Minijobs. Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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1 Minijobs Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

2 Auswirkungen der Rentenversicherungspflicht auf einzelne Personenkreise Neben der Erhöhung der Entgeltgrenze von 400 Euro auf 450 Euro sind geringfügig entlohnte Beschäftigte (450-Euro-Minijobber) bei einem Beschäftigungsbeginn ab dem 1. Januar 2013 grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der geringfügig entlohnte Beschäftigte kann sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen ( Opting-out ). Hierzu bedarf es der Antragsstellung. Die nachfolgenden Vorteile gelten auch für Beschäftigungsverhältnisse mit einem Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2013, in denen auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde. Durch den Eintritt von Rentenversicherungspflicht werden vollwertige Pflichtbeitragszeiten erworben. Das Arbeitsentgelt wird - anders als bei der pauschalen Beitragsentrichtung nach 172 Absatz 3 SGB VI - in vollem Umfang bei der Ermittlung der Entgeltpunkte berücksichtigt. Dies führt unmittelbar zu einer - wenn auch geringfügigen - Steigerung der Rentenhöhe. Zudem werden vollwertige Pflichtbeitragszeiten in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten angerechnet. Die Anrechnung der pauschal verbeitragten Beschäftigungszeit bei den Wartezeiten hingegen erfolgt bisher nur anteilig im Verhältnis von circa 1 zu 4. Darüber hinaus können die vollwertigen Pflichtbeitragszeiten aus einem Minijob bewirken, dass erforderliche Vorversicherungszeiten für Leistungen nach dem SGB VI, insbesondere die 3/5-Belegung für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrenten, überhaupt erst erfüllt oder zumindest aufrecht erhalten werden. Bei Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung besteht während der Maßnahme Anspruch auf Übergangsgeld, der den Verdienstausfall im Minijob abfängt. Durch den Eintritt von Versicherungspflicht werden die Zugangsvoraussetzungen für die Zulagengewährung der privaten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung ( Riester-Rente ) erfüllt. Die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bewirkt, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gegenüber seinem Arbeitgeber erhält. Die nachfolgende Tabelle enthält Aussagen zu einzelnen Personenkreisen, die in Bezug auf eine mögliche Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung relevant sind.

3 Auswirkungen der Rentenversicherungspflicht auf einzelne Personenkreise Auswirkungen der Rentenversicherungspflicht in geringfügig entlohnten Beschäftigungen Personenkreis (der 450-Euro- Minijobber ist neben dem Minijob auch...) Altersvollrentner Kann der Versicherte durch die Versicherungspflicht im 450-Euro-Minijob Rentenansprüche zusätzlich begründen oder erhalten? Wirkt die Versicherungspflicht rentensteigernd? ja nein ja nein Bemerkungen Der Altersvollrentner unterliegt im 450-Euro-Minijob von vornherein der Versicherungsfreiheit. Versicherungspflicht in einem 450- Euro-Minijob tritt nicht ein; es besteht lediglich Beitragspflicht. Auch beim bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Recht tritt keine Versicherungspflicht ein, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird.

4 Altersteilrentner Anpassungsgeldbezieher (APG) Arbeitslosengeld I-Bezieher Arbeitslosengeld II-Bezieher Beamter, Richter oder Soldat (die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft erstreckt sich auf die zu beurteilende Beschäftigung) Beamter, Richter oder Soldat (die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft erstreckt sich nicht auf die zu beurteilende Beschäftigung) Beamter im Ruhestand (wegen des Erreichens einer Altersgrenze) Behinderte, die in einer geschützten Einrichtung beschäftigt sind Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind zu beachten und können zu einer Kürzung bzw. zum Wegfall des Altersrentenanspruchs führen. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung in einem nicht knappschaftlichen Betrieb steht der Zahlung von Anpassungsgeld nicht entgegen, egal ob versicherungsfrei oder versicherungspflichtig. Lediglich bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung wird das APG nicht geleistet. Auf die Rentenhöhe wirken sich die Entgeltpunkte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht aus. Der Versicherte erwirbt in dieser Zeit nicht mehr Entgeltpunkte als er durch die Anrechnungszeit wegen des APG-Bezuges erhält. Die Rentenberechnung sieht in solchen Fällen praktisch die Anrechnung der Entgeltpunkte aus der Beitragszeit auf die Bewertung der Anrechnungszeit vor ( beitragsgeminderte Zeit ). Durch den Bezug von Arbeitslosengeld I besteht im Regelfall bereits Versicherungspflicht. Seit dem 1. Januar 2011 begründet der Bezug von Arbeitslosengeld II keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung mehr. Beamte unterliegen im 450-Euro-Minijob auf Grund ihres Status von vornherein der Versicherungsfreiheit. Es besteht weder Versicherungspflicht noch Beitragspflicht. Im Fall einer späteren Rentengewährung ist ggf. 55 BeamtVG zu beachten. Der Ruhestandsbeamte unterliegt im 450-Euro-Minijob von vornherein der Versicherungsfreiheit. Versicherungspflicht in einem 450-Euro-Minijob tritt nicht ein; es besteht lediglich Beitragspflicht. Dieser Personenkreis unterliegt bereits der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.

