Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 VO (EU) Nr. 1307/2013)

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1 Ökologische Vorrangflächen Ecological Focus Area (EFA) (Flächennutzung im Umweltinteresse gemäß Art. 46 ) Ökologische Vorrangflächen müssen sich, außer bei Niederwald im Kurzumtrieb (KUP) und Aufforstungsflächen, auf dem Ackerschlag des Betriebes befinden. Bei Landschaftselementen und Pufferstreifen ist es ausreichend, wenn sie an den Ackerschlag angrenzen. Flächige EFA-Elemente Ökologische Vorrangflächen Brachliegende Flächen Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a Niederwald im Kurzumtrieb (KUP) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g Aufforstungsflächen gem. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer ii Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe h EFA- Code Gewichtung Auflagen Rechtsgrundlagen 062 1,0 Keinerlei landwirtschaftliche Erzeugung vom 1. Januar bis 31. Dezember des Antragsjahres Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat (insbes. Gräser- Kein chem. Pflanzenschutz zulässig. Keine N-Düngung zulässig aufgrund fachrechtlicher Vorschriften (keine landw. Erzeugung). Vom kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses. Ab ist der Anbau einer Folgekultur für die Ernte des nächsten Jahres mit dem erforderlichen Pflanzenschutz und der erforderlichen Düngung zulässig. Ab darf der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden Falls kein Anbau einer Folgekultur: jährlich mind. 1x Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen; alternativ: Mähen und Abfahren des Mähguts, aber keine landwirtschaftliche Verwertung (z. B. Futter, Biogas) 059 0,3 Kein Mineraldünger und kein Pflanzenschutz zulässig. Kulturen gemäß Anlage ,0 Im Jahr 2008 muss für die Fläche Anspruch auf Gewährung der Betriebsprämie bestanden haben. Verpflichtung der Erstaufforstungsförderung muss noch andauern. Art. 45 Abs. 2 2, 25 5 AgrarZahlVerpflV Art. 45 Abs Seite 1 von 6

2 Zwischenfrüchte/ Gründecke oder Grasuntersaat Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i Leguminosen (Stickstoffbindende Pflanzen) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j ,3 Zwischenfrüchte/ Gründecke: Kulturpflanzenmischung aus mindestens 2 Arten gemäß Anlage 3 ; keine Art mit mehr als 60 % Anteil an Samen der Mischung. Gräser jedoch insges. max. 60 %. Aussaat der Kulturpflanzenmischung nach Ernte der Vorkultur: frühestens am 16. Juli bis spätestens 1. Oktober. Nach Zwischenfrucht muss im Folgejahr wiederum eine Hauptkultur folgen. Grasuntersaat in Hauptkultur: Nur Gräser zulässig (keine Kleegräser), aber keine Vorgaben zu Arten. Die Grasuntersaat darf im Folgejahr als Hauptkultur genutzt werden, dann aber nicht mehr als EFA. Beide: Zwischenfrüchte und Begrünungen müssen bis des Folgejahres auf der Fläche belassen werden. Walzen/Häckseln/Schlegeln ist zulässig. Im Antragsjahr nach Vorkultur: Kein mineralischer N-Dünger, kein chemischer Pflanzenschutz, kein Klärschlamm, Nutzung nur als Weide für Schafe, Ziegen. Im Folgejahr ist auch das Beweiden mit anderen Tierarten (z.b. Rindern) erlaubt. Nach dem ist jegliche Nutzung des Aufwuchses möglich ,7 Es dürfen nur stickstoffbindende Pflanzen (auch Mischungen) gemäß Anlage 4 angebaut werden. Die Beimengung anderer Kulturen ist nicht zulässig. Großkörnige Leguminosen müssen sich mindestens vom bis und kleinkörnige Leguminosen mindestens vom bis auf der Fläche befinden. 2 Eine mit Leguminosen bebaute Fläche kann mehrere Jahre hintereinander als ökologische Vorrangfläche Typ Leguminosen angegeben werden, soweit die stickstoffbindende Kultur weiterhin vorherrscht Nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr ist der Nachbau einer Winterkultur oder Winterzwischenfrucht erforderlich. Die Winterkultur oder Winterzwischenfrucht muss bis des Folgejahres auf der Fläche belassen werden. Eine Beweidung des Aufwuchses sowie ein Walzen/Häckseln/Schlegeln sind erlaubt. Nach dem ist jegliche Nutzung zulässig. Seite 2 von 6 Art. 45 Abs Abs. 3 DirektZahlDurchfG 31 5 AgrarZahlVerpflV Art. 45 Abs. 10 Delegierte VO(EU) Nr. 18 Abs. 4 DirektzahlDurchfG 32 5 AgrarZahlVerpflV

