RICHTLINIEN. für den Verkauf gemeindeeigener Baugrundstücke

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1 RICHTLINIEN 1 für den Verkauf gemeindeeigener Baugrundstücke (gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 29. Februar 2008) Präambel Die Gemeinde Heidenrod betreibt für das Gemeindegebiet eine angemessene Bodenbevorratungspolitik, um den Bedarf an Grundstücken für Zwecke der Wohnbebauung, sowie der gewerblichen Nutzung zu angemessenen Preisen decken zu können. 1. Die Gemeinde Heidenrod wird in Zukunft grundsätzlich nur dort verbindliche Bauleitplanung betreiben, wo sie Eigentümerin der beplanten Grundstücksflächen ist und dort wo ggf. von privaten Grundstückseigentümern geeignete Flächen zu angemessenen Preisen erworben werden können. Abweichend von Satz 1 kann in Ortsteilen und Bereichen, in denen es unter städtebaulichen Gesichtspunkten geboten ist, für den ortsteilbezogenen Bedarf Baugrundstücke bereitzustellen, Bauleitplanung betrieben werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben sind: a) Entwicklungsflächen für Wohnbebauung bis zu m², für Mischgebiet / Gewerbegebiet bis m² bebaubare Fläche, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen und nicht erworben werden können. b) Die durchschnittliche Bauplatzgröße soll 600 m² nicht übersteigen. c) Die Kosten der Bauleitplanung werden vom Grundstückseigentümer getragen. d) Der Nachweis von Ausgleichsflächen bzw. Ausgleichszahlungen geht zu Lasten des Grundstückseigentümers. Ggf. sind bei Inanspruchnahme des Öko-Kontos der Gemeinde Ausgleichszahlungen an die Gemeinde zu leisten. e) In Ausnahmefällen, jedoch nur bei Grundstücken unter m² bebaubarer Grundstücksfläche oder höchstens 4 Baugrundstücken, ist im beiderseitigen Einvernehmen eine Regelung möglich. Entsprechend 58 BauGB fallen 30 % der Fläche als Geldleistung an die Gemeinde. Der Preis pro m² ergibt sich aus den aktuellen Bodenrichtwerten des Gutachterausschusses des Rheingau-Taunus-Kreises. f) Die Erschließungskosten für Wasser, Kanal und Straße gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers. Kläranlagenbeiträge sind zu erheben. Wenn keine Erschließungsmaßnahmen erforderlich sind, werden Beiträge entsprechend den gemeindlichen Satzungen erhoben.

2 2 g) Die Entscheidung trifft in jedem Einzelfalle die Gemeindevertretung. Die Gemeinde Heidenrod will keine Zuwachsgemeinde sein. An diesem Grundsatz und an den Vorgaben der Regionalen Raumordnungsplanung und des Flächennutzungsplanes sowie am Eigenbedarf hat sich die Ausweisung von bebaubaren Flächen zu orientieren. 2. Alle Grundstücke sind durch öffentliche Bekanntmachung zum Verkauf anzubieten. 3. Sind für ein Grundstück, das zur Wohnbebauung vorgesehen ist, mehrere Bewerber vorhanden, ist der Zuschlag unter Beachtung des folgenden Punkt-systems zu erteilen, wobei Ehepaare, bzw. Lebenspartner als ein Bewerber gelten. Einzelperson 6 Punkte 1. Kind 2 Punkte jedes weitere Kind je 4 Punkte kein Eigentum an bebaubarem/bebautem Grundstück 8 Punkte Schwerbehindert, mindestens MdE 50 v.h. 2 Punkte Kinder werden nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berücksichtigt. 4. Die Verkaufspreise sind jeweils für ein Baugebiet zeitnah von der Gemeindevertretung festzusetzen. Die vom Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-Kreis festgesetzten Bodenrichtwerte sowie die Marktpreise sind dabei zu berücksichtigen. Der Verkaufspreis soll die kalkulierten Erschließungskosten ausschließlich der Hausanschlusskosten enthalten. 5. Bei der Festsetzung der Baulandpreise sind folgende Parameter zu berücksichtigen: 1. Verkehrsanbindung, Nähe zum Ballungsraum. 2. Förderung des Zuzugs von Familien mit Kindern. 3. Verpflichtung zur verbindlichen Bebauung innerhalb von längstens zwei Jahren nach Erwerb des Grundstückes. 4. Gleiche Bedingungen für Auswärtige und für Heidenroder. 5. Mindestens 10-jährige Zweckbindung für die Käufer, mit vertraglicher Ausgleichsregelung für den Fall des vorzeitigen Verkaufs oder Rücktritts vom Vertrag. 6. Stärkung des Kernortsteils Laufenselden zum dauerhaften Erhalt von Kindertagesstätte und Grundschule. 6. Hat der Käufer nicht innerhalb von zwei Jahren mit der Errichtung des Bauwerkes begonnen, so ist er auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, das Grundstück zum Verkaufspreis plus Verfahrenskosten, der Gemeinde zurück zu übereignen. Innerhalb von zwei Jahren darf das unbebaute Grundstück nur an die Gemeinde zurückverkauft werden, Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

