Änderung des Pensums als Lehrperson
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- Stefan Weiner
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1 Änderung des Pensums als Lehrperson Information für Schulverwaltungen, Schulleitungen und Schulpflegen Grundsätzliches Lehrpersonen haben eine Anstellung in Wochenlektionen bzw. Stunden und Minuten pro Woche auf der Kindergartenstufe. Die Anzahl der Wochenlektionen bzw. Stunden und Minuten pro Woche, für die eine Lehrperson kantonal entlöhnt wird, muss regelmässig wöchentlich erteilt werden. Dabei sind weder Kompensationen noch Durchschnittspensen möglich. Auf der Kindergartenstufe erfolgt die Festlegung des Beschäftigungsgrades aufgrund der effektiv erteilten Stunden und Minuten. Auf der Primar- und Sekundarstufe können nur ganze Lektionen erteilt und verfügt werden. Ein wöchentlich alternierendes Pensum ist auf der Primar- und Sekundarstufe nicht statthaft. Auf der Kindergartenstufe ist es möglich, dass zwei Lehrpersonen (die zusammen das ganze Pensum der Klasse erteilen) den Mittwochvormittag wöchentlich abwechslungsweise abtauschen. Der Beschäftigungsgrad wird als Durchschnitt von zwei Wochen festgelegt. Kündigungsfristen als Lehrperson Gemäss 8 Lehrpersonalgesetz beträgt die Kündigungsfrist im 1. bis zum 9. Dienstjahr 4 Monate und ab dem 10. Dienstjahr 6 Monate. Änderung während des Schuljahres Bei einer Änderung des Pensums während des Schuljahres ist die Verfügung per Montag bzw. Dienstag (nach Fasnachts-, Oster- oder Pfingstmontag) der Woche zu datieren, in der das neue Pensum erstmals erteilt wird. Änderung auf das neue Schuljahr Bei einer Änderung des Pensums auf das neue Schuljahr wird die Änderung immer auf den 1. August vollzogen. Änderung des Pensums nach Mutterschaftsurlaub Bei Wiederaufnahme nach dem Mutterschaftsurlaub wird das neue Pensum (mindestens 10 Wochenlektionen bzw. 8 Stunden pro Woche) aufgrund des auf der Anzeige der Geburt angegeben Pensums geändert und mittels Mutterschaftsurlaubsverfügung festgehalten. Die Änderung des Pensums erfolgt auf den Folgetag nach Ende des Urlaubes. Eine separate Verfügung durch die Schulpflege ist nicht nötig. Bildungsdirektion Kanton Zürich Änderung Pensum personaladministration@vsa.zh.ch Volkschulamt / IN Tel Lehrpersonal, Personaladministration Walchestrasse 21, Postfach Fax Zürich
2 Verfügungen Änderungsverfügung; Teilkündigung / teilweiser Altersrücktritt durch Lehrperson Beantragt die Lehrperson eine Änderung ihres Pensums und die Schulpflege ist damit einverstanden, erstellt diese die Verfügung Änderungsverfügung; Teilkündigung / teilweiser Altersrücktritt durch Lehrperson. Die Änderungsgründe sind eine Teilkündigung der Lehrperson oder ab dem 60. Altersjahr einen teilweisen Altersrücktritt um x Wochenlektionen bzw. Stunden pro Woche. Wünscht eine Lehrperson einen teilweisen Altersrücktritt so ist dieser grundsätzlich per Schuljahresbeginn einzuplanen. und das Volksschulamt benötigt nur eine Kopie bei einem teilweisen Altersrücktritt der Lehrperson. Änderungsverfügung; Teilkündigung / Teilentlassung durch Schulpflege Kann die Schulpflege der Lehrperson das in der Anstellung festgehaltene Pensum wegen schulorganisatorischer Massnahmen (z.b. weniger Schülerinnen und Schüler) nicht mehr anbieten, so ist dies der Lehrperson unter Einhaltung der Kündigungsfrist mitzuteilen. Die Schulpflege wählt aufgrund der festgelegten Kriterien bei einem Stellenabbau die betroffene Lehrperson aus. Der Lehrperson wird vor dem Beschluss der Schulpflege das rechtliche Gehör gewährt und die Auswahlkriterien schriftlich bekannt gegeben. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erstellt die Schulpflege die Verfügung Änderungsverfügung; Teilkündigung / Teilentlassung durch Schulpflege mit dem Kreuz bei Teilkündigung. Ab dem vollendeten 58. Altersjahr ist eine teilweise Entlassung altershalber möglich. Die Lehrperson kann jedoch selber wählen, ob sie eine teilweise Kündigung oder eine teilweise Entlassung altershalber wünscht. Bei einer teilweisen Entlassung altershalber wird eine Teil- Rente ausgerichtet. und dem Volksschulamt eine Kopie. Die Begründung der Teilkündigung oder Teilentlassung stellt ein Bestandteil dieser Verfügung dar und ist in Kopie dem Volksschulamt einzureichen. Änderungsverfügung; Erhöhung des Pensums Wenn die Schulpflege oder die Lehrperson das Pensum erhöhen möchte, ist das Einverständnis beider Parteien erforderlich. 2/5
3 Änderungsverfügung; Änderung im gegenseitigen Einvernehmen Die Änderung im gegenseitigen Einvernehmen wird nur bei Konfliktsituationen angewendet. Wir bitten Sie, in jedem Fall vorgängig mit dem Volksschulamt Kontakt aufzunehmen. Wenn die Kündigungsfrist durch die Schulpflege nicht eingehalten wird, ist dies kein Grund für eine Änderung im gegenseitigen Einvernehmen. In diesem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist jeweils bis Ende Monat nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Ab dem vollendeten 58. Altersjahr ist eine Änderung mit Teilentlassung altershalber möglich. Die Lehrperson kann jedoch selber wählen, ob sie eine Kündigung oder eine Teilentlassung altershalber wünscht. Bei einer Teilentlassung altershalber wird eine Teil-Rente ausgerichtet. Die Änderungsverfügung; Änderung im gegenseitigen Einvernehmen ist auf der Homepage nicht verfügbar und kann beim Volksschulamt bestellt werden. Bei einer Änderung während dem Schuljahr ist das Original dem Volksschulamt zuzustellen. Bei einer Änderung auf das neue Schuljahr wird das Original direkt der Lehrperson zugestellt und dem Volksschulamt eine Kopie. Die Begründung der Änderung im gegenseitigen Einvernehmen stellt ein Bestandteil dieser Verfügung dar und ist in Kopie dem Volksschulamt einzureichen. Änderungsverfügung; Befristete Pensenänderung Wenn die Schulpflege aufgrund zusätzlich bewilligter Vollzeiteinheiten während des Schuljahres das Pensum einer Lehrperson vorübergehend erhöhen will, gibt es die Möglichkeit, die vorübergehende Pensenänderung zu befristen. Diese Änderung ist nur möglich, wenn sich das Unterrichtspensum der Lehrperson erhöht, hat die Lehrperson neu eine bezahlte Entlastung muss zwingend die Verfügung Änderungsverfügung; bezahlte Entlastung benutzt werden. Beispiel für das Ausfüllen der Verfügung: Aktuelles Pensum 20 Wochenlektionen (WL) (Verfügung vom ) Befristetes Pensum für zusätzlich 4 Wochenlektionen (WL) mit Wirkung ab 5. März 2012 bis 31. Juli /5
