Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 85. Auszubildende 787. Vergütung, Zulagen 829. Eingruppierung 909

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 85. Auszubildende 787. Vergütung, Zulagen 829. Eingruppierung 909"

Transkript

1

2 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 85 Auszubildende 787 Vergütung, Zulagen 829 Eingruppierung 909 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1321 I II III IV V Stichwortverzeichnis 1445 Findex TVöD Trends Eingruppierung aktuell 23 Entgeltumwandlung für Beschäftigte der Kommunen 68

3 Inhaltsübersicht Geamtinhaltsübersicht I Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Tarifvertragstexte mit Kommentierung I.1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) I.1.1 TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) I.1.2 TVöD Besonderer Teil Sparkassen (BT-S) I.1.3 TVöD Besonderer Teil Entsorgung (BT-E) I.1.4 TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) I.1.5 TVöD Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) I.1.6 TVöD Besonderer Teil Flughäfen (BT-F) I.2 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) I.2.0 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern I.2.1 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern I.3 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) 728 I.3.0 Eckpunkte einer Einigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2011 zum TV-Ärzte/VKA I.3.1 Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) I.3.2 Sonderzahlung 2012 TV-Ärzte/VKA II II.1 Auszubildende TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner Teil

4 Geamtinhaltsübersicht II.1.1 II.1.2 II.1.3 TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil BBiG TV für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Besonderer Teil Pflege Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) III Vergütung, Zulagen III.1.0 Tarifvertrag zur Umsetzung der Anhebung des Bemessungssatzes III.1b Erläuterungen zur Einführung von Leistungsentgelten gemäß 18 TVöD III.2 Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. 33 Abs. 1 Buchst. c BAT III.2b Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (VKA) III.3 Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte (TdL/VKA) III.4 Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) IV Eingruppierung Vorbemerkung des Bearbeiters Stichwortverzeichnis IV.2 Allgemeine Vergütungsordnung für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage 1a zum BAT) IV.2.1 Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen IV.2.2 Allgemeiner Teil IV Angestellte im Sparkassendienst IV Angestellte im Fremdsprachendienst IV Ärzte, Apotheker, Tierärzte, Zahnärzte IV Angestellte in der Datenverarbeitung

5 Inhaltsübersicht Geamtinhaltsübersicht IV Angestellte im Sozial- und im Erziehungsdienst 1 ) IV Angestellte in Nahverkehrsbetrieben IV Angestellte an Theatern und Bühnen IV Angestellte in medizinischen Hilfsberufen und medizinisch-technischen Berufen IV Angestellte als Bezügerechner IV Angestellte als Forstaufseher und Forstwarte IV Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben IV Angestellte mit Restaurierungs-, Präparierungsund Konservierungsarbeiten an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven und bei der Denkmalpflege IV Angestellte in technischen Berufen sowie gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte IV Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst und im Fernmeldebetriebsdienst IV Meister, technische Angestellte mit besonderen Aufgaben IV Schwimmeister, Schwimmeistergehilfen IV Musikschullehrer IV Angestellte in der Fleischuntersuchung IV Angestellte in Versorgungsbetrieben IV Angestellte als Schulhausmeister IV Angestellte im kommunalen feuerwehr-technischen Dienst IV Angestellte als Boten, Pförtner, Vervielfältiger, Kanzleivorsteher und im Registraturdienst IV Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen IV Angestellte als Rettungsassistenten, Rettungssanitäter ) IV wird ersetzt durch die Neuregelung im BT-B (I.1.5) und BT-V (I.1.1) 13

