Allgemeine Vorgaben für die Akkreditierung lehrerbildender Studiengänge

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1 Workshop am 04. März 2013 im KOMED, Köln Allgemeine Vorgaben für die Akkreditierung lehrerbildender Studiengänge

2 Informationen zu AQAS AQAS wurde 2002 gegründet 80 Hochschulen und wissenschaftliche Gesellschaften sind Mitglieder von AQAS 2012 wurde AQAS durch den Akkreditierungsrat reakkreditiert AQAS ist zur Durchführung von Programm- und Systemakkreditierungsverfahren zugelassen AQAS akkreditiert Studiengänge aller Fachrichtungen an unterschiedlichen Hochschultypen Seit der Gründung hat AQAS über Studienprogramme akkreditiert, darunter ca. 20% mit Lehramtsrelevanz 2

3 Erfahrungen von AQAS mit der Akkreditierung der Lehrerbildung Akkreditierung von Lehramtsstudiengängen: (Re-)Akkreditierung aller lehrerbildenden Studiengänge in Rheinland- Pfalz (Re-)Akkreditierung der lehrerbildenden Studiengänge (fast) aller Standorte in Nordrhein-Westfalen Akkreditierung aller lehrerbildenden Studiengänge in Schleswig- Holstein Akkreditierung von lehrerbildenden Studiengängen in Gießen und Berlin Reakkreditierung der lehrerbildenden Studiengänge (fast) aller Standorte in Niedersachsen Organisation von Expertenkommissionen: Organisatorische Begleitung von Expertenkommissionen für die Lehrerbildung in NRW ( Baumert-Kommission ) und an der Universität Potsdam 3

4 Übersicht über die Vorgaben Bei der Akkreditierung lehrerbildender Studiengänge müssen verbindliche formale, inhaltliche und landesspezifische Vorgaben berücksichtigt werden Formal: Inhaltlich: Landesspezifisch: Ländergemeinsame Strukturvorgaben, Rahmenvorgaben Leistungspunktsysteme und Modularisierung Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für Fachwissenschaften / Fachdidaktik MasterVO-Lehr APVO-Lehr Weitere gesetzliche Vorgaben in Niedersachsen Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion Quedlinburger Beschluss GHR 300 Kriterien des Akkreditierungsrates 4

5 Formale Vorgaben 1 Ländergemeinsame Strukturvorgaben (Beschluss der KMK i.d.f.v ): Bachelorstudiengänge haben ein eigenständiges berufsqualifizierendes Profil Für den Masterabschluss werden 300 ECTS-Punkte benötigt Studiengänge müssen modularisiert und mit einen Leistungspunktsystem versehen sein Konsekutive Studienprogramme dürfen eine Regelstudienzeit von 10 Semestern nicht überschreiten (Ausnahme: künstlerische Kernfächer an Kunst- und Musikhochschulen) Masterstudiengänge, mit denen die Voraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil Die Abschlussbezeichnung eines lehramtsqualifizierenden Masterstudiengangs lautet Master of Education 5

6 Formale Vorgaben 2 Rahmenvorgaben Leistungspunktsysteme und Modularisierung (Anlage zum Beschluss der KMK v ): Module sind Zusammenfassungen von thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich geschlossenen und mit Leistungspunkten belegten Studieneinheiten. Sie können sich über 1, 2 oder mehr Semester erstrecken Zur Reduzierung der Prüfungsbelastung werden Module in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen ( ). Die Prüfungsinhalte eines Moduls sollen sich an den für das Modul definierten Lernergebnissen orientieren. Der Prüfungsumfang ist dafür auf das notwendige Maß zu beschränken. Prüfungsart sowie Umfang und Dauer sind festzulegen In der Regel werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte vergeben. Für einen Leistungspunkt wird eine Arbeitsbelastung von 25 bis max. 30 Stunden angenommen Die Anerkennung von Modulen bei Hochschul- und Studiengangswechsel muss den Regeln der Lissabon-Konvention entsprechen 6

