Vertragsärztliche Versorgung
|
|
- Nora Kaufer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Abrechnungsseminar BRZ Ärztliche Abrechnung Reproduktionsmedizinischer Leistungen Vertragsärztliche Versorgung (Gesetzliche Krankenkassen) 1
2 27a - neu - Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Voraussetzungen: Ehepaar negative HIV-Serologie 24> Frau <40 24> Mann < 50 2
3 "Richtlinien über künstliche Befruchtung" Methoden (und medizinische Indikationen): 10.1 Insemination im Spontanzyklus, ggf. nach Ovulationstiming ohne Polyovulation(drei oder mehr Follikel) max. 8 Zyklen Indikationen: - somatische Ursachen (z.b. Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalstenose, Dyspareunie) - gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion - Subfertilität des Mannes - immunologisch bedingte Sterilität 3
4 "Richtlinien über künstliche Befruchtung" Methoden (und medizinische Indikationen): 10.2 Insemination nach hormoneller Stimulation zur Polyovulation (drei oder mehr Follikel) max. 3 Zyklen Indikationen: - Subfertilität des Mannes - immunologisch bedingte Sterilität 4
5 "Richtlinien über künstliche Befruchtung" Methoden (und medizinische Indikationen): 10.3 IVF mit ET max. 3 Zyklen Indikationen: - Zustand nach Tubenamputation - anders (auch mikrochirurgisch) nicht behandelbarer Tubenverschluß - anders nicht behandelbarer Funktionsverlust tubarer Funktionsverlust, auch bei Endometriose - idiopathische Sterilität - Subfertilität des Mannes - immunologisch bedingte Sterilität 5
6 "Richtlinien über künstliche Befruchtung" Methoden (und medizinische Indikationen): 10.5 ICSI max. 3 Zyklen Indikationen: - männliche Fertilitätsstörung siehe hier genauen Text der Richtlinien, die Grenzparameter festlegen. Voraussetzung außerdem: 2 Spermiogramme nach den aktuellen WHO-Vorgaben im Abstand von mindestens 12 Wochen 6
7 7
8 Behandlungsplan Kostenschätzung für den Zyklusfall der jeweiligen Behandlungsmaßnahme (Ärztliche Leistungen und Medikamente) Anlagen Leistungsaufstellung jeweils für Frau und Mann Anlage Patientenerklärung 8
9 Behandlungsplan Aufstellung Leistungen Kosten Insemination nach 10.1 Frau pro Zyklusfall 381 (Sono) 400 Pu. x Pu. 388 (vag. Zuschlag) 150 Pu. x Pu (Insem.) 250 Pu. 250 Pu Pu. Punktwert 0, , (LH) 5,60 x 2 10, (E 2 ) 5,10 x 3 15, (P) 4,60 x 1 4, Ärztliche Leistung pro Zyklusfall (geschätzt) 147,63 Kosten Inseminationskatheter Arzneimittelverordnung pro Zyklusfall (geschätzt) Gesamtkosten pro Zyklusfall (geschätzt) 9
10 Behandlungsplan Aufstellung Leistungen Kosten Insemination nach 10.2 Frau pro Zyklusfall 381 (Sono) 400 Pu. x Pu. 388 (vag. Zuschlag) 150 Pu. x Pu (Insem.) 450 Pu. 450 Pu Pu. Punktwert 0, , (LH) 5,60 x 4 22, (E 2 ) 5,10 x 5 25, (P) 4,60 x 1 4, Ärztliche Leistung pro Zyklusfall (geschätzt) 216,02 Kosten Inseminationskatheter Arzneimittelverordnung pro Zyklusfall (geschätzt) Gesamtkosten pro Zyklusfall (geschätzt) 10
11 Behandlungsplan Aufstellung Leistungen Kosten Insemination nach 10.1 oder 10.2 Mann pro Zyklusfall 1184 (Sperma) 450 Pu. Punktwert 0, ,00 Ärztliche Leistung pro Zyklusfall (geschätzt) 23,00 Aufbereitungsmedium (echten Preis einsetzen!) Gesamtkosten pro Zyklusfall (geschätzt) 11
12 Patienten - Eigenanteil (50% ÄL - Sachkosten - Arzneimittel) Kostenschätzung für ein Ehepaar pro Behandlungszyklus - nur gesetzlich versicherte Patienten! - IUI ohne Gntrp-Stimulation ca. 125,00 IUI mit Gntrp-Stimulation ca. 500,00 IVF - ET ca ,00 ICSI - ET ca ,00 12
13 Leistungskatalog Behandlungsplan? Laborleistungen EBM-Nrn. 4543(HIV) und 4755(HBsAg) ggf. je 1x aufführen für evtl. Kontrolle während der Therapie! Dann aber: Überweisungen an Labor: "Leistungen nach 27a SGB V" 13