6 Geamtinhaltsübersicht Inhaltsübersicht IV.3 Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst für die Bereiche des Bundes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Anlage 1b zum BAT) IV.3.1 Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B IV.3.2 A. Pflegepersonal, das unter die Sonderregelung 2a oder 2e III BAT fällt IV.3.3 B. Pflegepersonal, das nicht unter die Sonderregelung 2a oder 2e III BAT fällt IV.4 IV.4.3 IV.4.4 Eingruppierungsrichtlinien (nur für die Bereiche der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an Musikschulen, die nicht unter den Geltungsbereich des BAT fallen (Musikschullehrer-Richtlinien) V Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit V.1 Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge-TV-Kommunal ATV-K) V.2 Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) V.2.1 Altersteilzeitgesetz V.3 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) V.3.1 Durchführungshinweise der kommunalen Arbeitgeber

7 Eingruppierung aktuell Eingruppierung aktuell Ein Ausblick nach dem neuen TV-L Eingruppierungsrecht Der noch frische Tarifabschluss zum TVöD ist so erfreulich die Entgelterhöhungen für die Betroffenen natürlich sind in einer Hinsicht enttäuschend. Die Tarifpartner haben nämlich eine weitere Gelegenheit verpasst, eine Entgeltordnung zum TVöD zu vereinbaren und die Eingruppierung der Beschäftigten auf eine zeitgemäße Grundlage zu stellen. Der nachstehende Beitrag beleuchtet die Ist-Situation im Geltungsbereich des TVöD und stellt dem den von den Tarifpartnern des TV-L für den Bereich der Länder gefundenen Gesamtkompromiss einer neuen Entgeltordnung gegenüber. Es soll an dieser Stelle nicht die Erwartung geweckt werden, dass sich eine solche Regelung demnächst unverändert auch im Bereich des TVöD finden wird. Autor und Verlag geht es vielmehr darum, mit der Darstellung des im Länderbereich vereinbarten Regelwerks einen denkbaren Weg aufzuzeigen und den Leser darauf vorzubereiten, was in ähnlicher Weise im Bereich des TVöD kommen könnte. Natürlich können und werden die Tarifpartner des TVöD einen eigenen Weg gehen, der insbesondere kommunale Besonderheiten der Personalstruktur berücksichtigt. Gleichwohl wird die für die Beschäftigten der Länder gefundene Lösung mit Blick auf die bei aller Eigenständigkeit der Tarifwerke großen Parallelen von TVöD und TV-L sowie die gemeinsamen Wurzeln im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) bei weiteren Verhandlungen über eine Entgeltordnung zum TVöD nicht unberücksichtigt bleiben können. A. Ausgangslage nach In-Kraft-Treten des TVöD Im Verlauf der Verhandlungen zum TVöD und zu dem damit einhergehenden Übergangs- bzw. Überleitungsrecht des TVÜ-VKA hatten die Tarifpartner die Themen zentrale Eingruppierungsvorschrift und Entgeltordnung im Interesse der zügigen Einführung eines modernen Tarifrechts zurückgestellt und letztlich den TVöD ohne Neuregelung dieser Themen vereinbart. Ursprünglich war beabsichtigt, die fehlenden Regelungen kurzfristig nachzuholen. Ein konkretes Datum für eine neue Entgeltordnung wurde bei den Verhandlungen zum TVöD nicht vereinbart. In der Rückschau kann man diese Verfahrens- 23

