Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen Soziale Fürsorge Versicherungsschutz
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1 Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen Soziale Fürsorge Versicherungsschutz Stand Juni 2016
2 Teil I: Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Die Sozialversicherung gliedert sich in fünf Versicherungszweige: Gesetzliche Sozialversicherung Gesetzliche Krankenversicherung SGB V Krankenkassen Gesetzliche Arbeitslosen- Versicherung SGB II Agenturen für Arbeit Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII Gesetzliche Pflegeversicherung SGB XI Pflegekassen Gesetzliche Rentenversicherung SGB VI DRV, LVA Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften Unfall- Versicherungsträger der öffentlichen Hand Unfallkasse NRW Gewerbliche Berufsgenossenschaften Seite 2
3 Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch: Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden Ablösung der Unternehmerhaftpflicht Paritätische Selbstverwaltung Verfahren nach dem Sozialverwaltungsverfahren SGB X Zuständigkeit der Sozialgerichte Seite 3
4 Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung SGB VII UK NRW hat in erster Linie die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu entschädigen sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (= erweiterter Präventionsauftrag) zu verhüten und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Prävention hat stets Vorrang! Seite 4
5 Folgende Aufgaben nimmt u.a. die Unfallkasse NRW wahr: Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV en) Besichtigung und Beratung der Unternehmen sowie Überwachung der Durchführung und Einhaltung der UVV en Schulung von Unternehmern, Versicherten, Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten zu sicherheitsbewusstem Verhalten. Untersuchung von Unfällen Ausbildung von Ersthelfern Seite 5
6 Rehabilitation und Entschädigung Der gesetzliche Auftrag lautet: die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen zu entschädigen. Seite 6
7 Die versicherte Personen Aktiv tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Angehörige der Kinder und Jugendfeuerwehren Angehörige der Ehrenabteilung Angehörige der Musikzüge Lernende und Lehrende in Feuerwehreinrichtungen Personen, die im Einsatz zur Hilfe bei Einsätzen in Anspruch genommen werden Personen die keinen Einsatzdienst leisten, aber aufgenommen sind (z.b. Betreuer für Kinderfeuerwehren, Küchenmitarbeiter...) Seite 7
8 Versicherte Personen Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der hauptamtlichen Wachen und Berufsfeuerwehren sind im Rahmen dieser Tätigkeit nicht versichert ( 4 SGB VII); hier: beamtenrechtliche Bestimmungen der Dienstunfallfürsorge. Andere UV-Träger Beschäftigte der Werkfeuerwehren sind bei der BG versichert, die für das Unternehmen zuständig ist (dies kann auch die UK NRW sein => z.b. bei einer Uni-Klinik oder Flughafen). Seite 8
9 Versicherte Tätigkeit In der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine versicherte Person immer nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit versichert. Das bedeutet: Nur eine Tätigkeit, die versichert ist, macht eine Person zur versicherten Person. Tätigkeit muss in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der Feuerwehr stehen Seite 9
10 Versicherte Tätigkeiten im Einzelnen Alle Tätigkeiten nach dem BHKG (Retten, Löschen, Bergen.) Alarmierung! Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Alarmierung Rettungsdienst Übungs- und Schulungsdienste/ Werkstättendienste Körperschulung und Sport Feuerwehrdienstliche Veranstaltungen etc. Seite 10
11 Körperschulung und Sport Dienstsport: während des Dienstes von der Leitung der Feuerwehr angesetzter Sport zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen. Betriebssport: der außerhalb des Dienstes stattfindende Sport der Feuerwehr, dient überwiegend den Interessen der Feuerwehr -Wettkampfgedanke steht hier nicht im Vordergrund- Seite 11
