Titel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung

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1 VG Augsburg, Urteil v Au 7 K Titel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze: Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung eines Asylbewerbers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Asylbewerbers droht. Dies kann der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BayVGH BeckRS 2012, 54740). (red. LS Clemens Kurzidem) Eine depressive Persönlichkeitsstörung, auch wenn sie sich bei einem Abbruch der Behandlung bzw. einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund einer eintretenden sozialen Isolation wesentlich verschlechtern oder mit Sicherheit wesentlich verschlimmern würde, stellt keine lebensbedrohliche Erkrankung i.s.v. 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dar. (red. LS Clemens Kurzidem) Zur Behandlung einer depressiven Persönlichkeitsstörung kann ein Asylbewerber in Nigeria nach der aktuellen Erkenntnislage auf medizinische Hilfe zurückgreifen, wenngleich die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Medikamenten vergleichsweise schwierig und teuer ist. In Lagos besteht die Möglichkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung mit entsprechender Medikation. (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Asylverfahren, Nigeria, depressive Persönlichkeitsstörung, nationales Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Behandlungsmöglichkeiten Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und gibt an, auf dem Luftweg über... am 12. Dezember 2012 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. 2 Am 15. Januar 2013 beantragte der Kläger unter dem Namen..., geboren am , beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter.

2 3 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 16. Juni 2015 gab der Kläger im Wesentlichen an: 4 Er gehöre je zur Hälfte den Volksgruppen Yoruba und Berom an. Er habe einen Reisepass gehabt, den die Person habe, mit der er in... gewesen sei. 5 Bis zu seiner Ausreise habe er bei einem Freund in... gewohnt. Seine Eltern seien bereits verstorben. Ein Onkel von ihm lebe noch in...; ein Kind von seinem Onkel lebe in... 6 Der Kläger habe die Grundschule und eine weiterführende Schule besucht. An der Fachhochschule habe er die Fachrichtung Betriebswirtschaft studiert. Er habe verschiedene Berufe ausgeübt; so habe er als Unternehmensberater gearbeitet, auch im Verkauf sei er tätig gewesen, habe in der Landwirtschaft und zwei Jahre lang in einer Fischzucht gearbeitet. Er habe immer eine Arbeit gehabt und habe sich seinen Lebensunterhalt gut finanzieren können. 7 Beim Militär sei er nicht gewesen. 8 Mit drei oder vier Kollegen sei er mit einem Visum von Nigeria nach... geflogen. 9 Hinsichtlich seiner Asylgründe gibt der Kläger an, im Jahr 2010 von zwei oder drei Kollegen aufgefordert worden zu sein, mit ihnen Raubüberfälle in Häusern auszuüben, was er abgelehnt habe. Die Kollegen hätten mit den Raubüberfällen begonnen. Falls sie irgendwann erwischt würden, würden sie denken, dass der Kläger die Polizei informiert habe. Deshalb habe er... verlassen müssen. 10 Persönlich sei er zwar nie bedroht worden, aber er habe Angst gehabt. In Nigeria gebe es keine Sicherheit. 11 Zwischen 2010 und 2011 hätte sein Onkel für ihn Land kaufen sollen, weil an jüngere Leute nicht verkauft worden sei. Es habe einen Gutachter gegeben, der das Geld genommen habe, es aber nicht den Leuten gegeben habe, denen das Land gehört habe. So habe der Kläger sein ganzes Geld verloren. Sie seien zwar bei der Polizei gewesen, aber der Mann sei weggelaufen. 12 Seit 2011 habe es keine Vorfälle mehr gegeben, die ihn zur Flucht bewegt hätten. 13 Er habe in Nigeria Depressionen gehabt, sei aber nicht in Behandlung gewesen. Er habe Tabletten genommen und gewusst, dass es ihm besser gehe, wenn er aus dem Land herauskomme. In Deutschland habe ihm ein Arzt vor ca. einem Jahr gesagt, dass er keine Tabletten brauche. 14 Wegen der Sicherheit und der Armut möchte er mit Nigeria nichts zu tun haben. Er habe fast drei Jahrzehnte in dem Land gelebt. Man komme dort nicht weit, wenn man keine Beziehungen habe. Er liebe es, in Deutschland leben zu können. 15 Mit Bescheid vom 17. November 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2. des Bescheids) und den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheids) ab. Weiter wurde der Antrag auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz abgelehnt (Ziffer 3. des Bescheids) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes/AufenthG (Ziffer 4. des Bescheids)

