I. Elemente des Rechts. Begriffe Normen Rechte Institute Institutionen Kodifikationen
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- Ingelore Straub
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1 I. Elemente des Rechts Begriffe Normen Rechte Institute Institutionen Kodifikationen
2 Einführung in die Rechtswissenschaft 11. Vorlesung
3 Was sind Normen? Zusammensetzungen von Begriffen Gebote, Verbote bzw. allgemeiner Handlungsbestimmungen auf sie verweisen Normsätze
4 I. KurzeGeschichte des Begriffs Norm bzw. lateinisch norma Ursprung: römische Architektur, z. B. Vitruv Für ein Instrument zur Bestimmung des rechten Winkels oder auch einer geraden Linie (Richtschnur), z. B. beim Bau von Strassen verwandt Übertragungauf einennicht-räumlichengebrauch: das Richtige (z. B. Cicero), aber keine Beschränkung auf Allgemeinheit der Verpflichtung Im 17. Jahrhundert wird der Begriff wichtiger, aber nichtzentral, z. B. beihobbes, Locke oderkant. Wichtiger sind die Begriffe Pflicht und Gesetz.
5 II. Normativität und Norm Differenzin dermodalität(möglichkeit, Realität, Notwendigkeit) Normativität: verlangt nur Möglichkeit Norm: verlangt dagegen Wirklichkeit Es gibtvieledieserdoppelungen: Moral und Moralität, Recht und Rechtlichkeit Offenbar besteht ein Bedürfnis, die modale Unterscheidung von Möglichkeit und Realität zu konkretisieren.
6 III. NotwendigeBedingungdes Normbegriffs DreinotwendigeElemente/Bedingungendes Begriffs: (1) Notwendigkeit (2) einer Handlung, (3) welche durch Bedeutung oder Kommunikation vermittelt wird
7 Exkurs: VergleicheKantsDefinition der Pflicht Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (AA 400): Pflicht ist die Notwendigkeit einer Handlung aus Achtung fürs Gesetz. Die ersten beiden Elemente dieser Definition Kants sind gleich, nicht aber das dritte.
8 1. Element: Notwendigkeit im weitesten Sinn verstanden ein Aspekt der Modalität sehr grundlegender Begriff in unserem Begriffsschema die Notwendigkeit muss nicht realisiert sein in der Normativität eine Form der Möglichkeit, welche von allen faktischen Ordnungen genutzt werden kann, wie Moral, Recht, Religion, Medizin, Technik, Konventionen etc.
9 Notwendigkeit Normen sind Gebote und Verbote Problem: Umfaßt Normativität auch Erlaubnisse und Freistellungen (v. Wright, Kelsen nehmen das an)? Dies scheint für den Normalgebrauch des Begriffs nicht der Fall zu sein. Kants Definition löst das Problem für den Pflichtbegriff: Pflichten sind nur Gebote und Verbote, nicht Erlaubnisse und Freistellungen.
10 Das sog. deontologische Viereck Vier Typen von Handlungsbestimmungen (h): Gebot: G (h) Verbot: V (h) Erlaubnis: E (h) Freistellung: F (h)
11 Verbot (a) Was verboten ist, ist nicht geboten, nicht erlaubt und freigestellt vom Gebot der Durchführung: V (h) G (h) V (h) E (h) V (h) F (h)
12 Gebot (b) Was geboten ist, ist nicht verboten, erlaubt, aber nicht freigestellt vom Gebot der Durchführung: G (h) V (h) G (h) E (h) G (h) F (h)
13 Erlaubnis und Freistellung (c) Was erlaubt ist, ist nicht verboten: E (h) V (h) (d) Was freigestellt ist, ist nicht geboten: F (h) G (h) Man kann diese Beziehungen in folgendem deontologischen Viereck zusammenstellen:
14 Das deontologische Viereck G (h) xxxxxxxxxx V (h) E (h) vvvvvvvvvvv F (h) = Folgerung (Implikation); xxxxx= Exklusion; vv= Disjunktion; = Kontravalenz
15 Notwendigkeit Aber was ist mit der hier vorgeschlagenen Definition? Eine Lösung könnte die folgende sein: Wenn kein Verbot oder Gebot existiert, ist eine Erlaubnis oder Freistellung nicht notwendig, weil man frei handeln kann. Nimmt man an, dass der Begriff der Normativität sich nichtnurauf einenorm bezieht, sondernauf ein ganzes System, dann gibt es wenigstens in dem ganzen System Erlaubnisse und Freistellungen und wir haben damit wenigstens in dem ganze System auch Gebote und Verbote, so dass die Definition gültig ist, zwar nicht für die einzelne Erlaubnis oder Freistellung, aber für das ganze System.
