Wolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31. Vorlesung am

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1 Wolfram Schnurbusch - Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter - Solingen, Grünewalder Str. 29/31 Literatur: Vorlesung am Kallwass, Wolfgang; Abels, Peter; Privatrecht, 20. Auflage München Medikus, Dieter; Bürgerliches Recht, 20. Auflage München Brox, Hans; Walker, Wolf-Dieter; Allgemeiner Teil des BGB, 30. Auflage Köln/Berlin/Bonn/München Palandt, Otto; Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage München Baumbach, Adolf; Hopt, Klaus; Handelsgesetzbuch, 34. Auflage München Kapitel: Stellvertretung 28 Die allgemeinen Vorschriften Häufig ist beim Vertragsschluss ein Stellvertreter eingeschaltet, da der Vertretene entweder nicht selbst handeln kann oder darf (z.b. bei Kindern oder allein aus wirtschaftlichen Gründen, weil der Stellvertretende nicht alles selbst machen kann) oder aber bei juristischen Personen, die nur durch ihre Stellvertreter handeln können. Die rechtliche Beurteilung verkompliziert sich insofern, als der Konsens zwischen dem Vertreter und dem Geschäftspartner allein nicht ausreicht, um die Vertragswirkungen für und gegen den Vertretenen entstehen zu lassen. Vielmehr müssen zusätzlich noch Entstehung, Ausübung und Rechtsbeständigkeit der Vertretenen geprüft werden. Grundvorschrift für die Stellvertretung ist 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese Vorschrift hat zwei Voraussetzungen:

2 1. Handeln in fremdem Namen Der Vertreter muss in fremdem Namen auftreten, d.h., er muss offenbaren, dass er nicht für sich, sondern für einen anderen handelt. 163 Abs. 1 Satz 2 BGB sagt damit nur das, was sowieso selbstverständlich ist. Kommt der Wille des Vertreters, im fremden Namen zu handeln, nicht deutlich zum Ausdruck, so treten die Rechtswirkungen für und gegen den Vertreter selbst ein, sein von der Erklärung abweichender Wille wird aus Gründen des Verkehrsschutzes nicht berücksichtigt. Die Abgrenzung zwischen Fremd- und Eigengeschäft wird wieder nach den allgemeinen Grundsätzen zur Auswertung einer Willenserklärung vorgenommen ( 133, 57 BGB). So wird z.b. bei unternehmensbezogenen Geschäften davon ausgegangen, dass der Wille der Beteiligten im Zweifel dahingeht, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll. Der Architekt handelt bei der Beauftragung von Bauunternehmern, Handwerkern und Statikern in der Regel im Namen des Bauherrn. Der Hausverwalter handelt bei Vermietungen im Zweifel für den Eigentümer, auch wenn er dessen Namen nicht kennt. Bei Barkäufen des täglichen Lebens, bei denen dem Geschäftspartner gleichgültig ist, ob der Handelnde in eigenem oder fremdem Namen handeln will, wird wieder ein Geschäft abgeschlossen, das mit dem zustande kommt, den es angeht. 2. Innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht Zusätzlich zu dem Offenkundigkeitsprinzip muss der Vertreter im Rahmen der ihm zustehenden Vertretungsmacht handeln. Dies setzt voraus, dass der Vertreter überhaupt Vertretungsmacht besitzt und außerdem sich bei seiner Handlung im Rahmen der ihm übertragenen Vertretungsmacht hält. Ist Gesamtvertretungsmacht vorgeschrieben, muss der Vertreter mit einem oder mehreren anderen Vertretern zusammenwirken. (1) Die Vertretungsmacht kann gesetzlich angeordnet sein, der Vertreter ist dann gesetzlicher Vertreter. Gesetzliche Vertreter sind die Eltern, die zur gemeinsamen Vertretung des Kindes berufen sind ( 1629 Abs. 1 BGB), zudem Vormund, Betreuer oder Pfleger.

