Begriffsdefinition. Inhalt der heutigen Stunde. Zeitliche Einführung der Fusionskontrolle. Doppelte Fusionskontrolle. Zusammenschluss (Oberbegriff)

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1 Inhalt der heutigen Stunde 1. Vertiefung der Vorlesung Fusionskontrolle 1 Definition: Fusion versus Zusammenschluss Fusionsformen Zeitliche Einführung der Fusionskontrolle Die Fusionskontrolle in GWB und der FusKontrVO Fusionswirkung und Fusionsmotive Aufgabe der Wettbewerbspolitik 1 Begriffsdefinition Zusammenschluss (Oberbegriff) = externes Unternehmenswachstum Neue Unternehmen muss zwar eine wirtschaftliche Einheit, jedoch nicht zwingend eine rechtliche Einheit bilden. Darunter fällt Fusion Neue Unternehmen bildet wirtschaftliche und rechtliche Einheit Vereinfachung Synonyme Verwendung von Fusion und Zusammenschluss Fusionsformen 1. orizontale Fusion: fusionierende Unternehmungen sind Konkurrenten auf derselben Wirtschaftsstufe desselben relevanten Marktes. Vertikale Fusion: fusionierende Unternehmungen stehen in einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis (Lieferantenverhältnis) 3. Konglomerate Fusion: alle übrigen Fälle, d.h. die fusionierenden Unternehmungen sind weder auf derselben Produktionsstufe desselben relevanten Marktes tätig, noch stehen sie in einem Lieferantenverhältnis Allfinanzidee = Fusion von Banken und Versicherungsunternehmen Sonderform zwischen horizontaler und konglomerater Fusion 3 Zeitliche Einführung der Fusionskontrolle Länder Kartellverbot Fusionskontrolle USA Sherman Act 1890 Clayton Act 1914 Europa EGV 1957 FusKontrVO 1989 Deutschland GWB 1958 GWB 1973 Motiv Fusionskontrolle ist die Antwort auf Konzentrationsprozesse, die sich i.d.r. nach Einführung des Kartellverbots entwickeln. 4 Doppelte Fusionskontrolle Die Kompetenzverteilung zwischen Europäischer Kommissin und Bundeskartellamt (bzw. nationale Kartellämter) verläuft relativ eindeutig. Erfüllt eine geplante Fusion die Kriterien der Fusionskontrollverordnung, unterliegt sie i.d.r. ausschließlich der EU- Kommission Erfüllt eine geplante Fusion nur die Kriterien des GWB ( 35 und 37), unterliegt sie dem Bundeskartellamt. 5 Es muss sich um einen Zusammenschluss nach 37 handeln Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens zu einem wesentlichen Teil Erwerb der Kontrolle über ein anderes Unternehmen zu einem wesentlichen Teil Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen (mind. 5% des Stimmrechts oder mind. 50% des Kapitals) Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, durch die ein Unternehmen erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann. 6 1