8 Eingruppierung aktuell weise bzw. die dahinter stehende Einschätzung der Tarifpartner, eine Entgeltordnung werde sich bald finden lassen, nur als erfrischend naiv bezeichnen. Bei etwas pragmatischerer Betrachtung muss man aber zugestehen, dass ohne die Entzerrung von allgemeinem Manteltarifrecht einerseits und Entgeltordnung andererseits der Wechsel vom BAT/MTArb/BMT-G in den TVöD und damit die größte Tarifreform seit In-Kraft-Treten des BAT im Jahr 1961 nicht zu schultern gewesen wäre. Um die Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten des TVöD am 1. Oktober 2005 und der Vereinbarung eines neuen Eingruppierungsrechts zu überbrücken und in dieser Zeit die Zuordnung von Beschäftigten zu den Entgeltgruppen des TVöD zu gewährleisten, haben die Tarifpartner den vorübergehenden Fortbestand der alten zentralen Eingruppierungsvorschriften der 22, 23 BAT bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiter, der Vergütungsordnung zum BAT sowie des für Arbeiter jeweils geltenden Lohngruppenverzeichnisses vereinbart ( 17 Abs. 1 TVÜ-VKA). Dabei sind bestimmte Maßgaben zu beachten, wie z. B. der in 17 Abs. 5 TVÜ-VKA festgelegte Fortfall von Aufstiegen etc. Die zentrale Vorschrift des 17 TVÜ-VKA ist flankiert durch Übergangsregelungen (z. B. für die Vollendung begonnener Aufstiege in 8 des TVÜ-VKA und die Gewährung von Vergütungsgruppenzulagen 9 des TVÜ-VKA). Daneben können bestimmte Vergütungsbestandteile des alten Rechts bis zur Vereinbarung einer neuen Entgeltordnung fortgezahlt oder sogar erstmalig bewilligt werden (z. B. Techniker-, Meister- und Programmierzulagen nach der Protokollerklärung zu 5 Abs. 2 Satz 3 des TVÜ-VKA sowie 17 Abs. 6 des TVÜ-VKA). Grundsystematik der Übergangsregelungen zur Eingruppierung ist, dass zunächst im alten Recht der Eingruppierung/Einreihung eine tarifgerechte Vergütungs-/Lohngruppe ermittelt und diese dann nach näherer Maßgabe der Anlage 3 zum TVÜ-VKA in die neue Entgeltgruppe umgeschlüsselt wird. Ausnahmen bestehen nur für Randbereiche (Entgeltgruppe 1 TVöD und Vergütungsgruppe I BAT) sowie für die mittlerweile anderweitig tariflich geregelte Berufsgruppe der Ärzte an kommunalen Krankenhäusern. Den Tarifpartnern war bei Vereinbarung des neuen Rechts klar, dass der Umweg über das alte Recht keine Dauerlösung darstellen konnte. Und dies nicht nur wegen des durch den Umweg über das alte Eingruppierungsrecht verursachten Mehraufwandes, sondern auch 24

9 Eingruppierung aktuell wegen als ungerecht empfundener Eingruppierungsergebnisse. Insbesondere der Umstand, dass bei Neueinstellungen und Tätigkeitswechseln nach dem 1. Oktober 2005 für die Beschäftigten der ehemaligen Vergütungsgruppen BAT X bis Vc nach näherer Maßgabe der Anlage 3 zum TVÜ-VKA oft eine geringere Eingruppierung als für übergeleitete Beschäftigte vorgesehen war, führt in der Praxis zu Unverständnis und Unmut. Beispiel: Der Eingruppierungsverlauf Vergütungsgruppe Vc BAT mit Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vb BAT führt nach näherer Maßgabe der Anlage 3 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe E 8, in die auch Tätigkeiten der Vergütungsgruppe Vc BAT führen. Beschäftigte, die im Zeitpunkt der Überleitung bereits die Vergütungsgruppe Vb BAT erreicht hatten, wurden in die sogenannte kleine E 9 (keine Endstufe; verlängerte Stufenlaufzeiten) übernommen. Die neu eingesetzten Beschäftigten erhalten somit ein um eine Entgeltgruppe niedrigeres Entgelt als ihre Vorgänger auf dieser Stelle. Sämtliche nach dem In-Kraft-Treten des TVöD geführten Verhandlungen über eine neue Entgeltordnung zum TVöD haben bislang nicht zum Ziel geführt. B. Die neue Entgeltordnung der Länder Den Tarifpartnern der Länder ist es nach jahrelangen Verhandlungen gelungen, zum 1. Januar 2012 zentrale Eingruppierungsvorschriften sowie eine Entgeltordnung zum TV-L zu vereinbaren. Dies konnte nur gelingen, weil die Tarifpartner des TV-L im Zuge der Tarifrunde 2009 einen völlig neuen Verhandlungsansatz gefunden hatten. Nachdem alle (zum Teil eher zaghaften) Versuche zur Reform des Eingruppierungsrechts wegen weit auseinander liegender Vorstellungen und einer nicht einmal ansatzweise einzuhaltenden Kostenneutralität gescheitert waren, hatten sich die Tarifpartner des TV-L in der Tarifrunde 2009 auf einen bahnbrechenden konzeptionellen Neuansatz der Herangehensweise an das Projekt Entgeltordnung verständigt. Als Ziffer 7 des Einigungspapiers vom 1. März 2009 hatten sie folgende 25

