2 Rechtliche Grundlagen

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1 4 A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht 2 Rechtliche Grundlagen 2.1 Handelsrechtliche Vorschriften Historische Entwicklung Das Handelsgesetzbuch (HGB) trat am in Kraft und wurde im Laufe der Zeit immer wieder den wirtschaftlichen Bedürfnissen angepasst. Prägend für die handelsrechtlichen Vorschriften zur Erstellung von Jahresabschlüssen war das am in Kraft getretene Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG). Mit diesem Gesetz wurden u.a. die 4. sowie die 7. EG-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der Umsetzung der 4. und der 7. EG-Richtlinie war die Harmonisierung der Rechnungslegung in den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der deutsche Gesetzgeber nahm die Umsetzung der EG-Richtlinien zum Anlass, das HGB grundlegend neu zu gestalten und das Bilanzrecht in seinem Umfang, Geltungsbereich und Detaillierungsgrad wesentlich zu verändern. Neu eingerichtet wurde das Dritte Buch des HGB, in dem die handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung von Abschlüssen für alle Unternehmensrechtsformen zusammengefasst wurden. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) erfuhr das HGB 2009 seine stärkste Änderung seit dem BiRiLiG. Das BilMoG verfolgt die Zielsetzung, mit dem modernisierten HGB eine vollwertige, aber kostengünstigere und einfache Alternative zu den International Financial Reporting Standards ( IFRS) darzustellen. Die IFRS sind von deutschen Unternehmen für deren Konzernabschlüsse verpflichtend anzuwenden, sofern sie kapitalmarktorientiert sind. Daneben können die IFRS freiwillig von Unternehmen für Konzernabschlüsse ( 315a Abs. 3 HGB) und bei Einzelabschlüssen für Offenlegungszwecke ( 325 Abs. 2a HGB) angewendet werden. Neben einer attraktiven Alternative zu den IFRS werden mit dem BilMoG eine Deregulierung und Kostensenkung vom Gesetzgeber angestrebt, von denen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen profitieren sollen. Durch das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurde mit der Kleinstkapitalgesellschaft eine vierte Größenklasse in das HGB eingeführt, die ca. die Hälfte aller Kapitalgesellschaften in Deutschland umfasst. Für diese neue Größenklasse gelten Erleichterungen für Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie für die Offenlegung. Ansonsten gelten für Kleinstkapitalgesellschaften die Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften. Die Erleichterungen können in Anspruch genommen werden, wenn im Jahresabschluss auf die Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) verzichtet wird. Am wurde der Gesetzesentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) verabschiedet. Mit dem BilRUG wird eine EU-Bilanzrichtlinie aus 2013, die die 4. und die 7. EU-Richtlinie ersetzt, in deutsches Recht umgesetzt werden. Diese Umsetzung hat bis zum zu erfolgen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet u. a. eine Anhebung der Schwellenwerte für die Einstufung als mittelgroße Kapitalgesellschaft um ca. 20%, wodurch kleine Unternehmen entlastet werden sollen. Die durch das BilRUG geänderten Größenklassen können freiwillig für nach dem beginnende Geschäftsjahre angewendet werden; bei kalendergleichen Geschäftsjahren somit erstmals Neben dem für alle Unternehmensrechtsformen gültigen HGB gibt es Gesetze, die von Unternehmen bestimmter Rechtsformen (z.b. GmbHG, AktG) und bestimmter Größe (PublG) zu beachten sind. M. Bornhofen, M. C. Bornhofen, Buchführung 2 DATEV-Kontenrahmen 2014, DOI / _2, Springer Fachmedien Wiesbaden 2015

