Arbeitsschutz. Welche Potentiale bieten sich durch die Umsetzung von REACH? Dr. Heiner Wahl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn REACH

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1 Arbeitsschutz Welche Potentiale bieten sich durch die Umsetzung von REACH? Dr. Heiner Wahl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bonn REACH REACH-Verordnung EG-Binnenmarktrecht gestützt auf Artikel 95 EG-Vertrag Ziel von REACH: Generierung von mehr Daten zu toxischen und ökotoxischen Eigenschaften insbesondere von Altstoffen ca (Alt-)Stoffe erfasst. Daten zu toxischen Eigenschaften sind die Basis für einen effektiven Arbeitsschutz.

2 Stoffsicherheitsbericht - CSR Weitere REACH-Forderung: Erstellung von Stoffsicherheitsberichten (CSR) im Rahmen der Registrierung von Stoffen oberhalb von 10 Jahrestonnen ca Stoffe betroffen. CSR enthält Informationen zur sicheren Verwendung des Stoffs, die vom Registrierpflichtigen (Hersteller/Importeur) zu ermitteln sind. Sicherheitsdatenblatt (SDB) ist nach REACH Mittel zum Informationstransfer auch die Kerninformationen des CSR werden über das SDB entlang der Lieferkette transferiert. Arbeitsschutzrecht Stoffbezogenes EG-Arbeitsschutzrecht (gestützt auf Artikel 137 EG-Vertrag) behält Gültigkeit, wenn REACH in Kraft ist. Adressat des Arbeitsschutzrechts ist der Arbeitgeber (also v. a. nachgeschaltete Anwender nach REACH). Kernelement des Arbeitsschutzrechts ist die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.

3 Arbeitsschutzrecht Zentrale Frage: Wie können die im CSR des Registrierpflichtigen gesammelten Informationen für die Gefährdungs-beurteilung nutzbar gemacht werden? Expositionsszenarien CSR nach REACH beinhaltet auch verwendungsbezogene Expositionsszenarien diese geben Aufschluss über - die Höhe der bei den Verwendungen zu erwartenden Expositionen, - die bei den Verwendungen zu ergreifenden Schutzmaßnahmen. Expositionsszenarien nach REACH sind Bestandteil des Sicherheitsdatenblatts (SDB).

4 Expositionsszenarien Vorgaben zu Schutzmaßnahmen in den Expositionsszenarien sind nicht bindend, sondern haben empfehlenden Charakter. Expositionsszenarien - sind eine Hilfestellung für den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, - ersetzen nicht eine arbeitsplatzbezogene, eigenverantwortlich durchgeführte Gefährdungsbeurteilung. Expositionsszenarien Expositionsszenarien können eine wertvolle Hilfe insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bei der Erfüllung der Pflichten nach Arbeitsschutzrecht sein.

5 Derived No Effect Levels Nach REACH müssen die Registrierpflichtigen derived no effect levels (DNEL) bei Stoffen oberhalb von 10 Jahrestonnen ableiten. Dies ist im CSR zu dokumentieren. DNEL sind über das SDB entlang der Lieferkette weiter zu geben. DNEL können etwa auf Basis von Daten zur subakuten Toxizität (28-Tage-Test) abgeleitet werden. Derived No Effect Levels DNEL haben den Charakter von Grenzwerten und können durch den Arbeitgeber als Kriterien herangezogen werden, um zu prüfen, ob ergriffene Arbeitsschutzmaßnahmen ausreichend sind.

6 Grenzwerte nach Arbeitsschutzrecht Grenzwerte nach Arbeitsschutzrecht (etwa Arbeitsplatzgrenzwerte nach Gefahrstoffverordnung): - weltweit nur für einige hundert Stoffe vorhanden, - auf solider Datenbasis wissenschaftlich abgeleitet, - in speziellen zuständigen Gremien im Konsens verabschiedet. Grenzwerte nach Arbeitsschutzrecht Gremien, die Grenzwerte nach Arbeitsschutzrecht festlegen: - Scientific Committee on Occupational Exposure Limits (SCOEL) EG-Ebene, - Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) - D, - MAK-Kommission - D.

7 Derived No Effect Levels Nach REACH DNEL für einige tausend Stoffe oberhalb von 10 Jahrestonnen zu erwarten. Potentieller Gewinn für den Arbeitsschutz bei den Stoffen gegeben, bei denen keine Grenzwerte nach Arbeitsschutzrecht vorhanden sind. Aber offene Fragen: Wie können DNEL im Hinblick auf die Qualität ihrer Ableitung überprüft werden? Wie kann die Ableitung unterschiedlicher DNEL falls Registrierpflichtige eine unterschiedliche Datenbasis haben vermieden werden? Derived No Effect Levels Zentrale Frage: Welche Rolle wird künftig den DNEL im Vergleich zu den Grenzwerten des Arbeitsschutzrechts zukommen?

8 Waiving REACH sieht die Möglichkeit des Waiving (Weglassen) bestimmter Prüfungen im Rahmen der Registrierung u. a. dann vor, wenn bei den Verwendungen des Stoffes die Exposition von Beschäftigten (und Verbrauchern) vernachlässigbar ist. Waiving greift ebenfalls oberhalb von 10 Jahrestonnen auch betroffen: der 28-Tage-Test Zentrale Frage: Was ist vernachlässigbare Exposition? Waiving Die REACH-Verordnung wird zunächst auf diese Frage keine Antwort geben. Waiving -Kriterien sollen nachträglich im Komitologie-Verfahren (EG-Kommission und Mitgliedstaaten) festgelegt werden. Im Ergebnis: Die nachgeschalteten Anwender sind verpflichtet, die Waiving -Kriterien einzuhalten, wenn der Registrierpflichtige die Exposition bei den Verwendungen für vernachlässigbar hält und deshalb auf Prüfungen verzichtet. Alternativ ggf.: Durchführung der fehlenden Prüfungen durch den nachgeschalteten Anwender.

9 Waiving Bestandteil eines D-Vorschlags für Waiving -Kriterien im Rahmen der Diskussionen auf EG-Ebene: Einhaltung eines nicht-stoffspezifischen Grenzwerts für den Arbeitsplatz von 50 µg/m³. Ein nicht-stoffspezifischer Grenzwert wäre im Arbeitsschutz neu. Aber: Sofern der nicht-stoffspezifische Grenzwert hinreichend niedrig festgelegt wird, können Vorteile für die Arbeitssicherheit resultieren. Zulassungsverfahren REACH sieht ein verwendungsbezogenes Zulassungsverfahren für besonders gefährliche Stoffe vor (CMR-Stoffe Kat , PBT- und vpvb-stoffe). Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) werden hauptsächlich betrieblich verwendet. Diese Stoffgruppe ist seit langem ein besonderes Problem im Arbeitsschutz davon zeugt die EG-Krebsrichtlinie für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe (Kat ).

10 Zulassungsverfahren Das Zulassungsverfahren nach REACH dürfte stark befördernd auf die erwünschte Substitution der CMR-Stoffe wirken. Allerdings: Der Text der REACH-VO lässt offen, ob bzw. in welchem Umfang betriebliche Verwendungen von C- und M- Stoffen vom Zulassungsverfahren auf Grund der Existenz der EG-Krebsrichtlinie ausgenommen werden können. Zentrale Frage: Stellt die EG-Krebsrichtlinie eine ausreichende Kontrolle der Risiken, die von den CM-Stoffen ausgehen, sicher oder nicht? Dr. Heiner Wahl

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