5 Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder an einem freiwilligen sozialem oder ökologischem Jahr Elterngeldbezieher Erwerbsminderungsrentner (teilweise/volle Erwerbsminderung) Freiwillig Wehrdienstleistender Hausfrau/Hausmann Aufgrund der Kindererziehungszeit besteht in der Regel bereits Versicherungspflicht. Dies gilt allerdings nur, wenn die Kindererziehungszeit dem Elterngeldbezieher zugeordnet ist. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind zu beachten. Die Entgelte aus dem Minijob können zu einer Kürzung bzw. zum Wegfall des Rentenanspruchs führen. Der Personenkreis unterliegt bereits der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Durch die Versicherungspflicht erwirbt der 450-Euro-Minijobber eine volle leistungsrechtliche Absicherung in der Rentenversicherung. Der Eintritt von Versicherungspflicht hat für die Berücksichtigung von Hinzuverdienst keine Auswirkungen. Die Hinzuverdienstgrenze ist wie bisher zu beachten und kann zu einer Kürzung bzw. zum Wegfall des Anspruchs führen. Maßgebend ist die Höhe des Arbeitsentgelts aus versicherungsfreier oder versicherungspflichtiger Beschäftigung. Da die Hinzuverdienstgrenze von 400 auf 450 Euro angehoben wird, entsteht keine Änderung zum bisherigen Recht. Knappschaftsausgleichsleistungsbezieher (KAL) Angehörige der freien Berufe (Apotheker, Anwalt, Architekt, Ingenieur etc.), die aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversi- Der Personenkreis unterliegt bereits der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Auf die Rentenhöhe wirken sich die Entgeltpunkte aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht aus. Der Versicherte erwirbt in dieser Zeit nicht mehr Entgeltpunkte als er durch die Anrechnungszeit wegen des KAL-Bezuges erhält. Die Rentenberechnung sieht in solchen Fällen praktisch die Anrechnung der Entgeltpunkte aus der Beitragszeit auf die Bewertung der Anrechnungszeit vor ( beitragsgeminderte Zeit ). Arbeitnehmer, die bei einer nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommenen geringfügig entlohnten, berufsständischen Beschäftigung Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, unterliegen in dieser Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht, von der sie sich nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

6 cherungspflicht befreit sind Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Selbständige, die in ihrer selbständigen Tätigkeit der Rentenversicherungspflicht unterliegen Selbständige, die in ihrer selbständigen Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Schüler Student Übergangsgeldbezieher Versicherungspflichtig Beschäftigte Kurzarbeitergeldbezieher Praktikant im vorgeschriebenen Vor- /Nachpraktikum mit oder ohne Bezug von Arbeitsentgelt SGB VI oder 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag befreien lassen können 1. Dieser Personenkreis unterliegt bereits der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Dieser Personenkreis unterliegt bereits der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Durch die Versicherungspflicht erwirbt der Selbständige vollwertige Beitragszeiten, die u. a. zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erforderlich sind. Durch die Versicherungspflicht erwirbt der Schüler vollwertige Beitragszeiten, die u. a. zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erforderlich sind. Durch die Versicherungspflicht erwirbt der Student vollwertige Beitragszeiten, die u. a. zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erforderlich sind. Durch den Bezug von Übergangsgeld besteht im Regelfall bereits Versicherungspflicht. Der Beschäftigte unterliegt bereits der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses, aus dem der Anspruch auf Kurzarbeitergeld resultiert, besteht bereits Versicherungspflicht. Durch die Versicherungspflicht im Vor-/Nachpraktikum besteht bereits eine volle leistungsrechtliche Absicherung. 1 Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R - ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen stets ausschließlich auf die jeweilige konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beschränkt. Ein Befreiungsverfahren ist bei einem Beschäftigungswechsel oder bei Aufnahme einer weiteren Beschäftigung stets erforderlich, auch wenn das Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde. 2 Versicherungspflicht als Pflegeperson im Sinne des 44 SGB XI tritt ein, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt, keine höhere Aufwandsentschädigung als das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe gezahlt wird und die Pflegeperson keine mehr als 30 Wochenstunden umfassende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt.

7 Praktikant in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum Grundsätzlich sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, versicherungsfrei in der Rentenversicherung.

8 kontaktdaten zur minijob-zentrale Service-Telefon: montags - freitags 7.00 bis Uhr Fax: minijob@minijob-zentrale.de impressum Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing in Zusammenarbeit mit der Minijob-Zentrale Pieperstraße 14-28, Bochum Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Stand: Januar 2013

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