2 2 Rechtliche Grundlagen Das Dritte Buch des HGB Aufbau Das Dritte Buch des HGB ( e HGB) ist in sechs Abschnitte aufgeteilt. Der 1. Abschnitt des Dritten Buches des HGB ( HGB) gilt für alle Kaufleute, d.h. für Einzelkaufleute, Personengesellschaften (z.b. OHG, KG) und Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA). Geregelt werden zunächst die Buchführungspflicht und die Aufstellung des Inventars. Daran schließen sich allgemeine Vorschriften zum Jahresabschluss an. Anschließend werden Ansatz- und Bewertungsvorschriften geregelt. Den ersten Abschnitt schließen Regelungen zur Aufbewahrung und Vorlage sowie landesrechtliche Vorschriften ab. Der 2. Abschnitt des Dritten Buches des HGB ( b HGB) enthält ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie für bestimmte Personenhandelsgesellschaften (z.b. GmbH & Co. KG). Der erste Unterabschnitt beschäftigt sich mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht. Nach allgemeinen Vorschriften folgen Bestimmungen zu den Rechenwerken Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Daneben enthält der erste Unterabschnitt spezielle Bewertungsvorschriften und Bestimmungen zum Anhang und Lagebericht. Die weiteren Unterabschnitte umfassen Vorschriften zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht, zur Prüfung, zur Offenlegung u.ä., zu Formblättern sowie zu Straf- und Bußgeldern. Ob für Personenhandelsgesellschaften die Rechnungslegungsvorschriften für Einzelkaufleute oder die für Kapitalgesellschaften anzuwenden sind, ist von der Ausgestaltung der Haftungsverhältnisse abhängig. Personenhandelsgesellschaften mit natürlicher Person als Vollhafter (z.b. OHG, KG) ohne natürliche Person als Vollhafter (z.b. GmbH & Co KG) = Personenhandelsgesellschaften i.s.d. 264a HGB Rechnungslegung nach dem 1. Abschnitt des 3. Buches Rechnungslegung nach dem 1. und 2. Abschnitt des 3. Buches Behandlung wie Einzelkaufleute Behandlung wie Kapitalgesellschaften Der 3. Abschnitt des Dritten Buches des HGB ( HGB) enthält ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (eg). Der 4. Abschnitt des Dritten Buches des HGB ( p HGB) enthält ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige. Der 5. Abschnitt des Dritten Buches des HGB ( a HGB) enthält Vorschriften über ein privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat. Der 6. Abschnitt des Dritten Buches des HGB ( 342b - 342e HGB) enthält Vorschriften über die Prüfstelle für Rechnungslegung.

3 6 A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht Die folgende Übersicht verdeutlicht den Aufbau des Dritten Buches des HGB: 1. Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute 1.1 Buchführung, Inventar a 1.2 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss Allgemeine Vorschriften Ansatzvorschriften Bewertungsvorschriften a 1.3 Aufbewahrung und Vorlage Landesrecht Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften 2.1Jahresabschluss und Lagebericht Allgemeine Vorschriften Bilanz a 2.1.3Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Lagebericht a 2.2Konzernabschluss und Konzernlagebericht a 2.3 Prüfung a 2.4 Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Registergericht Formblätter Straf- und Bußgeldvorschriften, Zwangsgelder b 3. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eg Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige p 5. Abschnitt: Privates Rechnungslegungsgremium; Rechnungslegungsbeirat a 6. Abschnitt: Prüfstelle für Rechnungslegung b-342e ÜBUNG 1. Wiederholungsfragen 1 bis 4 (Seite 29), 2. Aufgabe 1 (Seite 30)