2 und es müssen die Umsatzkriterien nach 35 erfüllt sein Im letzten Geschäftsjahr vor der Fusion haben a) die Beteiligten zusammen weltweit Umsatzerlöse von > 500 Mio. und b) mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Umsatzerlöse von > 5 Mio. erwirtschaftet 7 Anmelde- und Anzeigepflicht 39 Nur wenn die 35 und 37 erfüllt sind, besteht Anmeldepflicht Keine Anmeldepflicht besteht, wenn kein Zusammenschluss nach 35 vorliegt oder die Umsatzkriterien nach 37 nicht erfüllt sind oder ein beteiligtes Unternehmen im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von < 10 Mio. erzielt hat (de minimis-klausel bzw. Ausschlussklausel) oder Wenn ein Markt betroffen ist, der seit 5 Jahren existiert und auf dem im letzten Jahr < 15 Mio. umgesetzt wurden (Bagatellklausel) 8 Eingreifkriterien nach 36 Kommt das Bundeskartellamt zu dem Schluss, dass eine marktbeherrschende Stellung nach 19 GWB geschaffen bzw. verstärkt wird, kann die geplante Fusion untersagt werden. Es sei denn die betroffenen Unternehmen weisen nach, dass sich die Wettbewerbsbedingungen durch den Zusammenschluss verbessern und diese Verbesserung die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen. 9 Begrenzung der Prüfungszeit nach 40 Entscheidung des Bundeskartellamtes muss innerhalb von 4 Monaten ergehen. Grundsätzlich kann diese Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf angefochten werden. De facto ist die Entscheidung aber endgültig, da der durch die Ungewissheit entstehende unproduktive Schwebezustand nicht lange durchzuhalten ist.. 10 Ministererlaubnis nach 4 Trotz eines Verbotes durch das Bundeskartellamt kann der Bundeswirtschaftsminister eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dafür muss entweder die Wettbewerbsbeschränkung von den gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusammenschlusses aufgewogen werden oder es muss ein überragendes Interesseder Allgemeinheit an der geplanten Fusion bestehen. Für die Ministererlaubnis ist grundsätzlich ein Gutachten der Monopolkommission einzuholen, an das sich der Minister allerdings nicht zwangsweise halten muss. 11 Es muss sich um einen Zusammenschluss nach Art. 3 handeln Vollständiger Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens bzw. vollständiger Erwerb der Anteile an einem anderen Unternehmen oder Erwerb der Kontrolle über ein anderes Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten oder Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das dauerhaft alle Funktionen einer selbständigen Einheit erfüllt. Im Gegensatz zum GWB ist die Anwendung der FusKontrVO bei Minderheitsbeteiligungen nicht eindeutig 1

3 und es müssen die Umsatzkriterien nach Art. 1 erfüllt sein Weltweiter Umsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen > 5 Mrd. Euro und Gemeinschaftsweiter Umsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen von jeweils > 50 Mio. Euro und beteiligte Unternehmen erzielen jeweils < /3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat 13 Eingreifkriterien nach Art. Zusammenschlüsse, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, durch die der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil behindert würde, können untersagt werden. 14 Anmelde- und Anzeigepflicht nach Art. 4 andelt es sich um einen Zusammenschluss nach Art. 3 und sind die Umsatzkriterien nach Art. 1 erfüllt, dann muss die geplante Fusion bei der Europäischen Kommission angemeldet werden. Begrenzung der Prüfungszeit nach Art. 10 Für die Einleitung des Verfahrens und für Entscheidung hat die Kommission max. 4 Monate Zeit Fusionsmotive und -wirkungen Warum schließen sich Unternehmen zusammen? 1. Erwartung von Effizienzgewinnen. Erwerb von Marktmacht Es ist traditionell das. Motiv, das in der Wettbewerbspolitik Misstrauen bei Fusionen weckte Structure-Conduct-Performance-Schema (Erklärungsgrundlage für die kritische Einstellung gegenüber Fusionen.) Marktstruktur (structure ) Markverhalten (conduct) Marktergebnis (performance) 17 gemessen durch: Konzentrationsgrad (z.b. Anzahl und Größenverteilung der Anbieter) Preis-Grenzkosten-Marge Wohlfahrts- bzw. Effiziensverlust, Ausbeutung Theoretischer Zusammenhang von Konzentrationsgrad und durchschnittlicher Preis-Grenzkosten-Marge Annahme: Cournot-Oligopol s Martanteil von Unter nehmung i c i x x i m Angebotsme nge von Unter nehmung i Gesamtange botsmenge des Marktes irschman erfindahl Index Preiselast izitaet der Gesamtnach p c s i i m = = =1 p 18 n frage mit Marktantei len si gewichtete r Grenzkoste ndurchschn durchschni ttliche Preis - Grenzkoste n - Marge = itt 3