3 3 Eine entsprechende Regelung ist in den Kaufvertrag aufzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeindevorstand. 7. Über den Verkauf von gewerblich zu nutzenden Grundstücken entscheidet die Gemeindevertretung in jedem Einzelfall. Dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu Grunde zu legen: - Arbeitsplätze - öffentliches Interesse - Versorgung der Bevölkerung - Steuereinnahmen und Umweltverträglichkeit. 8. Hat die Gemeinde bereits Erschließungskosten erbracht, z.b. fertig gestellte einseitig bebaute Erschließungsanlagen, so werden die fiktiven Erschließungskosten nach folgender Berechnungsmethode ermittelt. a) Berechnung des Beitrages für bereits erbrachte Erschließungsleistungen (Grundstücksgröße x 0,8 = GFZ) Kläranlagenbeitrag: GFZ x 1,28 = Kläranlagenbeitrag Kanalbeitrag: Grundstücksgröße x 4,70 (Schaffensbeitrag) = Zwischensumme + GFZ x 4,70 (Schaffensbeitrag) = Zwischensumme = Kanalbeitrag Wasserbeitrag: Grundstücksgröße x 1,76 (Schaffensbeitrag) = Zwischensumme + GFZ x 1,76 (Schaffensbeitrag) = Zwischensumme = Wasserbeitrag b) Hausanschlusskosten Wasser- und Kanalhausanschlüsse werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. c) Wertausgleich Flächenbeitrag 30 % der Grundstücksgröße x Ankaufspreis für den Erwerb von Grundstücken, die im Geltungsbereich zukünftiger Bebauungspläne liegen (gemäß Richtlinien zum Ankauf von Rohbauland, Ziff. 33a des Ortsrechts)

4 4 d) Verwaltungskostenbeitrag Pauschal 1,50 je m² Grundstücksgröße 9. Die Gemeindevertretung kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von diesen Richtlinien entscheiden. 10. Diese Fassung der Richtlinien ist am in Kraft getreten. Heidenrod, den Der Gemeindevorstand der Gemeinde Heidenrod (Schmelzeisen) Bürgermeister

5 5 Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung vom nachstehende Preise für die gemeindlichen Baugrundstücke mit Wirkung vom neu festgesetzt Ortsteil Baugebiet Bauplätze Gebietsqualität Grundstücksgröße (m²) Bebauung neuer Preis ab /m² Grebenroth Steinweg WA Einzel- und Doppelhaus 60,00 Kemel Springener Straße WA Einzel- und Doppelhaus 110,00 Laufenselden Heiligenbornweg WA Einzel- und Doppelhaus 90,00 Laufenselden Heiligenbornweg MI Einzel- und Doppelhaus 70,00 / 80,00 Laufenselden Remmbachstraße WA 1 ca. 650 nach Gebot Mappershain Langschieder Weg WA Einzel- und Doppelhaus 57,00 Kemel Die Haide GW 40,00 Laufenselden Heiligenbornweg GW nach Wunsch teilbar 30,00

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