3 (2) Als gesetzliche Vertreter im weiteren Sinne werden von der Rechtsprechung auch die organschaftlichen Vertreter verstanden. Es handelt sich hierbei um die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personen- und Handelsgesellschaften (OHG und KG), die vertretungsberechtigten Organe (Vorstand, Geschäftsführer) von juristischen Personen (e.v., AG, GmbH u.dgl.). Hierbei gilt eine Besonderheit für die Personen- Handelsgesellschaften und die juristischen Personen des Handelsrechts (AG, GmbH u.dgl.): Deren organschaftliche Vertreter haben eine unbeschränkte und nach außen unbeschränkbare Vertretungsmacht. Dies soll Außenstehenden erleichtern, mit den organschaftlichen Vertretern zu verhandeln birgt, aber gleichzeitig auch eine große Gefahr für die vertretene Gesellschaft, die sich z.b. dadurch schützt, indem sie Gesamtvertretung vorsieht ( Vier-Augen-Prinzip ). Dies ist zulässig, denn Gesamtvertretung ist keine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht (für die OHG: 125 HGB, 126 HGB). (3) Die Vertretungsmacht kann auch durch eine Vollmachtserklärung, d.h. durch ein besonderes Rechtsgeschäft gemäß 167 BGB erteilt werden. Der Vertreter ist dann Bevollmächtigter. Dies wird einer genaueren Betrachtung unterzogen wie folgt: II. Erteilung der Vollmacht Für eine Vollmachtserteilung stehen gemäß 167 Abs. 2 BGB zwei Wege offen: 1. Willenserklärung gegenüber dem Vertreter Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem Vertreter (dem zu Bevollmächtigenden) erteilt werden. Dies ist der Regelfall. Die Erklärung kann, wie bei anderen Willenserklärung auch, ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden, es reicht aus, dass der Willen, Vollmacht zur erteilen, irgendwie im Verhalten zum Ausdruck kommt und dass auch die Grenzen der Vollmacht erkennbar sind. Allerdings nimmt die Rechtsprechung eine Vollmachtserteilung oder erweiterung dann an, wenn der Vertreter eigenmächtig in einem bestimmten Bereich für den Vertretenen tätig wird (also ohne Vollmacht) und der Vertretene das Verhalten des Vertreters wissentlich duldet, ohne sein

4 Einverständnis besonders mitzuteilen. In solchen Fällen spricht man von Duldungsvollmacht. 2. Erklärung gegenüber Dritten Eine Vollmacht kann auch durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt werden. In diesen Fällen genießt der Dritte einen besonderen Vertrauensschutz: Widerruft der Vertretene später die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Vertreter, so gilt die Vollmacht dem Dritten gegenüber solange als fortbestehend, bis ihm das Erlöschen der Vollmacht durch den Vollmachtgeber angezeigt wird gemäß 170 BGB. Dieser Schutz entfällt, wenn der Dritte das Erlöschen der Vollmacht kennt oder kennen muss, 173 BGB. III. Anscheinsvollmacht (1) Der Vertrauensschutz hat weiterhin Bedeutung für Fälle, in denen dem Vertreter Vollmacht erteilt wurde, darüber hinaus aber einem Dritten, der Öffentlichkeit oder durch Aushändigung einer entsprechenden Vollmachtsurkunde an den Vertreter ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Hier entsteht ein Rechtsschein der Bevollmächtigung, für die die 171 bis 173 BGB anordnen, dass es dem Vertretenen verwehrt ist, sich auf den Entzug der Vollmacht zu berufen. Des Weiteren ist eine Anfechtung ausgeschlossen, da es sich um eine Wissenserklärung und nicht um eine Willenserklärung handelt. (2) 56 HGB ordnet ähnliches an. Wer in dem Laden oder offenen Warenlager eines Kaufmanns angestellt ist, gilt zu Verkäufen und Empfangnahme insbesondere von Zahlungen die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen bevollmächtigt. Angestellt sind dabei die Beschäftigten, z.b. auch mithelfende Familienangehörige, nicht aber zufällig anwesende Lieferanten, Putzfrauen u.dgl.

5 (3) Außerdem gibt es noch die sog. Anscheinsvollmacht, die die für die Rechtsscheinhaftung typischen vier Voraussetzungen erfüllen muss, will man sie bejahen: a) Rechtsscheingrund: Es muss der Schein einer Vertretungsmacht gesetzt worden sein, und zwar von dem Vertretenen. b) Kausalität: Der Dritte muss auf diesen Schein vertrauen und sein geschäftliches Verhalten entsprechend darauf ausgerichtet haben. c) Gutgläubigkeit: Der Dritte muss dabei davon ausgegangen sein, dass eine Vertretungsmacht bestand und nicht fahrlässig dies übersehen haben. d) Zurechenbarkeit: Dem Vertretenen muss der Rechtsschein zuzurechnen sein, d.h., er muss den Schein selbst setzen oder den von einem anderen gesetzten Schein pflichtwidrig und schuldhaft nicht beseitigt haben. Zu dieser Anscheinsvollmacht kommt es vor allem dann, wenn ein Angestellter eigenmächtig tätig wird und der Inhaber infolge ungenügender Organisation oder Beaufsichtigung von den Taten des Angestellten nichts erfährt. Hier liegt auch der Unterschied zur Duldungsvollmacht. Die Duldungsvollmacht entsteht, weil der Vertretene das Handeln des Vertreters wissentlich geschehen lässt.