10 Eingruppierung aktuell Verfahrensabrede über die Herangehensweise an eine neue Entgeltordnung getroffen: Verhandlungen zur Entgeltordnung des TV-L Es wird vereinbart, unverzüglich nach den Sommerferien Verhandlungen zur Entgeltordnung (einschließlich des Lehrerbereichs) aufzunehmen. Grundlage sollen die zunächst von gegenstandslos gewordenen Tätigkeitsmerkmalen redaktionell zu bereinigenden Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die bestehenden zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen der Länder (einschließlich der Anlage 1b zum BAT) und die Eingruppierungsmerkmale der Arbeiterinnen und Arbeiter sein, aus denen Funktionsmerkmale (bisher Tätigkeitsmerkmale) für den besonderen Bedarf der Landesverwaltungen und -einrichtungen entwickelt werden sollen. Die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die redaktionell bereinigten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT und die zu entwickelnden Funktionsmerkmale sollen die Entgeltordnung des TV-L bilden und sind alsbald in Kraft zu setzen. Zusätzlich wird für einzelne Verwaltungen, über deren Eignung sich die Tarifvertragsparteien einigen, versuchsweise als lediglich rechnerische Eingruppierungsgrundlage ein gesondert zu vereinbarendes Modell erprobt. Nach Ablauf von eineinhalb Jahren nach Inkrafttreten dieses gesondert vereinbarten Modells werden die Tarifvertragsparteien die Geeignetheit und Auswirkungen der geltenden und erprobten Modelle überprüfen. Wesentliche Neuerung zu allen vorangegangenen Verhandlungsansätzen war die von den Tarifpartnern verabredete Aufteilung in zwei Schritte, nämlich erstens die redaktionelle Bereinigung und Überarbeitung des bestehenden Eingruppierungs-/Einreihungssystems und In-Kraft-Setzen dieses ersten Ergebnisses und zweitens die spätere Vereinbarung und Erprobung neuer Bezahlungsmodelle. Die Umsetzung machte dann allerdings noch mehr als zwei Jahre intensive Verhandlungen notwendig. Letztlich haben sich die Gewerkschaften dbb tarifunion und ver.di sowie die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) auf das nachstehende Gesamtkonzept geeinigt. I. Zentrale Eingruppierungsvorschriften Die Eingruppierungsvorschrift der 12, 13 TV-L wurde aus den 22, 23 BAT entwickelt. 26

11 Eingruppierung aktuell Die 12 und 13 TV-L haben den folgenden Wortlaut: 12 TV-L Eingruppierung (1) 1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). 2 Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 3 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 4 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 5 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 6 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 7 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 8 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Protokollerklärungen zu Absatz 1: 1. 1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. (2) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben. 13 TV-L Eingruppierung in besonderen Fällen 1 Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 83. Auszubildende 847. Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 889. Eingruppierung 927

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 83. Auszubildende 847. Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 889. Eingruppierung 927 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 83 Auszubildende 847 Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 889 Eingruppierung 927 Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom Januar 2013. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom April 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt

Mehr

Bestellnummer:

Bestellnummer: Hinweis: Unsere Werke sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom Oktober 2014. Verbindliche Auskünfte holen Sie gegebenenfalls beim Rechtsanwalt