14 Besondere Regelungen Nicht im Behandlungsplan! Aber mit 50 % Eigenanteil! EBM-Nrn Vergütung extrabudgetär mit festem Punktwert 14
15 Besondere Regelungen Nicht im Behandlungsplan! Kein 50% Eigenanteil! Beratungsleistungen EBM-Nrn. 1179, 1180 Vergütung extrabudgetär mit festem Punktwert? 15
16 Kennzeichnungspflicht Mit der KV abklären! Die KVen haben einen Katalog der zu kennzeichnenden Leistungen mit 50% Eigenanteil der Patienten mitgeteilt. 16
17 Verordnungen bei Leistungen gem. Behandlungsplan Arzneimittel-Rezepte mit Zusatz: Verordnung nach 27a SGB V Sprechstundenbedarf gehört nicht zum Behandlungsplan! (aber der sog. Praxisbedarf und Sachkosten <Inseminationskatheter bei 1181/1182 und Medium bei 1184>) 17
18 J II. Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung Für die KBV ist das gleichzeitige Vorliegen anderer gesundheitlicher Probleme (z.b. Faktor V Leiden, immunologisches Problem der Nidation, adrenale Hyperandrogenämie, Hyperprolaktinämie etc.) ein "anderer/eigener Behandlungsfall". Konsequenzen für die Arzneimittelverordnung D.h. in diesen Fällen gehören die Verordnungen von Medikamenten dieser anderen Erkrankungen im Rahmen einer Sterilitätstherapie nicht zum Umfang des Behandlungsplanes und unterliegen somit nicht dem 50%igen Eigenanteil! Auch eine evtl. notwendige Verordnung von Krankenhausleistung bei einem OHSS gehört nicht zum Umfang des Behandlungsplanes! 18 KBV
19 Reproduktionsmedizinischer Algorithmus Diagnostik Frau Diagnostik Mann Keine Indikation für ART Zyklusoptimierung + VZO 19
20 Reproduktionsmedizinischer Algorithmus Diagnostik Frau Diagnostik Mann HIV, HBsAg Indikation für IUI 10.1 HIV Behandlungsplan Spontan/Timingzyklus + IUI (max. 8 Zyklen) 20
21 Reproduktionsmedizinischer Algorithmus Diagnostik Frau Diagnostik Mann HIV, HBsAg Indikation für IUI 10.2 HIV Behandlungsplan Beratung EBM 1180 Gonadotropin-Stim. + IUI (max. 3 Zyklen) 21
22 Reproduktionsmedizinischer Algorithmus Diagnostik Frau Diagnostik Mann HIV, HBsAg Indikation für IVF 10.3 HIV Behandlungsplan Beratung EBM 1180 IVF + ET (max. 3 Zyklen) 22
23 Reproduktionsmedizinischer Algorithmus HIV, HBsAg Diagnostik Frau Diagnostik Mann HIV z.b. Indikation für ICSI HumangenetischeBeratung/Diagnostik - Sonstige Hilfen Indikation für ICSI 10.5 Cave: 2 Spermiogramme! Genetik II? Beratung EBM 1179 Behandlungsplan Beratung EBM 1180 ICSI + ET (max. 3 Zyklen) 23
24 RiLi Empfängnisregelung (Sonstige Hilfe Richtlinien) B 4. Ergibt sich aus der Beratung der begründete Verdacht auf ein genetisches Risiko, soll die Vorstellung bei einem Arzt, der zum Führen der Zusatzbezeichnung "Medizinische Genetik" berechtigt ist (Humangenetiker), veranlaßt werden. Die vom Humangenetiker durchgeführte Beratung oder Begutachtung, ggf. einschließlich körperlicher Untersuchung und Chromosomenanalyse, gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen dieser Richtlinien. 24
25 Reproduktionsmedizinischer Algorithmus n Zyklen VZO Therapiewechsel = neuer Behandlungsplan! max. 8 Zyklen IUI 10.1 max. 3 Zyklen IUI 10.2 max. 3 Zyklen IVF 10.3 Sonderfall! CAVE: evtl. nicht plausibel max. 3 Zyklen ICSI
26 Beachten: "Richtlinien über künstliche Befruchtung" "IVF und ICSI dürfen nur alternativ angewandt werden. Medizinisch begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Krankenkasse." (Nr. 8.) Beratungen und Überweisungen nach den Nrn. 13. bis 16. Nr. 21.: "Bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach dieser Richtlinie, welche eine Stimulationsbehandlung der Frau zur Gewinnung von Eizellen beinhalten, soll diese Stimulationsbehandlung durch den Arzt vorgenommen werden, welcher die Maßnahme selbst durchführt." Empfehlungen zur Qualitätssicherung Nrn bis
27 Abrechnungsseminar BRZ?!!!???? Danke für Ihre Teilnahme! 27
Richtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) in der Fassung vom 14. August 1990 veröffentlicht
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) * in der Fassung vom 14. August 1990 veröffentlicht
MehrRichtlinien über künstliche Befruchtung
Richtlinien über künstliche Befruchtung Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 26. Februar 2002 beschlossen, die Richtlinien über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung
MehrDokument 1: Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten. Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten Versorgung ART
Anhang 1: Dokument 1: Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten Versorgung ART Patienteninformation und Einwilligung zur Integrierten Versorgung ART Liebe Patientin, lieber Patient, Die Integrierte
MehrFortpflanzungsmedizin in Deutschland
IV. Saarbrücker Symposium Reproduktionsmedizin Fortpflanzungsmedizin in Deutschland 2004-2005 Dr. med. Michael Thaele Gemeinschaftspraxis Thaele-Happel-Giebel-List Symposium 2004 1 1. JANUAR 2004 Gesundheitssystem-Modernisierungs-Gesetz
MehrTeil B. zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019
Teil B zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2019 1. Änderung des letzten Absatzes der Nr. 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM Bei Berechnung der nachfolgenden
MehrRichtlinien. des Gemeinsamen Bundesausschusses. über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) *
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) * in der Fassung vom 14. August 1990 veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt
MehrWas ist IVF? KinderwunschPraxis
Was ist IVF? Dr. med. Inés s GöhringG KinderwunschPraxis 15. Jhd. IVF-Therapie IVF = In Vitro Fertilisation Fertilisation in-vivo in-vitro = Befruchtung = im lebendigen KörperK = im Glas IVF Künstliche
Mehrin der Fassung vom 14. August 1990 (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 12 vom 30. November 1990)
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) in der Fassung vom 14. August 1990 (veröffentlicht
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) in der Fassung vom 14. August 1990 veröffentlicht
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ( Richtlinien über künstliche Befruchtung ) in der Fassung vom 14. August 1990 veröffentlicht
MehrFinanzierung des Kinderwunsches
Finanzierung des Kinderwunsches Gesetzlich versicherte Patienten Seit Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2004, übernehmen gesetzliche Krankenkassen nur noch einen Teil der Kosten
MehrIVF: die ökonomische Relevanz
IVF: die ökonomische Relevanz H.-R. Tinneberg Zentrum für Gynäkologie und Geburtshilfe, Gießen Quelle: Der Spiegel 17.9.07 Anteil der Bevölkerung < 15 Jahre in % 2000 Platz 2010 Platz Island 23,3 1 20,9
MehrRichtlinien. des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ("Richtlinien über künstliche Befruchtung") in der Fassung vom 14. August 1990 (veröffentlicht
MehrBezirksgraphik hier einfügen! Honorar-Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingsversorgung
Bezirksgraphik hier einfügen! Honorar-Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingsversorgung 31. August 2016 I. In der Erstaufnahme z.b. Hesepe/Friedland 1. Erstuntersuchung nach den gesetzlichen
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Verordnungen Juli 2017 Neu: Psychotherapeuten dürfen Krankenhausbehandlung und Krankenbeförderung verordnen Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung und Abrechnung von molekulargenetischen
MehrInhaltsübersicht. Künstliche Befruchtung. Normen
Künstliche Befruchtung Normen 27a SGB V Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ("Richtlinien über künstliche Befruchtung") (KünstlBefrRL)