16 Notwendigkeit Aber dies ist nicht wahr für die einzelne Norm. Für einzelne Normen erscheint es merkwürdig auch Erlaubnisse und Freistellungen so zu bezeichnen. Dies wäre nur zulässsig, wenn man den verpflichtenden Charakter der Norm, das Merkmal der Notwendigkeit, fallen ließe und die Standardisierung genügen ließe (vgl. DIN- Normen). Normativität und Normen unterscheiden sich also.
17 2. Element: Handlung Weitest mögliche Interpretation: - Z. B. um nur die Notwendigkeit zu bestimmen, einen Zustand zu ändern, und die Mittel oder den Weg dazu dem Verpflichteten ganz offen zu lassen - Nicht nur äußere Handlungen, sondern auch innere Handlungen, z. B. den Wechsel unserer Emotionen, Haltungen, Meinungen, Wertungen etc. - auch Handlungen des Urhebers der Normativität, z. B. Formen der Selbstverpflichtung (Robinson Crusoe, Geschäftsordnung des Bundestags)
18 3. Element: welchedurchbedeutung oderkommunikationvermitteltwird Würde man es nur bei den ersten beiden Bedingungen belassen, so wären auch Naturkräfte Normen, etwa die Schwerkraft, die eine Notwendigkeit unseres Handelns darstellt. Deshalb benötigen wir ein zusätzliches Merkmal der Vermittlung durch Bedeutung und/oder Kommunikation, wobei auch Kommunikation mit sich selbst möglich ist.
19 Exkursion zu Kants Definition der Pflicht Kants dritte Bedingung is relativ eng. Dies ist eine spezielle Anforderung für die Moral, gemäß dem kategorischen Imperativ zu handeln und kann nicht verallgemeinert werden. Die Motivation der Norm zu folgen muß nicht immerdie Achtungfürdas Gesetzselbstsein, sondernkannsichfürdas Rechtausallem Möglichen ergeben. Wir dürfen etwa unsere Steuern aus den unterschiedlichsten Motiven zahlen, etwa aus Furcht vor Sanktionen.
20 V. Allgemeinheitalsnotwendige Bedingung? Einige behaupten die Allgemeinheit als notwendige Bedingungvon Normenund nähernsiedamitden Regeln an, z. B. Jhering: Norm = abstrakte Imperative für das Handeln des Menschen. AnderelehnendieseBedingungab, Z. B. v. Wright und Kelsen. Ich sehe angesichts der Begriffsgeschichte keinen Grund, warum Einzelfallentscheidungen von Richtern und Verwaltungsbeamten keine Normen sein sollten, Allgemeinheit ist meiner Meinung nach keine notwendige Bedingung von Normen.
21 VI. Authoritative Setzungnotwendig? Eine Regel kann auch ohne bewußte Setzung faktisch und normativ verbindlich werden, z. B. die Regel andere zu grüßen. Aber Normen als Realität scheinen eine Form der Setzung zu erfordern. Anders für die bloße Normativität, die keine Realität darstellt. Hier ergibt sich ein weiterer Unterschied von Norm und Normativität
22 VII. Sanktionen? Einige glauben vor einem naturalistischen oder sogar physikalistischen Hintergrund, dass Normen notwendig Sanktionenvoraussetzten, um eineart von Druckauf die Verpflichteten zu erzeugen, z. B. Peter Stemmer in seinem Buch Normativität Aber hier werden die Normen mit ihrer Befolgung verwechselt. Wir können klar zwischen den Phänomenen der Notwendigkeit und der Befolgung unterscheiden. Deshalb ergibt sich keine Notwendigkeit der Sanktion jeder Norm. In der Realität gibt es viele sanktionslose Rechtsnormen(leges imperfectae), etwadie sog. Richtgeschwindigkeitsverordnung oder Verbote der Parteienfinanzierung, Prüfungsordnungen, der rechtswidrige aber straffreie Schwangerschaftsabbruch etc.
23 Geltung von Normen Die spezifische Existenzform von Normen ist ihre Geltung. Dabei gibt es verschiedene Alternativen: - Erlaß, etwa durch Ausfertigung und Veröffentlichung von Gesetzen - Bestand der faktischen Bedingungen für Gewohnheitsrecht
24 Geltung Jede Norm hat einen bestimmten Geltungsbereich: - räumlich - zeitlich - personal
25 Hierarchien von Normen Möglichkeiten: - formale Hierarchien durch Ermächtigung zum Erlaß, vgl. Art. 80 GG - inhaltliche Hierarchien, z. B. abstraktere Norm bestimmt konkreter Norm, konkretere Norm geht für eine Falllösung vor - zeitliche Hierarchien: spätere Norm geht früherer vor.
26 Arten von Normen Verhaltensnormen Sanktionsnormen Organisationsnormen Verfahrensnormen Allgemeinnormen Individualnormen
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