Mehr

TV-L Jahrbuch Länder

TV-L Jahrbuch Länder Jörg Effertz TV-L Jahrbuch Länder 2009 Kommentierte Textsammlung Die tariflichen Regelungen der/länder mit Überleitungstarifvertrag, Eingruppierungsregelungen und ergänzenden Tarifverträgen.-. illwalhalla

Mehr

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 89. Auszubildende 907. Vergütung, Zulagen 941. Eingruppierung 963

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 89. Auszubildende 907. Vergütung, Zulagen 941. Eingruppierung 963 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 89 Auszubildende 907 Vergütung, Zulagen 941 Eingruppierung 963 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1351 I II III IV V

Mehr

3 Gesamtinhaltsverzeichnis

3 Gesamtinhaltsverzeichnis 3 Gesamtinhaltsverzeichnis Gesamtinhaltsverzeichnis Seite 1 3 1 Vorwort 2 Besondere Hinweise 2.1 Prozessvereinbarung zur Entgeltordnung TVöD vom 27.2.2010 2.2 Stand der Verhandlungen zur Entgeltordnung

Mehr

Zwischen. und. der Gewerkschaft ver.di, Berlin, vertreten d. d. Bundesverwaltung, diese vertreten d. d. Bundesvorstand. wird Folgendes vereinbart:

Zwischen. und. der Gewerkschaft ver.di, Berlin, vertreten d. d. Bundesverwaltung, diese vertreten d. d. Bundesvorstand. wird Folgendes vereinbart: 38. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) vom 31. Januar 1984 Zwischen der Bundestarifgemeinschaft

Mehr

Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Nicht besetzt. 29 Grundsatz

Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Nicht besetzt. 29 Grundsatz 1. Nach Abschnitt IV wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt: Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA 26-28 Nicht besetzt 29 Grundsatz (1) Für die in den TVöD

Mehr

Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Nicht besetzt. 29 Grundsatz

Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA Nicht besetzt. 29 Grundsatz 1. Nach Abschnitt IV wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt: Abschnitt V Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA 26-28 Nicht besetzt 29 Grundsatz (1) Für die in den TVöD

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 2. Februar 2016 mit Einarbeitung

Mehr

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L

Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten

Mehr

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.

(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II. Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Mehr

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),

Änderungstarifvertrag Nr. 12 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014

Mehr

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission

Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission Die Schlichtungskommission gibt den Tarifvertragsparteien folgende Einigungsempfehlung zum Abschluss der Tarifverhandlungen zwischen dem Bund und der Vereinigung

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Personalrecht Tarif- und Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung kompakt. 1. Auflage Buch. 256 S. Paperback ISBN

Personalrecht Tarif- und Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung kompakt. 1. Auflage Buch. 256 S. Paperback ISBN Personalrecht 2011 Tarif- und Arbeitsrecht, Lohnsteuer und Sozialversicherung kompakt 1. Auflage 2011. Buch. 256 S. Paperback ISBN 978 3 648 01410 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat

- vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 TVöD, 10 und 18 TVÜ-Bund) - Höhergruppierungen und Stufenaufstieg in demselben Monat POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT

Mehr

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)

Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung

Mehr

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Anlage 5. Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Anlage 5 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13.

Mehr

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung

Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen über eine neue Entgeltordnung POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Haus - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT FAX BEARBEITET VON

Mehr

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben.

Mit diesem Rundschreiben wird der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-Bund vom 17. Oktober 2014 bekannt gegeben. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin TEL +49(0)30 18 681-4664/4655 FAX

Mehr

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012

Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2012 und 2013 (VKA) vom 31. März 2012 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits und [den

Mehr

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27

II. BESITZSTANDSREGELUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER 27 Inhalt I. ERLÄUTERUNGEN ZUM EINGRUPPIERUNGSRECHT DES TV-L UND ZU WEITEREN ÄNDERUNGEN DES TARIFRECHTS DER LÄNDER Eingruppierungsrecht der Länder 12 1. Geltungsbereich 13 2. Bestandteile des tariflichen

Mehr

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende

SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: 0.0.208) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg Stuttgart (SR EntgO

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung der kommunalen

Mehr

Paraphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..