4 2 Rechtliche Grundlagen Aufstellung, Prüfung, Offenlegung und Fristen des Abschlusses Rechnungslegungsvorschriften der Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit natürlicher Person als Vollhafter Aufstellungspflichten Sämtliche Kaufleute haben nach 242 Abs. 1 HGB die Pflicht, zu Beginn ihres Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Abschluss aufzustellen. Während der Abschluss zu Beginn des Handelsgewerbes lediglich aus einer Bilanz (Eröffnungsbilanz) besteht, umfasst der Jahresabschluss für den Schluss eines Geschäftsjahres gemäß 242 Abs. 3 HGB neben der Bilanz auch eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Einzelkaufleute sind von der handelsrechtlichen Pflicht zur Buchführung und Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit, sofern sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen folgende Schwellenwerte nicht überschreiten ( 241a, 242 Abs. 4 HGB): Umsatz Euro und Jahresüberschuss Euro. Im Fall der Neugründung tritt die Befreiung bereits ein, wenn die vorgenannten Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden ( 241a Satz 2 HGB). Mit dieser Befreiungsregelung soll es Einzelkaufleuten, die unter die Schwellenwerte fallen, ermöglicht werden, ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung i.s.d. 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. Beispiel Der ehemalige Kellner Hans Müller pachtet im August 2014 eine Gastwirtschaft, die er auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Er beschäftigt 15 Mitarbeiter. Müller erzielt zum einen Umsatz von und einen Jahresüberschuss (Gewinn) von Die Werte hat er durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Hans Müller ist als Einzelkaufmann von der handelsrechtlichen Pflicht zur Buchführung und Aufstellung eines Jahresabschlusses befreit, weil er die Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nicht überschritten hat ( 241a Satz 2 HGB). Er ist jedoch aufzeichnungspflichtig und kann weiterhin seinen Gewinn durch die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Einzelheiten zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erfolgen in der Buchführung 1, 26. Auflage 2014, S. 7 ff. B Bilanz In der Bilanz sind das Anlagevermögen, das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen ( 247 Abs. 1 HGB). Die Schulden können dabei in Rückstellungen und Verbindlichkeiten unterteilt werden. Diese gesondert auszuweisenden Posten sind hinreichend aufzugliedern ( 247 Abs. 1 HGB). Ein konkretes Gliederungsschema wird für diese Rechtsformen nicht vorgeschrieben. Anhaltspunkte für eine hinreichende Aufgliederung der Bilanz lassen sich aus den Gliederungsvorschriften für Kapitalgesellschaften gewinnen ( 266 Abs. 2 und 3 HGB).

5 8 A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht Demnach könnte die Bilanz-Gliederung einer Nicht-Kapitalgesellschaft wie folgt aussehen: Aktiva Bilanz-Gliederung einer Nicht-Kapitalgesellschaft Passiva A.Anlagevermögen A.Eigenkapital I. II. III. Immaterielle Vermögensgegenstände Sachanlagen Finanzanlagen B.Umlaufvermögen I. II. III. IV. Vorräte Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Wertpapiere Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks B. C. I. II. III. IV. V. Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Rückstellungen Verbindlichkeiten C.Rechnungsabgrenzungsposten D.Rechnungsabgrenzungsposten D. Aktive latente Steuern E. Passive latente Steuern E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung Inwieweit die Posten Anlagevermögen, Umlaufvermögen usw. aufzugliedern sind, wird von der Größe eines Unternehmens abhängen. Je größer ein Unternehmen ist, desto weitgehender wird die Aufgliederung vorzunehmen sein. Erreicht das Unternehmen schließlich die Größenmerkmale des Publizitätsgesetzes, so sind die Gliederungsvorschriften für (große) Kapitalgesellschaften verbindlich ( 5 Abs. 1 Satz 2 PublG). Unter der Bilanz sind die in 251 HGB genannten Haftungsverhältnisse zu vermerken, soweit sie nicht bereits auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Die nach 251 HGB anzugebenden Haftungsverhältnisse umfassen: Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln (sog. Wechselobligo), Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften, Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen, Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. Das zur Bilanzgliederung der Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (mit einer natürlichen Person als Vollhafter) Gesagte gilt sinngemäß auch für Steuerpflichtige, die nach 141 AO buchführungspflichtig sind ( 141 Abs. 1 Satz 2 AO).

