Viele Hilfen kein Netz Die wachsende Herausforderung erwachsener Jugendlicher im Blick. Prof. Dr. Jürgen Winkler Katholische Hochschule Freiburg

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1 Viele Hilfen kein Netz Die wachsende Herausforderung erwachsener Jugendlicher im Blick. Prof. Dr. Jürgen Winkler Katholische Hochschule Freiburg 1

2 Gliederung des Vortrages I. Einführung II. Leistungen nach dem SGB VIII III. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II und dem SGB III 2

3 Leistungen für junge Volljährige nach dem SGB VIII Leistungen für junge Volljährige nach dem SGB VIII Leistungen nach 41 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen nach 18 IV SGB VIII Jugendsozialarbeit nach 13 SGB VIII 3

4 Hilfe für junge Volljährige 41 SGB VIII (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten 27 Absatz 3 und 4 sowie die 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. 4

5 Struktur von 41 SGB VIII 41 SGB VIII Absatz 1 Absatz 2 Absatz 3 Grundanspruch (I 1, 2 Hs. 1 Fortsetzungshilfe (I 2 Hs. 2) Leistungsinhalt Nachbetreuungshilfe 5

6 Leistungsinhalt Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und eine eigenverantwortliche Lebensführung Erziehungsberatung ( 41 II SGB VIII i.v.m. 28 SGB VIII) soziale Gruppenarbeit ( 41 II SGB VIII i.v.m. 29 SGB VIII) Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer ( 41 II SGB VIII i.v.m. 30 SGB VIII) Vollzeitpflege ( 41 II SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII) Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform ( 41 II SGB VIII i.v.m. 34 SGB VIII) intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung ( 41 II SGB VIII i.v.m. 35 SGB VIII) 6

7 Leistungsinhalt (Fortsetzung) Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen ( 41 II SGB VIII i.v.m. 35a SGB VIII) pädagogische und damit verbundene therapeutische Hilfe ( 41 II SGB VIII i.v.m. 41 II SGB VIII i.v.m. 27 III SGB VIII) Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen ( 41 II SGB VIII i.v.m. 27 III SGB VIII) Unterhalt und Krankenhilfe ( 41 II SGB VIII i.v.m. 27 IV SGB VIII) 7

8 Voraussetzungen junger Volljährige/r ( 41 I 1 SGB VIII: einem jungen Volljährigen ) ist, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist ( 7 I Nr. 3 SGB VIII) Notwendigkeit der Hilfe aufgrund der individuellen Situation ( 41 I 1 SGB VIII: aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ) für die Persönlichkeitsentwicklung und für eine eigenverantwortliche Lebensführung Notwendig: Geeignetheit der Hilfe keine vorrangigen Hilfen verfügbar; siehe insoweit 16a SGB II 8

9 Fallgruppen Fortsetzung von Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe wohnungslose junge Menschen junge Menschen, die die sohre Schulausbildung abgebrochen haben junge Menschen mit Suchtproblemen Junge Menschen ohne Ausbildungsplatz jüngere Strafentlassene (vgl. Mrozynski SGB VIII 41 Rn. 10) 9

10 Keine vorrangige Leistungen mögliche vorrangige Leistungen Leistungen nach dem SGB II Leistungen nach dem SGB XII 10

11 10 III SGB VIII (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach 3 Absatz 2, den 14 bis 16g, 19 Absatz 2 in Verbindung mit 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor. 11

12 Vorrangige Leistungen nach dem SGB II Vorrang der Leistungen nach den 16, 16a, 3 II SGB II, soweit diese mit den Leistungen nach dem SGB VIII kongruent sind und tatsächlich erbracht werden 12

13 16a SGB II 16a Kommunale Eingliederungsleistungen Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 2. die Schuldnerberatung, 3. die psychosoziale Betreuung, 4. die Suchtberatung. 13

14 Schuldnerberatung Hilfe zur Erstellung eines Entschuldungsplans Hilfe bei der Kontaktaufnahme mit Gläubigern (vgl. Stölting in Eicher SGB II 16a RdNr. 19) Ermessen h.m. intendiertes Entschließungsermessen Ermessen nur in atypischen Fällen Ermessen nur bezüglich der Art der Hilfe 14

15 Psychosoziale Betreuung weites Begriffsverständnis Maßnahmen zur psychischen und seelischen Stabilisierung (vgl. LSG NRW L 1 AS 36/09; LSG Baden-Württemberg L 12 AS 3169/10) Ermessen h.m. intendiertes Entschließungsermessen Ermessen nur in atypischen Fällen Ermessen nur bezüglich der Art der Hilfe 15

16 Suchtberatung Medizinische Auskünfte Hinweise auf behördliche Hilfen, Nachsorgeeinrichtungen und zweckmäßiges Verhalten in der täglichen Lebensführung (vgl. Stölting in Eicher SGB II 16a RdNr. 19) Ermessen h.m. intendiertes Entschließungsermessen Ermessen nur in atypischen Fällen Ermessen nur bezüglich der Art der Hilfe 16