MehrDie Behandlung des unerfüllten Kinderwunsches durch Insemination, IVF, ICSI
Die Behandlung des unerfüllten Kinderwunsches durch Insemination, IVF, ICSI Ulrich Noss Andrea Arzberger DR. W. BOLLMANN DR. T. BRÜCKNER DR. U. NOSS Gemeinschaftspraxis für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
MehrAntrag auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach 121 a SGB V. I. Antragsteller/in:
Antrag auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach 121 a SGB V Die Landesärztekammer Hessen ist nach 6b Heilberufsgesetz, in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 2003 (GVBl.
Mehr1. persönliche Angaben
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Förderprogramm Assistierte Reproduktion ZS E 23 Turmstraße 21 10559 Berlin Antrag auf Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung für die In-Vitro-Fertilisations
Mehr- 2 - 1. Im Hinweis 2 Satz 2 zu 3 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:
- 2 - Anlage BMI-Rundschreiben D I 5 213 100 1/13 - vom 8. Juli 2005 und - D I 5 213 106 1/42 vom 22. Juli 2005 Die Hinweise zu den Beihilfevorschriften, neu gefasst durch Rundschreiben des Bundesministeriums
MehrAnlage 2 zur Vereinbarung nach 106a Abs. 5 SGB V: Regelungen zur Durchführung der Prüfung nach 106a Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen
: Regelungen zur Durchführung der Prüfung nach 106a Abs. 3 SGB V durch die Krankenkassen Seite 2/7 Musterverfahrensordnung (Muster-VO) für die Prüfung durch die Krankenkassen gemäß 106a Abs. 3 SGB V i.
MehrAntrag auf Abrechnungsgenehmigung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen
Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6 A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-307, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Abrechnungsgenehmigung von nach der Vereinbarung
MehrNach Ablauf von zwölf Monaten muss wegen Zeitablauf ggf. ein neuer Behandlungsplan beantragt werden.
KOSTEN Beide Ehepartner in der GKV Für gesetzliche Krankenkassen gilt das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz, GMG vom 19-11-03, BGBl. 2003 Teil I
MehrÜbersicht über Leistungsbereiche, die nicht dem individuellen PZV unterliegen
Übersicht über Leistungsbereiche, die nicht dem individuellen PZV unterliegen Leistungen des EBM außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zur vertragsärztlichen
MehrErstmalige Antragstellung oder Folgeantrag zum Aktenzeichen: Ass.Repro
Antrag Ass Repro 3 SL 1.15 16 04 2014 Entwurf mit erw. DatenschutzErk Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Team 3 SL 1 Domhof 1 31134 Hildesheim Erstmalige Antragstellung oder Folgeantrag
MehrGYNEM PREISLISTE 2018
EIZELLSPENDE 5 300 EUR In dem Preis inbegriffen: - Eine Spenderin für eine Empfängerin - Mindestens 6 Oozyten garantiert (8-12 Oozyten im Durchschnitt) - Erstgespräch mit dem Arzt, benötigte Voruntersuchungen
Mehr- Leistungsnachweis gem. 16 Absatz 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche. - Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch
Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung Anlage 14a Formulare aus dem vertragszahnärztlichen Bereich Vordruck 1 Vordruck 2 - Leistungsnachweis gem. 16 Absatz 3a SGB V bei Ruhen der Ansprüche
MehrInformation zur Budgetierung von Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts
des Abschnitts 32.3 EBM entsprechend dem Honorarverteilungsmaßstab der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, Abschnitt E, Anlage 7 Stand: April 2018 Budgetierung von speziellen Laboratoriumsuntersuchungen
MehrEntscheidungserhebliche Gründe. Teil A
Teil A zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum
