Aktuelle Informationen - Photovoltaik-Anlagen
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- Jens Giese
- vor 7 Jahren
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1 Aktuelle Informationen - Photovoltaik-Anlagen Inhaltsverzeichnis: Stand: Dezember Vergütungssätze für Strom aus PV-Anlagen dem Eigenstromverbrauch bei PV-Anlagen 2.1 Welche PV-Anlagen hen nach dem EEG einen Anspruch auf die Vergütung des Eigenverbrauchs? 2.2. Welche Vergütung erhält man für Eigenstrom aus PV-Anlagen? 2.3 Wie funktioniert der Eigenverbrauchsnachweis bei PV-Anlagen? 2.4 Wie wird die Vergütung des Eigenstromverbrauchs berechnet?. 3.Technische Vorgen nach 6 EEG2012 zum Einspeisemanagement 4. Entschädigung bzw. Härtefallregelung nach 12 EEG Technische Vorgen des EEG und 50,2-Hertz-Problematik nicht verwechseln! 6. Hintergrund zur 50,2 Hertz Problematik 7. Austausch von defekten PV-Modulen:
2 Vergütungssätze für Strom aus PV-Anlagen dem Vergütung für Strom aus PV-Anlagen in, an oder auf Gebäuden oder einer Lärmschutzwand dem bis 30KW Leistung 24,43 Cent pro Kilowattstunde ( 33 Absatz 1 Nummer 1 EEG) bis 100 KW Leistung 23,23 Cent pro Kilowattstunde ( 33 Absatz 1 Nummer 2 EEG) bis 1 MW Leistung 21,98 Cent pro Kilowattstunde ( 33 Absatz 1 Nummer 3 EEG) 1 MW Leistung 18,33 Cent pro Kilowattstunde ( 33 Absatz 1 Nummer 4 EEG) Eigenstromverbrauchsregelung Vergütungssätze für Strom aus PV-Anlagen in, an oder auf Gebäuden oder einer Lärmschutzwand bis 500 kw installierte Leistung sinken um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil des Eigenverbrauchs bis 30 % und 12,00 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil des Eigenverbrauchs über 30 % Vergütung für Strom aus PV- 18,33 Cent pro Kilowattstunde Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung ( 32 mit Ausnahme von Anlagen nach 32 Absatz 3 Satz Nummer 1 und 2) Vergütung für Strom aus PV- 17,94 Cent pro Kilowattstunde Freiflächenanlagen auf Flächen längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung bis zu 110m ( 32 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2) 2. Eigenstromverbrauch bei PV-Anlagen Mit der Eigenverbrauchsregelung will der Gesetzgeber Anreize setzen, dass der dezentral erzeugte Solarstrom auch dezentral verbraucht wird. Nach den Vorgen des EEG wird die Vergütung für Eigenstromverbrauch nur gewährt, wenn der Anlagenbetreiber (in) oder Dritte den Solarstrom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachgewiesen und der Solarstrom nicht durch ein öffentliches Netz durchgeleitet wird. Nicht selbst genutzten überschüssigen Solarstrom muss der Betreiber des öffentlichen Stromnetzes weiterhin nehmen und nach dem Vorgen des EEG vergüten.
3 Welche PV-Anlagen hen nach dem EEG einen Anspruch auf die Vergütung des Eigenverbrauchs? Einstromverbrauch für PV-Anlagen Inbetriebnahme vor dem Inbetriebnahme dem Inbetriebnahme dem Keine Eigenverbrauchsvergütung Eigenverbrauchsvergütung Dachanlagen bis 30 kwp ein Vergütungssatz Eigenverbrauchsvergütung Dachanlagen bis 500 kwp Differenzierte Vergütung je nach Verbrauch Die seit dem gültige Regelung für Eigenstromverbrauch wurde im Rahmen der Novellierung des EEG vorbehaltlich des 64 f weitere Verordnungsermächtigungen bis zum verlängert. 