Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt

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1 9 Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (1) Bei jeder Behörde, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin bzw. der Leiter der Behörde (Behördenleiterin/Behördenleiter) diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die bzw. der Beauftragte soll der Behördenleiterin bzw. dem Behördenleiter unmittelbar unterstellt werden. (2) Der bzw. dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist die bzw. der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Sie bzw. er kann die in Satz 1 genannten Aufgaben übertragen. Zu 9: Inhalt Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Bestellung Allgemeine Rechte und Pflichten Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans Ausführung des Haushaltsplans / Rechnungslegung Weitere Aufgaben X. Ergänzung (Monat Jahr) 1

2 1 Bestellung 1.1 Die bzw. der Beauftragte für den Haushalt (BfH) und ihre bzw. seine Vertretung werden von der Behördenleiterin bzw. dem Behördenleiter bestellt. Behördenleiterin bzw. Behördenleiter im Sinne dieser Vorschrift sind - die Präsides und die Staatsrätinnen bzw. Staatsräte, - die Präsidentin bzw. der Präsident der Bürgerschaft, - die Präsidentin bzw. der Präsident des Verfassungsgerichts, - die Präsidentin bzw. der Präsident des Rechnungshofs, - die Bezirksamtsleiterinnen und Bezirksamtsleiter, - die Leiterinnen bzw. Leiter von Dienststellen, denen der Haushaltsplan die Anordnungsbefugnis einräumt. Die BfH sind der jeweiligen Behördenleiterin bzw. dem jeweiligen Behördenleiter unmittelbar unterstellt und an deren bzw. dessen Weisungen gebunden. 1.2 Die Behördenleiterin bzw. der Behördenleiter kann in besonderen Fällen für einzelne Bereiche weitere BfH bestellen. Bei der Bestellung müssen die Kompetenzen und die Verantwortlichkeit klar abgegrenzt werden. Die Behördenleiterin bzw. der Behördenleiter bestimmt die Person, die als BfH die Behörde in übergreifenden Angelegenheiten des jeweiligen Einzelplans vertritt. 1.3 Die Namen der BfH und ihrer Vertretungen sind der Finanzbehörde und dem Rechnungshof mitzuteilen. Bestellt die Behördenleiterin bzw. der Behördenleiter für einzelne Bereiche weitere BfH, ist der Name der nach Nr. 1.2 bestimmten Person, die als BfH die Behörde in 2 X. Ergänzung (Monat Jahr)

3 übergreifenden Angelegenheiten vertritt, der Finanzbehörde und dem Rechnungshof mitzuteilen. 2 Allgemeine Rechte und Pflichten 2.1 Die BfH unterstützen die Behördenleiterin bzw. den Behördenleiter bei der Gesamtsteuerung der Behörde. In diesem Rahmen sind sie insbesondere für die Globalsteuerung der Ressourcen der Behörde zuständig. Die BfH sind dafür verantwortlich, dass die Intendanzaufgaben sachgerecht zugeordnet und geeignete Steuerungsinstrumente (z. B. Budgetierung, Kontrakte, Berichtswesen, Controlling) implementiert werden. 2.2 Die BfH haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Gesamtbelange des Haushalts zur Geltung zu bringen und den finanzwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie haben das Recht, in die Aufstellung der Voranschläge sowie in die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde steuernd einzugreifen. 2.3 Die BfH haben bei der Aufgabenplanung mitzuwirken. Sie haben insbesondere zu veranlassen, dass entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in angemessenen Abständen geprüft wird, ob Aufgaben abgebaut, eingeschränkt oder durch Änderung der Organisation, der Technik- oder der Personalausstattung wirtschaftlicher erledigt werden können. Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen durchgeführt und Kosten- und Leistungsrechnungen in geeigneten Bereichen eingeführt werden. 2.4 Die BfH haben durch geeignete Regelungen und Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die haushaltsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. 2.5 Die BfH sind bei allen finanzwirksamen Maßnahmen, die eine Befassung der Bürgerschaft, des Senats, der Finanzbehörde oder der Senatskanzlei - Planungsstab - erfordern, möglichst frühzeitig, spätestens vor Versendung des Drucksachenentwurfs im Rahmen der interbehördlichen Abstimmung bzw. des Schreibens zu beteiligen. Im Übrigen sind die BfH bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sowie bei allen wesentlichen Fragen der generellen Ressourcenentwicklung und -steuerung in den Fachbereichen zu X. Ergänzung (Monat Jahr) 3