MehrIntrauterine Insemination (IUI) Indikation, Technik, Erfolge
DR.W.BOLLMANN, DR.T. BRÜCKNER, DR.U.NOSS Zentrum für Reproduktionsmedizin München Intrauterine Insemination (IUI) Indikation, Technik, Erfolge U. Noss Intensivkurs Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
Mehr21281 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Sachsen-Anhalt
21281 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion durch das Land Sachsen-Anhalt RdErl. des MS vom 16.6.2010 42.2 1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
MehrKassenärztliche Vereinigung Hessen. Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen. Europa-Allee Frankfurt
KV HESSEN I Europa-Allee 90 I 60486 Frankfurt Kassenärztliche Vereinigung Hessen Qualitätssicherung Substitution & weitere Genehmigungen Europa-Allee 90 60486 Frankfurt Substitutionsgestützte Behandlung
MehrVor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -
IT-Technologie als Brücke zwischen Klinik und Praxis Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - PD Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum
MehrGrundlagen der Reproduktionsmedizin. Aida Hanjalic-Beck Universitäts-Frauenklinik Freiburg
Grundlagen der Reproduktionsmedizin Aida Hanjalic-Beck Universitäts-Frauenklinik Freiburg Epidemiologie bei fertilen Paaren und regelmäßigem Geschlechtsverkehr kommt es nach einem Jahr in 80-85% der Fälle
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 398. Sitzung am 25. Juli 2017 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017
MehrWie nachfolgend belegt wird,
STELLUNGNAHME ZU DEN AUSWIRKUNGEN DES GESETZES ZUR MONISIERUNG DES GESUNDHEITSSYSTEMS (GESUNDHEITSSYSTEMMONISIERUNGSGESETZ GMG) AUF DIE ANZAHL GEBURTEN UND DIE REPRODUK- TIONSMEDIZIN IN DEUTSCHLAND Vorbemerkung
MehrIn diesem Zusammenhang gelten ab folgende neue Regelungen:
In diesem Zusammenhang gelten ab 1.4.2012 folgende neue Regelungen: Aufnahme eer Präambel den Abschnitt 87.8 1. Voraussetzung für die Berechnung von Leistungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme der Laborziffern
MehrSoll ein Bericht der Behandlung an Ihre/n Gynäkologin/Gynäkologen versandt werden ja nein - 1 -
ANAMNESEBOGEN FRAU ausgefüllt am: Patientin Name,Vorname Geburtsdatum Nationalität Beruf Straße (PLZ) Wohnort Telefon privat Handy Telefon dienstl. Behandelnde Ärzte Patientin Hausärztin/-arzt Adresse
MehrRichtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006)
Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung (WBO 2006) Über die Schwerpunktweiterbildung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin Angaben zur Person: Name/Vorname (Rufname bitte unterstreichen)
MehrBewertungsausschuss nach 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz SGB V in seiner 432. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
MehrÄnderungsvereinbarung. zwischen
Änderungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden KV Nordrhein genannt - und der AOK Rheinland/Hamburg
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrÄnderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G Mitteilungen Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung Aufnahme der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) in die Maßnahmen
MehrAuszug aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen und Richtlinien vom , geändert zum (siehe jeweilige Fußnoten)
Auszug aus der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen und Richtlinien vom 01.05.2005, geändert zum 01.02.2012 (siehe jeweilige Fußnoten) (Gynäkologischer Endokrinologe und Reproduktionsmediziner
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in seiner 212. Sitzung am 12. März 2010 mit Wirkung zum 1. Juli 2010 1.
