Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund

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1 Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund 3 Absatz 2 Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen o- der vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 1 Die Ärzte haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus. 2 Bei Unterlagen, die ihrem Inhalt nach von der ärztlichen Schweigepflicht erfasst werden, darf der Arbeitgeber nur die Herausgabe an den ärztlichen Vorgesetzten verlangen. 3 Absatz 10 Einsatz Rettungshubschrauber an Stelle 19 Erschwernisse 3 Absatz 12 Nebentätigkeit an Stelle 5 Qualifizierung 4 Absatz 2 Zuweisung nicht tarifiert 5 Qualifizierung 6 Absatz 5 Satz 1 ergänzt durch Absätze 10 bis 12 in 42 1 Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.. nicht tarifiert 1 Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 6 Absätze 6 und 7 Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit aufgrund DV/BV möglich Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit aufgrund Tarifvertrag auf Landesebene möglich 6 Absatz 8 Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit gelten nur alternativ und nicht tarifiert nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit 6 Absatz 10 12h-Schichten Gleiche Regelung in 7 Absatz 3 6 Absatz 11 Satz 5 nicht tarifiert Dienstreisen: Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend. 6 Absatz 12 Freistellung Ärzte/Ärztinnen mit Sonderfunktion Gleiche Regelung in 10 Absatz 1 1

2 Protokollerklärung Nr. 4 zu 6 1 Die Arbeitszeiten der Beschäftigten sollen objektiv dokumentiert werden. 2 Die konkrete Anwendung wird durch Pilotprojekte geprüft. in 10 Absatz 2 7 Sonderformen der Arbeit abweichend strukturiert, inhaltlich gleich mit Ausnahme: fehlende Überstundendefinition zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit 8 Absatz 5 Satz 5 Bezahlung Inanspruchnahme Rufbereitschaft 5 Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des 7 Absatz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 6 Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des 7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereitschaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dauert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel an Wochenenden), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. 7 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach 10 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist. 9 Absatz 1 Satz 5 10 Arbeitszeitkonto nicht tarifiert 5 Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme wird das Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge gezahlt. 20 Jahressonderzahlung: 20 gilt nicht Eine Jahressonderzahlung wird bis zum 31.Dezember 2009 nicht gewährt. 2

3 Entgeltfortzahlung/unständige Bezüge: 3 Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden sowie etwaiger Überstundenpauschalen), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3 30 Befristete Arbeitsverträge Absätze 1 und 3 bis 6 entsprechend 30 Absatz 2: 1 Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages sieben Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von 23 Teilzeit- und Befristungsgesetz bleiben unberührt. 2 Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Absatz 7: 1 Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten ist auch das Interesse der Beschäftigten an einer notwendigen Planungssicherheit zu berücksichtigen. 2 Bei befristeten Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz beziehungsweise einer gesetzlichen Nachfolgeregelung mit dem Zweck der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt soll der erste Vertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden. 3 Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern." Stand Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach folgende 3 Absätze: (1) Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach den gesetzlichen Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. Dabei soll eine ausgewogene Abwägung zwischen den dienstlichen Notwendigkeiten einerseits und den berechtigten Interessen der betroffenen Ärzte andererseits erfolgen. (2) 1 Beim Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit besonders kurzen Vertragslaufzeiten ist auch das Interesse der Beschäftigten an einer notwendigen Planungssicherheit zu berücksichtigen. 2 Bei befristeten Beschäftigungen nach dem Hochschulrahmengesetz beziehungsweise einer gesetzlichen Nachfolgeregelung mit dem Zweck der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt soll der erste Vertrag möglichst für eine Laufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und der weitere Vertrag bis zum Ende der Mindestweiterbildungszeit geschlossen werden. 3 Sachliche Gründe können eine kürzere Vertragslaufzeit erfordern. (3) Befristete Arbeitsverhältnisse können gekündigt werden ( 15 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz) 3

4 31 Führung auf entsprechend 31 mit Anpassung Entgeltgruppen nicht tarifiert Probe 32 Führung auf Zeit entsprechend 32 mit Anpassung Entgeltgruppen (1) 1 Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von drei Jahren vereinbart werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit ( 2 Absatz 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt. (2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe Ä 3 Zukunftssicherung Tarifvertrag zur Zukunftssicherung auszuübenden Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis. 36 mit Anlage 1 Zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Universitätskliniken und zur Beschäftigungssicherung werden regionale Öffnungen für Anwendungsvereinbarungen auf Landesebene ermöglicht. 2 Im Interesse des Klinikums kann ein Beitrag der Ärzte vereinbart werden. 3 Der Beitrag kann darin bestehen, im Interesse des Klinikums künftige tarifliche Ansprüche in Beteiligungen der Ärzte am Klinikum umzuwandeln beziehungsweise tarifliche Ansprüche zu reduzieren. 4 Die Summe des Beitrags kann für jeden Arzt max. bis zu 10 v.h. des Jahresbruttoeinkommens betragen, wobei der Anteil für die Reduzierung von tariflichen Ansprüchen max. bis zu 6 v.h. beträgt. 5 Die Länder stellen sicher, dass eine Mitarbeiterbeteiligung möglich ist. Die Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus der Anlage Verfahren zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Universitätskliniken und zur Beschäftigungssicherung an diesen Einrichtungen (siehe Eckpunkte) 4

5 Laufzeit / Kündigungsfristen (1) 1 Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2 Abweichend von Satz 1 treten 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie 27 am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember (3) 1 Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden a) 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigte n- gruppen in den Sonderregelungen, b) 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die volle Angleichung nach 21 Absatz 2 TVÜ-Länder auf Landesebene erreicht ist, c) 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember (4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden a) die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, 2007, b) unabhängig von Buchstabe a 8 Absatz 1 mit ei- Stand (1)Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie 27 am 1. Januar 2007 in Kraft. (2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember (3)Abweichend von Absatz 2 kann 23 Absatz 2 von jeder Tarifvertragspartei auf Landesebene mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember (4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden a) 7 Absatz 4 Satz 3 bis 5 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, 2009, b) 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens je- 5

6 ner Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, 2007, doch zum 31. Dezember 2007, c) 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch c) 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007, zum 31. Dezember 2007, d) 32 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch d) 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2007, zum 31. Dezember 2007; die Nachwirkung ist im Falle einer Kündigung zum 31. Dezember 2007 ausgeschlossen, e) die Entgelttabellen (Anlagen A 1 bis D 2) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, e) die Entgelttabellen (Anlagen A 1 bis B 2) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, Hinweis: Die Regelungen für Ärzte/Ärztinnen in Landeskliniken des 42 zu Arbeitszeit, Qualifizierung entsprechen den Regelungen des 43 bzw. denen des TVöD BT-K. Marburger Bund: keine tariflichen Regelungen, auf Landesebene verhandelbar 6

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