3 streifenförmige EFA-Elemente Ökologische Vorrangflächen Feldränder (Feldrandstreifen) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c Pufferstreifen (am Gewässer) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d EFA- Code Gewichtung Auflagen Rechtsgrundlagen 058 1,5 Breite 1-20 m, am Rande des Ackerschlages befindlich Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat (insbes. Gräser- 056 (AL), 057 (GL) Keinerlei landwirtschaftliche Erzeugung während des gesamten Antragsjahres. Kein chem. Pflanzenschutz zulässig. Keine N-Düngung zulässig aufgrund fachrechtlicher Vorschriften (keine landwirtschaftliche Erzeugung). Vom kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses. Ab ist der Anbau einer Folgekultur für die Ernte des nächsten Jahres mit dem erforderlichen Pflanzenschutz und der erforderlichen Düngung zulässig. Ab darf der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden Falls kein Anbau einer Folgekultur: jährlich mind. 1x Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen; alternativ: Mähen und Abfahren des Mähguts aber keine landwirtschaftliche Verwertung (z. B. Futter, Biogas) 1,5 Breite: 1-20 m, gemessen ab Böschungsoberkante des Gewässers. Entlang von Wasserläufen können sie auch Ufervegetationsstreifen mit einer Breite von max. 10 m umfassen. Ist die Ufervegetation breiter als 10 m, dann ist in diesem Bereich kein Pufferstreifen möglich. Liegt keine Verfügungsberechtigung für die Ufervegetation vor, so kann dieser Teil nicht mit als ökologische Vorrangfläche angerechnet werden, beeinflusst aber trotzdem die zulässige Breite des (Gesamt)- Pufferstreifens, da sich die Gesamtbreite des Pufferstreifens aus der Summe der Ufervegetation + Breite des Pufferstreifens ergibt und 20 Meter nicht überschreiten darf Die Längsseiten müssen grundsätzlich parallel zum Rand eines Wasserlaufs oder eines anderen Gewässers verlaufen. Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat (insbes. Gräser- Pufferstreifen können auch Dauergrünland sein, wenn der Pufferstreifen auf GL auf der einen Seite unmittelbar an das Gewässer oder die Ufervegetation Art. 45 Abs. 4 Buchstabe e 2, 27 5 AgrarZahlVerpflV Art. 45 Abs. 5 2, 28 5 AgrarZahlVerpflV Seite 3 von 6

4 Streifen am Waldrand - ohne Produktion Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f und auf der anderen Seite an die Ackerfläche angrenzt. Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung vom bis Ausnahmen: eine Beweidung oder Schnittnutzung ist zulässig, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt Kein chem. Pflanzenschutz zulässig. Keine N-Düngung zulässig aufgrund fachrechtlicher Vorschriften (keine landwirtschaftliche Erzeugung) Vom kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses. Beweidung zw durch Wanderschäfer ist zulässig aber keine Koppelschafhaltung und auch kein nächtliches Einpferchen der Wanderschafe wenn auf der Fläche im Folgejahr eine Erzeugung stattfinden soll, kann ab dem eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht bis zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt werden Falls keine Schnittnutzung, Beweidung oder Folgekultur: jährlich mind. 1x Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen; 054 1,5 Breite 1-10 m. Achtung! Hier handelt es sich um Streifen beihilfefähigen Ackerlandes an Waldrändern ohne Produktion Direkte Verbindung zum Wald muss gegeben sein (keine trennenden Elemente Weg, Graben, Waldsaum zwischen Ackerschlag und Wald) Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat (insbes. Gräser- Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung vom bis Ausnahmen: eine Beweidung oder Schnittnutzung ist zulässig, sofern der Pufferstreifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt Kein chem. Pflanzenschutz zulässig. Keine N-Düngung zulässig aufgrund fachrechtlicher Vorschriften (keine landwirtschaftliche Erzeugung) Vom kein Zerkleinern oder Mähen des Aufwuchses. Beweidung zw durch Wanderschäfer ist zulässig aber keine Koppelschafhaltung und auch kein nächtliches Einpferchen der Wanderschafe wenn auf der Fläche im Folgejahr eine Erzeugung stattfinden soll, kann ab dem 1.8. eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht bis zur Ernte führt, Seite 4 von 6 Art. 45 Abs. 7 2, 29 5 AgrarZahlVerpflV

