GESCHÄFTSORDNUNG. Präambel

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1 GESCHÄFTSORDNUNG des Begleitausschusses zur Durchführung des operationellen Programms Zukunft in Bayern Europäischer Sozialfonds Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern Geändert durch Beschluss vom Präambel Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, insbesondere Artikel 11 (Partnerschaft) und Artikel 63 (Begleitausschuss) der Entscheidung der Europäischen Kommission xxx vom xx.xx.2007 über das operationelle Programm regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern (CCI: 2007 DE 052 PO 002) wird ein Begleitausschuss eingerichtet. Artikel 1 Name, Sitz und Zuständigkeitsbereich (1) Der Begleitausschuss trägt den Namen ESF-Begleitausschuss regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern (hier kurz: Begleitausschuss). (2) Der Begleitausschuss hat seinen Sitz in München. (3) Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die im Rahmen des operationellen Programms regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern förderfähigen Gebiete Bayerns. Artikel 2

2 2 Ziel, Aufgaben (1) Der Begleitausschuss vergewissert sich, dass das operationelle Programm regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Bayern effektiv und ordnungsgemäß im Sinne des Artikels 65 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 durchgeführt wird; zu diesem Zweck (a) prüft und billigt er binnen sechs Monaten nach der Genehmigung des operationellen Programms die Kriterien für die Auswahl der kofinanzierten Vorhaben und billigt bei Bedarf Überarbeitungen dieser Kriterien im Zuge der Programmplanung; (b) bewertet er anhand der von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Unterlagen regelmäßig, welche Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des operationellen Programms erzielt wurden; (c) prüft er die Ergebnisse der Durchführung und dabei besonders, inwieweit die für jede Prioritätsachse festgelegten Ziele verwirklicht werden, sowie die Bewertungen gemäß Artikel 48 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006; (d) prüft und billigt er den jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006; (e) wird er über den jährlichen Kontrollbericht bzw. den Teil des Berichts, der das betreffende operationelle Programm behandelt, und etwaige einschlägige Bemerkungen der Kommission zu diesem Bericht bzw. zu dem entsprechenden Teil des Berichts unterrichtet; (f) kann er der Verwaltungsbehörde Überarbeitungen oder Überprüfungen des operationellen Programms vorschlagen, die geeignet sind, zur Verwirklichung der Fondsziele gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 beizutragen oder die Verwaltung, insbesondere die finanzielle Abwicklung des Programms, zu verbessern; (g) prüft und billigt er jeden Vorschlag für eine inhaltliche Änderung der Entscheidung der Kommission über die Fondsbeteiligung. (2) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss wachen darüber, dass das operationelle Programm ordnungsgemäß durchgeführt wird. Zu diesem Zweck kann die Verwaltungsbehörde den Begleitausschuss mit konsultierenden Aufgaben (Beratung oder

3 3 Verabschiedung von Empfehlungen) zu sachdienlichen Themen wie Operationalisierung, Qualitätssicherung, Entwicklung und Durchführung des Programms, Identifikation von Handlungserfordernissen in der Programmabwicklung, Beurteilung, Fortentwicklung innovativer Maßnahmen oder transnationaler Maßnahmen betrauen. (3) Die Verwaltungsbehörde und der Begleitausschuss nehmen die Begleitung anhand von Finanzindikatoren und der Indikatoren nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 wahr, die im operationellen Programm definiert werden. Sofern die Art der Intervention es zulässt, werden die Statistiken nach Geschlecht sowie nach der Größe der begünstigten Unternehmen aufgeschlüsselt. (4) Der Begleitausschuss kann keine Beschlüsse fassen, die in die Finanzhoheit der Europäischen Kommission, der durchführenden Behörden oder anderer Stellen eingreifen, insbesondere wenn dadurch die genannten Stellen zu einer Erhöhung der Finanzleistung verpflichtet werden sollen. Artikel 3 Zusammensetzung, Vorsitz (1) Stimmberechtigte Mitglieder sind: - Je ein Vertreter der hauptsächlich am Programm beteiligten Landesministerien: Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (3 Stimmen) Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (2 Stimmen) Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (2 Stimmen) Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (2 Stimmen) Staatsministerium für Unterricht und Kultus (2 Stimmen) Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (2 Stimmen) Staatsministerium der Justiz (2 Stimmen) Die genannten Staatsministerien verfügen gemeinsam über die Hälfte der Stimmen, derzeit insgesamt 15 Stimmen, die einheitlich abgegeben werden. - Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Fondsverwaltung ESF (1 Stimme) - Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern (1 Stimme)

