Schwerbehindertenrecht

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1 Jahrestagung der Interessengemeinschaft Epidermolysis Bullosa e.v. Kassel, Kai Bartling VdK-Bezirksgeschäftsstelle Kassel

2 Übersicht Kurzvorstellung Sozialverband VdK Grundsätzliches zum Antrag Wie ermittelt das Versorgungsamt Versorgungsmedizin-Verordnung Grad der Behinderung (GdB)/Gesamt-GdB Änderung des GdB/Herabsetzung Schutzfrist bei Wegfall Schwerbehinderteneigenschaft GdB-abhängige Rechte und Nachteilsausgleiche Widerspruch und Klage Merkzeichen Ausblick 2

3 Sozialverband VdK VdK Deutschland gegründet 1950, Landesverband Hessen bereits 1946 Verband der Körperbehinderten, Arbeitsinvaliden und Hinterbliebenen, dann Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Rentner Umbenennung 1994: Sozialverband VdK Deutschland 13 Landesverbände 1,7 Mio. Mitglieder, davon LV Hessen-Thüringen (seit 2003):

4 Sozialverband VdK Beispielhafte Betätigungsfelder: Sozialrechtsschutz Anwaltsberatung außerhalb des Sozialrechts Integrative Kinder- und Jugendfreizeiten (mit Hess. Sportjugend), nur LV Hessen-Thüringen Reha- und Kurmaßnahmen in Kliniken der Willy-Robert-Pitzer-Stiftung (Median-Kliniken), nur LV Hessen-Thüringen Selbsthilfegruppen Gesellschaftliche Aktivitäten (z.b. Infoveranstaltungen, Krankenbesuche, Tagesausflüge) 4

5 Sozialverband VdK Sozialverband VdK Hessen-Thüringen Bezirksgeschäftsstelle Kassel Breitscheidstraße Kassel Telefon Fax Internet 5

6 Grundsätzliches Menschen sind behindert, wenn 1. ihre körperliche Funktion/geistige Fähigkeit/seelische Gesundheit 2. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate 3. von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht 4. und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. ( 2 Abs. 1 SGB IX)

7 Grundsätzliches Wer seine Rechte als schwerbehinderter Mensch beanspruchen will, muss seine Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen können.

8 Grundsätzliches Schwerbehindert ist derjenige Mensch, bei dem ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 festgestellt wird.

9 Antrag Zum Beispiel in Hessen: Bei dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales - Versorgungsamt -

10 Antrag Für minderjährige Kinder durch Eltern als gesetzliche Vertreter.

11 Antrag Gesundheitsstörungen beziehen sich auf die Auswirkungen der vorhandenen Beeinträchtigungen. Nur Einschränkungen, die vom Lebensalter typischen Zustand abweichen, werden berücksichtigt; normale Alterserscheinungen können nicht als Behinderung anerkannt werden. Auch nur vorübergehende Erkrankungen, deren Auswirkungen nicht über sechs Monate zu spüren sind, werden nicht anerkannt.

12 Antrag Berücksichtigung von seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen: Die mit einer Gesundheitsstörung einhergehenden üblichen seelischen Begleiterscheinungen und Schmerzen sind in der Versorgungsmedizin- Verordnung berücksichtigt. Ist jedoch eine darüber hinaus gehende Beeinträchtigung vorhanden, ist auch ein höherer GdB gerechtfertigt. Das ist z.b. dann der Fall, wenn eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Begleiterscheinungen erforderlich ist.

13 Antrag Wenn der Antragsteller ärztliche Unterlagen über seine geltend gemachten Gesundheitsstörungen besitzt, die nicht älter als zwei Jahre sind, ist es ratsam diese Unterlagen möglichst in Kopie dem Antrag beizufügen. Der Antragsteller braucht aber nicht von sich aus ärztliche Bescheinigungen, Gutachten usw. zur Vorlage beim Versorgungsamt von den behandelnden Ärzten zu verlangen. Diese Unterlagen muss er dann häufig selbst bezahlen, während die ärztlichen Antworten auf Anfragen des Versorgungsamts für ihn natürlich kostenfrei sind.