MehrVereinbarung. zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom
Vereinbarung zur Besonderen Versorgung nach 140a SGB V über die Durchführung einer ergänzenden Hautkrebsvorsorge in der Fassung vom 01.07.2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,
MehrErratum. zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V. mit Wirkung zum 1. Juli 2010
Erratum zum Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 212. Sitzung am 12. März 2010 mit Wirkung zum 1. Juli 2010 In dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 212.
MehrHautkrebsvorsorgeuntersuchung
Vertrag nach 73 Abs. 3 SGB V i. V. m. 73 c SGB V über die Durchführung einer Hautkrebsvorsorgeuntersuchung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein
Mehr2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: )
2.57 Muster 57/E unbesetzt 2.58 Muster 58/E: unbesetzt 2.59 Muster 59/E: unbesetzt 2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: 7.2008) 2.60.1 Für
MehrTragende Gründe. Vom 22. November Inhalt 1. Rechtsgrundlage Eckpunkte der Entscheidung Verfahrensablauf... 4
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur ambulanten Sanierungsbehandlung von Trägern des Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
Mehr9. Saarbrücker Symposium
9. Saarbrücker Symposium juristische Tretminen auf dem Feld der Reproduktionsmedizin - wer kennt sie? Andreas Giebel IVF-SAAR Saarbrücken/Kaiserslautern ortsübergreifende überregionale GMP Happel/Giebel/Russu/Otte
MehrKassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg. Honorarvereinbarung
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein
MehrName des Weiterzubildenden: Geb.-Datum: Name der/des Weiterbildungsbefugten: Weiterbildungsstätte: Berichtszeitraum:
Dieser Vordruck ist nur für ein Weiterbildungsjahr gültig und sollte kontinuierlich (z.b. alle 2 Monate) geführt werden. Bei Wechsel der/des Weiterbildungsbefugten, ist ebenfalls ein neuer Vordruck anzuwenden.
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
MehrVergütung von Labordiagnostica: Status Quo und Perspektiven
Vergütung von Labordiagnostica: Status Quo und Perspektiven Dr. Manfred Partsch GKV-Spitzenverband VDGH-Diagnostica-Forum 2013 31. Januar 2013, Berlin Agenda 1. Ausgabenentwicklung Labor seit 2007 2. Ergebnisse
MehrDer feste Wechselkurs für Zahlungen beträgt 1 EUR: 27,020 CZK; Zahlungen können in bar per Kreditkarte oder per Banküberweisung (EUR, CZK) erfolgen.
Beim Erstgespräch bzw. Ihrer Erstvorstellung in unserer Klinik, ist ein Betrag von 100 zu entrichten. Diese Summe kann nicht zurückerstattet werden und wird von den Behandlungskosten abgezogen. Die Behandlungskosten
MehrZwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg wird folgender 15. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die nachfolgende Anlage C 11 angefügt.
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 07.02.2019 zum Änderungsantrag 1 der Fraktion der FDP zum Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz
MehrAnamnesebogen Kinderwunsch
PI-96 Anamnesebogen Kinderwunsch Sie haben in unserer Praxis einen Termin für ein ausführliches Vorgespräch und eventuelle Untersuchungen vereinbart. Zur Vorbereitung bitten wir Sie, diesen Fragebogen
MehrZulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V)
Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien ( 35c SGB V) Berlin, 22. September 2009 Dr. Regina Skavron Abteilung Arzneimittel, Gemeinsamer Bundesausschuss Zulassungsüberschreitende
MehrNachtrag vom mit Wirkung zum
Nachtrag vom 18.9.2006 zur Fortschreibung der 301-Vereinbarung vom 4.7.2005 mit Wirkung zum 1.10.2006 Nachträge zur Anlage 2 Nachtrag 1 Schlüssel 3: Einzelvergütung Ambulante Operation, Erläuterung wird
MehrDie Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft
Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) und die Knappschaft (als Rechtsnachfolgerin der See-Krankenkasse) schließen folgenden 16. Nachtrag zum Gesamtvertrag der See-Krankenkasse vom 18. April 1996:
