschusszahlung erhoben werden. Sofern die für das Prüfverfahren detaillierten umfassenden Ausbildungsunterlagen ggf. Nachweise der Berufspraxis nicht beigebracht werden können, ist die Erteilung einer Approbation als Ärztin Arzt nicht möglich. 3

4 In vorstehend genannten Fällen nach Ziffer 1.1. bis 1.5. ist die Erteilung einer Berufserlaubnis als Ärztin Arzt nicht mehr zulässig, auch nicht für einen ggf. kurzen Zeitraum. 2. Ärztliche Ausbildung in einem Land außerhalb der EU bzw. des EWR (Drittland), die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR anerkannt wurde 2.1. Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung, welche in einem Drittland abgeschlossen wurde 2.2. Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der EU des EWR, von dem die im Drittland erworbene ärztliche Ausbildung bereits anerkannt wurde 2.3. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Ärztin Arzt in den letzten fünf Jahren in diesem anderen Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat eine Bescheinigung dieses Mitgliedstaates, aus der hervorgeht, dass die Ärztin der Arzt in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Jahre den Beruf als Ärztin Arzt ununterbrochen, tatsächlich rechtmäßig ausgeübt hat 2.4. die Ausbildung darf keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der deutschen Ausbildung aufweisen (Prüfverfahren erfolgt analog zu Ziffer 1.5.) 3. Ärztliche Ausbildung in einem Drittland Die ärztliche Ausbildung in einem Drittland darf keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zur ärztlichen Ausbildung in Deutschland aufweisen. (Prüfverfahren erfolgt analog Ziffer 1.5.) Sofern die für das Prüfverfahren detaillierten umfassenden Ausbildungsunterlagen ggf. Nachweise der Berufspraxis nicht beigebracht werden können bzw. die Prüfung des Antrags einen unangemessenen zeitlichen sachlichen Aufwand darstellt, wird in einer Prüfung festgestellt, ob ein gleichwertiger Kenntnisstand mit einer in Deutschland ausgebildeten Ärztin eines in Deutschland 4

5 ausgebildeten Arztes gegeben ist. Diese Kenntnisstandsprüfung bezieht sich auf den Inhalt der Ärztlichen Prüfung in Deutschland (Hinweise Anlage 3). Bis zum Abschluss des Prüfverfahrens auf Erteilung der Approbation kann ggf. in diesem besonderen Fall nach Ziffer 3. eine Berufserlaubnis als Ärztin Arzt erteilt werden. Die Berufserlaubnis wird i. d. R. in solchen Fällen befristet bis zur Eignungs- bzw. Kenntnisstandsprüfung, jedoch längstens bis zu einem Jahr, beschränkt auf eine nicht selbständige nicht leitende Tätigkeit, die nur unter der Aufsicht Verantwortung einer approbierten Ärztin eines approbierten Arztes ausgeübt werden darf, erteilt. 4. Im Ausland nicht abgeschlossene ärztliche Ausbildung Sofern sich im Zuge des Prüfverfahrens ergibt, dass die ärztliche Ausbildung im Heimat- Herkunftsland nicht abgeschlossen wurde, weil noch eine Praxisphase zu absolvieren ist, kann diese ggf. in Deutschland absolviert werden. Eine solche praktische Phase könnte dann auf der Grlage einer Berufserlaubnis abgeleistet werden. Hierzu kann eine befristete auf diesen Zweck eingeschränkte Berufserlaubnis erteilt werden. Ggf. ist nach Abschluss dieser Praxisphase zunächst eine Anerkennung des Abschlusses im Heimat- Herkunftsland erforderlich, bevor die Approbation in Deutschland erteilt werden kann. Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller wird empfohlen, sich auf jeden Fall im Heimat- Herkunftsland zu informieren, ob die in Deutschland abgeleistete Tätigkeit als Teil der ärztlichen Ausbildung anerkannt wird zum Abschluss der Ausbildung im Heimat- Herkunftsland führt. 5

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