Mitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport

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1 Mitteilungsblatt der Behörde Bildung und Sport Jahrgang 48 September 2003 Nummer 5 I N H A L T Hinweise zu Tarifvertragsänderungen Hinweise zu den Auswirkungen der Kündigung der Zuwendungs - und Urlaubsgeldtarifverträge Neuregelung der Vergütungen und Löhne ab 1. Januar 2003 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Personalabteilung informiert: Hinweise zu Tarifvertragsänderungen 2003 Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der Lohnrunde 2003/2004 mit dem 78. Tarifvertrag zur Änderung des Bundes -Angestelltentarifvertrages vom 31. Januar 2003 und dem Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Manteltarifvertrag Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 31. Januar 2003 u. a. zum Ausgleich die vereinbarten linearen Erhöhungen die folgende Kompensationsregelungen beschlossen: 1. Streichung des arbeitsfreien Tages (Arbeitszeitverkürzungstag) Für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten wurde der arbeitsfreie Tag nach 15 a BAT und der entsprechenden Regelungen in den Manteltarifverträgen Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gestrichen (bereits bekanntgegeben mit Rundschreiben der BBS V 438 Az.: vom 13. Januar 2003). 2. Hemmung des Aufstiegs in die nächste Lebensaltersstufe/Stufe der Grundvergütung Angestellte erhalten nach 27 Abschnitt A BAT in der den Bund und die Länder geltenden Fassung jeweils vom Beginn des Monats an, in dem sie ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollenden, bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung aus der nächsthöheren Lebensaltersstufe. Die Vorschriften des 27 Abschnitt A BAT wurden um Absatz 8 (Textabdruck siehe Anhang) ergänzt, der die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 den Aufstieg in die nächste Lebensaltersstufe wie folgt modifiziert. 2.1 Fällt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Aufstieg in die nächste Stufe ihrer Grundvergütung in die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004, wird der Unterschiedsbetrag zur nächsten Stufe die Dauer eines Jahres nur zur Hälfte gezahlt. Nach Ablauf der Jahresfrist berechnet sich die Stufenzuweisung wieder nach den tariflichen Regelungen bzw. die Grundvergütung nach der an sich maßgebenden Lebensaltersstufe. Haben Angestellte sich bereits am 31. Dezember 2002 in der letzten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe befunden, bleibt die Vollendung eines weiteren Lebensjahres mit ungerader Zahl ohne Auswirkungen auf die Höhe der Grundvergütung. Die Zwölf-Monats-Frist läuft unabhängig davon, ob während des gesamten Zeitraums Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge besteht. Sie verlängert sich deshalb grundsätzlich nicht um die Zeit einer Beurlaubung oder um die Zeit der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. 2.2 Betroffen sind sowohl vorhandene Angestellte, die im Dezember 2002 noch nicht die Grundvergütung aus der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) erhalten haben, als auch Angestellte, die in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 neu eingestellt werden. So bestimmt sich bei Angestellten, die in der Zeit vom bis neu eingestellt werden, die Hemmung im Stufenaufstieg grundsätzlich nach 27 Abschnitt A Absatz 8 Unterabsatz 2 BAT Zu unterscheiden ist, ob Angestellte in der Zeit zwischen der Einstellung und dem noch ein ungerades Lebensjahr vollenden oder ob dies bereits nachdem und vor der Einstellung geschehen ist: a) Vollenden Angestellte nach dem Einstellungsmonat, aber noch vor dem 31. Dezember 2004 ein Lebensjahr mit ungerader Zahl, wird wie bisher die ab dem Zeitpunkt der Einstellung maßgebende Lebensaltersstufe ermittelt. Sofern Angestellte hiernach nicht bereits der Endstufe ihrer Vergütungsgruppe zuzuordnen sind, tritt dann ab Vollendung des nächsten Lebensjahres mit ungerader Zahl bei diesen Angestellten die Stufenhemmung nach Absatz 8 Unterabs. 1 in Kraft. b) Vollenden Angestellte dagegen in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr, bestimmt Absatz 8 Unterabsatz 2, dass ab der 116