2.2 Welche Vergütung erhält man für EigenStrom aus PV-Anlagen? Vergütungssätze für Strom aus PV-Anlagen in, an oder auf Gebäuden oder einer Lärmschutzwand bis 500 kw installierter Leistung sinken um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil des Eigenverbrauchs bis 30 % 12,00 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil des Eigenverbrauchs über 30 % Die Vergütungssätze gelten vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von 64f Nummer 2a nur für Strom aus PV-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen werden. Folglich ergeben sich für das Inbetriebnahmejahr 2011 und das Inbetriebnahmejahr 2012 folgende Vergütungssätze für den Eigenverbrauch von Solarstrom nach dem EEG: Inbetriebnahmejahr 2011 bis 30 kwp 30 kwp 100 kwp Eigenverbrauchsanteil < 30% 12,36 Cent/kWh 10,95 Cent/kWh 9,48 Cent/kWh Eigenverbrauchsanteil > 30% 16,74 Cent/kWh 15,33 Cent/kWh 13,86 Cent/kWh Inbetriebnahme bis 30 kwp 30 kwp 100 kwp Eigenverbrauchsanteil < 30% 8,05 Cent/kWh 6,85 Cent/kWh 5,6 Cent/kWh Eigenverbrauchsanteil > 30% 12,43 Cent/kWh 11,23 Cent/kWh 9,98 Cent/kWh
4 Eigenverbrauch PV-Anlage Mit der Nutzung der Eigenverbrauchsvergütung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt begonnen werden. Die Höhe der Vergütung für Einspeisung und Eigenverbrauch wird mit dem Datum der Inbetriebnahme festgelegt Wie funktioniert der Eigenverbrauchsnachweis bei PV-Anlagen? Die Strommenge, die selbst genutzt wird, muss dem Netzbetreiber über eine messtechnische Erfassung des in das öffentliche Stromnetz eingespeisten und verbrauchten Solarstroms nachgewiesen werden. Der Solarstrom kann auch gespeichert werden und später dezentral genutzt werden. Der Strom darf nur nicht über das öffentliche Stromnetz fließen. Eine reine Saldierung, die die PV-Stromerzeugung mit dem Haushaltsstromverbrauch verrechnet, reicht nicht aus, da Netzbetreiber und Stromversorger rechtlich getrennte Unternehmen darstellen. Es sind dem Eichgesetz entsprechend zugelassene und geeichte Zähler und Wandler einzusetzen. Wie funktioniert der Eigenverbrauchsnachweis bei PV-Anlagen? = Stromzähler PV-Anlage öffentliches Stromnetz Alternative: Zweirichtungszähler Stromzähler Einspeisung Stromzähler Strombezug evtl. mit Batterie Matthias Kick Erzeugung &Vermarktung Stand Stromzähler-Strombezug misst den Strombezug. Stromzähler Einspeisung ist mit einer Rücklaufsperre ausgestattet. Diese beiden Zähler können auch durch einen elektronischen Zweirichtungszähler ersetzt werden. Die Stromzähler PV-Anlage erfasst die gesamte Solarstromerzeugung der PV-Anlage. Zur Abrechnung mit dem Netzbetreiber muss in diesem Fall der Zählerstand von Stromzähler Einspeisung gemeldet werden, der mit dem Einspeistarif für Dachanlagen nach dem für die PV-Anlage gültigen EEG vergütet wird. Aus der Differenz von Stromzähler PV-Anlage und Stromzähler Einspeisung ergibt sich nachfolgend die Höhe des eigenverbrauchten Solarstroms. Die Strommenge wird vom Netzbetreiber mit dem Vergütungssatz für den Eigenverbrauch von Solarstrom nach dem EEG verrechnet. Wichtig für die Höhe der Vergütung ist außerdem der Eigenstromverbrauchsanteil Anteil unter bzw. über 30%. Der Eigenstromverbrauchsanteil wird am Jahresende als Quotient aus selbst eigenverbrauchter Solarstrommenge und gesamter Solarstromerzeugung ermittelt.