12 Feuerwehrdienstliche Veranstaltungen Werbung von Mitgliedern, Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit, Ehrungen von Feuerwehrangehörigen, Feuerwehrfeste, Jahreshauptversammlungen, Zeltlager Osterfeuer, Martinszug, Rosenmontagszug von der Leitung der Feuerwehr organisierte und getragene Kameradschaftsabende, Ausflüge. Immer notwendig: die Einbindung des Leiters der Feuerwehr -Bitte 2-Stunden-Grenze beachten!! Seite 12
13 Der Arbeitsunfall gemäß 8 SGB VII Arbeitsunfälle sind Unfälle, die versicherte Personen infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erleiden. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. Der Unfall muss infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten sein und die versicherte Tätigkeit muss ursächlich für den Unfall sein. Unfälle im Zusammenhang mit den unmittelbaren Wegen nach oder von dem Ort der Tätigkeit sind ebenfalls versichert und stellen einen Wegeunfall dar. Seite 13
14 Berufskrankheiten Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit, wenn diese: in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist oder Ausnahmsweise eine Erkrankung wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen ist, wie neuere medizinische Erkenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung die Bezeichnung Berufskrankheit rechtfertigen. Seite 14
15 Teil II: Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Überblick gesetzlicher Leistungen nach einem Arbeitsunfall von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
16 Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles Heilbehandlung / Medizinische Rehabilitation Erstversorgung noch am Unfallort Ärztliche Behandlung durch spezialisierte D-Ärzte ambulant / stationär Versorgung mit Arznei-,Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln Psychotherapeutische Behandlungen Seite 16
17 Berufliche Rehabilitation 35 ff SGB VII ff. Teilhabe am beruflichen Leben Sicherung des Arbeitsplatzes Arbeitsplatzvermittlung Berufliche Anpassung & Qualifizierung Sowie alle damit verbundenen Kosten Seite 17
18 Soziale Rehabilitation und ergänzende Leistungen, 39 ff SGB VII Teilhabe am privaten Leben Leistungen der sozialen Rehabilitation können gewährt werden in Form von: Kraftfahrzeughilfe Reisekosten Wohnungshilfe Beratung und Betreuung Rehabilitationssport Lernmittel, Prüfungsgebühren u. ä. Haushaltshilfe Besondere Unterstützung Seite 18
19 Geldleistungen Verletztengeld, 45 ff. SGB VII Übergangsgeld, 45 ff. SGB VII Renten, 56 ff. SGB VII (als vorläufige Entschädigung, auf unbestimmte Zeit) Abfindungen, 75 ff. SGB VII (Gesamtvergütung, sonstige Abfindungen) Leistungen an Hinterbliebene Hinterbliebenen Beihilfen Mehrleistungen zur gesetzlichen Leistungen Seite 19
20 Verletztengeld 45 SGB VII ff. Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte: infolge des Versicherungsfalls Arbeitsunfähig sind oder aufgrund einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Höhe: 80 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgeltes, jedoch nicht mehr als 100% des entgangenen regelmäßigen Nettoentgeltes Maßgeblich ist der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum am Tag vor dem Unfallereignis von mind. 4 Wochen. Zahlung erfolgt kalendertäglich, der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. Bei Selbstständigen wird der Einkommenssteuerbescheid zu Grunde gelegt Seite 20
21 Übergangsgeld 49 SGB VII ff. Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte: infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Die Höhe richtet sich ebenfalls nach den Berechnungen der 45 SGB VII ff. Verletztengeld. Seite 21
22 Renten an Versicherte Voraussetzungen Infolge des Versicherungsfalls besteht eine sogenannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens mindestens 20 % über die Dauer von 26. Woche hinaus Höhe: Verlust der vollständigen Erwerbsfähigkeit (100% MdE): Vollrente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes* *Bei teilweiser MdE entsprechend dem Teilbetrag. Seite 22
23 Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles Hinterbliebenenleistungen Sterbegeld Überführungskosten Renten an Beihilfen Witwen/Witwer Waisen Verwandte der frühere Ehegatten der aufsteigenden Linie Seite 23