3 nicht vorliegen würden. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Nigeria angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). 16 Der Bescheid wurde als Einschreiben am 7. Januar 2016 zur Post gegeben. 17 Am 21. Januar 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten per Telefax Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben mit dem Antrag: Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2015 wird aufgehoben Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. 3 Abs. 4 AsylVfG zuzuerkennen. 20 Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. 4 AsylVfG zuzuerkennen. 22 Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. 24 Die Klage wurde bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K geführt. 25 Die Beklagte legte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 die Behördenakten vor. 26 Mit Beschlüssen vom 3. März 2016 und 11. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 27 Mit Schreiben vom 14. März 2016 legte die Klägerseite ein Attest der... vom 11. März 2016 und eine Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), Länderanalyse Nigeria: Psychiatrische Versorgung vom 22. Januar 2014 vor. 28 Unter dem 2. April 2016 wurde vorgetragen, dass sich aus dem vorgenannten Attest ergebe, dass der Kläger an einem schwerwiegenden psychischen Leiden erkrankt sei. Aufgrund dieser Erkrankung sei der Kläger derzeit nicht in der Lage in der gerichtsbekannt allgemein schwierigen Lage in seinem Heimatland zu bestehen. Es wurde auf den aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria des Auswärtigen Amts vom 3. Dezember 2015 verwiesen. Der Kläger habe an Verwandtschaft in Nigeria lediglich noch einen Onkel und dessen Kinder und wäre bei seiner Rückkehr auf sich allein gestellt. In Anbetracht der vorliegenden Erkrankung in Verbindung mit der Tatsache des Fehlens eines familiären Netzes zur Unterstützung des Klägers sei davon auszugehen, dass er alsbald nach seiner Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten dürfte. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Kläger nur sehr eingeschränkt in der Lage, die notwendige Initiative aufzubringen, sich durch eigene Arbeit eine

4 Existenzgrundlage zu schaffen. Es stehe zu befürchten, dass der Kläger aus seiner krankheitsbedingen Passivität nicht herausfinde, und er in einer ängstlich vermeidenden Haltung verharre anstatt sich auf den notwendigen Überlebenskampf einlassen zu können. Um den Kläger auf diesen Überlebenskampf vorzubereiten, sei demnach zunächst die Durchführung einer psychotherapeutischen Langzeitbehandlung erforderlich, um die zugrundeliegende Störung zu beseitigen. Solange dies nicht erfolgt sei, sei von einem Abschiebehindernis auszugehen. 29 Der Kläger könne insofern auch nicht auf die Behandlung seiner Krankheit im Heimatland verwiesen werden, da diese nicht ausreichend schnell zu Erfolgen führen werde, um ihm die unmittelbar nach seiner Rückkehr erforderliche Aufnahme des Kampfes zur Sicherung seiner Existenz zu ermöglichen und außerdem aufgrund seiner nicht vorhandenen ausreichenden Finanzmittel gar nicht zur Verfügung stehen werde. Nachdem die Therapeutin von der Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Langzeitbehandlung überzeugt sei, sei hier offensichtlich, dass eine Krankheitsbehandlung für den Kläger in seinem Heimatland - abgesehen von der oben geschilderten Problematik des nicht rechtzeitigen Behandlungserfolgs - ganz grundsätzlich bereits aus Kostengründen nicht erreichbar sein werde. Bis zum erfolgreichen Abschluss der Behandlung liege jedoch ein Abschiebungsverbot vor, da nach den geschilderten Tatsachen mit einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bis zur Existenzgefährdung zu rechnen sei. 30 Am 6. April 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. Der Kläger legte einen Reisepass vor und führte aus, dass die dort enthaltenen Personalien die zutreffenden seien. 31 Der Bevollmächtigte des Klägers nahm die Klage - mit Ausnahme des Antrags auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG - zurück. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wurde das Verfahren durch Beschluss des Gerichts vom 6. April 2016 unter dem Aktenzeichen Au 7 K eingestellt. 32 Der verbleibende Klagegegenstand wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen fortgeführt. 33 Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte das Bundesamt mit, dass im Rahmen einer Untersuchung des Reisepasses des Klägers keine Manipulationen festgestellt werden konnten. 34 Am 10. August 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache erneut mündlich verhandelt. 35 Der Kläger wurde informatorisch angehört. 36 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung nach Erlass eines Beweisbeschlusses die Dipl. Psychologin, Frau..., als sachverständige Zeugin befragt. 37 Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte, den Bescheid des Bundesamts vom 17. November 2015 in Ziffern 4,5 und 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote gemäß 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 38 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere auch der Aussagen der sachverständigen Zeugin wird auf die Sitzungsniederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 6. April 2016 und vom 10. August 2016, sowie auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe

5 39 Über die Verwaltungsstreitsache konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn sie wurde mit Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde sie darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann ( 102 Abs. 2 VwGO). 40 Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2015 insoweit rechtswidrig ist, als das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wurden. 41 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 42 Der Bescheid ist, soweit er mit der vorliegenden Klage angegriffen wird, rechtmäßig, und der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( 77 Abs. 1 Halbs. 1 Asylgesetz - AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ( 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Gefahr liefe, in Nigeria auf derart schlechte humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde, gibt es aus der Schilderung des Klägers zu seinen Lebensumständen in Nigeria - Berufstätigkeit, Arbeitsstelle - nicht Trotz der beim Kläger diagnostizierten Erkrankung einer depressiven Persönlichkeitsstörung liegt kein Abschiebungsverbot gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. 45 Nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben (z. B. Reiseunfähigkeit), nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v B 13/11 u.a - juris; BayVGH, U.v a B juris Rn. 34), sei es, weil die notwendige Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringen Standards generell nicht verfügbar ist, sei es, weil diese Behandlung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer aber individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v A 1250/04.A - juris Rn. 56). Für die Bestimmung der Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v B 710/94 - juris). Der Abschiebungsschutz aus 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu

6 behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland (vgl. VG Arnsberg, B.v L 242/16.A - juris Rn. 64 m. w. N.). 46 Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). 47 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 48 a) Ein solches lässt sich nicht aus dem Attest der den Kläger behandelnden Dipl.-Psychologin... vom 11. März 2016 und ihren Erläuterungen als sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung begründen. 49 Das Attest vom 11. März 2016 diagnostiziert beim Kläger eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei ängstlich vermeidender Persönlichkeitsstörung. Dabei werden als Symptome u. a. Angst, Depression, chronischer innerer Erregungszustand und Anspannung, sowie chronische Schlafstörungen angeführt. 50 Die Diagnose und Symptomatik bestätigt die sachverständige Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 10. August Die Angaben in dem Attest vom 11. März 2016 und die Aussagen der sachverständigen Zeugin in der mündlichen Verhandlung decken sich auch insoweit, als sich beim Kläger eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustands seit Oktober 2015 einstellte, und er seinen Aufenthalt in Deutschland durch eine drohende Abschiebung in Frage gestellt sieht. In der mündlichen Verhandlung führte die sachverständige Zeugin aus, dass aufgrund der drohenden Abschiebung kaum Raum bleibe, an der Grunderkrankung Persönlichkeitsstörung und Depression zu arbeiten. 52 Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben und eine wesentliche Verschlimmerung des Zustands des Klägers zur Folge haben, hier nicht Gegenstand der Prüfung sind. Ein solches sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis kann nur von der Ausländerbehörde berücksichtigt werden, während im Rahmen des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse rechtlich relevant sind. 53 Jedoch stellt die von der sachverständigen Zeugin dargelegte Grunderkrankung einer Persönlichkeitsstörung und einer Depression, auch wenn sie sich bei einem Abbruch der Behandlung bzw. einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund einer eintretenden sozialen Isolation wesentlich verschlechtern oder mit Sicherheit wesentlich verschlimmern würde, keine lebensbedrohliche Erkrankung im oben dargestellten Sinn des 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar. 54 Nach den Ausführungen der sachverständigen Zeugin ist die Erkrankung des Klägers an einer depressiven Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidender Haltung sehr stark von den Lebenssituationen abhängig, insb. von der Angst, keine Lebensgrundlage zu haben. Im Falle eines Abbruchs der Behandlung bzw. im