4 Änderungsverfügung; Altersbedingte Pensenreduktion Die Schulgemeinden erhalten jeweils eine Liste mit den Lehrpersonen, welche im neuen Schuljahr zum ersten Mal in den Genuss der altersbedingten Pensenreduktion kommen. Dies betrifft Lehrpersonen, die im folgenden Schuljahr das 57. Altersjahr vollenden. Das Vollpensum verringert sich um zwei Wochenlektionen bzw. zwei Stunden pro Woche. Bei Lehrpersonen mit einem Teilpensum führt die altersbedingte Pensenreduktion bei gleichem Pensum zu einem höheren Beschäftigungsgrad und somit zu einem höheren Lohn. Falls die Lehrperson das Pensum zusätzlich reduzieren möchte, stellt sie einen entsprechenden Antrag an die Schulpflege. Die Schulpflege muss gegenüber der Lehrperson, die erstmals in den Genuss der altersbedingten Pensenreduktion kommt, das kantonale Pensum auf der Verfügung Änderungsverfügung; Altersbedingte Pensenreduktion festhalten. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung: - Reduktion um 2 WL bzw. 2 WS Beispiel: Die Lehrperson unterrichtet bis anhin im Vollpensum (28 WL =100 %) und muss ihr Pensum um 2 WL reduzieren (26 WL = 100 %). - Reduktion um 1 WL bzw. 1 WS Beispiel: Die Lehrperson unterrichtet bis anhin 27 WL (= %) und muss ihr Pensum um 1 WL reduzieren (26 WL = 100%) - Erhöhung des Beschäftigungsgrades Beispiel: Die Lehrperson unterrichtet 14 WL (= 50 %) und wird dieses Pensum weiterhin erteilen (14 WL = 53.85%). Reduziert die Lehrperson ihr Pensum unabhängig von der altersbedingten Pensenreduktion (z. B. 25 WL alt, 20 WL neu) dann wird diese Reduktion mit der Verfügung Änderungsverfügung, Teilkündigung / teilweiser Altersrücktritt festgehalten. Die Verfügung Änderungsverfügung, Altersbedingte Pensenreduktion ist nicht nötig. Das Original wird direkt der Lehrperson zugestellt. Das Volksschulamt benötigt keine Kopie. Änderungsverfügung; Bezahlte Entlastung Die Schulpflege kann eine Lehrperson für spezielle Aufgaben (Informatiksupport, Koordinationsaufgaben, Quims, Gestaltungspool) bezahlt entlasten, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht oder eine Bewilligung des Volksschulamtes vorliegt und die Lehrperson die Bedingungen erfüllt. Im Merkblatt Bezahlte Entlastung sind die wichtigsten Informationen zu finden. 4/5
5 Beispiel: Bisheriges Pensum 26 Wochenlektionen (WL) (Verfügung vom ) Neues Pensum 28 Wochenlektionen (WL) davon 2 WL als bezahlte Entlastung für Informatiksupport Mitteilung für Fachlehrpersonen der Handarbeit / Hauswirtschaft Die Schulpflege teilt die Änderung des Pensums innerhalb des jährlich ändernden Pensums der Lehrperson schriftlich anhand der Verfügung Änderungsverfügung; Mitteilung für Fachlehrpersonen mit. Diese Mitteilung muss bis spätestens 31. Mai erfolgen. Die minimale und maximale Lektionenzahl der Fachlehrpersonen dürfen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden, ausser dies geschieht auf Wunsch der Lehrperson. Eine Änderung der minimalen und maximalen Lektionenzahl muss mit Einhaltung der Kündigungsfrist mit den üblichen Änderungsverfügungen festgehalten werden. Folgender Teil der Änderungsverfügung muss dann ausgefüllt werden: Auszufüllen für Fachlehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft: festes Pensum neues jährlich änderndes Pensum, Min.: WL, Max.: WL Beim jährlich ändernden Pensum darf die Differenz zwischen Min. Max. höchstens 4 Wochenlektionen betragen. Weitere Informationen / Auskünfte Änderung des Pensums Sachbearbeiterin Personaladministration siehe Verfügung Sektor Personaladministration /5
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