5 vorbereitet und durchgeführt werden Falls keine Schnittnutzung, Beweidung oder Folgekultur: jährlich mind. 1x Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen; punktförmige EFA-Elemente - CC-Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c ) Ökologische Vorrangflächen EFA- Code Gewichtung Auflagen Rechtsgrundlagen Hecken Baumreihen ,0 2,0 Mindestlänge 10 m, Durchschnittsbreite von bis zu 15 m. Pflegeverbot während der Brut- und Nistzeit vom Mind. 5 nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume auf mind. 50 m Länge. Pflegeverbot während der Brut- und Nistzeit vom Art. 45 Abs Feldgehölz 072 1,5 Mind. 50 m 2, Höchstgrenze 0,2 ha. Pflegeverbot während der Brut- und Nistzeit vom AgrarZahlVerpflV Feuchtgebiete 073 1,0 Biotope, die nach 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG oder SächsNatSchG SächsNatSchG geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete. Höchstgrenze 0,2 ha. Einzelbäume 074 1,5 Naturdenkmäler nach 28 BNatSchG. Umrechnungsfaktor: 20 m 2 je Baum. Pflegeverbot während der Brut- und Nistzeit vom Trocken- und Natursteinmauern / Lesesteinwälle 076 1,0 Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind. Aufschüttungen von Lesesteinen von mehr als 5 Metern Länge. Fels- oder Steinriegel, naturversteinte Flächen 077 1,0 Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen mit einer Größe von höchstens 0,2 ha. Feldraine über 2 m Breite 078 1,5 überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen mit einer Gesamtbreite von mehr als 2 Metern, die innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Nutzflächen liegen oder an diese angrenzen und auf denen keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. Kein chemischer Pflanzenschutz. CC-Terrassen Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b VO (EU) Nr. 1307/ ,0 Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linearvertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Beseitigungsverbot nach CC. Umrechnungsfaktor: Länge (m) x 2 = m 2 Seite 5 von 6 Art. 45 Abs. 3 8 AgrarZahlVerpflV

6 Hinweise: 1) eine gezielte Begrünung zur Produktion (z. B. Wintergetreide-Reinsaat) ist nicht zulässig. 2) Großkörnige Leguminosen: Sojabohne, alle Linsenarten, Weiße Lupine, Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine, Gelbe Lupine, Ackerbohne, Gartenbohne, Erbse. Der Zeitraum beginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen befinden sich nicht mehr auf der Fläche ab dem Tag nach der Ernte der Früchte oder Körner oder dem Mähen, Schlegeln oder Beweiden des Aufwuchses oder einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führen. Tritt die Erntetreife der Früchte oder Körner vor dem 15. August eines Jahres ein, dürfen die Körner oder Früchte abweichend vor dem 15. August geerntet werden, soweit der Betriebsinhaber die Ernte spätestens drei Tage vor deren Beginn dem FBZ/ISS angezeigt hat. Kleinkörnige Leguminosen: Alle anderen nach Anlage 4 zulässige stickstoffbindende Pflanzen. Der Zeitraum beginnt mit dem Tag der Aussaat. Die Pflanzen befinden sich nicht mehr auf der Fläche ab dem Tag nach einer mechanischen Bodenbearbeitung oder einer Behandlung mit einem Herbizid, die zu einer Zerstörung des Aufwuchses der stickstoffbindenden Pflanzen führt. Eine Schnittnutzung (auch zur Samengewinnung) vor dem 31. August ist möglich. Seite 6 von 6

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