5 Wie wird der Eigenstromverbrauch berechnet? Berechnungssystematik beim Eigenverbrauch von PV-Anlagen (nach BSW-Solar) Beispiel zur Berechnung der Gesamtvergütung nach dem EEG unter Berücksichtigung des Eigenstromverbrauchs 50 kwp-pv-dachanlage: Inbetriebnahme Januar 2012; Gesamtstromerzeugung der PV- Anlage: kwh davon kwh eingespeist in das öffentliche Stromnetz kwh Eigenverbrauch Eigenverbrauchsanteil: 22500/51000 = 44,12% Teil 1: Vergütung für den in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom nach dem EEG: Leistungsanteil bis 30 kwp: 60% von 50 kwp gesamt x 0,2443 /kwh Leistungsanteil über 30 kwp: 40% von 50 kwp gesamt x 0,2323 /kwh = Mischvergütung: 0,2395 /kwh Vergütung öffentliches Stromnetz: kwh * 0,2395 /kwh = Vergütung für den in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Strom: 6825,75
6 - 6 - Teil 2: Vergütung für den eigenverbrauchten Strom nach dem EEG Strommengen bis 30 % Eigenverbrauch: Leistungsanteil bis 30 kwp: 60% x 0,0805 /kwh Leistungsanteil über 30 kwp: 40% x 0,0685 /kwh = Mischvergütung: 0,0757 /kwh Vergütung Eigenstrom bis 30%: kwh x 0,0757 /kwh = 1158,21 Strommengen über 30 % Eigenverbrauch: Leistungsanteil bis 30 kwp: 60% x 0,1243 /kwh Leistungsanteil über 30 kwp: 40% x 0,1123 /kwh = Mischvergütung: 0,1195 /kwh Vergütung Eigenstrom > 30 %: 7200 kwh x 0,1195= 860,40 Vergütung für den eigenverbrauchten Strom nach dem EEG: gesamt 2018,61 Gesamtvergütung der PV-Anlage nach EEG: 8844,36 Achtung!!! Beim Eigenstromverbrauch ist die umsatzsteuerrechtliche Wirkung zu beachten. Anlagenbetreiber ist deshalb zu raten: Sprechen Sie mit Ihrem Steuerbrater der bbv- Buchstelle, bbv-treukontax oder des bbv-beratungsdienstes über die steuerlichen Auswirkung des Eigenstromverbrauchs! 3. Technische Vorgen nach 6 EEG2012 zum Einspeisemanagement PV-Anlagen waren bislang noch nicht eindeutig ins EEG-Einspeisemanagement integriert. Mit der verschiedeten Gesetzesnovelle wird das Einspeisemanagement zukünftig auf alle PV-Anlagen ausgeweitet. Für die unterschiedlichen Größenklassen von PV-Anlagen werden jedoch differenzierte technische Vorgen gestellt. Die Erfüllung der Technischen Vorgen nach dem EEG ist eine Grundvoraussetzung, damit der erzeugte Strom nach dem EEG vergütet wird. Entgegen der Forderungen des Bayerischen Bauernverbandes hat der Gesetzgeber beschlossen, dass auch bei bestehenden PV-Anlagen der Anlagenbetreiber die Kosten für die Einrichtung der technischen Vorgen tragen muss. PV-Anlagen > 100 kwp müssen neben der Möglichkeit der Fernregelbarkeit auch Einrichtungen zum Abruf der Ist-Einspeisung vorhalten. Diese Vorgen gelten für Neuanlagen dem und für Altanlagen mit einer Übergangsfrist dem PV-Anlagen zwischen 30 und 100 kwp müssen vereinfachte Anforderungen (nur die Fernregelbarkeit) erfüllen. Diese Vorgen gelten für Neuanlagen dem und für Altanlagen, die nach dem errichtet worden sind, mit einer Übergangsfrist dem PV-Anlagen < 30 kwp müssen die vereinfachten Anforderungen bei Neuinstallationen dem erfüllen. Alternativ kann eine Wirkleistungsreduzierung auf 70 % der installierten Leistung am Netzeinspeisepunkt erfolgen (Wahlmöglichkeit des Anlagenbetreibers).
7 - 7 - Anlagen < 30 kwp Anlagen kwp Anlagen >100 kwp Inbetriebnahme Erfüllung - vor dem vor dem bis vor dem Technische Vorgen 6 EEG Fernregelung oder 70-%- Kappung - Fernregelung Fernregelung Abrufung der Ist- Einspeisung und Fernregelung Werden die Technischen Vorgen nach 6 des EEG nicht eingehalten, verringert sind der Vergütungsanspruch der PV-Anlage nach dem EEG auf Null, solange die technischen Vorgen nicht erfüllt sind. PV-Anlagenbetreiber, welche die Technischen Vorgen nach 6 des EEG umsetzen müssen, ist frühzeitig vor dem Stichtag zu raten, Kontakt mit ihrem Netzbetreiber und Elektroinstallateur aufzunehmen, um zu klären, wie die Vorgen umzusetzen sind. 4. Entschädigung bzw. Härtefallregelung nach 12 EEG 2012 Die Entschädigung bei Abregelungen im Rahmen von Einspeisemanagement-Maßnahmen ( Härtefallregelung ) wird im EEG für alle Neuanlagen (PV, Wind, Biogas) geändert. Die Neuregelung sieht demnach vor, dass die durch Einspeisemanagement-Maßnahmen bedingten Einnahmeverluste bei PV-Anlagen, welche dem in Betrieb genommen wurden, nur noch zu 95 % entschädigt werden. Erst wenn die entgangenen Einnahmen mehr als 1 % des Jahresertrages entsprechen, wird dieser Teil der entgangenen Vergütungen dann vollumfänglich, d.h. zu 100% entschädigt. Auf Bestandsanlagen findet die Änderung ausdrücklich keine Anwendung. Diese werden auch künftig in vollem Umfang entschädigt. An einem Entschädigungsverfahren für PV- Anlagen wird derzeit gearbeitet. Ziel ist ein bundeseinheitliches vereinfachtes Pauschalverfahren. 