14 Antrag Im Antragsvordruck sind nur die Ärzte zu benennen, die Ihr Kind in den letzten zwei Jahren behandelt haben.

15 Antrag Es ist empfehlenswert, den Kinderarzt über die Antragstellung zu informieren und ihn darauf aufmerksam zu machen, dass das Versorgungsamt wahrscheinlich bei ihm Auskünfte über den Gesundheitszustand des Kindes einholen wird. Dabei sollte der Arzt darum gebeten werden, dass er dann in seiner Antwort nicht bloß die Diagnose der Gesundheitsstörung benennt, sondern möglichst genau auch die Auswirkungen beschreibt.

16 Wie ermittelt das Versorgungsamt? Grundsatz: Amtsermittlung Keine Beiziehung von Gutachten Nicht alle behandelnden Ärzte werden befragt! Liegt von dem Arzt schon Bericht vor, erfolgt in der Regel keine weitere Befragung Können aktuelle Unterlagen kostenfrei angefordert werden (z.b. Reha- Entlassungsbericht) bleibt Ermittlung häufig auf diese Unterlagen beschränkt Interne Versorgungsärzte/Externe Beratungsärzte Versorgungsmedizin-Verordnung

17 Versorgungsmedizin-Verordnung Gilt seit dem Regeln die Kriterien für die Feststellung einer Behinderung gesetzlich verbindlich Gesetzesänderungen sind möglich Früher galten die sogenannten "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem (AHP) Es gibt keinen Besitzstand für den nach AHP festgelegten Behinderungsgrad

18 Grad der Behinderung (GdB) Der Grad der Behinderung (GdB) - ist der gesetzlich festgelegte Maßstab - für die (körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen) Auswirkungen - der geltend gemachten gesundheitlichen Funktionsbeeinträchtigung. Er wird in 10er-Schritten gestaffelt und kann zwischen 20 und 100 variieren. Je höher die Teilhabebeeinträchtigung ist, desto höher ist der Behinderungsgrad. Eine Feststellung durch die Versorgungsverwaltung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 20 vorliegt. Eine Behinderung ab einem GdB von 50 gilt als Schwerbehinderung.

19 Gesamt-GdB Ermittlung des Gesamt-GdB erfolgt nicht nach mathematischen Grundsätzen. In der Regel ist von der Gesundheitsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Danach ist im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.

20 Gesamt-GdB

21 Änderung des GdB Feststellungen des Versorgungsamts über eine Behinderung können geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben (positiv oder negativ). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sich der Grad der Behinderung durch Verschlimmerung oder Besserung der Behinderung um wenigstens 10 nach oben oder unten ändert oder wenn Merkzeichen im Ausweis zusätzlich vermerkt oder wegfallen sollen. Problem: Herabsetzung durch Versorgungsamt

22 Wann kann ein GdB herabgesetzt werden? Wenn der bisher festgelegte Behinderungsgrad nicht (mehr) der gesetzlichen Regelung entspricht: - weil sich die Behinderung verändert hat (z.b. die Auswirkungen der Erkrankung wirken sich nicht mehr so stark auf das tägliche Leben aus, gleiche Krankheit, aber wirksameres Medikament) bzw. - weil sich die gesetzliche Regelung verändert hat Weil eine sog. Heilungsbewährung abgelaufen ist und der GdB nun entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eingestuft werden soll

23 Heilungsbewährung - Heilungsbewährung bedeutet abzuwarten, ob ein günstiger Heilungsverlauf eintritt, d. h. ob der Gesundheitszustand sich festigt und keine Rückfälle eintreten. - In der Regel 5 Jahre ab Beseitigung durch OP oder andere Primärtherapie - Tritt in der festgelegten Zeitspanne kein Rückfall auf und ist ein Fortschreiten der Erkrankung nicht feststellbar, wird ein erfolgreicher Verlauf der Heilungsbewährung angenommen. - Folge: Der zunächst festgestellte GdB entfällt und nur noch die ohne Heilungsbewährung übliche GdB-Bewertung wird vorgenommen, die in der Regel weit niedriger ist.