6 IV. Außen- und Innenverhältnis 1. Erlöschen der Vollmacht Die Vertretungsmacht gibt dem Vertreter die Möglichkeit, den Vertretenen durch Erklärung zu binden, sie wirkt nach außen. Nur für diese Außenwirkung enthalten die 164 ff. BGB eine Regelung. Davon zu unterscheiden sind die verschiedenen in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse zwischen Vertretern und Vertretenen, die nach innen wirken und auf denen die Vertretungsmacht beruht, (z.b. Auftrag, Arbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag). Diese Verhältnisse sind vorwiegend im Schuldrecht geregelt. Allerdings hat das Innenverhältnis für die Vollmacht insoweit Bedeutung, als das Erlöschen der Vollmacht sich nach dem Grundverhältnis bestimmt (z.b. Dauer des Arbeitsvertrages, Inhalt des Auftrages u.dgl.). Die Vollmacht kann aber schon vor Beendigung des Grundverhältnisses widerrufen werden (mit Ausnahme des 168 BGB). V. Selbstkontrahierung und Missbrauch der Vertretungsmacht 1. Grundsatz Unzulässig ist der Abschluss von Verträgen, die der Vertreter für den Vertretenen mit sich selbst abschließt, d.h., dass der Vertreter auf beiden Seiten des Vertrages steht. Dieses Geschäft nennt man unzulässiges In-sich-Geschäft. Es ist aber nicht nichtig, sondern es kann von dem Vertretenen genehmigt werden. 2. Ausnahmen 181 BGB enthält zwei Ausnahmen:

7 a) Gestattung des Vertretenen Der Vertretene erlaubt dem Vertreter das In-sich-Geschäft. Dies wird formuliert in einer Vollmacht unter Befreiung des verbotenen In-sich-Geschäfts gemäß 181 BGB (oder ähnlich). Eine solche Befreiung liegt nicht bei der Erteilung der Prokura und auch nicht bei der Generalvollmacht vor. Es muss immer ausdrücklich eine Befreiung erfolgen. b) Erfüllung einer Verbindlichkeit Wenn z.b. der Vertreter eine Verpflichtung des Vertretenen ihm gegenüber nicht erfüllt hat, z.b. Zahlung des Auftragslohns. Zwei weitere Ausnahmen hat die Rechtsprechung geschaffen: 1) Das Selbstkontrahieren ist zulässig, wenn es dem Vertretenen nur einen lediglich rechtlichen Vorteil bringt (kein Interessenkonflikt). 2) Außerdem wird 181 BGB nicht auf Beschlüsse einer Gesellschaft angewendet (es sei denn, es handelt sich um gesellschaftsvertragsändernde Beschlüsse). 3. Missbrauch der Vertretungsmacht Es ist umstritten, ob 181 BGB analog anzuwenden ist, wenn sich der Vertreter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts in einem Interessenkonflikt befindet, insbesondere, wenn er die Vollmacht missbraucht. (Vertreter nimmt im eigenen Namen Kredit auf und gibt im Namen des Vertretenen Bürgschaftserklärung für diesen Kredit ab). Allerdings wird diese Frage verneint, da sonst eine allgemeine Rechtsunsicherheit bestehen würde, die der beabsichtigten Förderung des Abschlusses von Verträgen entgegenstände. In besonders groben Fällen wird auf das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung zurückgegriffen.