Paraphierte Fassung Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom.. Paraphierte Fassung 31.08.2010 Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom..2010 Abschluss:..2010 Gültig ab: 01. April 2010 Kündigungsfrist: 3 Monate

Mehr

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und

vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten

Mehr

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 68. Auszubildende 764. Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 810

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 68. Auszubildende 764. Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 810 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder 68 Auszubildende 764 Vergütung, Zulagen, Rationalisierungsschutz 810 Vergütungsordnung zur Eingruppierung 847 Stichwortverzeichnis

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung

A 12/ Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung A 12/2012 27.06.2012 00 20 01 07 00 00 Inhalt: Tarifeinigung vom 31. März 2012; weitere Hinweise zur Umsetzung Sehr geehrte Damen und Herren, nach Mitteilung der VKA sind die Redaktionsverhandlungen mit

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 87. Auszubildende 643. Vergütung, Zulagen 691. Eingruppierung 725

Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 87. Auszubildende 643. Vergütung, Zulagen 691. Eingruppierung 725 Schnellübersicht Seite Tarifverträge für den öffentlichen Dienst 87 Auszubildende 643 Vergütung, Zulagen 691 Eingruppierung 725 Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Altersteilzeit 1079 I II III IV V

Mehr

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008 Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Änderungsvereinbarung Nr. 8 vom 29. April 2016 zur durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 30. März 2015.

Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 30. März 2015. Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag für die Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main (TV-G-U) vom 30. März 2015 Zwischen der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main, vertreten

Mehr

LÄNDER 2009 TARIFRUNDE

LÄNDER 2009 TARIFRUNDE LÄNDER 2009 TARIFRUNDE Tarifergebnis Freud oder Leid? Liebe Kolleginnen und Kollegen, dieses Tarifergebnis wird jede Kollegin, jeder Kollege für sich bewerten müssen. Aus meiner Sicht möchte ich dieses

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 8. April 2008 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.

Mehr

Zweite Verhandlungsrunde: Bund und VKA überreichen Angebot

Zweite Verhandlungsrunde: Bund und VKA überreichen Angebot 2008 Bund/VKA Beschäftigte/Auszubildende Berlin, den 24.01.2008 Nr. 002/08 Zweite Verhandlungsrunde: Bund und VKA überreichen Angebot Am 25.1.2008 übergaben Bund und VKA anläßlich der zweiten Verhandlungsrunde

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Nr. 6/2011 Tarifeinigung in der Einkommensrunde 2011 mit der TdL erreicht

Nr. 6/2011 Tarifeinigung in der Einkommensrunde 2011 mit der TdL erreicht Friedrichstraße 169/170 D-10117 Berlin dbb tarifunion Friedrichstraße 169/170 10117 Berlin Mitglieder des Vorstandes und der Bundestarifkommission der dbb tarifunion Telefon 030.40 81-54 00 Telefax 030.40

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten

Mehr

Kommentar zur Vergütungsordnung Bund/Länder

Kommentar zur Vergütungsordnung Bund/Länder edition moll Kommentar zur Vergütungsordnung Bund/Länder Ergänzungsband zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Bearbeitet

Mehr

Tarifeinigung bei den Tarifverhandlungen zum Tarifwerk AWO NRW vom 8. März 2017

Tarifeinigung bei den Tarifverhandlungen zum Tarifwerk AWO NRW vom 8. März 2017 Tarifeinigung bei den Tarifverhandlungen zum Tarifwerk AWO NRW vom 8. März 2017 I. Entgelt 1. Die gekündigte Anlage A zu 19 Absatz 2 (Entgelttabelle) zum TV AWO NRW und der gekündigte 8 des Tarifvertrages

Mehr

vom 1. Juni 2011 Zwischen und

vom 1. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Johann-Wolfgang-Goethe- Universität Frankfurt am Main in den TV-G-U und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-G-U) v.