MehrKinderwunsch. Künstliche Befruchtung
Kinderwunsch. Künstliche Befruchtung 2 kinderwunsch Zwischen Wunsch und Wirklichkeit... vergehen oft Jahre. Diese Erfahrung machen viele Paare, wenn sie eine Familie gründen wollen. Die KNAPPSCHAFT kann
MehrV I N VerordnungsInfo Nordrhein
V I N VerordnungsInfo Nordrhein Off-Label Verordnung von Arzneimitteln außerhalb ihrer Zulassung Für die Verordnung eines Arzneimittels zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse müssen die Präparate in der
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrVom 15. November 2007
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Änderungen der Richtlinien über künstliche Befruchtung: Methodenwechsel und Risikoberatung Vom 15. November 2007 1. Ausnahmeregelung
MehrInformationen zum Thema Methadonsubstitution
Informationen zum Thema Stand: Februar 2019 Begriff Krankenbehandlung im Sinne des 27 SGB V umfasst auch die Behandlung von Suchterkrankungen. Das alleinige Auswechseln des Opiats durch ein Substitutionsmittel
MehrKassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) AOK Schleswig Holstein
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und der AOK Schleswig Holstein wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 SGB V und 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 für die Zeit vom
Mehr1. IVF IVF Zyklus Standard IVF Zyklus inkl. Zusatzleistung Paket IVF Zyklus inkl. Zusatzleistung Paket
1. IVF IVF Zyklus Standard 1 600 Inklusive: Erstgespräch, gynäkologische Untersuchung, Stimulationsprotokoll, Ultraschalluntersuchung während der Stimulation, Spermiogramm, Spermienaufbereitung, Eizellentnahme,
MehrKV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand
KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand 10.11.2016 Abstaffelungsquote bei Labor Kapitel 32.2 / 32.3 Bundeseinheitliche
MehrErfolgsfaktoren für Selektivverträge mit regionalem Schwerpunkt. Thomas Haeger / Geschäftsbereich Ambulante Versorgung Nord
Erfolgsfaktoren für Selektivverträge mit regionalem Schwerpunkt Thomas Haeger / Geschäftsbereich Ambulante Versorgung Nord Gliederung 1. Einführung 1.1 Was ist ein Selektivvertrag? 1.2 Was ist zu beachten?
MehrNeues Hausarztkapitel im EBM Kurzversion
Neues Hausarztkapitel im EBM Kurzversion GOP Legende Euro Bemerkungen Achtung! 03000 04000 03010 04010 03030 04030 03040 04040 Versichertenpauschale bis zum vollendeten 4. Lebensjahr 23,60 ab Beginn des
Mehr1. Änderung der zweiten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition im Abschnitt EBM
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 372. Sitzung am 11. März 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 1. Änderung
MehrKinderwunsch. Die intrauterine Insemination (IUI)
Kinderwunsch Die intrauterine Insemination (IUI) EINLEITUNG 3 Die intrauterine Insemination (IUI) ist eine der meist verbreiteten Techniken im Rahmen der Reproduktionsmedizin. Der Behandlungserfolg einer
MehrKooperationen im dualen Gesundheitssystem: Was bringt eine universitäre Institutsambulanz für niedergelassene Ärzte
Kooperationen im dualen Gesundheitssystem: Was bringt eine universitäre Institutsambulanz für niedergelassene Ärzte Marco Walker Geschäftsführer Asklepios Westklinikum Hamburg Hamburg, den 08.06.2009 Sylt
Mehr/ Dr. Kleinschmidt 1
1 Wir helfen, wo wir können: Gute Praxis Ärztliche Flüchtlingsversorgung 27.04.2016 - Asylsuchende in der vertragsärztlichen Versorgung Referent: Dr. med. Thorsten Kleinschmidt Vorsitzender des Bezirksausschusses
MehrManagement von Gesundheitseinrichtungen. Aktuelle Herausforderungen für das Management im ärztlichen ambulanten Bereich
Management von Gesundheitseinrichtungen Aktuelle Herausforderungen für das Management im ärztlichen ambulanten Bereich 14.04.2016 Schultz-Zehden Folie 1 Organisationsformen der ambulanten ärztlichen Versorgung
MehrAntrag auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen bei monogenen Erkrankungen nach Abschnitt 11.4.