2 Einstellung die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren als der sonst zustehenden Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe gezahlt wird. Die Vorschriften des Unterabsatzes 2 gelten auch dann, wenn neu eingestellte Angestellte zuvor bei einem anderen unter den BAT/BAT-O fallenden Arbeitgeber beschäftigt und dort bereits von dieser oder einer vergleichbaren Regelung (z. B. im MTArb) der Stufenhalbierung erfasst waren. Sofern eine Neueinstellung nicht zum Monatsersten, sondern mitten im Monat z. B. zum 15. erfolgt ist, wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Halbierung der Stufe nicht spitz also bis zum 14. des zwölften Monats vorgenommen. In solchen Fällen erhalten die Angestellten die nächsthöhere Lebensaltersstufe in vollem Umfang ab Beginn des Monats, in dem der Zwölf-Monats -Zeitraum abgelaufen ist Die neuen Regelungen haben auch Auswirkungen bei Höhergruppierungen. Grundsätzlich verbleiben Angestellte auch nach einer Höhergruppierung in der erreichten Lebensaltersstufe. Ihnen steht dann in der höheren Vergütungsgruppe dieselbe Lebensaltersstufe zu. Der halbe Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 8 errechnet sich nach der Höhergruppierung nicht mehr aus dem Differenzbetrag der zwei Lebensaltersstufen der Ausgangsvergütungsgruppe, sondern nunmehr aus den zwei entsprechenden Beträgen der höheren Vergütungsgruppe jeweils in denselben Lebensaltersstufen. War der Angestellte in der Vergütungsgruppe, aus der er höhergruppiert wird, bereits in der Endstufe und hat er in der höheren Vergütungsgruppe noch nicht die letzte Stufe erreicht, wird er so behandelt, als wäre er bereits am 1. Januar 2003 in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen. Dabei ist aber zwischen folgenden Fallgruppen zu unterschieden: a) Liegt die Vollendung des nächsten ungeraden Lebensjahres zwischen der Höhergruppierung und dem 31. Dezember 2004, beginnt die Hemmung des Stufenaufstiegs mit dem nächsten ungeraden Geburtstag. b) Liegt die Vollendung eines ungeraden Geburtstages in der Zeit vom bis um weniger als 12 Monate vor der Höhergruppierung, erhält der Angestellte ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung die Dauer bis zum Ablauf des Zwölf-Monats-Zeitraums seit Vollendung des ungeraden Geburtstages die Grundvergütung aus der nächstniedrigeren Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages. c) Liegt die Vollendung des ungeraden Lebensjahres in der Zeit vom bis zeitlich um mehr als 12 Monate vor der Höhergruppierung, ist der Angestellte von den Regelungen des 27 Abschnitt A Absatz 8 BAT nicht mehr betroffen. Entsprechendes gilt bei Herabgruppierungen und bei der Gewährung von Zulagen nach 24 BAT. 3. Hemmung des Aufstiegs in die nächsten Lohnstufen Für Arbeiterinnen und Arbeiter gelten bei Anwendung der ab 1. Januar 2003 dem 24 Absatz 1 MTArb angefügten Unterabsätze 3 und 4 (Textabdruck siehe Anhang) die Ausführungen unter 2. sinngemäß. Das bedeutet Arbeiterinnen und Arbeiter, die den Lohn aus der letzten Stufe noch nicht erreicht haben und die in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 am Stufenaufstieg teilnehmen, dass ihnen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Aufstieg in die nächste Lohnstufe fällig wäre, die Dauer von zwölf Monaten der Unterschiedsbetrag von der bisherigen zu der nächsten Stufe nur zur Hälfte gezahlt wird. 3.1 Nicht betroffen sind Arbeiterinnen und Arbeiter, die erst nach dem 1. Januar 2003 eingestellt werden und über keine anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten verfügen. Denn diese können bis zum 31. Dezember 2004 kein Jahr der Bes chäftigungszeit mit gerader Zahl mehr vollenden. Ebenso bleibt die Vollendung einer höheren Beschäftigungszeit mit gerader Zahl ohne Auswirkungen auf die Höhe des Monatstabellenlohnes, wenn die Arbeiterin oder der Arbeiter bereits seit Dezember 2002 den Monatstabellenlohn der letzten Lohnstufe (Lohnstufe 8) erhalten hat. Ferner sind von dieser Regelung nicht diejenigen Arbeiterinnen und Arbeiter betroffen, denen gemäß 23 MTArb ein nach dem Lebensalter bemessener Lohn zusteht, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3.2 Die Hemmung des Aufstiegs bei neu eingestellten Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 beginnt, setzt voraus, dass der Arbeiterin bzw. dem Arbeiter sog. förderliche Zeiten nach 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 MTArb angerechnet werden können. Je nach Umfang der anrechenbaren förderlichen Zeiten kann die nächste Vollendung des Jahres einer Beschäftigungszeit mit gerader Zahl bis zum 31. Dezember 2004 oder ers t danach stattfinden. Folgende Varianten sind daher möglich: a) Erreicht die Arbeiterin bzw. der Arbeiter mit anrechenbaren förderlichen Zeiten eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl noch vor dem 1. Januar 2005, wird die Hemmung im Lohnstufenaufstieg erst ab Vollendung dieser Beschäftigungszeit wirksam. Sie richtet sich in diesem Fall nach dem 24 Absatz 1 MTArb neu eingefügten Unterabsatz 3 (siehe Anhang). b) Erreicht die Arbeiterin bzw. der Arbeiter mit anrechenbaren förderlichen Zeiten zwischen dem Einstellungstag und dem 31. Dezember 2004 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr und könnte sie bzw. er auf Grund der Anrechnung der förderlichen Zeiten bereits ab der Einstellung mindestens den Lohn der Lohnstufe 2 erhalten, bestimmt der in 24 Absatz 1 MTArb neu eingefügte Unterabsatz 4 (siehe Anhang), dass ab Einstellung die Dauer von zwölf Monaten nur der Monatstabellenlohn aus der nächstniedrigeren 117

3 Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zu der darunter liegenden Lohnstufe zusteht. Die Vorschriften des Unterabsatzes 3 gelten im Übrigen auch dann, wenn neu eingestellte Arbeiterinnen und Arbeiter zuvor bei einem anderen unter den MTArb/MTArb-O fallenden Arbeitgeber beschäftigt und dort bereits von dieser oder einer vergleichbaren Regelung (z. B. im BAT) der Stufenhalbierung erfasst waren. Sofern eine Neueinstellung nicht zum Monatsersten, sondern z. B. zum 15. eines Monats erfolgt, wird wie bei den Angestellten - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Halbierung der Stufe nicht spitz also bis zum 14. des zwölften Monats vorgenommen, sondern es wird in solchen Fällen die nächsthöhere Lohnstufe in vollem Umfang ab Beginn des Monats, in dem der Zwölf-Monats-Zeitraum abgelaufen ist, gezahlt. 4. Hemmung des Aufstiegs bei Pkw-Fahrerinnen und -fahrern Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 38 vom 31. Januar 2003 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Freien und Hansestadt Hamburg (Pkw-Fahrer-TV HH) gelten die Vorschriften des 24 Absatz 1 Unterabsatz 3 und 4 MTArb die Kraftfahrer mit Pauschallohn nach Vollendung einer Beschäftigungszeit von 8 bzw. 12 Jahren entsprechend. Das heißt, wenn Pkw-Fahrerinnen oder -fahrer in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis eine Beschäftigungszeit von acht oder zwölf Jahren beenden, wird die zeitlich befristete Hemmung im Aufstieg in den Lohnstufen auch sinngemäß auf den Aufstieg in den Dienstaltersstufen bei den Pauschallöhnen der Pkw-Fahrerinnen und -fahrer angewendet. 5. Sonstige Änderungen BAT und 31 MTArb (Berechnung und Auszahlung der Bezüge/des Lohnes, Vorschüsse) wurden dahin gehend geändert, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Bezüge/des Lohnes vom 15. auf den letzten eines jeden Monats hinausgeschoben wurde. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch vereinbart, die Umstellung des Zahltages vom 15. auf den letzten Tag jeden Monats nur im Dezember eines Jahres zu beginnen. Die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden. am 14. November 2003, wie bisher Bezüge den Monat November sowie Zuwendung (nach Maßgabe der Rundschreiben des Personalamts, vgl. Veröffentlichung zu den Auswirkungen der Kündigung der Zuwendungs - und Urlaubsgeldtarifverträge) am 30. Dezember 2003, Bezüge den Monat Dezember 2003 ab Januar 2004, Bezüge am letzten Werktag des jeweiligen Monats. Die Beschäftigten erhalten mit ihren Bezügemitteilungen den Monat August 2003 ein entsprechendes Informationsschreiben des Personalamts über die Zahlungsumstellung. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur die Beschäftigten gilt, die unmittelbar in einem Vertragsverhältnis zur Gebietskörperschaft Freie und Hansestadt Hamburg stehen. Andere öffentliche Arbeitgeber in Hamburg, die entsprechendes Tarifrecht gilt, entscheiden eigenständig über eine Umstellung des Zahlungszeitpunktes. Dementsprechend erhalten die Beschäftigten anderer öffentlicher Arbeitgeber, die über die ZPD abrechnen, auch kein Informationsschreiben. 5.2 Die Vorschriften des 47 BAT und des 53 MTArb zum Erholungsurlaub wurden bereinigt. Die bisherige Ausnahmeregelung der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine spätere Inanspruchnahme des (Rest)Urlaubs wurde gestrichen, da die Tarifvorschrift durch die gesetzliche Vorschrift des 17 MuSchG überlagert wurde und damit keine Bedeutung mehr hatte. Eine Arbeitnehmerin, die ihren Erholungsurlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten hat, kann diesen noch nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr (also bis zum des Folgejahres) beanspruchen. Der in Hamburg geltende übertarifliche Übertragungszeitraum (unabhängig von den Gründen muss der Urlaub spätestens bis zum des Folgejahres vollständig genommen sein) hat die Übertragung eines Resturlaubs, der wegen des Beschäftigungsverbotes nicht mehr genommen werden konnte, also keine Bedeutung. Für den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg ist entschieden worden, von dieser Option so früh wie möglich Gebrauch zu machen. Die Bezügezahlungen Arbeiterinnen, Arbeiter, Angestellte und Auszubildende werden daher wie folgt umgestellt: Weitere Änderungen sind insbesondere die Streichung aller Hinweise und Bezugnahmen auf 15 a BAT/MTArb in den jeweiligen Tarifverträgen V 438/ , MBlSchul Seite