Mehr

Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Im Einzelnen haben bearbeitet... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXI Literaturverzeichnis...

Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Im Einzelnen haben bearbeitet... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXI Literaturverzeichnis... Inhaltsübersicht Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Im Einzelnen haben bearbeitet... XVII Abkürzungsverzeichnis... XXI Literaturverzeichnis...XXVII Kommentierung Einführung... 1 Erster Teil TVöD Allgemeiner

Mehr

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2. Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2. Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und KAV Nds. A 10/2012 Anlage 2 Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 31. März 2012 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005 Zwischen

Mehr

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA

Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund

Mehr

Nur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:

Nur per  . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich

Mehr

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA

Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA R 236/2016 Anlage 1 Stand: 19. Oktober 2016, 1.00 Uhr Eckpunkte einer Tarifeinigung für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Rahmen der Tarifrunde 2016 zum TV-Ärzte/VKA Der Marburger

Mehr

Die neue Entgeltordnung 09. Dezember in Köln 10. Dezember in Frankfurt 12. Dezember in Berlin 16. Dezember in München

Die neue Entgeltordnung 09. Dezember in Köln 10. Dezember in Frankfurt 12. Dezember in Berlin 16. Dezember in München Die neue Entgeltordnung am 09. Dezember in Köln 10. Dezember in Frankfurt 12. Dezember in Berlin 16. Dezember in München www.probetriebsratswissen.de Tagesseminarablauf: Beginn des Tagesseminars um 10:00

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 17 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich..... 17 2 Arbeitsvertrag,

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TVPöD und Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVAöD-BT-Pflege POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen der Vereinigung

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 8.

Mehr

K A V Thüringen e. V.

K A V Thüringen e. V. Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18 E-Mail: info@kav-thueringen.de Internet: www.kav-thueringen.de

Mehr

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und

Zwischen. der Technischen Universität Darmstadt, vertreten durch ihren Präsidenten, - einerseits - und Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt in den TV-TU Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 7.

Mehr

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD

Hierzu ergehen folgende Hinweise: 1 Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Was ist eine EGO? EGO = ich. gerecht. transparent. solidarisch

Was ist eine EGO? EGO = ich. gerecht. transparent. solidarisch Was ist eine EGO? EGO = ich gerecht transparent solidarisch Tätigkeitsmerkmale Der Wert einer Tätigkeit ist den Tätigkeitsmerkmalen zu entnehmen. Nach diesen Merkmalen erfolgt die Eingruppierung, z.b.

Mehr

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000

6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

Mehr

Überprüfung der beantragten Entgeltgruppe

Überprüfung der beantragten Entgeltgruppe Überprüfung der beantragten Entgeltgruppe Ersatz des Manteltarifvertrages Erhalt der alten Entgeltordnung Allgemeine Eingruppierungsvorschriften Geltung des 22 und 22a BMT-AW II summarisches Verfahren

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....

Mehr

Erläuterungen zu dem Entwurf Gemeinsames Papier von VKA und ver.di/dbb zum Verhandlungsstand zur neuen Entgeltordnung zum TVöD, Stand: 11.