17 Regelung des Verhältnisses von Jugendhilfe und Sozialhilfe in 10 IV SGB VIII (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach 27a Absatz 1 in Verbindung mit 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden. 17

18 Verhältnis der Leistungen zu den Leistungen nach den 67 f. SGB XII Vorrang der Leistungen nach 41 SGB VIII ( 10 IV 1 SGB VIII Voraussetzung: Kongruenz beider Vorschriften (vgl. Wiesner, SGB VIII 41 RdNr. 41 : ggfs. Vorleistungspflicht nach 43 SGB I 18

19 43 SGB I 43 Vorläufige Leistungen (1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags. (2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu. 19

20 Verhältnis zur Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Vorrang der Jugendhilfe ( 35a SGB VIII) gegenüber der Sozialhilfe ( 53 ff. SGB XII) bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung ( 10 IV SGB VIII) Doppelzuständigkeit von Jugendhilfe und Sozialhilfe, wenn unterschiedliche Bedarfslagen mit Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe gedeckt werden Vorrang der Sozialhilfe bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen der Eingliederungshilfe der Jugendhilfe und der Sozialhilfe und gleichen Leistungen ggfs. Vorleistungspflicht nach 43 SGB I 20

21 III. LEISTUNGEN ZUR EINGLIEDERUNG IN ARBEIT 21

22 Jugendsozialarbeit ( 13 SGB VIII) 13 Jugendsozialarbeit (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern. (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des 40 geleistet werden. [ ] 22

23 Maßnahmen der Jugendsozialarbeit Maßnahmen der Jugendsozialarbeit 13 I SGB VIII 13 II SGB VIII 13 III SGB VIII Maßnahmen zur schulischen und beruflichen Ausbildung Maßnahmen zur Eingliederung in die Arbeitswelt einschließlich Vermittlung von Grundtugenden Sozialpädagogisch betreute Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen Sozialpädagogisch betreute Wohnform Unterhalt ( 39 SGB VIII) Maßnahmen zur sozialen Integration Maßnahmen zur Förderung der sozialen Integration Krankenhilfe ( 40 SGB VIII) 23

24 Zielgruppen der Jugendsozialarbeit Junge Menschen mit sozialen Benachteiligungen Beispiele: Jugendliche und junge Menschen ohne Ausbildung bzw. ohne Arbeitsstelle, Schulverweigerer, junge Menschen ohne Schulabschluss, junge Menschen mit Lernproblemen, Abbrecher von Maßnahmen der AA oder des Jobcenters, Ausbildungsabbrecher, Langzeitarbeitslose, Jugendliche mit Sprachproblemen, junge Menschen aus sozialen Brennpunkten, junge Menschen mit Problemen bei der Wohnraumbeschaffung oder erhaltung 24

25 Zielgruppe der Jugendsozialarbeit - Fortsetzung Junge Menschen mit individuellen Beeinträchtigungen = physische, psychische oder sonstige Beeinträchtigungen, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Gesellschaft erschweren Beispiele: Drogen- und Medikamentenabhängigkeit, Überschuldung, Delinquenz, Behinderung, erhebliche wirtschaftliche Benachteiligung, besondere Lern- und Leistungsschwächen, Verhaltensauffälligkeiten 25

26 Vorrangige Leistungen nach dem SGB II Vorrang der Leistungen nach den 16, 16a, 3 II SGB II, soweit diese mit den Leistungen nach dem SGB VIII kongruent sind und tatsächlich erbracht werden 26

27 Rangverhältnis zwischen Jugendsozialarbeit und Leistungen nach dem SGB II und SGB III 10 I und III SGB VIII (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. ( ) (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach 3 Absatz 2, den 14 bis 16g, 19 Absatz 2 in Verbindung mit 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor. 27

28 Verhältnis der Leistungen des SGB II und des SGB III ( 22 IV SGB III) 22 IV (4) Folgende Leistungen des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches erbracht: 1. Leistungen nach 35, 2. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, 3. Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach 54a, 4. Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Unterabschnitt und nach 131a, 5. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und Leistungen nach 131 [ ] 28

29 Maßgebliches Abgrenzungskriterium: erwerbsfähige Leistungsberechtigte vgl. zu diesem Begriff 7 I 1 SGB II: Personen, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. 29

30 Hilfen zur Berufswahl Berufsberatung ( 16 I 1 Nr. 1 i.v.m SGB III) Leistungen individuelle Berufsberatung ( 30 SGB III) Eignungsuntersuchung ( 32 SGB III) = ärztliche und psychologische Untersuchung und Begutachtung Berufsorientierung ( 33 SGB III) Arbeitsberatung ( 16 I 1 Nr. 1 i.v.m SGB III) bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II Doppelzuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III und der Leistungsträger nach dem SGB III (vgl. 22 IV SGB III); sonst: Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III 30