4 Anhang Abdruck des dem 27 Abschnitt A des Bundes- Angestelltentarifvertrages (BAT) neu angefügten Absatzes 8 (8) Anstelle der Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe gezahlt. Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächs t- niedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe. Abdruck der dem 24 Absatz 1 des Manteltarifvertrages Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) neu angefügten Unterabsätze 3 und 4 Anstelle des Monatstabellenlohnes aus der Lohnstufe, die der Arbeiter auf Grund einer in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Beschäftigungszeit mit gerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Arbeiter eine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl vollendet, die Dauer von zwölf Monaten der Monatstabellenlohn aus der bisherigen Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lohnstufe gezahlt. Der Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und bei dem Zeiten im Sinne des Unterabsatzes 2 mit der Folge angerechnet werden, dass er eine höhere als Lohnstufe 1 erhalten würde, erhält, wenn er in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 keine Beschäftigungszeit mit gerader Zahl mehr vollendet, ab der Einstellung die Dauer von zwölf Monaten den Monatstabellenlohn aus der nächstniedrigeren als der nach den Unterabsätzen 1 und 2 zustehenden Lohnstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lohnstufe. * * * Die Personalabteilung informiert: Hinweise zu den Auswirkungen der Kündigung der Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge Die Mitgliederversammlung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat u. a. die nachstehend aufgeführten die FHH geltenden Zuwendungstarifverträge zum , und die Urlaubsgeldtarifverträge zum gekündigt. Betroffen sind u. a. angestellte Lehrkräfte, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher, Schulhausmeister, Betriebsarbeiter und andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, die nach dem in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) eingestellt worden sind oder eingestellt werden. 1. Gekündigte Tarifverträge Tarifvertrag über eine Zuwendung Angestellte vom 12. Oktober 1973 Tarifvertrag über eine Zuwendung Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973 Tarifvertrag über eine Zuwendung Auszubildende vom 12. Oktober 1973 Tarifvertrag über eine Zuwendung Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12. Oktober 1973 Tarifvertrag über eine Zuwendung Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpfle- gegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld Angestellte vom 16. März 1977 Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld Arbeiter vom 16. März 1977 Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld Auszubildende vom 16. März 1977 Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes in der Krankenpflege oder in der Kinderkrankenpflege oder nach Maßgabe des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April Auswirkungen der Kündigungen 2.1 Für die am wirksamen Arbeits - und Ausbildungsverhältnisse tritt durch die Kündigung bei den Zuwendungstarifverträgen die Nachwirkung gem. 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ein. Das bedeutet, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem am wirksamen Arbeitsvertrag haben trotz Kündigung der Tarifverträge weiterhin Anspruch auf die im Tarifvertrag festgelegte Zuwendung, wenn ihr Arbeitsverhältnis nahtlos fortbesteht. Entsprechendes gilt Auszubildende. 119

5 Für die Urlaubsgeldtarifverträge gilt dasselbe, allerdings Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende, die einen am wirksamen Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag besitzen. D. h., im Jahr 2003 ergeben sich keine konkreten Auswirkungen, weil das Urlaubsgeld bereits mit der Lohn- und Vergütungszahlung zum fällig geworden ist. 2.2 Für neu abzuschließende Arbeits- und Ausbildungsverträge, die ab wirksam werden bzw. wirksam geworden sind, besteht kein Rechtsanspruch mehr auf die Sonderzuwendung ab 2003 und auf das Urlaubsgeld ab Beschäftigte, mit denen vor dem bereits Arbeits- und Ausbildungsverträge abgeschlossen worden sind, die jedoch erst ab wirksam geworden sind, haben ebenfalls keinen Rechtsanspruch mehr auf die Zuwendung bzw. das Urlaubsgeld, weil sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Arbeitsvertrages nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge fielen. Bei Folgeverträgen im Anschluss an bis zum oder später befristet abgeschlossenen Arbeits verträgen gilt das Gleiche wie bei Neueinstellungen ab Ebenso bei Übernahmen aus Ausbildungsverhältnissen in Arbeitsverhältnisse nach dem Die Arbeitgeberin ist aber grundsätzlich bereit, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden, die keinen Rechtsanspruch mehr auf eine Sonderzuwendung und auf das Urlaubsgeld haben, eine Sonderzuwendung bzw. ein Urlaubsgeld nach Maßgabe des (künftigen) hamburgischen Besoldungsrechts zu zahlen, und zwar a) Angestellte nach den Regelungen, wie sie die nach 11 Satz 2 BAT jeweils vergleichbaren Beamtinnen und Beamten der Arbeitgeberin gelten, es sei denn, danach wären höhere Beträge zu zahlen, b) Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 5 a nach den Regelungen, wie sie die Beamtinnen und Beamten der Arbeitgeberin der Besoldungsgruppe A 5, Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppen 6 bis 7 a nach den Regelungen, wie sie die Beamtinnen und Beamten der Arbeitgeberin der Besoldungsgruppe A6 und Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppen 8 bis 9 nach den Regelungen, wie sie die Beamtinnen und Beamten der Arbeitgeberin der Besoldungsgruppe A 7 gelten, es sei denn, danach wären höhere Beträge zu zahlen, c) Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag Auszubildende vom 6. Dezember 1974 fallen, nach den Regelungen, wie sie die Beamtinnen und Beamten der Ausbildenden der Besoldungsgruppe A 6 gelten, es sei denn, danach wären höhere Beträge zu zahlen und d) Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 fallen, nach den Regelungen, wie sie die Beamtinnen und Beamten der Arbeitgeberin der Besoldungsgruppe A 6 gelten, es sei denn, danach wäre ein höherer Betrag zu zahlen. In den Arbeitsverträgen, die nach dem abgeschlossen wurden bzw. werden, sind entsprechende Vereinbarungen enthalten. Beschäftigte mit Arbeits - oder Ausbildungsverträge, die bereits vor dem abgeschlossen wurden, die aber erst ab wirksam geworden sind, wurden mit einem gesonderten Schreiben ihrer / ihres zuständigen Personalsachbearbeiterin / Personalsachbearbeiters informiert V 438/ , , , MBlSchul Seite 119 * * * 120

