Vergaberecht 2011 News und Fristen

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1 Vergaberecht 2011 News und Fristen Thomas Ferber, Potsdam, 5. April 2011

2 Agenda

3 Agenda Vergaberechtsgrundlagen

4 Agenda Vergaberechtsgrundlagen Vergaberecht NEWS

5 Agenda Vergaberechtsgrundlagen Vergaberecht NEWS Fristen

6 Neue EU-Schwellenwerte seit Liefer- und Dienstleistungsaufträge Bauaufträge Euro Bereich: Trinkwasser, Energieversorgung, Verkehr Euro Oberste Bundesbehörden Sonstige Euro Euro Die europäischen Schwellenwerte gemäß VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009

7 Vergaberechtsgrundlagen Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EU-Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Nationales Recht GWB Teil 4 Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A, VOF

8 Verdingungs-/Vergabeordnungen In den Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF sind die Regeln zur Auftragsvergabe enthalten. Keine staatlichen Normen, weder Verordnungen noch Satzungen noch gar gesetzliche Vorschriften. Sie werden von den Verdingungsausschüssen verabschiedet.

9 Vergabeverordnung VgV Die VgV hat im Wesentlichen eine Scharnierfunktion zwischen GWB und Vergabeordnungen VOL, VOB, VOF. Welche Verdingungsordnung im Einzelnen für eine Auftragsvergabe gilt - man spricht vom sog. Schubladenprinzip -, wird in 4-6 VgV geregelt

10 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das GWB regelt in seinem vierten Teil auf der Gesetzesebene (1. Stufe) ausschließlich die Auftragsvergaben oberhalb der EGSchwellenwerte und setzt die EG-Vergaberichtlinien um.

11 VOL/A Abschnitt 1 und 2 Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß 100 Absatz 1 GWB. Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landes-haushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen. Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Vergabeverordnung VgV verbindlich vorgeschrieben.

12 Festlegung des Auftragsgegenstandes Bauauftrag Lieferungen Dienstleistungen Bauauftrag Freiberufliche Leistungen VOL/A VOB/A VOF Ermittlung des Auftragswertes Gemäß 3 VgV VOF VOL/A Abschnitt 2 VOB/A Abschnitt 2 VOB/A Abschnitt 1 Schwellenwert VOL/A Abschnitt 1 Schwellenwert Schwellenwert Vergabearten Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog

13 Gesetze und Verordnungen Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EU-Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien Nationales Recht GWB Teil 4 Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A, VOF

14 Vergaberecht-News

15 Sektorenverordnung Seit dem 29. Sept gilt für Aufträge im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung nur noch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die Sektorenverordnung. Die VgV gilt im Sektorenbereich nicht mehr. Die Abschnitte 3 und 4 der VOB/A und VOL/A werden obsolet.

16 GWB 2009

17 97 Abs. 3 GWB Mittelstandsförderung Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vor-nehmlichzu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

18 97 Abs. 3 GWB Mittelstandsförderung Losaufteilung nach Menge (Teillose) oder getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) Mehrere Lose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen. Bei Vorliegen von wirtschaftlichen oder technische Gründen ist eine Gesamtvergabe von vornherein zulässig.

19 97 Abs. 4, S. 2, 3 GWB vergabefremde Aspekte Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegen-stand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weiter-gehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.

20 97 Abs. 4a GWB Präqualifikationssysteme Auftraggeber können Präqualifikationssysteme einrichten oder zulassen, mit denen die Eignung von Unternehmen nachgewiesen werden kann.

21 101 Abs. 6 GWB elektronische Auktion, dynamisch elektronisches Verfahren Eine elektronische Auktion dient der elektronischen Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes. Ein dynamisches elektronisches Verfahren ist ein zeitlich befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabeverfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen den Anforderungen des Auftraggebers genügen.

22 101a GWB Informations- und Wartepflicht Information der betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen. Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absenden der Information geschlossen werden. Wird die Information per FAX oder elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Tage.

23 101b GWB Unwirksamkeit De-Facto-Vergabe Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.

24 101b GWB Unwirksamkeit De-Facto-Vergabe Die Unwirksamkeit gilt aber nur dann, wenn sie 1. innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes im Nachprüfungsverfahren geltend gemacht wurde, maximal jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss 2. innerhalb von 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union im Nachprüfungs-verfahren geltend gemacht wurde.