6 2 Rechtliche Grundlagen Gewinn- und Verlustrechnung Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter haben für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen ( 242 Abs. 2 HGB). Für diese Unternehmen, die nicht unter das Publizitätsgesetz fallen, ist kein bestimmtes Gliederungsschema der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben. Die Gewinn- und Verlustrechnung kann sowohl in Kontoform als auch in Staffelform aufgestellt werden. Die Gliederung kann nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) oder nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) erfolgen. Beim Gesamtkostenverfahren werden den gesamten Aufwendungen die gesamten Erträge eines Geschäftsjahres gegenübergestellt. Dadurch ergibt sich eine Bruttodarstellung nach Aufwands- und Ertragsarten. Beim Umsatzkostenverfahren werden den Umsatzerlösen die zur Erzielung dieser Umsatzerlöse angefallenen Aufwendungen gegenübergestellt. Die nicht zur Erzielung der Umsatzerlöse angefallenen Aufwendungen sind auszugrenzen, wodurch sich eine Nettodarstellung ergibt. In Anlehnung an das Schema für Kapitalgesellschaften könnte die Gliederung der Gewinnund Verlustrechnung eines Einzelkaufmanns bzw. einer Personenhandelsgesellschaft mit einer natürlichen Person als Vollhafter nach dem Gesamtkostenverfahren wie für große Kapitalgesellschaften (siehe Seite 10) aussehen. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter, die unter das Publizitätsgesetz fallen (Großunternehmen), haben ihre Gewinnund Verlustrechnung grundsätzlich nach den Vorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften auszurichten ( 5 Abs. 1 Satz 2 PublG).

7 10 A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) für große Kapitalgesellschaften ( 275 Abs. 2 HGB) 1. Umsatzerlöse 9. Erträge aus Beteiligungen, davon 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 10. aus verbundenen Unternehmen Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus ver- 3. andere aktivierte Eigenleistungen bundenen Unternehmen 4. sonstige betriebliche Erträge 11. sonstige Zinsen und ähnliche 5.Materialaufwand: Erträge, davon aus verbundenen a)aufwendungen für Roh-, Hilfs- Unternehmen und Betriebsstoffe 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen b)aufwendungen für bezogene Leistungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens =Rohergebnis 6. Personalaufwand: 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen a) Löhne und Gehälter b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersvorsorge und für Unterstützung 7. Abschreibungen: a) auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten 8. sonstige betriebliche Aufwendungen = Betriebsergebnis = Finanzergebnis Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit außerordentliche Erträge außerordentliche Aufwendungen 17. außerordentliches Ergebnis = Steuern 18. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 19. sonstige Steuern 20. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ÜBUNG 1. Wiederholungsfragen 5 bis 8 (Seite 29), 2. Aufgaben 2 und 3 (Seite 30 f.)

8 2 Rechtliche Grundlagen Prüfungs- und Offenlegungspflichten Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Jahresabschluss prüfen zu lassen und offenzulegen. Sie können jedoch durch das Publizitätsgesetz (PublG) zur Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet sein, wenn für drei aufeinander folgende Bilanzstichtage mindestens zwei der nachstehenden Größenmerkmale zutreffen ( 3 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 1 Abs. 1 PublG): 1. Bilanzsumme mehr als 65 Mio. Euro, 2. Umsatzerlöse mehr als 130 Mio. Euro, 3. Arbeitnehmer mehr als Beispiel Die X-OHG betreibt in Köln einen Einzelhandelsbetrieb. Bei der X-OHG liegen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 folgende Größenmerkmale vor: Jahre Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Anzahl Mio. 68 Mio. 70 Mio. 131 Mio. 135 Mio. 136 Mio Die X-OHG ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss 2014 prüfen zu lassen und offenzulegen, weil an drei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen zwei der maßgebenden Merkmale (Bilanzsumme und Umsatzerlöse) überschritten sind Fristen Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ( 243 Abs. 3 HGB). Die einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechende Zeit wird vom Bundesfinanzhof (BFH) auf keine bestimmte Frist festgelegt. In neueren Urteilen tendiert der BFH zu einer Höchstfrist für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter von einem Jahr. ÜBUNG 1. Wiederholungsfragen 9 und 10 (Seite 29), 2. Aufgabe 4 (Seite 31)