6 Die Personalabteilung informiert: Neuregelung der Vergütungen und Löhne ab 1. Januar 2003 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben in der Vergütungs - und Lohnrunde 2003/2004 im Wesentlichen die folgenden Vereinbarungen getroffen und in entsprechende Tarifverträge umgesetzt. 1. Einmalzahlung Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird im Monat März 2003 eine Einmalzahlung in Höhe von 7,5 v. H. der Vergütung nach 26 BAT (einschließlich der allgemeinen Zulage) bzw. des Monatstabellenlohnes, ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags, auf der Grundlage der Dezember 2002 maßgeblichen Vergütungs - bzw. Lohntabellen, höchstens jedoch 185 Euro. Im Monat November 2004 wird eine weitere Einmalzahlung Höhe von 50 Euro gezahlt. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die Höchstgrenze anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit. Eine Einmalzahlung erhalten auch Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag Auszubildende (Mantel-TV Azubi) fallen und Praktikanten nach dem Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten mit der Maßgabe, dass der Höchstbetrag auf 65 Euro festgesetzt ist und im November 2004 eine weitere Einmalzahlung in Höhe von 30 Euro geleistet wird. Anspruchsvoraussetzung die Einmalzahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat und mindestens einen Tag im Monat Februar 2003 Bezüge aus diesem Arbeitsverhältnis zugestanden haben. Anders als in den Vorjahren, steht Arbeitnehmerinnen, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, die Einmalzahlung nicht zu. 2. Angestelltenvergütungen 2.1 Für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis IVa und Kr. I bis Kr. XI bleibt es die Monate November und Dezember 2002, die Vergütungsgruppen III bis I und Kr. XII und Kr. XIII die Monate November 2002 bis März 2003 bei den Vergütungen nach dem Tarifabschluss vom 30. Juni 2000 (Vergütungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT). 2.2 Die Vergütungen der Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IVa bzw. Kr. I bis Kr. XI werden ab 1. Januar 2003, die übrigen Angestellten ab 1. April 2003 um 2,4 v. H. erhöht. Die neuen Beträge die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 und vom 1. April 2003 bis 31. Dezember 2003 sind in den Tabellen 1 bis 3 jeweils im Anhang 1, 2 und 3 aufgeführt. Ab 1. Januar 2004 und ab 1. Mai 2004 werden die Vergütungen jeweils um weitere 1 v. H. der vorher geltenden Vergütungen angehoben. Der Ehegattenanteil im Ortszuschlag (Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2) beträgt dann monatlich in den Tarifklassen I b und I c in der Tarifklasse II VergGrp I bis IIb; Kr. XIII III bis V a/b; Kr. XIII bis Kr. VII V c bis X; Kr. VI bis Kr. I ab bis ab bis ab bis ab bis ab ,80 Euro 105,84 Euro 106,90 Euro 104,80 Euro 105,84 Euro 106,90 Euro 99,82 Euro 100,82 Euro 101,82 Euro Steht nach 29 Abschn. B Abs. 5 BAT der Ehegattenanteil nur zur Hälfte zu, erhalten Angestellte als halben Ehegattenanteil monatlich in den Tarifklassen I b und I c in der Tarifklasse II VergGrp I bis IIb; Kr. XIII III bis V a/b; Kr. XII bis Kr. VII V c bis X, Kr. VI bis Kr. I ab bis bis ab bis bis ab ,40 Euro 52,92 Euro 53,45 Euro 52,40 Euro 52,92 Euro 53,45 Euro 49,91 Euro 50,41 Euro 50,91 Euro

7 2.4 Die bisherigen Erhöhungsbeträge zum Ortszuschlag von 25,56 Euro, 20,45 Euro, 15,34 Euro und 5,11 Euro, um die sich Angestellte mit einer Vergütung nach den Vergütungsgruppen X bis VIII sowie Kr. I und Kr. II der Ortszuschlag das erste und jedes weitere Kind erhöht, sind unverändert geblieben (vgl. Tabelle 3 im jeweiligen Anhang 1, 2 und 3). Auch die im Jahre 1993 vereinbarte Besitzstandsregelung, die eingreift, wenn der Erhöhungsbetrag geringer wird oder wegfällt, weil die oder der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhält und sich die Bezüge insgesamt verringern, ist unverändert übernommen worden. 2.5 Die Höhe der ab dem , ab dem und ab dem geltenden Zeitzuschläge nach 35 Absatz 1 Satz 2 BAT und der Überstundenvergütungen nach 35 Absatz 3 Unterabs. 2 BAT ergeben sich aus den Tabellen 5 und 6 im jeweiligen Anhang 1, 2 und Die allgemeine Zulage erhöht sich gem. 2 Absatz 4 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 wie folgt: von bisher mtl. ab auf vom bis auf ab auf 87,09 Euro 89,18 Euro 90,07 Euro 90,97 Euro 102,86 Euro 105,33 Euro 106,38 Euro 107,44 Euro 109,72 Euro 112,35 Euro 113,47 Euro 114,60 Euro 41,14 Euro 42,13 Euro 42,55 Euro 42,98 Euro Die Anrechnungsbeträge nach 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 erhöhen wie folgt: 2.7 bisher mtl. ab auf vom bis auf ab auf 45,95 Euro 47,05 Euro 47,52 Euro 48,00 Euro 68,57 Euro 70,22 Euro 70,92 Euro 71,63 Euro Nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Zuwendungstarifverträge vom beträgt der Bemessungssatz 1) 2.8 Angestellte der VergGrp. X bis IVa und Kr. 1 bis Kr. XI Angestellte der VergGrp. III bis I und Kr. XII und Kr. XIII Arbeiterinnen und Arbeiter, Praktikantinnen und Praktikanten Auszubildende nach dem Mantel- Tarifvertrag Azubi ab ,79 v.h. 82,96 v.h. 82,14 v.h. 83,79 v.h. 82,96 v.h. 82,14 v.h. 83,79 v.h. 82,96 v.h. 82,14 v.h. 84,87 v.h. 84,03 v.h. 83,20 v.h. Die neuen Beträge der Stundenvergütungen, der Zeitzuschläge und der Überstundenvergütungen Angestellte gem. 35 BAT ergeben sich aus den Tabellen 5 und 6 im jeweiligen Anhang 1, 2 und Der Erhöhungssatz den Aufschlag der Urlaubsvergütung nach 47 Abs. 2 Unterabsatz 5 BAT beträgt Angestellte der VergGrp. X bis IVa und Kr. 1 bis Kr. XI Angestellte der VergGrp. III bis I und Kr. XII und Kr. XIII ab ,92 v. H. 0,80 v. H. 0,80 v. H. 1,92 v. H. 0,80 v. H. 0,80 v. H. 1) Zur Kündigung der Zuwendungs - und Urlaubsgeldtarifverträge siehe Hinweise zu den Auswirkungen im Anschluss an der Veröffentlichung Hinweise zu Tarifvertragsänderungen 2003 in dieser Ausgabe des Mitteilungsblattes. 122