4 Theoretischer Zusammenhang von Konzentrationsgrad und durchschnittlicher Preis- Grenzkosten- Marge n Der irschman-erfindahl-index = = s i 1 i berücksichtigt die Zahl der Anbieter Im Monopolfall gilt: = 1 Im Duopolfall (Anbieter mit gleichem Martanteil gilt: = 0,5 und die Größenverteilung der Anbieter Marktanteile Anbieter Markt 1 Markt Markt 3 A 5% 50% 90% B 5% 40% 4% C 5% 5% 3% D 5% 5% 3% 0,5 0,415 0, Aussage der Gleichung p c s i i m = = =1 p = ist um so kleiner, je mehr Anbieter sich auf dem Markt befinden und je gleichmäßiger die Marktanteile auf die Anbieter verteilt sind Je kleiner ist, desto nä her rückt der Preis an die Grenzkosten, desto besser ist die Marktperformance Gleichung besagt auch, dass je geringer die Preiselastizität ist, desto weiter entfernt sich der Preis von den Grenzkosten, desto schlechter ist die Marktperformance 0 n Erwartung von Effizienzgewinnen bei Fusionen 1. Kostenersparnisse durch economies of scale. Kostenersparnisse durch economies of scope 3. Einsparung von Transaktionskosten 4. 1 Ausgangslage: principal-agent-problem bei großen Unternehmen Es besteht ein Zielkonflikte zwischen Eigner (principal) und Manager (agent) Ziele des Managers kurzfristig: neben Gewinnmaximierung (Marktwertmaximierung) auch private Ziele unmittelbarer, momentaner Erfolg steht i.d.r. im Vordergrund unterliegt keiner vollkommenen Kontrolle, da der Eigner i.d.r. schlechter informiert ist als der Manager Ziele der Eigner langfristig: Gewinnmaximierung steht im Vordergrund Interessen an hohen Aktienkursen und Dividenden Lässt sich langfristig nur durch Erfolg versprechende Zukunftsperspektive des Unternehmens erreichen Statisches Modell (Keine Berücksichtigung von Ebene 3) Unternehmung mit niedrigsten Kosten setzt sich durch Wettbewerb auf Ebene zwingt den Manager auch kurzfristig zur Kostensenkung allerdings : bei Wettbewerb der Ebene 3 funktioniert dieser Mechanismus nur langfristig Dynamisches Modell (Berü cksichtigung der Ebene 3) Unternehmungen verfügen aufgrund vergangener Innovationserfolge über entnahmefähige Finanzmittelüberschüsse Dadurch könnte Unternehmen längere Zeit überleben, ohne die Ressourcen optimal zu bewirtschaften 3 mit zunehmender Bedeutung der Ebene 3, gewinnt auch die Fusion bzw. feindliche Übernahme als Kontrollmechanismus über den Manager an Bedeutung zusätzlich zum Wettbewerb auf Gütermärkten wird der sog. Market for Corporate Control (Markt unternehmensgebundener Ressourcen) benötigt angesichts drohender Übernahme (wegen niedrigem Aktienkurs bei kurzfristigen Zielen) ist Manager gezwungen, langfristiger und damit effizienter zu wirtschaften 4 4

5 Aufgabe der Wettbewerbspolitik Die Wettbewerbspolitik muss bei der Fusionskontrolle also grundsätzlich abwägen zwischen möglichen Effizienzgewinnen und zu erwartenden Ineffizienzen aufgrund zunehmender Marktmacht bzw. Konzentration. Da dies im Einzelfall für eine staatliche Behörde schwierig ist, geschieht die Abwä gung lediglich implizit, indem Fusionsverbote vorsichtig ausgesprochen werden. Der vorsichtige Umgang des Bundeskartellamtes mit Fusionsverboten könnte jedoch dadurch konterkariert werden, dass immer mehr Unternehmen (betroffene Dritte) mit Klagen gegen genehmigte Fusionen drohen (Klage seit 1998 möglich nach 54 und 63 GWB). 5 5

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