9 12 A. Abschlüsse nach Handels- und Steuerrecht Rechnungslegungsvorschriften der Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter Für Kapitalgesellschaften sind hinsichtlich der Handelsbücher zunächst die Vorschriften der 238 bis 263 HGB (1. Abschnitt des Dritten Buches des HGB) von Bedeutung. Darüber hinaus müssen sie die ergänzenden Vorschriften der 264 bis 335b HGB (2. Abschnitt des Dritten Buches des HGB) beachten. Personenhandelsgesellschaften ohne eine natürliche Person als Vollhafter (z.b. GmbH & Co. KG) werden wie Kapitalgesellschaften behandelt ( 264a HGB) Größenklassen Das HGB unterscheidet seit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz ( MicroBilG) vier Größenklassen von Kapitalgesellschaften ( 267 und 267a HGB): 1. kleinste Kapitalgesellschaften (Kleinstkapitalgesellschaften), 2.kleine Kapitalgesellschaften, 3.mittelgroße Kapitalgesellschaften und 4.große Kapitalgesellschaften. In Abhängigkeit der Größenklassen werden bestimmte Anforderungen an den Jahresabschluss gestellt bzw. können bestimmte Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Die Einordnung in eine der Größenklassen erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Merkmale über- oder unterschritten werden ( 267 und 267a HGB): Kapitalgesellschaften Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer kleinste bis bis bis 10 kleine über bis (bis ) mittelgroße über (über ) bis (bis ) große über (über ) über bis (bis ) über (über ) bis (bis ) über (über ) über 10 bis 50 über 50 bis 250 über 250 Die durch den Gesetzesentwurf des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) erhöhten Schwellenwerte können bereits freiwillig für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, angewendet werden dann gilt auch die geänderte Umsatzerlös-Definition. Bei Neugründung, Verschmelzung oder Umwandlung ist bereits der erste Abschlussstichtag entscheidend. Die Größenklassen sind auch für die Personenhandelsgesellschaften im Sinne des 264a HGB maßgeblich. Als große Kapitalgesellschaften gelten unabhängig von der Größe kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften ( 267 Abs. 3 Satz 2 HGB). Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften sind solche, die einen geregelten Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in Anspruch nehmen ( 264d HGB). Hierzu zählen Kapitalgesellschaften, deren Wertpapiere (z.b. Aktien oder Schuldverschreibungen) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU zum amtlichen Handel beantragt oder zugelassen sind.

10 2 Rechtliche Grundlagen Aufstellungspflichten Im Gegensatz zu Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter (z.b. OHG, KG) besteht bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (z.b. GmbH & Co KG) der Jahresabschluss aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie einem Anhang. Kleinstkapitalgesellschaften können nach 264 Abs. 1 Satz 5 HGB auf die Erstellung eines Anhangs verzichten (Wahlrecht). Neben dem Jahresabschluss müssen Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter grundsätzlich einen Lagebericht aufstellen ( 264 Abs. 1 i.v.m. 264a HGB). Kaufleute Einzelkaufleute Personenhandelsgesellschaften Kapitalgesellschaften Natürliche Person als Vollhafter? ja nein Jahresabschluss ( 242 HGB) erweiterter Jahresabschluss ( 264 HGB) Lagebericht ( 264 HGB) Bilanz GuVAnhang* Bilanz * Wahlrecht für Kleinstkapitalgesellschaften Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern. Hinsichtlich der Erstellung einer Segmentberichterstattung besteht für diese Unternehmen ein Wahlrecht ( 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). ÜBUNG 1. Wiederholungsfragen 11 bis 14 (Seite 29), 2. Aufgaben 5 bis 7 (Seite 31) Bilanz Die Bilanz der Kapitalgesellschaften und der Personengesellschaften i.s.d. 264a HGB ist in Kontoform aufzustellen ( 266 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 264a HGB). Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften haben die im Gliederungsschema des 266 Abs. 2 und 3 HGB genannten Posten der Aktiv- und Passivseite gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen ( 266 Abs. 1 Satz 2 HGB).

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