8 Diese Sätze sind jeweils in allen Fällen anzuwenden, in denen der Aufschlag nach 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu berechnen ist. Ist der Berechnung des Aufschlages 47 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder 4 BAT zu Grunde zu legen, gilt Folgendes: a) Endet der Berechnungszeitraum vor dem (bzw ), ist der Aufschlag vom 1. Januar 2003 (bzw ) an um 1,92 v. H. zu erhöhen. b) Endet der Berechnungszeitraum nach dem (bzw ), greift die Dynam isierungsregelung nicht ein, und zwar auch nicht den Teil des Aufschlags, der auf Bezügebestandteilen beruht, die vor dem (bzw ) zugestanden haben. Der erhöhte Aufschlag steht Urlaubstage nach dem 31. Juli 2000 zu. Dies gilt die Erhöhungssätze von jeweils 0,80 v. H. im Jahre 2004 entsprechend. Der erhöhte Aufschlag steht im Jahre 2003 Urlaubstage nach dem bzw. nach dem und im Jahre 2004 Urlaubstage nach dem bzw. nach dem zu. 3. Ausbildungsvergütungen Die Ausbildungsvergütungen Auszubildende, die unter den Manteltarifvertrag Auszubildende (Mantel-TV Azubi) fallen, wurden nach dem Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 22 vom wie folgt festgelegt: monatlich vom bis vom bis ab im ersten Ausbildungsjahr 605,18 Euro 611,23 Euro 617,34 Euro im zweiten Ausbildungsjahr 653,02 Euro 659,55 Euro 666,15 Euro im dritten Ausbildungsjahr 696,92 Euro 703,89 Euro 710,93 Euro im vierten Ausbildungsjahr 757,83 Euro 765,41 Euro 773,06 Euro Die mit Wirkung vom vereinbarten erhöhten Beträge werden nicht mehr an die Auszubildenden ausgezahlt, die bis einschließlich zum auf ihren Wunsch oder aus ihrem Verschulden aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Wie üblich wird die Nachzahlung aber auf Antrag ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis zwar auf eigenen Wunsch beendet worden ist, im unmittelbaren Anschluss daran jedoch wieder ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet worden ist. Der Eigenanteil der Auszubildenden an den Fahrkosten ( 10 Absatz 1 Satz 3 Mantel-TV Azubi) beträgt monatlich 6 v. H. der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr. Das sind in der Zeit vom bis in der Zeit vom bis ab ,31 Euro 36,67 Euro 37,04 Euro Da jedoch Beträge unter 1,53 Euro nicht ausgezahlt werden ( 10 Absatz 1 Satz 5 des Mantel-TV Azubi) kommt eine Fahrkostenerstattung nur in Betracht, wenn sich die Fahrkosten monatlich in der Zeit vom bis in der Zeit vom bis ab auf mindestens 37,84 Euro auf mindestens 38,20 Euro auf mindestens 38,57 Euro belaufen. Zur Höhe der Zuwendung im Jahre 2003 und 2004 siehe Entgelte Praktikantinnen und Praktikanten Das monatliche Entgelt und die Verheiratetenzuschläge Praktikantinnen und Praktikanten betragen Praktikantinnen, Praktikanten den Beruf vom bis Verhei- Entgelt rateten- zuschlag vom bis ab Verhei- Verhei- Entgelt rateten- Entgelt rateten- zuschlag zuschlag (mtl./euro) (mtl./euro) (mtl./euro) (mtl./euro) (mtl./euro) (mtl./euro) des Sozialarbeiters des Sozialpädagogen 1.365,71 66, ,37 66, ,16 67,60 des Heilpädagogen der Erzieherin 1.160,76 63, ,37 63, ,09 64,42 der Kinderpflegerin 1.108,95 63, ,05 63, ,25 64,42 123

