Ausschreibung & Vergabe
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- Kajetan Fuhrmann
- vor 7 Jahren
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1 2. Kommunaler Straßenbeleuchtungs- Kongress Beleuchtung der Zukunft Ausschreibung & Vergabe , Großwilfersdorf RA Mag. Robert Ertl
2 Inhalt Anwendungsbereich des BVergG 2006 Kriterien 2
3 Wenn öffentliche Auftraggeber bzw. Sektorenauftraggeber Leistungen beschaffen wollen, haben sie grundsätzlich ein Vergabeverfahren durchzuführen. Bei erfolgreicher Durchführung eines Vergabeverfahrens wird am Ende, zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ein zivilrechtlicher Vertrages geschlossen. Das Vertragsverhältnis ist nach den zivilrechtlichen Bestimmungen insbesondere des ABGB und UGB zu bestimmen. 3
4 Rechtliche Grundlagen Vergaberichtlinien Bundesvergabegesetz Landes-Rechtsschutzgesetze 4
5 Wann besteht eine Ausschreibungspflicht? Aufträge müssen nach dem BVergG 2006 ausgeschrieben werden, wenn ein öffentlicher Auftraggeber/ Sektorenauftraggeber einen öffentlichen Auftrag vergibt und kein Ausnahmetatbestand vorliegt 5
6 Öffentlicher Auftraggeber isd 3 Abs 1 BVergG Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände Einrichtungen, die - zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, - die teilrechtsfähig sind und - ein Beherrschungsverhältnis in finanzieller oder organisatorischer Hinsicht durch einen öffentlichen Auftraggeber isd BVergG vorliegt Verbände von öffentlichen Auftraggebern 6
7 Sektorenauftraggeber Soweit ein öffentlicher Auftraggeber, öffentliche Unternehmen bzw. private Auftraggeber eine Sektorentätigkeit ausübt/ausüben, ist/sind er/sie Sektorenauftraggeber. Sektorentätigkeiten sind: Gas, Wärme und Elektrizität Wasser Verkehrsleistungen Postdienste Aufsuchen und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen Häfen und Flughäfen 7
8 Der Begriff des öffentlichen Auftrags Ein Auftrag eines öffentlichen Auftraggebers bzw. Sektorenauftraggebers ist dann als öffentlicher Auftrag isd BVergG zu qualifizieren, wenn ein Beschaffungsvorgang über einen entgeltlichen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag vorliegt. 8
9 Lieferaufträge Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren einschließlich von Nebenarbeiten wie Verlegen und Installation ist ( 5 BVergG). Beispiele: [ ] Lieferung von Leuchtmitteln für die öffentliche Straßenbeleuchtung der Stadt Innsbruck Jahresbedarf [ ] (UVS Tirol , 2005/21/0936-3) Lieferaufträge können auch Elemente von Dienstleistungen enthalten. Solche Verträge gelten nach 9 Abs 1 BVergG dann als Lieferaufträge, wenn der Gesamtwert der Waren höher ist als der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen (Überwiegensregel). 9
10 Bauaufträge Bauaufträge sind entgeltliche Verträge, welche 1. die Ausführung oder gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben 2. die Ausführung von Bauwerken oder 3. die Erbringung von Bauleistungen zum Gegenstand haben. Beispiele: [ ] Errichtung einer öffentlichen Straßenbeleuchtung (VKS Wien , VKS-2151/05) [ ] Sanierung und Erweiterung der Beleuchtung an den Raststationen [ ] (BVA , N/0082-BVA/11/2009-EV8) 10
11 Dienstleistungsaufträge Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Gegenstand Dienstleistungen isd Anhänge III (prioritäre DL) oder IV (nicht prioritäre DL) zum BVergG sind ( 6 BVergG). Beispiele: Vergabe von Rahmenverträgen zur Wartung von Straßenbeleuchtungen in allen 23 Wiener Bezirken [ ] (VKS Wien , VKS-2569/06) Öffentliche Beleuchtung im Stadtgebiet von Linz Instandhaltung (Ausschreibung vom ) 11
12 Schwellenwerte Verordnung (EG) Nr. 1251/2011 der Europäischen Kommission: Liefer- und Dienstleistungsaufträge: mindestens ,-- (öffentlicher Auftraggeber) mindestens ,-- (Sektorenauftraggeber) Bauaufträge: mindestens ,-- (öffentlicher Auftraggeber und Sektorenauftraggeber) 12
13 Arten der Vergabeverfahren im BVergG 2006 Einstufige Verfahren: zb offenes Verfahren Zweistufige Verfahren: zb Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung 13
14 Ausschreibung
15 Grundsätze der Ausschreibung Beachtung des Gebots der Gleichbehandlung aller Bieter Transparenz Einhaltung des Wettbewerbs sachverständiger Auftraggeber Vergleichbarkeit der Angebote Kalkulierbarkeit der Angebote Vorteilsausgleich bei Mitwirkung Dritter an der Erstellung der Ausschreibung 15
16 Kriterien 16
17 Eignungskriterien Definition: Nach der gesetzlichen Definition müssen Eignungskriterien folgende Erfordernisse erfüllen: Eignungskriterien sind nicht diskriminierende Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter. Eignungskriterien müssen streng unternehmensbezogen sein. 17
18 Eignungskriterien Grundsätze Die Eignung der Bieter haben Auftraggeber an Hand folgender Kriterien zu beurteilen: den allgemeinen Ausschlusstatbeständen der beruflichen Befugnis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der technischen Leistungsfähigkeit und der beruflichen Zuverlässigkeit 18
19 Auswahlkriterien Nach dieser gesetzlichen Definition müssen Auswahlkriterien folgende Erfordernisse erfüllen Auswahlkriterien müssen streng unternehmensbezogen sein. Die Auswahlkriterien müssen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegt werden. Sie dürfen nicht diskriminierend und müssen unternehmensbezogen sein, um damit die Eignung der Bewerber beurteilen zu können. 19
20 Zuschlagskriterien Bei Festlegung von Zuschlagskriterien sind nach der gesetzlichen Definition von Zuschlagskriterien folgende Erfordernisse zu beachten: Zuschlagskriterien müssen auftragsbezogen sein. Auftraggeber haben grundsätzlich die Gewichtung der Zuschlagskriterien allenfalls in so genannten Margen verbindlich festzulegen. Die Zuschlagskriterien dürfen keinesfalls diskriminierend sein. 20
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