4 beteiligen. Die BfH bestimmen diese Maßnahmen bzw. Fragen im Einzelnen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Beteiligung. Entsprechendes gilt für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen, Ersuchen u. dgl. Sie sind außerdem zu beteiligen, soweit dies in Verwaltungsvorschriften zur LHO oder in anderen Vorschriften festgelegt ist Ergeben sich bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung der BfH einzuholen. 2.7 Die BfH können gegen die in Nr. 2.5 genannten Maßnahmen Widerspruch erheben. Gegen den Widerspruch bzw. gegen die Entscheidung der BfH nach Nr. 2.6 darf die Maßnahme nur auf ausdrückliche Weisung der Behördenleiterin bzw. des Behördenleiters weiterverfolgt werden. 2.8 Die BfH haben das Recht, jederzeit Auskünfte von den beteiligten Dienststellen einzuholen sowie die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen zu verlangen, soweit sie dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für erforderlich halten. 2.9 Die BfH bestimmen die Stellen, die nach ihren Weisungen vorbereitend tätig werden. 3 Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans Den BfH obliegt die Gesamtverantwortung für die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans. Insbesondere haben die BfH - darauf hinzuwirken, dass alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie alle voraussichtlich 1 vgl. VV zu 7, 8, 17, 26, 34, 37, 38, 44, 46, 49, 58, 59, 61, 63, 70, 71, 78, Anlage 1 zur VV zu 79 LHO; VV-Aufstellung; VV-Bewirtschaftung; VV-Bau (Nr ); VVAV; VV zu 21 des Gebührengesetzes; Delegationsverfügung der Finanzbehörde zur analytischen Dienstpostenbewertung vom X. Ergänzung (Monat Jahr)

5 benötigten Verpflichtungsermächtigungen und Stellen berücksichtigt werden, - zu prüfen, ob die Anmeldungen sowohl dem Grunde und der Höhe nach als auch hinsichtlich des vorgesehenen Zeitpunkts ausreichend begründet sind (z. B. durch Bedarfsprognosen und Bedarfsberechnungen), - dafür zu sorgen, dass die Unterlagen für die Finanzplanung und den Haushaltsplan-Entwurf rechtzeitig vorgelegt werden. 4 Ausführung des Haushaltsplans/Rechnungslegung 4.1 Die Ausführung des Haushaltsplans obliegt den BfH. Sie bestimmen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften (Nr und 13.2 zu 70) die Personen, die Kassenanordnungen erteilen dürfen und die zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit berechtigt sind. Der Kreis der zur rechnerischen Feststellung befugten Personen kann beschränkt werden (Nr zu 70). Ferner haben sie festzulegen, in welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt sie zu beteiligen bzw. ihnen über die Ausführung des Haushaltsplans zu berichten ist. Die BfH können das Recht, Anordnungs- und Feststellungsbefugte zu bestimmen, auf die Leiterinnen bzw. Leiter der Fachämter übertragen. Die BfH veranlassen die Verteilung der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Stellen. 4.2 Die BfH haben dafür zu sorgen, dass die Unterlagen zur Haushaltsrechnung und zur Vermögensübersicht rechtzeitig aufgestellt und fristgerecht vorgelegt werden. 5 Weitere Aufgaben Die BfH haben darauf hinzuwirken, dass die Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofes fristgemäß und sorgfältig bearbeitet werden. Sie haben ferner dafür zu sorgen, dass die vom Rechnungshof festgestellten Mängel abgestellt werden, und durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Mängel sich nicht wiederholen. X. Ergänzung (Monat Jahr) 5

6 Sie haben darüber hinaus Anregungen und Vorschlägen des Rechnungshofs nachzugehen. 6 X. Ergänzung (Monat Jahr)

7 X. Ergänzung (Monat Jahr) 7

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