31 Hilfen im Übergang von der Schule in die Berufsausbildung Berufsorientierungsmaßnahme ( 48 SGB III) zuständiger Träger: Bundesagentur für Arbeit (vgl. 22 IV SGB III); auch bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II Berufseinstiegsbegleitung ( 49 SGB III) zuständiger Träger: Bundesagentur für Arbeit (vgl. 22 IV SGB III) ; auch bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II 31

32 Hilfe bei der Suche nach einer Ausbildungsstelle oder einem Arbeitsplatz Vermittlung Leistungen Vermittlung Potentialanalyse Selbstinformationseinrichtungen Leistungsträger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II Leistungsträger nach dem SGB II ( 16 I 1 SGB II i.v.m. 35, 36 SGB II) ( 22 IV 1 SGB II), Ausnahme: Vermittlungsleistungen durch besondere Dienststellen bzw. zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen ( 22 IV 2 SGB III) sonst: Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III 32

33 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Förderung aus dem Vermittlungsbudget ( 44 SGB III) Leistungen Übernahme von Bewerbungskosten Übernahme von Vermittlungskosten Leistungen an die/den Arbeitsuchenden zur Aufnahme einer Beschäftigung zuständiger Träger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II Leistungsträger nach dem SGB II ( 16 I 1 SGB II i.v.m. 44 SGB III) ( 22 IV 1 Nr. 1 SGB II) sonst: Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach dem nach dem SGB III 33

34 Maßnahmen zur Aktvierung und beruflichen Eingliederung Leistungen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 16 I 1 Nr. 2 SGB II i.v.m. 45 I SGB III Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ( 16 I 1 Nr. 2, III 1 i.v.m. 45 SGB III) zuständiger Träger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II Leistungsträger nach dem SGB II ( 16 I 1 SGB II i.v.m. 44 SGB III) ( 22 IV 1 Nr. 1 SGB II) sonst: Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III 34

35 Weitere Leistungen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung Leistungen Erstattung der Kosten einer Probebeschäftigung eines Menschen mit Behinderung ( 16 I 1 Nr. 2 i.v.m. 46 I SGB III) Zuschuss zu den Kosten für eine Arbeitshilfe für Menschen mit Behinderung ( 16 I 1 Nr. 2 i.v.m. 46 II SGB III) zuständiger Träger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II Leistungsträger nach dem SGB II ( 16 I 1 SGB II i.v.m. 44 SGB III) ( 22 IV 1 Nr. 1 SGB II) sonst: Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III 35

36 Leistungen zur Berufsvorbereitung Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen ( 51 I SGB III) Leistungen Übernahme der Maßnahmekosten einschließlich der Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss zuständiger Träger Bundesagentur für Arbeit (vgl. 22 IV SGB III) 36

37 Leistungen zur Berufsvorbereitung Einstiegsqualifizierung Leistungen Zuschuss an Arbeitgeber zur Vergütung ( 54a SGB III) zuständiger Träger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II Leistungsträger nach dem SGB II ( 22 IV 1 Nr. 3 SGB III) sonst: Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III zuständig 37

38 Förderung der Berufsausbildung Berufsausbildungsbeihilfe Leistungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Bedürftigkeit ( 56 ff. SGB III) zuständiger Träger Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III zuständig (vgl. 22 IV SGB III) 38

39 Förderung der Berufsausbildung Zuschüsse an Arbeitgeber zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen ( 73 SGB III) zuständiger Träger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB III Leistungsträger nach dem SGB II ( 22 IV SGB II) sonst: Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III zuständig 39

40 Förderung der Berufsausbildung Ausbildungsbegleitende Hilfen für Träger Leistungen Erstattung von Maßnahmekosten zuständiger Träger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II Leistungsträger nach dem SGB II ( 22 IV SGB II) sonst: Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III zuständig 40

41 Förderung der Berufsausbildung Außerbetriebliche Berufsausbildung ( 16 I 1 Nr. 3, III 1 i.v.m. 74, 76 ff. SGB III) Leistungen Erstattung von Maßnahmekosten einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zuständiger Träger bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II Leistungsträger nach dem SGB II ( 22 IV SGB II) sonst: Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III zuständig 41

42 Leistungen zur beruflichen Weiterbildung Übernahme von Weiterbildungskosten ( 16 I 2 Nr. 4, 4 i.v.m , 131a SGB III) 42

43 Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses Übernahme der Weiterbildungskosten Voraussetzungen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer nachträglicher Erwerb eines Hauptschulabschlusses bzw. eines gleichwertigen Abschlusses kein entsprechender Schulabschluss vorhanden Förderungsvoraussetzungen des 81 I SGB III erfüllt erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme zu erwarten Zulassung von Maßnahme und Träger bei fehlender beruflicher Vortätigkeit Unzumutbarkeit einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Rechtsfolge Anspruch auf die Leistung 43

44 Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Einstiegsgeld ( 16c SGB II) Eingliederungszuschuss zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ( 16 I 2 Nr. 5 SGB II i.v.m. 88 ff., 131 SGB III) 44

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