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Posteingangsnummer BGST Von KVS auszufüllen! auf Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von molekulargenetischen Untersuchungen
MehrAnlage 2 zum Gesamtvertrag
Anlage 2 zum Gesamtvertrag Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.,
MehrLandesprogramm zur Kinderwunschbehandlung
Landesprogramm zur Kinderwunschbehandlung Vorwort In unserer Gesellschaft darf aber nicht der Geldbeutel darüber entscheiden, ob man sich eine Kinderwunschbehandlung leisten kann oder nicht. Sehr geehrte
MehrLilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV?
Lilly Jahressymposium 2008 zur Versorgung von Krebspatienten Nicht kommerzielle Studien in der Onkologie zu Lasten der GKV? Ulrich Dietz Bundesministerium für Gesundheit Berlin, 26. Januar 2007 Arzneimittelversorgung
MehrErgänzungsvereinbarung. Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern
Ergänzungsvereinbarung über die Koordinierte Versorgung von Rückenschmerzpatienten in der Region Vorpommern gemäß 3 Abs. 3 des Modellvorhabens nach 63 Abs. 1 SGB V über die Weiterentwicklung der Verfahrens-,
MehrAntrag auf Genehmigung zur Durchführung von Laboratoriums-Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung
KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Laboratoriums-Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gemäß der Richtlinien
MehrIVF Zyklus Ersgespräch vor Behandlungsbeginn 100. IVF Zyklus Unterbrechung des IVF Zykluses vor der Eizellentnahme 200
PREISLISTE IVF IVF Zyklus 1 600 Ersgespräch vor Behandlungsbeginn 100 IVF Zyklus Unterbrechung des IVF Zykluses vor der Eizellentnahme 200 IVF Zyklus ohne Gewinnung von Eizellen 500 IVF Zyklus ohne Embryotransfer
Mehrdes Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 45. Sitzung am 26. Januar 2016
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 45. Sitzung am 26. Januar 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2016 1. Anpassung
MehrUnser Weg zum Wunschkind
... bringt es auf den Punkt. Rund zwei Millionen Paare in Deutschland leiden unter der Diagnose Unfruchtbarkeit. Doch es gibt verschiedenste Möglichkeiten, um dennoch ein Kind zu bekommen. Die Autorin
MehrFortpflanzungsmedizingesetz FMedG1992
Fortpflanzungsmedizingesetz FMedG1992 Eizellspende verboten Samenspende nur bei Insemination Ehe oder Lebensgemeinschaft Behandlung nur bei Indikation Notariatsakt bei Lebensgemeinschaft & Donor Lagerung
MehrHautkrebsvorsorge-Vertrag
Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrMRSA-Netzwerkkonferenz Ennepe-Ruhr-Kreis MRSA und Abrechnung
MRSA und Abrechnung Kreishaus Schwelm Christopher Arndt, GB Versorgungsqualität Seit 01.07.2016 Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur speziellen Diagnostik und Eradikationstherapie
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Juli 2017 Spezialisierte geriatrische Diagnostik Wissenswertes für Vertragsärzte Ältere Patienten mit mehreren Erkrankungen haben mitunter einen besonderen Behandlungsbedarf.
MehrAusbildungsinhalte zum Sonderfach Medizinische Genetik. Sonderfach Grundausbildung (36 Monate)
Ausbildungsinhalte zum Sonderfach Medizinische Genetik Anlage 18 Sonderfach Grundausbildung (36 Monate) 1. Allgemeine Grundlagen der medizinischen Biologie und Humangenetik: Zellbiologie mit besonderer
MehrNeuer Orientierungswert für das Jahr 2013
21. März 2013 Neuer Orientierungswert für das Jahr 2013 Der Orientierungswert zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen gemäß 87 Absatz 2e SGB V wurde für das Jahr 2013 auf 3,5363 Cent festgelegt.
Mehr