25 107 GWB Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

26 VOL/A

27 VOL/A Was ist neu? Es bleibt beim Vorrang der öffentlichen Ausschreibung. Einführung des dynamischen elektronischen Beschaffungssystems aus der EG-Richtlinie. 5, 5 EG VOL/A 3 Abs. 6 VOL/A: Direktkauf bis 500 Euro (netto) unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne Vergabeverfahren. 6 Abs. 3 VOL/A: Grundsätzlich sind Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forderung von anderen Nachweisen als Eigenerklärungen haben die Auftraggeber in der Dokumentation zu begründen. 6 Abs. 4 VOL/A: Die Auftraggeber können Eignungsnachweise, die durch Präqualifizierungsverfahren erworben werden, zulassen.

28 VOL/A Abschnitte Nur noch zwei Abschnitte statt vier Abschnitt 1 für den Unterschwellenbereich Abschnitt 2 für den Oberschwellenbereich Kein lästiges Nebeneinander von Basis- und aparagrafen. Paragrafen im Abschnitt 2 haben den Zusatz -EG. Streichung des dritten Abschnitts ( Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie ) Überführung der Inhalte des 4. Abschnitts ( Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie VOL/A SKR ) in die Sektorenverordnung.

29 19 Abs. 2 VOL/A Mehr Transparenz Die Auftraggeber informieren nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von Euro ohne Umsatzsteuer auf Internetportalen oder ihren Internetseiten. Diese Information enthält mindestens folgende Angaben: Name des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle sowie deren Adressdaten, Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe zu anonymisieren, Vergabeart, Art und Umfang der Leistung, Zeitraum der Leistungserbringung

30 6 Abs. 6, 6EG Abs. 7 VOL/A Projektanten 6 Abs. 6, 6 EG Abs. 7 VOL/A: Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.

31 Konjunkturpaket Die Zeit danach

32 Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben Die meisten Bundesländer haben die Anwendung der Auftragswertgrenzen verlängert. Wertgrenze für freihändige Vergabe (VOL): Euro Wertgrenze für beschränkte Ausschreibung (VOL): Euro

33 Fristen

34 Nicht-offenes Verfahren

35 Was ist eine Frist? Frist Zeitraum Fristbeginn Fristende

36 Bearbeitungszeit (netto) vs. Angebotsfrist Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen Postlaufzeiten etc. Wochenenden/Feiertage Bearbeitungszeit Bearbeitungszeit 52 Tage Angebotsfrist Frist zur Veröffentlichung der Bekanntmachung Arbeitstage zur Bearbeitung

37 Wo finden sich die Regeln für Fristen? EU-weite Verfahren EWG/EURATOM Nr. 1182/71 Regeln für Fristen, Daten und Termine EU-Schwellenwert BGB Buch 1. Abschnitt 4 Fristen, Termine Nationale Verfahren

38 Wann beginnen Fristen? Maßgebliches Ereignis MO DI MI DO Fristbeginn um 0:00 Uhr FR SA Fristbeginn gemäß 187 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71 SO

39 Wann enden Fristen? Fristende MO DI MI DO FR SA SO 18. März 19. März 20. März 21. März 22. März 23. März 24. März MO DI MI DO FR SA SO 25. März 26. März 27. März 28. März 29. März 30. März 31. März

40 Wann enden Fristen? Fristende MO DI MI DO FR SA SO 18. April 19. April 20. April 21. April 22. April 23. April 24. April MO DI MI DO FR SA SO 25. April 26. April 27. April 28. April 29. April 30. April 1. Mai Fristende gemäß 193 BGB bzw. Artikel 3 Absatz 4 (EWG/-Euratom) Nr. 1182/71

41 Wann enden Fristen? Absendung der Information gemäß 101a GWB Fristbeginn um 0:00 Uhr MO DI MI DO FR SA SO Tag 1 Tag 2 Tag 3 MO DI MI DO FR SA SO Tag 4 Tag 5 Tag 6 Tag 7 Tag 8 Tag 9 Tag 10 Fristende um 24:00 Uhr

42 431 Seiten, 104 Abbildungen, 30 Tabellen 1. Auflage Februar 2011 ISBN ,90 Euro inkl. MwSt.

43 DANKE

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