7 Fall einer Rückkehr nach Nigeria würde beim Kläger eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eintreten, wobei als Folge eine soziale Isolation des Klägers angeführt wird, da der Kläger in Nigeria kein soziales Netz habe und auf eine Familienbande angewiesen sei. 55 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Kläger nach eigenen Angaben sehr lange in... aufgehalten hat, und dabei jedenfalls auch bei seinem Onkel gelebt hat. In der mündlichen Verhandlung am 10. August 2016 gab der Kläger an, ein sehr gutes Verhältnis zu dem Onkel gehabt zu haben, er will ihn sogar als Vater angesehen haben. 56 Darüber hinaus leben in Nigeria auch noch Kinder des Onkels. Auch wenn der Kläger auf die Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2016 zu seinen verschiedenen Wohnorten etwas verworrene Angaben machte, was auf ausdrückliche Nachfrage des Klagebevollmächtigten bei der sachverständigen Zeugin allerdings nicht auf dem Gesundheitszustand des Klägers zurückzuführen sei, soll jedenfalls auch in einem vom Kläger genannten Wohnort... ein Kind des Onkels leben (Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt, S. 2). Darüber hinaus trägt der Kläger vor, sowohl in... (Sitzungsniederschrift vom , S. 2) als auch in... (Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt, S. 2) bei einem Freund gelebt bzw. gewohnt zu haben. 57 Zusammenfassend ist es für das Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger in Nigeria nicht auf ein soziales Netz zurückgreifen könnte. 58 Im Übrigen gab der Kläger in der mündlichen am 10. August 2016 an, in Nigeria verschiedene Jobs ausgeübt zu haben und aufgrund der beruflichen Tätigkeit in Nigeria viel unterwegs gewesen zu sein. Daher ist es für das Gericht auch nicht belegt, dass der Kläger in Nigeria nicht in der Lage sein soll, für seine Lebensgrundlage aufzukommen. Nach seinen eigenen Angaben hat er bereits in mehreren Berufszweigen gearbeitet. Auch konnte er es organisieren, ein Studium oder eine Weiterbildung durch die Aufnahme einer Arbeitsstelle zu finanzieren. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt will der Kläger in Nigeria immer Arbeit gehabt haben und konnte sich seinen Lebensunterhalt gut finanzieren (Protokoll über die Anhörung vor dem Bundesamt, S. 3). In diesem Zusammenhang ist in dem Attest vom 11. März 2016 (S. 1) ausgeführt, dass allein berufliche Tätigkeit den Gesundheitszustand des Klägers bessere. Gründe dafür, dass es dem Kläger nicht möglich sein soll, im Falle einer Rückkehr eine Arbeit zu finden, wie er sie auch vor seiner Ausreise aus Nigeria immer wieder in verschiedenen Berufszweigen hatte, sind für das Gericht nicht erkennbar. Daher sind für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger in Nigeria nicht stabile Umstände herbeiführen kann, unter denen er nach den Angaben der sachverständigen Zeugin funktioniert und mit seinem Leben zurechtkommt (Sitzungsniederschrift vom , S.4). 59 b) Selbst wenn die psychische Erkrankung des Klägers im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria eine behandlungsbedürftige Erkrankung zur Folge hätte, ergäbe sich daraus kein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger kann nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage in Nigeria auf medizinische Hilfe zurückgreifen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass medizinische Versorgung und Versorgung mit Medikamenten in Nigeria schwierig und teuer ist. Es gibt in Nigeria zwar eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formalen Sektor gilt. Leistungen der Krankenversicherung kommen so nur ca. 10% der Bevölkerung zugute. Die Gesundheitsversorgung vor allem auf dem Land ist mangelhaft. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche wie auch private Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden, allerdings müssen auch in staatlichen Krankenhäusern die Behandlungen selbst bezahlt werden. Ein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen existiert nicht, allenfalls wohl Verwahreinrichtungen auf niedrigem Niveau.