24 Leistungen an Hinterbliebene Bei dem Tod des Versicherten infolge des Versicherungsfalls: Sterbegeld/Überführungskosten, 64 SGB VII Gesetzliches Sterbegeld beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, derzeit: Überführungskosten bei Abweichung zwischen Sterbeort und ständiger Familienwohnung Seite 24
25 Leistungen an Hinterbliebene Witwen/Witwer 65 SGB VII Witwen und Witwer von Versicherten erhalten eine Rente, solang diese nicht wieder geheiratet haben. Kleine Witwen-/Witwerrente Die Witwe/Witwer, der das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine Kinder hat erhält die Witwen/Witwerrente längstens für 24 Kalendermonate Große Witwen-/Witwerrente Die Witwe/Witwer, der das 47. Lebensjahr vollendet hat und ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder versorgt Seite 25
26 Leistungen an Hinterbliebene Höhe der Witwen-/Witwerrenten: Kleine Witwen-/Witwerrente 30 % des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des Versicherten Große Witwen-/Witwerrente 40 % des JAV des Versicherten Anrechenbares Einkommen mindert die Rente 92 SGB VII Bei Wiederheirat wird der 24-fache Monatsbetrag abgefunden. Seite 26
27 Leistungen an Hinterbliebene: Waisenrente 67 SGB VII Halbwaisenrente Höhe der Rente beträgt 20 % des JAV des Versicherten Vollwaisenrente Höhe der Rente beträgt 30 % des JAV des Versicherten Bei Volljährigen vermindert sich die Rente um das Anzurechnende Einkommen Seite 27
28 Die Mehrleistungen der Unfallkasse NRW Ab dem
29 Ermächtigungsgrundlage: 94 Sozialgesetzbuch VII Satzungsbestimmung: 21 und dessen Anhang der Satzung der Unfallkasse NRW Seite 29
30 Mehrleistungen nach 94 SGB VII und der Satzung UK NRW Mehrleistungen zum Verletztengeld und Übergangsgeld Kalendertäglicher Anspruch in Höhe von 25,00 ab dem 15. Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit Seite 30
31 Mehrleistungen nach 94 SGB VII und der Satzung UK NRW Mehrleistungen zur Verletztenrente Völlige Erwerbsunfähigkeit 650,00 als Monatsbetrag Teilweise Erwerbsunfähigkeit Teilbetrag der 650,00 je nach dem prozentualen Satz Einmalzahlung* von bei 100 % MdE und Erwerbsunfähigkeit *Im Rahmen der Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit, wenn die MdE wenigstens 50 % beträgt und wegen des Unfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgegangen werden kann. Seite 31
32 Mehrleistungen nach 94 SGB VII und der Satzung UK NRW Mehrleistungen im Todesfall einschließlich Einmalleistungen Erhöhung des Sterbegeldes durch einem einmaligen Zusatzbetrag i. H. von Erhöhung der Hinterbliebenenrenten Witwe/Witwer und Waisenrente durch einen monatlichen Zusatzbetrag i. H. von 650,00 Bei Tod infolge des Arbeitsunfalles Einmalzahlung i. H. von ,00 an die Anspruchsberechtigten Abfindungsmöglichkeiten bestehen! Seite 32
33 Abfindungsmöglichkeiten auf Antrag Variante 1: Teilabfindung befristet der Mehrleistung zur Witwen/Witwerrente in Höhe von ,00 für 5 Jahre Variante 2: Abfindung der Mehrleistung zur Witwen/Witwerrente in Höhe von ,00 bei gleichzeitig reduziertem Zahlbetrag der monatlichen Mehrleistungen zur Witwen/Witwerrente auf 400,00 Seite 33
34 Verfahrensgrundsätze Anzeigepflicht des Trägers der Feuerwehr Meldepflicht besteht grundsätzlich innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis vom Unfallereignis, die zum Tode geführt haben oder eine mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben. In der Regel genügt die schriftliche Unfallanzeige, bei schweren Verletzungen und Todesfällen auch per Fax. Bei Krisenfällen immer erreichbar über Zentralnummern, die in Krisenfällen eine Kriseninterventionskette auslösen. Seite 34
35 Besonderheiten Ansprüche auf Entgeltfortzahlungserstattung nach 21 BHKG Ersatz des fortbezahlten Arbeitsentgelts auf Antrag des privaten Arbeitgebers für die Dauer von 6 Wochen, durch die Unfallkasse NRW, sofern die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Selbstständige erhalten Ersatz des Verdienstausfalls in Krankheitsfällen, die auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen sind, durch die Unfallkasse NRW Seite 35
36 Abschluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Viel Erfolg bei Ihrer Prüfung! Seite 36
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