9 Die erhöhten Beträge, die rückwirkend ab zustehen, werden nicht mehr an die Praktikantinnen und Praktikanten ausgezahlt, die spätestens mit Ablauf des auf ihren Wunsch oder aus ihrem Verschulden aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Wie üblich wird die Nachzahlung aber auf Antrag ausgezahlt, wenn das Ausbildungsverhältnis zwar auf eigenen Wunsch beendet worden ist, im unmittelbaren Anschluss daran jedoch wieder ein Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet worden ist. Zur Höhe der Zuwendung im Jahre 2003 und 2004 siehe Arbeiterlöhne 5.1 Die nach dem Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 vom ab dem , ab dem und ab dem geltenden Monatstabellenlöhne ergeben sich aus der Tabellen 7 im jeweiligen Anhang 1, 2 und Der Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 28 vom und der Änderungstarifvertrag Nr. 38 vom zu dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Freien und Hansestadt Hamburg gilt Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis vom MTArb erfasst wird bzw. in deren Arbeitsverträgen die Anwendung des 21 MTArb oder des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbart wurde. 5.3 Für die Monate November und Dezember 2002 gilt der Hamburger Monatslohntarifvertrag Nr. 27 zum MTArb vom weiter. 5.4 Nach 41 Absatz 1 Satz 1 MTArb erhalten vollbeschäftigte Arbeiterinnen und Arbeiter neben dem Lohn und dem Urlaubslohn als Sozialzuschlag den Betrag, den sie bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellte nach 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würden (siehe Tabelle 8 im jeweiligen Anhang 1, 2 und 3). Arbeiterinnen und Arbeiter mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten, von 15 Absatz 1 MTArb abweichenden durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Lohnanspruch nicht einen vollen Kalendermonat besteht, erhalten nach 41 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit 30 Absatz 2 und 3 MTArb den Sozialzuschlag anteilig. Der Sozialzuschlag erhöht sich nach 5 des hamburgischen Monatslohntarifvertrages Nr. 28 Arbeiterinnen bzw. Arbeiter mit Entlohnung nach den Lohngruppen das erste zu berücksichtigende Kind um jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 1, 1a und 2 5,11 Euro 25,56 Euro 2a, 3 und 3a 5,11 Euro 20,45 Euro 4 5,11 Euro 15,34 Euro Dies gilt nicht Kinder, die das Kindergeld auf Grund Über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von 66 Einkommensteuergesetz bzw. 6 Bundeskindergeldgesetz bemessen wird. Für die Anwendung dieser Regelung sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen. Besitzstandsregelung Für den Arbeiterbereich ist erneut eine Besitzstandsregelung zu dem Erhöhungsbetrag vereinbart worden. Sie greift ein, wenn der Erhöhungsbetrag geringer wird oder wegfällt, weil Arbeiterinnen bzw. Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer höheren Lohngruppe erhalten und sich die Bezüge insgesamt verringern. In diesem Fall wird der Unterschiedsbetrag zwischen a) der jeweiligen Summe aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag und, soweit dieser noch zusteht, dem Erhöhungsbetrag aus der höheren Lohngruppe und b) den entsprechenden Bezügen, die am Tage vor der Änderung des Monatstabellenlohnes zugestanden haben, als Teil des Sozialzuschlages zusätzlich gezahlt. Der Besitzstandsbetrag vermindert sich oder entfällt bei jeder Erhöhung der vorgenannten (neuen) Bezügebestandteile, gleich auf welcher Ursache die Erhöhung beruht. 124

10 5.5 Die Höhe der ab dem , ab dem und ab dem geltenden Zeitzuschläge nach 27 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) MTArb und der jeweils geltende Lohn Über- und Mehrarbeitsstunden nach 30 Absatz 5 MTArb ergeben sich aus der Tabelle 9 im jeweiligen Anhang 1, 2 und Der Erhöhungssatz den Zuschlag zum Urlaubslohn nach 48 Absatz 3 Unterabsatz 3 MTArb beträgt vom an 1,92 v. H., vom an 0,80 v. H. und vom an nochmals 0,80 v. H Zur Höhe der Zuwendung im Jahre 2003 und 2004 siehe 2.7. Die sich aus den Tarifverträgen ab dem ergebenden erhöhten Beträge wurden bereits bei den zurückliegenden Vergütungs - und Lohnzahlungen berücksichtigt. Hinweise zu den sonstigen Tarifvertragsänderungen 2003 siehe nach Anhang 3 dieser Veröffentlichung V 438/ , MBlSchul Seite

11 Tabellen die Zeit ab 1. Januar 2003 Anhang 1 Tabelle 1 Tabelle der Grundvergütungen die Angestellten der VergGr. I bis X nach Vollendung des 21. bzw. 23.Lebensjahres ( 27 Abschnitt A BAT) gültig vom 1. Jan. bis 31. Dez die VergGrp. X bis IV a und vom 01. April bis 31. Dez die VergGrp. III bis I Verg Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem Grp Lebensjahr (monatlich in Euro) I 2.952, , , , , , , , , , , , ,11 Ia 2.721, , , , , , , , , , , , ,74 Ib 2.419, , , , , , , , , , , , ,85 IIa 2.144, , , , , , , , , , , ,52 IIb 1.999, , , , , , , , , , , ,40 III 1.905, , , , , , , , , , , , ,80 IVa 1.727, , , , , , , , , , , , ,49 IVb 1.579, , , , , , , , , , , , ,19 Va 1.396, , , , , , , , , , , , ,09 Vb 1.396, , , , , , , , , , , , ,71 Vc 1.320, , , , , , , , , , ,43 VIa 1.250, , , , , , , , , , , , , , ,67 VIb 1.250, , , , , , , , , , , ,28 VII 1.158, , , , , , , , , , , ,29 VIII 1.071, , , , , , , , , ,07 IXa 1.036, , , , , , , , ,93 IXb 997, , , , , , , , ,89 X 926,37 951,63 976, , , , , , ,52 Tabelle 2 Tabelle der Grundvergütungen die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. XIII bis Kr. I nach Vollendung des 20. Lebensjahres ( 27 Abschnitt B BAT), gültig vom 1. Jan. bis 31. Dez die VergGrp. Kr. I bis Kr. XI und vom 1. April bis 31. Dez die VergGrp. Kr. XII und Kr. XIII Grundvergütungssätze in Stufe(monatlich in Euro) VergGr Kr. XIII 2.611, , , , , , , , ,59 Kr. XII 2.413, , , , , , , , ,05 Kr. XI 2.239, , , , , , , , ,84 Kr. X 2.072, , , , , , , , ,27 Kr. IX 1.918, , , , , , , , ,12 Kr. VIII 1.776, , , , , , , , ,19 Kr. VII 1.646, , , , , , , , ,07 Kr. VI 1.528, , , , , , , , ,18 Kr. V a 1.456, , , , , , , , ,32 Kr. V 1.407, , , , , , , , ,58 Kr. IV 1.317, , , , , , , , ,66 Kr. III 1.234, , , , , , , , ,45 Kr. II 1.157, , , , , , , , ,20 Kr. I 1.085, , , , , , , , ,40 126