8 VI. Vertreter ohne Vertretungsmacht 1. Keine Bindung des Vertretenen 177, 178, 184 BGB; wichtig: 75 h, 91 a HGB, 180 BGB. Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist ohne Vertretungsmacht dieses Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig. Ein Vertrag ist dagegen schwebend unwirksam und kann nachträglich genehmigt werden. 2. Haftung des Vertreters Bei einem Vertrag gilt: Wird die Genehmigung verweigert, so gilt 179 BGB, demnach haftet also der Vertreter: (1) Der Vertreter haftet, wenn er wusste, dass er keine Vertretungsmacht hatte, dem Vertragspartner nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadenersatz in Geld. Wählt der Vertragspartner Schadenersatz in Geld, so muss der Geschäftspartner durch die Zahlung von Geld so gestellt werden, als wenn der Vertretene den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte ( Erfüllungsinteresse - positives Interesse ) gemäß 179 Abs. 1 BGB. (2) Kannte der Vertretene den Mangel der Vertretungsmacht nicht, so haftet er ohne Rücksicht auf Verschulden oder Nichtverschulden auf Ersatz des sog. Vertrauensschadens (des negativen Interesses): Er hat den Vertragspartner so zu stellen, als wenn von einem Vertrag nie die Rede gewesen wäre. Grenze ist die Höhe des Erfüllungsinteresses gemäß 179 Abs. 2 BGB. (3) Kannte der Gegner den Mangel der Vertretungsmacht oder musste er ihn kennen, so entfällt der Anspruch, ein Schadensausgleich findet nicht statt ( 179 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Vertreter haftet überhaupt nicht aus 179 BGB, wenn er nur beschränkt geschäftsfähig war, es sei denn, die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters lag vor ( 179 Abs. 3 Satz 2 BGB).

9 29 Prokura und Handlungsvollmacht Die Grundvorschriften der 164 ff. BGB werden durch Sonderregeln im Handelsrecht ergänzt, und zwar durch 48 ff. HGB. Diese Sonderregeln modifizieren die Vorschriften der 164 ff. BGB, insbesondere im Bereich der Vertretungsmacht. Der Unterschied zwischen Handlungsvollmacht und Prokura wird nachfolgend so dargestellt, dass zunächst die Prokura und im Anschluss daran immer die Handlungsvollmacht dargestellt wird. Im einzelnen: I. Erteilung (1) Die Prokura kann nur vom Inhaber oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden ( 48 Abs. 1 HGB). (2) Die Prokura muss ausdrücklich erteilt werden, d.h. eine konkludente Einräumung ist nicht möglich. (3) Die Handlungsvollmacht kann durch jeden Vertreter, der entsprechende Vollmacht hat, insbesondere auch durch einen Prokuristen erteilt werden. (4) Die Handlungsvollmacht kann, wie jede andere Willenserklärung auch, stillschweigend, insbesondere auch durch Duldung erteilt werden. II. Umfang (1) Die Prokura ist sehr star: Alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, sind von der Vollmacht umfasst, also alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen. Demnach kann der Prokurist nicht nur außergewöhnliche (also Geschäfte mit besonders großem Umfang oder großem

10 Haftungsrisiko), sondern sogar branchenfremde Geschäfte abschließen. Er kann nur das Handelsgeschäft nicht einstellen/veräußern. (2) Weiterhin gibt die Prokura keine Befugnis zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder auch für Verträge, die eine solche Belastung oder Veräußerung vorsehen. (3) Weitere Beschränkungen sind nach außen unwirksam und binden den Prokuristen nur im Innenverhältnis. (4) Die Prokura kann auch als Gesamtprokura erteilt werden. Dies ist aber keine Beschränkung des Umfangs der Prokura. (5) Die Handlungsvollmacht richtet sich jeweils nach dem zugeteilten Geschäftskreis (Generalvollmacht, Spezialvollmacht, Artvollmacht). Sie erstreckt sich auch auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des derartigen (bei der Generalvollmacht) oder bei der Vornahme derartiger Geschäfte (bei Art- und Spezialvollmacht) gewöhnlich mit sich bringt gemäß 54 Abs. 1 HGB. a) 55 HGB enthält weitere Einzelheiten für den Handelsvertreter ( 84 HGB) und den angestellten Handlungsbevollmächtigten im Außendienst. b) 56 HGB für den Ladenangestellten. (6) Von der Handlungsvollmacht sind besondere gefährliche Geschäfte ausgenommen ( 54 Abs. 2 HGB).

11 (7) Die Beschränkung der Handlungsvollmacht ist zulässig, der Dritte braucht sie aber nur gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. (8) Auf die Handlungsvollmacht kann als Gesamtvollmacht erteilt werden. III. Erlöschen Das Erlöschen der Prokura richtet sich nach 168 BGB. Sie erlischt allerdings nicht durch den Tod des Inhabers gemäß 52 Abs. 3 HGB und ist auch jederzeit frei widerruflich - 52 Abs. 1 HGB -. Das Erlöschen der Handlungsvollmacht richtet sich nach 168 BGB. IV. Eintragung Die Erteilung und das Erlöschen der Prokura sind in das Handelregister einzutragen gemäß 53 HGB. Die Handlungsvollmacht ist nicht in das Handelsregister einzutragen.

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