Erläuterungen zu dem Entwurf Gemeinsames Papier von VKA und ver.di/dbb zum Verhandlungsstand zur neuen Entgeltordnung zum TVöD, Stand: 11. Anlage 2 zu TS-berichtet 012/2013 Erläuterungen zu dem Entwurf Gemeinsames Papier von VKA und ver.di/dbb zum Verhandlungsstand zur neuen Entgeltordnung zum TVöD, Stand: 11. Juli 2013 1. Allgemeines Mit

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜVKA) vom 13. September

Mehr

vom 14. Juni 2011 Zwischen und

vom 14. Juni 2011 Zwischen und Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-TU Darmstadt) vom 14. Juni 2011 Zwischen der

Mehr

ABSCHNITT III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 1 )

ABSCHNITT III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 1 ) TVöD-AT 12(Bund) A.1 ABSCHNITT III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 1 ) 12(Bund) Eingruppierung 2 ) (1) 1 Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über

Mehr

Einstieg in Entgelt ; Fortschritte bei Eingruppierung

Einstieg in Entgelt ; Fortschritte bei Eingruppierung 2004 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVÖD) Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Einstieg in Entgelt ; Fortschritte bei Eingruppierung Grundsatzeinigung zu Tabellenstruktur

Mehr

vom 2. August 2011 Az.: /11

vom 2. August 2011 Az.: /11 Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag

Mehr

Neue Entgeltordnung des Bundes

Neue Entgeltordnung des Bundes Neue Entgeltordnung des Bundes Delegiertenversammlung am 14. März 2014 Delegiertenversammlung am 14.03.2014 2 Neue Entgeltordnung des Bundes Rückblick Tarifänderungen Ausblick Delegiertenversammlung am

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

Die neue Entgeltordnung-VKA Inhalt, Anwendung und kommunale Gestaltungsmöglichkeiten

Die neue Entgeltordnung-VKA Inhalt, Anwendung und kommunale Gestaltungsmöglichkeiten info@rcu.de Die neue Entgeltordnung-VKA Inhalt, Anwendung und kommunale Gestaltungsmöglichkeiten Die neue Entgeltordnung zum TVöD VKA tritt zum 01.01.2017 in Kraft In der Tarifrunde 2016 haben sich die

Mehr

Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2012 Die neue Entgeltordnung

Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2012 Die neue Entgeltordnung Das aktuelle Tarifrecht der Länder 2012 Die neue Entgeltordnung Seit der großen Tarifreform und dem In-Kraft-Treten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sind mehr als fünf Jahre

Mehr

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. Luchterhand

Antonius Assheuer TV-L. Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung. Luchterhand Antonius Assheuer TV-L Kommentar für Verwaltung, Hochschulen und Forschung Luchterhand A. Allgemeiner Teil Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften 1 1 Geltungsbereich 3 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

Mehr

Tarifeinigung im öffentlichen Dienst

Tarifeinigung im öffentlichen Dienst 2008 TVöD Beschäftigte / Auszubildende Berlin, den 02.04.2008 Nr. 12/08 Tarifeinigung im öffentlichen Dienst Nach langen und schwierigen Verhandlungen vom 29. bis 31. März 2008 konnte eine Tarifeinigung

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich 2007 Beschäftigte Bund und Gemeinden Berlin, den 09. November 2007 Nr. 055/2007 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten TVÜ-Bund/ TVÜ-VKA Hinweise zum Strukturausgleich In einer Vielzahl von Fällen

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte KAH)

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte KAH) Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte im KAH (TVÜ-Ärzte KAH) vom 22. November 2006 Zwischen dem Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.v. (KAH), vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,

Mehr

A. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung

A. Tarifverhandlungen über Eingruppierungsvorschriften im TVöD, Entgeltordnung POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX Alt-Moabit

Mehr

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und

Zwischen. der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und Änderungstarifvertrag Nr. 16 vom 5. September 2013 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland,

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und

Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai Zwischen. und Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 6. Mai 2011 Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium des Innern und für

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, und Anlage 4 Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006 Zwischen

Mehr

Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) Vom 21. Januar 2011.

Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) Vom 21. Januar 2011. 1. Änderungstarifvertrag vom 21. Januar 2011 zum Tarifvertrag zur Übernahme des TVÜ-Länder für die Humboldt-Universität zu Berlin (TVÜ-Länder HU) vom 27. September 2010 Abschluss: 21. Januar2011 Gültig

Mehr