12 Tabelle 3 Ortszuschlagstabelle (zu 29 BAT) gültig vom 1. Jan. bis 31. Dez die VergGrp. X bis IV a sowie Kr. I bis Kr. XI und vom 01. April bis 31. Dez die VergGrp. III bis I sowie Kr. XII und Kr. XIII Tarifklasse I b I c zu der Tarifklasse gehörende Vergütungsgruppen I bis II b Kr. XIII III bis Va/Vb Kr. XII bis Kr. VII Stufe 1 Stufe 2 (monatlich in Euro) Stufe 3 1 Kind Halbe Differenz zw. Stufe 1 und Stufe 2 ( 29 Abschn. B Abs. 5 BAT) 554,14 658,94 747,72 52,40 492,47 597,27 686,05 52,40 II Vc bis X Kr. VI bis Kr. I 463,88 563,70 652,48 49,91 Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 88,78 Euro. Gem. 5 Absatz 2 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 erhöht sich der Ortszuschlag Angestellte wie folgt: mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen das erste zu berücksichtigende Kind um jedes weitere zu berücksichtigende Kind um X, IX b und Kr. I 5,11 Euro 25,56 Euro IX a und Kr. II 5,11 Euro 20,45 Euro VIII 5,11 Euro 15,34 Euro Dies gilt nicht Kinder, die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von 66 EStG bzw. 6 BKGG bemessen wird; die Anwendung des 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen. Ortszuschlag nach 29 Abschnitt B Absatz 8 BAT: Tarifklasse I c 393,97 Euro Tarifklasse II 371,10 Euro Tabelle 4 Die allgemeine Zulage beträgt ab 1. Jan bzw. die VergGrp. III bis IIa, Kr. XII und Kr. XIII ab 1. April 2003 monatlich die VergGr. in Euro X bis IXa sowie VIII (soweit in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt), Kr. I und Kr. II 89,18 VIII (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 1 aufgeführt) bis Vc sowie Vb (soweit in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt), Kr. III bis Kr. VI 105,33 Vb (soweit nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 aufgeführt) bis IIa, Kr. VII bis Kr. XIII 112,35 Ib bis I sowie Lehrkräfte, die nicht unter die Anlage 1a BAT fallen 42,13 127

13 Tabelle 5 Tabelle der Zeitzuschläge nach 35 Abs. 1 Satz 2 BAT und der Überstundenvergütung nach 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT die Angestellten der VergGrpn. X bis I, gültig vom 1. Jan. bis 31. Dez die VergGrp. X bis IV a und vom 01. April bis 31. Dez die VergGrp. III bis I Verg. Grp. Stundenvergütung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) Überstd. 25/20/15 Überstundenvergütung Arbeit an Sonn- v. H. tagen Wochenfeiertagen sowie am Oster- u. Pfingstsonntag 135 v. H. 35 v. H. Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 150 v. H. 50 v. H. Vorfesttagen ab Uhr Ostern, Pfingsten Weihnachten, Neujahr 100 v. H. (in Euro) X 9,42 2,36 11,78 2,36 12,72 3,30 14,13 4,71 2,36 9,42 IXb 9,92 2,48 12,40 2,48 13,39 3,47 14,88 4,96 2,48 9,92 IXa 10,11 2,53 12,64 2,53 13,65 3,54 15,17 5,06 2,53 10,11 VIII 10,50 2,63 13,13 2,63 14,18 3,68 15,75 5,25 2,63 10,50 VII 11,18 2,80 13,98 2,80 15,09 3,91 16,77 5,59 2,80 11,18 VIa/b 11,91 2,98 14,89 2,98 16,08 4,17 17,87 5,96 2,98 11,91 Vc 12,83 3,21 16,04 3,21 17,32 4,49 19,25 6,42 3,21 12,83 Va/b 14,05 2,81 16,86 3,51 18,97 4,92 21,08 7,03 3,51 14,05 IVb 15,21 2,28 17,49 3,80 20,53 5,32 22,82 7,61 3,80 15,21 IVa 16,51 2,48 18,99 4,13 22,29 5,78 24,77 8,26 4,13 16,51 III 17,95 2,69 20,64 4,49 24,23 6,28 26,93 8,98 4,49 17,95 IIb 18,87 2,83 21,70 4,72 25,47 6,60 28,31 9,44 4,72 18,87 IIa 19,88 2,98 22,86 4,97 26,84 6,96 29,82 9,94 4,97 19,88 Ib 21,71 3,26 24,97 5,43 29,31 7,60 32,57 10,86 5,43 21,71 Ia 23,59 3,54 27,13 5,90 31,85 8,26 35,39 11,80 5,90 23,59 I 25,74 3,86 29,60 6,44 34,75 9,01 38,61 12,87 6,44 25,74 Tabelle 6 Tabelle der Zeitzuschläge nach 35 Abs. 1 Satz 2 BAT und der Überstundenvergütung nach 35 Abs. 3 Unterabs. 2 BAT die Angestellten der VergGrpn. Kr. I bis Kr. XIII, gültig vom 1. Jan. bis 31. Dez die VergGrp. X bis IV a und vom 01. April bis 31. Dez die VergGrp. III bis I Verg. Grp. Stundenvergütung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) Überstd. 25/20/15 Überstundenvergütung Arbeit an Sonn- v. H. tagen Wochenfeiertagen sowie am Oster- u. Pfingstsonntag 135 v. H. 35 v. H. Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen 150 v. H. 50 v. H. Vorfesttagen ab Uhr Ostern, Pfingsten Weihnachten, Neujahr 100 v. H. (in Euro) Kr. I 10,43 2,61 13,04 2,61 14,08 3,65 15,65 5,22 2,61 10,43 Kr. II 10,92 2,73 13,65 2,73 14,74 3,82 16,38 5,46 2,73 10,92 Kr. III 11,48 2,87 14,35 2,87 15,50 4,02 17,22 5,74 2,87 11,48 Kr. IV 12,11 3,03 15,14 3,03 16,35 4,24 18,17 6,06 3,03 12,11 Kr. V 12,75 3,19 15,94 3,19 17,21 4,46 19,13 6,38 3,19 12,75 Kr. V a 13,10 3,28 16,38 3,28 17,69 4,59 19,65 6,55 3,28 13,10 Kr. VI 13,60 3,40 17,00 3,40 18,36 4,76 20,40 6,80 3,40 13,60 Kr. VII 14,60 2,92 17,52 3,65 19,71 5,11 21,90 7,30 3,65 14,60 Kr. VIII 15,48 3,10 18,58 3,87 20,90 5,42 23,22 7,74 3,87 15,48 Kr. IX 16,43 2,46 18,89 4,11 22,18 5,75 24,65 8,22 4,11 16,43 Kr. X 17,46 2,62 20,08 4,37 23,57 6,11 26,19 8,73 4,37 17,46 Kr. XI 18,58 2,79 21,37 4,65 25,08 6,50 27,87 9,29 4,65 18,58 Kr. XII 19,69 2,95 22,64 4,92 26,58 6,89 29,54 9,85 4,92 19,69 Kr. XIII 21,37 3,21 24,58 5,34 28,85 7,48 32,06 10,69 5,34 21,37 128