8 60 Das in Lagos befindliche Hospital mit seinem neuen medizinischen Direktor Dr. R. A. L. bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die aus Deutschland abgeschoben werden sollen. Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Lagebericht) vom , Nr. IV 1.3). 61 Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Nigeria: psychiatrische Versorgung Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2014 ist - trotz aller dort eingehend beschriebener Mängel - psychiatrische Behandlung auch von u. a. klinischen Depressionen und suizidalen Tendenzen möglich (schweizerische Flüchtlingshilfe a. a. O., Seite 3); Antidepressiva sind erhältlich (schweizerische Flüchtlingshilfe: Nigeria Behandlung von PTSD Auskunft der SFH-Länderanalyse vom , Seite 5). 62 Es ist also davon auszugehen, dass eine, wenn auch eingeschränkte, Möglichkeit besteht, die Krankheit des Klägers in seiner Heimat zu behandeln. Zum anderen muss hier allerdings auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger gerade nicht auf sich allein gestellt ist, sondern Familie hat, und gerade seinen Onkel selbst als Vater ansieht. Auch wenn die Antworten des Klägers zu den Fragen des Gerichts nach seinen Wohn- bzw. Aufenthaltsorten in Nigeria sehr unpräzise und sprunghaft waren, was - wie oben bereits ausgeführt - nach Aussage der sachverständigen Zeugin allerdings nicht auf dem psychischen Gesundheitszustand des Kläger beruht, hat der Kläger in Nigeria Familie in Form eines Onkels, sowie dessen Kinder; darüber hinaus hat er auch Freunde sowohl in... als auch in..., die es ihm in der Vergangenheit sogar ermöglichten, dass er bei ihnen längere Zeit wohnen bzw. leben konnte. 63 Es ist darüber hinaus auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass sich der Kläger gegebenenfalls eine medizinische Behandlung in Nigeria finanziell nicht leisten könnte. Wie sich aus seinem Vortrag im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt ergibt, hat er seine schulische und berufliche Weiterbildung stets selbst durch Arbeit finanziert (Sitzungsniederschrift vom , S. 2), und zwar über einen langen Zeitraum hinweg. Er arbeitete entsprechend seines eigenen Vortrags bereits ab dem Jahr Das Gericht ist gerade aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2016 und den Aussagen der sachverständigen Zeugin zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger nicht mit einer lebensbedrohlichen Verschlimmerung der Krankheit alsbald nach der Ankunft im Heimatland im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung und der zum 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung zu rechnen ist und daher das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen ist Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria gemäß 34 AsylG i. V. m. 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig. Die Ausreisefrist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus 38 Abs. 1 AsylG Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf 83b AsylG. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 ZPO. Ein Ausspruch nach 711 ZPO war wegen der allenfalls in geringer Höhe angefallenen außergerichtlichen Kosten auf Seiten der Beklagten nicht veranlasst.

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