4 4 - ein Vertreter der bayerischen Arbeitsgemeinschaften nach 44b SGB II in der jeweils gültigen Fassung (1 Stimme) - Sprecher der bayerischen zugelassenen kommunalen Träger nach 6a SGB II in der jeweils gültigen Fassung (1 Stimme) - Industrie- und Handelskammertag (1 Stimme) - Handwerkstag (1 Stimme) - Bayerischer Städtetag (1 Stimme) - Bayerischer Landkreistag (1 Stimme) - Bayerischer Gemeindetag (1 Stimme) - Verband der Bayerischen Bezirke (1 Stimme) - Umweltbeauftragter der Bayerischen Staatsregierung (1 Stimme) - Leitstelle für Gleichstellung von Frauen und Männern (1 Stimme) - Beauftragter der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung (1 Stimme) - Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Bayern (1 Stimme) - Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Bezirk Bayern (1 Stimme) (2) Beratende Mitglieder, d.h. ohne Stimmrecht, sind: - Europäische Kommission: GD Beschäftigung, soziale Angelegenheiten und Chancengleichheit - Prüfbehörde ESF in Bayern - Bescheinigungsbehörde ESF in Bayern - Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bezirksregierungen - Bund Naturschutz Bayern e.v. - Lebenshilfe Landesverband Bayern - Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte Bayerns (AGABY) (3) Die Mitglieder sind namentlich einschließlich eines Vertreters oder einer Vertreterin zu benennen. Bei der Zusammensetzung der Mitglieder ist auf eine ausgewogene Beteiligung von Männern und Frauen zu achten.

5 5 (4) Soweit es die Erfüllung der Aufgaben erfordert, kann der Vorsitzende bei Übermittlung der Tagesordnung die Hinzuziehung von weiteren Personen und Sachverständigen vorschlagen. Diese haben den vertraulichen Charakter der Sitzungen zu beachten. (5) Vorsitz und Geschäftsführung des Begleitausschusses liegen beim Verantwortlichen der zuständigen Verwaltungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) für die Durchführung des Programms, bzw. bei seiner Verhinderung bei dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin. (6) Zur Behandlung besonderer Fragen kann der Begleitausschuss Arbeitsgruppen einsetzen, über deren Zusammensetzung er entscheidet. Die Ergebnisse werden an den Begleitausschuss übermittelt. Artikel 4 Sekretariat (1) Der Begleitausschuss wird vom Sekretariat unterstützt, das für die Ausarbeitung der Begleitdokumentation, der Berichte, der Tagesordnungen und der Sitzungsberichte verantwortlich ist. (2) Das Sekretariat wird durch die Verwaltungsbehörde im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gestellt. Sitz des Sekretariats ist München. (3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Sekretariat Technische Hilfe in Anspruch nehmen. Artikel 5 Arbeitsweise (1) Der Begleitausschuss tagt mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende auch weitere Sitzungen des Begleitausschusses einberufen. (2) Anträge zur Tagesordnung und Beratungsunterlagen, sowie Vorschläge für die Teilnahme von weiteren Personen müssen dem Vorsitzenden mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin zugeleitet werden.

6 6 (3) Einladung und Tagesordnung werden den Mitgliedern durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin übermittelt. Ergänzende Unterlagen sollen der Tagesordnung beigefügt werden. (4) Die Beratungen des Begleitausschusses sind nicht öffentlich und haben vertraulichen Charakter. (5) Über alle Sitzungen werden Ergebnisniederschriften angefertigt, vom Vorsitzenden unterschrieben und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung den Mitgliedern zugeleitet. Die Ergebnisniederschriften und sonstige im Begleitausschuss behandelten Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Artikel 6 Beschlussfassung (1) Der Begleitausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens 11 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, darunter vier Vertreter der beteiligten Landesministerien. (2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Verantwortliche für die Durchführung des Programms der zuständigen Verwaltungsbehörde (Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen), bzw. bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin. (3) Bei dringlichen Einzelfragen, die eine Sitzung des Begleitausschusses nicht rechtfertigen, kann der Vorsitzende ein schriftliches Verfahren der Beschlussfassung einleiten. In einem Schreiben an alle Mitglieder legt der Vorsitzende den Sachverhalt und die vorgeschlagenen Maßnahmen dar. Alle Mitglieder können innerhalb einer angemessenen Frist von 10 Arbeitstagen dem schriftlichen Umlaufverfahren widersprechen oder sich zu dem Vorschlag des Vorsitzenden äußern. Gehen keine Äußerungen ein, gilt der Vorschlag als angenommen. Gehen Änderungsvorschläge ein, leitet der Vorsitzende mit einem zweiten Schreiben an die stimmberechtigten Mitglieder die Beschlussfassung über seinen Vorschlag und etwaige Änderungsanträge ein. Schweigen gilt im schriftlichen Verfahren als Zustimmung. Im Falle eines Widerspruches gegen ein schriftliches Umlaufverfahren oder

7 7 gegen ein zweites Schreiben im Sinne von Satz 5 ist eine Sitzung des Begleitausschusses einzuberufen. (4) Nach Abschluss der schriftlichen Beschlussfassung informiert der Vorsitzende alle Mitglieder des Begleitausschusses schriftlich über das Ergebnis. Artikel 7 Änderungen Der Begleitausschuss kann Änderungen dieser Geschäftsordnung mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Die geänderte Geschäftsordnung ist allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Artikel 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer (1) Der Begleitausschuss nimmt seine Tätigkeit zum auf. Mit diesem Datum tritt auch diese Geschäftsordnung in Kraft. (2) Die Tätigkeit des Begleitausschusses endet mit der Beratung und dem Beschluss zum Abschlussbericht über das Programm. Mit diesem Datum endet auch die Geltungsdauer dieser Geschäftsordnung. München, den Der Vorsitzende des Begleitausschusses Moser Ministerialrat

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