24 Prüfungsumfang des Versorgungsamtes Nach früherem Recht (AHP) beschränkte sich die Nachprüfung auf die konkret geltend gemachte Behinderung (bei Änderungsantrag) Das ist seit dem anders Das Versorgungsamt verfügt nicht über genügend Personal alle Bescheide von Amts wegen auf die jeweils neue Rechtslage hin zu überprüfen Wird aber ein neuer Antrag gestellt, muss der gesamte Bescheid neu bewertet werden und nicht nur die Behinderung, die im Antrag genannt wird

25 Eigene Einflussmöglichkeiten Vor der Antragstellung prüfen, nach welchen Kriterien die Beurteilung erfolgt Ggf. Beratung in Anspruch nehmen (z.b. VdK-Geschäftsstellen, Versorgungsamt selbst) Bereits festgestellte Behinderungen vor der Antragstellung auf Veränderungen prüfen (rechtlicher und tatsächlicher Art) Ärzte über Kriterien der Bewertung informieren Beeinträchtigung der Teilhabe genau beschreiben Vorhandene Unterlagen erst lesen, dann beifügen Nur Ärzte angeben, die gesetzliche Vorgaben aktuell bestätigen können Vorsicht bei OP- bzw. Reha-Berichten Ggf. auf Neu-/Änderungsantrag verzichten, wenn Risiko für Herabsetzung zu hoch

26 Änderungsantrag Wenn davon ausgegangen wird, dass Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist. Ein Änderungsantrag ist nicht immer problemlos zu empfehlen. Problem: Ist Verschlechterung objektiv nachweisbar oder nur subjektiv empfunden? Aufgrund mehrerer Änderungen der Versorgungsmedizin-Verordnung in der Vergangenheit v.a. bei Diabetes und künstlichen Gelenken ist Vorsicht angebracht.

27 Änderungsantrag Die Überprüfung kann auch ergeben, dass der GdB herabgesetzt wird, z.b. wenn sich die Behinderung entgegen der Annahme des Antragstellers nicht verschlimmert, sondern gebessert hat. Gegen eine solche Herabsetzung kann Widerspruch bzw. Klage eingelegt werden. In dem Stadium verlängert das Versorgungsamt bei Ablauf der Gültigkeitsdauer den Schwerbehindertenausweis bis zum Ablauf des Rechtsbehelfsverfahrens und der daran anschließenden Schutzfrist ohne Änderungen.

28 Schutzfrist bei Wegfall Schwerbehinderteneigenschaft Z.B. wenn Herabsetzungsbescheid rechtskräftig geworden ist (auch nach Widerspruch und Klage), dann behält der behinderte Mensch den Schwerbehindertenschutz und den Schwerbehindertenausweis bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des vorgenannten Herabsetzungsbescheides folgt. Beispiel: Herabsetzungsbescheid wird am zugestellt. Rechtsmittelfrist: Ein Monat, d.h. bis zum , Uhr. Eintritt Unanfechtbarkeit: , 0.00 Uhr. 3-Monats-Schutzfrist: Läuft bis zum , Uhr.

29 Gleichstellung Liegt infolge der Behinderung ein GdB von mindestens 50 nicht vor, so besteht keine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Wenn der GdB aber mindestens 30 beträgt, kann der behinderte Mensch bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragen. Die Gleichstellung erfolgt rückwirkend vom Tage der Antragstellung an.

30 GdB-abhängige Rechte und Nachteilsausgleiche Ab GdB 50, z.b.: - Schwerbehinderteneigenschaft - Besonderer Kündigungsschutz - Steuerfreibetrag - Freistellung von Mehrarbeit - Zusatzurlaub von einer Arbeitswoche - Schutz bei Wohnungskündigung (Härtefall gem. 574 BGB, str.) - vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte ab 60 Jahren - Ermäßigung bei Kurtaxe (je nach Ortssatzung) - Vortritt bei Besucherverkehr in Behörden

31 Steuerfreibeträge - Ab 310 EUR jährlich bei GdB 30 bis EUR bei GdB 100

32 Widerspruch und Klage Sobald ein Bescheid des Versorgungsamts zugeht, beginnt die Rechtsmittelfrist von einem Monat zu laufen. D.h., innerhalb von einem Monat ab Zugang des Bescheids muss Widerspruch beim Versorgungsamt bzw. Klage beim Sozialgericht eingegangen sein. Besondere Formvorschriften sind bei der Einlegung des Rechtsmittels nicht zu beachten.

33 Widerspruch und Klage Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung, d.h. der bisherige GdB mit den entsprechenden Nachteilsausgleichen gilt bis eine neue rechtskräftige Entscheidung getroffen wurde!