14 Tabelle 7 Monatstabellenlöhne gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 Lohn- (in Euro) monatlich in Stufe gruppe , , , , , , , ,87 8a 2.176, , , , , , , , , , , , , , , ,83 7a 2.082, , , , , , , , , , , , , , , ,39 6a 1.993, , , , , , , , , , , , , , , ,38 5a 1.907, , , , , , , , , , , , , , , ,56 4a 1.825, , , , , , , , , , , , , , , ,79 3a 1.746, , , , , , , , , , , , , , , ,88 2a 1.671, , , , , , , , , , , , , , , ,69 1a 1.599, , , , , , , , , , , , , , , ,03 Tabelle 8 Sozialzuschlag ( 41 MTArb) die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 Sozialzuschlag bei einschließlich Erhöhungsbeträge Lohngruppen 1 bis 4 4 3a bis 2a 2 bis 1 1. Kind ab 2. Kind ab 2. Kind ab 2. Kind Euro 5,11 Euro 15,34 Euro 20,45 Euro 25,56 Euro 1 Kind 88,78 93, Kindern 177,56 198,01 203,12 208,23 3 Kindern 266,34 302,13 312,35 322,57 4 Kindern 355,12 406,25 421,58 436,91 5 Kindern 443,90 510,37 530,81 551,25 6 Kindern 532,68 614,49 640,04 665,59 Der Betrag von 532,68 Euro erhöht sich jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 88,78 Euro; die Erhöhungsbeträge (5,11 Euro/15,34 Euro/20,45 Euro/25,56 Euro) sind jeweils hinzuzurechnen. 129

15 Tabelle 9 Zeitzuschläge nach 27 Abs. 1 Buchs. a bis d MTArb, Löhne Mehrarbeitsstunden und Überstunden nach 30 Abs. 5 MTArb gültig vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 Lohn- Gruppe auf eine Stunde entfallender Anteil des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 Mehrarbeit und Überstunden Lohn eine Mehrarbeitsbzw. Überstunde Sonntagen 30 v. H. 135 v. H. an Wochenfeiertagen sowie am Oster- u. Pfingstsonntag 35 v. H. an Wochenfeiertagen die auf einen Sonntag fallen 150 v. H. 50 v. H. Vorfesttagen ab 12 Uhr Ostern, Pfingsten Weihnachten Neujahr 100 v. H. in Euro 9 13,29 3,32 16,61 3,99 17,94 4,65 19,94 6,65 3,32 13,29 8a 13,00 3,25 16,25 3,90 17,55 4,55 19,50 6,50 3,25 13, ,72 3,18 15,90 3,82 17,17 4,45 19,08 6,36 3,18 12,72 7a 12,44 3,11 15,55 3,73 16,79 4,35 18,66 6,22 3,11 12, ,17 3,04 15,21 3,65 16,43 4,26 18,26 6,09 3,04 12,17 6a 11,91 2,98 14,89 3,57 16,08 4,17 17,87 5,96 2,98 11, ,64 2,91 14,55 3,49 15,71 4,07 17,46 5,82 2,91 11,64 5a 11,39 2,85 14,24 3,42 15,38 3,99 17,09 5,70 2,85 11, ,14 2,79 13,93 3,34 15,04 3,90 16,71 5,57 2,79 11,14 4a 10,90 2,73 13,63 3,27 14,72 3,82 16,35 5,45 2,73 10, ,66 2,67 13,33 3,20 14,39 3,73 15,99 5,33 2,67 10,66 3a 10,43 2,61 13,04 3,13 14,08 3,65 15,65 5,22 2,61 10, ,20 2,55 12,75 3,06 13,77 3,57 15,30 5,10 2,55 10,20 2a 9,98 2,50 12,48 2,99 13,47 3,49 14,97 4,99 2,50 9,98 2 9,76 2,44 12,20 2,93 13,18 3,42 14,64 4,88 2,44 9,76 1a 9,55 2,39 11,94 2,87 12,89 3,34 14,33 4,78 2,39 9,55 1 9,34 2,34 11,68 2,80 12,61 3,27 14,01 4,67 2,34 9,34 130

16 Tabellen die Zeit ab 1. Januar 2004 Anhang 2 Tabelle 1 Tabelle der Grundvergütungen die Angestellten der VergGr. I bis X nach Vollendung des 21. bzw. 23.Lebensjahres ( 27 Abschnitt A BAT) gültig vom 1. Jan. bis 30. April 2004 Verg Grundvergütung der Lebensaltersstufe nach vollendetem Grp Lebensjahr (monatlich in Euro) I 2.981, , , , , , , , , , , , ,84 Ia 2.748, , , , , , , , , , , , ,83 Ib 2.443, , , , , , , , , , , , ,39 IIa 2.165, , , , , , , , , , , ,05 IIb 2.019, , , , , , , , , , , ,84 III 1.924, , , , , , , , , , , , ,05 IVa 1.744, , , , , , , , , , , , ,03 IVb 1.595, , , , , , , , , , , , ,55 Va 1.410, , , , , , , , , , , , ,05 Vb 1.410, , , , , , , , , , , , ,16 Vc 1.333, , , , , , , , , , ,97 VIa 1.262, , , , , , , , , , , , , , ,81 VIb 1.262, , , , , , , , , , , ,07 VII 1.169, , , , , , , , , , , ,17 VIII 1.082, , , , , , , , , ,22 IXa 1.046, , , , , , , , ,51 IXb 1.007, , , , , , , , ,85 X 935,63 961,15 986, , , , , , ,81 Tabelle 2 Tabelle der Grundvergütungen die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. XIII bis Kr. I nach Vollendung des 20. Lebensjahres ( 27 Abschnitt B BAT) gültig vom 1. Jan. bis 30. April 2004 Grundvergütungssätze in Stufe (monatlich in Euro) Verg.Gr Kr. XIII 2.637, , , , , , , , ,07 Kr. XII 2.437, , , , , , , , ,04 Kr. XI 2.261, , , , , , , , ,81 Kr. X 2.092, , , , , , , , ,09 Kr. IX 1.938, , , , , , , , ,95 Kr. VIII 1.794, , , , , , , , ,18 Kr. VII 1.662, , , , , , , , ,36 Kr. VI 1.543, , , , , , , , ,89 Kr. V a 1.471, , , , , , , , ,02 Kr. V 1.421, , , , , , , , ,57 Kr. IV 1.330, , , , , , , , ,32 Kr. III 1.247, , , , , , , , ,75 Kr. II 1.168, , , , , , , , ,36 Kr. I 1.096, , , , , , , , ,56 131

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