7 Formale Vorgaben 3 Qualifikationsrahmen für deutsche Hochschulabschlüsse (Beschluss der KMK v ): Allgemeine Darstellung des Qualifikationsprofils einer/eines Absolvent/in Auflistung der angestrebten Lernergebnisse auf abstrakter Ebene Beschreibung der Kompetenzen und Fähigkeiten, über die ein/e Absolvent/in verfügen sollte Beschreibung der formalen Aspekte eines Ausbildungslevels 7

8 Formale Vorgaben 4 Eckpunkte für die Studienstruktur in Studiengängen mit Katholischer oder Evangelischer Theologie/Religion (Beschluss der KMK v ): Für Bachelor- und Masterstudiengänge, mit denen Voraussetzungen für ein Lehramt in Evangelischer oder Katholischer Theologie vermittelt werden, finden die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben und der Quedlinburger Beschluss der KMK Anwendung. An der Akkreditierung wirkt jeweils ein/e Vertreter/in der Kirche mit. Die Akkreditierung bedarf seiner Zustimmung 8

9 Inhaltliche Vorgaben 1 Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften (Beschluss der KMK v ): Es gibt vier Kompetenzbereiche, denen jeweils einzelne Kompetenzen und Standards für die theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte zugeordnet sind Kompetenzbereich Unterrichten (Expertise für Lehren und Lernen) Kompetenzbereich Erziehen (Ausübung der Erziehungsaufgabe) Kompetenzbereich Beurteilen (Ausübung der Beurteilungsaufgabe) Kompetenzbereich Innovieren (Weiterentwicklung der eigenen Kompetenzen) 9

10 Inhaltliche Vorgaben 2 Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung (Beschluss der KMK i.d.f.v ): Definition von fachbezogenen Kompetenzen von Lehrer/innen Verfügung über anschlussfähiges Fachwissen Verfügung über Erkenntnis- und Arbeitsmethoden des Fachs Verfügung über anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen Fachprofile für 20 Fächer (jeweils fachspezifisches Kompetenzprofil und Studieninhalte) 10

11 Inhaltliche Vorgaben 3 Quedlinburger Beschluss der KMK v Erhöhung des Anteils an schulpraktischen Studien Vernetzung von Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Bildungswissenschaften Wechselseitige Anerkennung zwischen den Ländern Integratives Studium von min. zwei Fachwissenschaften und von Bildungswissenschaften im Bachelor- wie im Masterstudium (mögliche Ausnahmen: Kunst und Musik) An der Akkreditierung von Studiengängen, die die Befähigung zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst vermitteln, wirkt ein/e Vertreter/in der für das Schulwesen zuständigen obersten Landesbehörde mit. Die Akkreditierung bedarf deren/dessen Zustimmung 11

12 Formal-inhaltliche Vorgaben 1 Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen (Beschluss des Akkreditierungsrats i.d.f.v ) Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem Studiengangskonzept Studierbarkeit Prüfungssystem Studiengangsbezogene Kooperationen Ausstattung Transparenz und Dokumentation Qualitätssicherung und Weiterentwicklung Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (hier: Polyvalenz, Integration von Praxisphasen) Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit 12

13 Formal-inhaltliche Vorgaben 2 Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen (Beschluss des Akkreditierungsrats i.d.f.v ) Lehramtsausbildende Studiengänge sind Kombinationsstudiengänge. Sie kombinieren zwei Fächer und Bildungswissenschaften Gegenstand des Akkreditierungsverfahren ist der Kombinationsstudiengang, nicht dessen Teilstudiengänge (= Fächer) Die Konzeption des Kombinationsstudiengangs integriert die Qualifikationsziele der Teilstudiengänge Für alle Teilstudiengänge muss nachgewiesen werden, dass die Studierbarkeit gewährleistet ist Für den Kombinationsstudiengang gewährleistet die Hochschule die Studierbarkeit auch hinsichtlich der Überschneidungsfreiheit in den häufig gewählten Kombinationen und strebt sie für seltener gewählte Kombinationen an 13

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 14

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