5. Technische Vorgen des EEG und 50,2-Hertz-Problematik nicht verwechseln! Die technischen Einrichtungen zur Lösung der 50,2 Hertz-Problematik dürfen nicht mit den technischen Vorgen des neuen novellierten Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) verwechselt werden. Zur Netzstilisierung im Niederspannungsnetz soll die bisherige rupte Abschaltung aller PV-Anlagen beim Erreichen einer Stromnetzfrequenz von 50,2 Hertz durch ein graduelles Herunterfahren ersetzt werden. Dies soll nicht nur für Neuanlagen, sondern auch für bestehende Anlagen gelten, welche 2005 ans Netz gegangen sind. Das Bundeswirtschaftsministerium plant, dass die Anlagenbetreiber die Nachrüstkosten tragen
8 - 8 - müssen. Die Nachrüstung dient vorrangig der Netzstilität. Es ist daher nicht angebracht und strikt zulehnen, die Kosten dafür einseitig den PV-Anlagenbetreibern aufzubürden. Statt dessen fordert der Bayerische Bauernverband, dass die Kosten über die Netzbetreiber bzw. Netzentgelte zu tragen sind. Anlagenbetreiber folgten beim Netzanschluss von PV-Anlagen den gängigen Normen und Richtlinien und dürfen deshalb nicht im Nachhinein dafür zur Kasse gebeten werden. Eine einseitige Kostenumlage auf die Anlagenbetreiber würde einen Eingriff in den Bestandsschutz von PV-Anlagen darstellen. Dies wird von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes kategorisch gelehnt. 6. Hintergrund zur 50,2 Hertz Problematik: Der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.v. (VDE) hat am 1. August 2011 eine neue Anwendungsregel zu technischen Anforderungen an den Anschluss und Betrieb von Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz veröffentlicht. Die vom VDE erstellte Netzanschlussregel VDE-AR-N 4105 umfasst zahlreiche inhaltliche Änderungen und Neuerungen mit dem Ziel, dezentrale Stromerzeugungsanlagen besser in das Stromnetz zu integrieren. Was ist neu? Die wesentliche Neuerung der Netzanschlussregeln ist, dass zur Netzstilisierung die bisherige rupte Abschaltung aller PV-Anlagen durch die Wechselrichter beim Erreichen einer Stromnetzfrequenz von 50,2 Hertz durch ein graduelles Herunterfahren (frequenzhängige Wirkleistungssteuerung) ersetzt wird. Warum die Neuerung? Zielwert der Stromnetzfrequenz im Normalbetrieb ist ein Wert von 50,0 Hertz. Die bisherige Regelung sah vor, dass, wenn durch ein ungewolltes Überangebot an Strom im Netz ein Wert von 50,2 Hz überschritten wird, Photovoltaikanlagen schlagartig vom Netz getrennt werden. Durch den starken Zubau von Photovoltaikanlagen in den vergangenen Jahren wird es zur Sicherung der Netzstilität für notwendig erachtet, dass neben Neuanlagen auch bestehende PV-Anlagen auf ein graduelles Herunterfahren umgestellt werden. Ab wann gilt die Neuerung? Anwendungsbeginn dieser VDE-Anwendungsregel ist der 1. August Es gilt das Inbetriebsetzungsdatum der Erzeugungsanlage, also der erstmalige Netzparallelbetrieb. Daneben darf die VDEW-/VDN-Richtlinie Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (Ausge 2001/2006) für Photovoltaikanlagen noch bis zum und für alle anderen Erzeugungsanlagen noch bis zum angewendet werden. Der Bayerische Bauernverband empfiehlt, dass bei neu installierten PV-Anlagen und allen anderen neuen Erzeugungsanlagen die VDE-AR-N 4105 angewendet wird.
9 Austausch von defekten PV-Modulen: Im EEG 2012 wurde klargestellt, dass bei einem Austausch von PV-Anlagen (Definition einer Anlage nach dem EEG ist das einzelne PV-Modul) aufgrund von Defekt, Sachbeschädigung oder Diebstahl der Vergütungsanspruch (Restdauer und Höhe der Vergütung) von dem ausgetauschten Modul auf das Ersatzmodul übertragen wird. Das ausgetauschte Modul kann keinerlei Vergütungsanspruch nach dem EEG mehr geltend machen. Außerdem muss es sich bei dem Ersatzmodul um ein neues Modul handeln.
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