34 Merkzeichen Merkzeichen G (Gehbehindert): wenn Wegstrecken im Ortsverkehr nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten zurückgelegt werden können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden - Richtwert: 2 km in ca. 0,5 h ist ortsüblich Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr bundesweit nach Erwerb einer Wertmarke oder Kfz.-Steuerermäßigung Preisnachlass beim Neuwagenkauf bei vielen Händlern

35 Merkzeichen Merkzeichen B (Begleitperson): wenn behinderter Mensch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist, dann unentgeltliche Beförderung der Begleitperson oder eines Hundes im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr Zusätzlich müssen Merkzeichen G, ag oder H vorliegen

36 Merkzeichen Merkzeichen H (Hilflosigkeit): wer infolge seiner Behinderungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nur die o.g. Verrichtungen zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen Verrichtungen und die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind. Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein.

37 Merkzeichen Merkzeichen ag (außergewöhnliche Gehbehinderung): - d.h., der schwerbehinderte Mensch ist außergewöhnlich gehbehindert, z.b. Querschnittgelähmte oder Doppelschenkelamputierte - Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr bundesweit nach Erwerb einer Wertmarke - Kfz.-Steuerbefreiung - Anerkennung der Kfz-Kosten für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu km zu 0,30, ergo bis zu max ,- - in vielen Gemeinden ggf. kostenloser Fahrdienst - Parkerleichterungen (z.b. Parkausweis zum Parken auf Rollstuhlfahrerparkplatz) - Übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen in besonderen Fällen durch die gesetzl. Krankenversicherung - unentgeltliche Beförderung der Begleitperson von Rollstuhlfahrern im internationalen Eisenbahnverkehr - Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen

38 Merkzeichen Merkzeichen Gl (Gehörlos): Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr bundesweit nach Erwerb einer Wertmarke oder Kfz.-Steuerermäßigung Recht auf Verwendung von Gebärdensprache bei Behörden

39 Merkzeichen Merkzeichen Bl (Blind): - Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr bundesweit nach kostenlosem Erhalt einer Wertmarke - Kfz.-Steuerbefreiung - Pauschbetrag wegen außergewöhnlicher Belastung: 3.700,- - in vielen Gemeinden Befreiung von der Hundesteuer - Übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen in besonderen Fällen durch die gesetzl. Krankenversicherung - Befreiung von Fahrverboten in Verkehrsverbotszonen - Gewährung von Blindengeld - Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Blindenschrift u.ä. - Portofreie Beförderung von Blindensendungen - Parkerleichterungen (z.b. Parkausweis zum Parken auf Rollstuhlfahrerparkplatz) - unentgeltliche Beförderung der Begleitperson im internationalen Eisenbahnverkehr - Befreiung von der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen

40 Ausblick Neuer Behinderungsbegriff gem. 2 Abs. 1 SGB IX (Entwurf) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

41 Ausblick Änderung des Begriffes der Behinderung Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Bisher defizitorientiert, zukünftig teilhabeorientiert Weiterhin Prognosezeitraum von 6 Monaten Behinderung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen Rückwirkende Feststellung auf Antrag möglich

42 Ausblick 6. Änderung der Versorgungsmedizinverordnung ist zzt. in Arbeit (Referentenentwurf): Der moderne ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit der WHO)-gemäße Behinderungsbegriff stellt nicht mehr in erster Linie auf die Beeinträchtigung einer Funktion oder Fähigkeit ab, sondern rückt die (tatsächlichen) Teilhabebeeinträchtigung als Folge einer Behinderung in den Mittelpunkt.

43 Ausblick Zur 6. Änderung VersMedV (Referentenentwurf): Bei der Ermittlung der Teilhabebeeinträchtigung wird dann insbesondere auf die Funktionseinschränkungen unter Einsatz von Hilfsmitteln und allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens abgestellt. Das wird aktuell zwar bei Brillennutzung schon angewandt, aber bei Hörbehinderungen und körperlichen Funktionseinschränkungen spielte es bislang keine Rolle, ob und ggf. welches Hilfsmittel vorhanden ist.

44 Ausblick Zur 6. Änderung VersMedV (Referentenentwurf): Die zukünftig aufgeführten GdB-Werte sollen für Teilhabebeeinträchtigungen bei guter Versorgungsqualität stehen, so dass bei geringer Versorgungsqualität ein höherer GdB anzusetzen ist. Problem: gute Versorgungsqualität ist unbestimmter Rechtsbegriff.

45 Ausblick Zur 6. Änderung VersMedV (Referentenentwurf): Überarbeitung der Bereiche für das Sehvermögen und die Auswirkungen von Blutkrebserkrankungen.

46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 46

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