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1 Tarifvertrag zwischen Bavaria Production Services GmbH und ver.di Landesbezirk Bayern Landesbezirksfachbereich Medien, Kunst und Industrie Schwanthalerstr. 64, München vertreten durch Landesfachbereichsleiterin Christa Hasenmaile wird folgender Anerkennungstarifvertrag geschlossen: 1 Geltungsbereich 1.1. Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeiter/innen, Angestellte, Auszubildende, im Außendienst Beschäftigte und HeimarbeiterInnen der Bavaria Production Services GmbH, die in den Betrieben, Neben- und Hilfsbetrieben und Außenstellen der Bavaria Production Services GmbH beschäftigt sind. 2 Anerkennung der Verbandstarifverträge 2.1. Die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages geltenden Tarifverträge für Arbeiter/innen, Angestellte und Auszubildende, die zwischen dem ver.di Bundesvorstand Fachbereich Medien, Kunst und Industrie und dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.v. (VTFF), Oberlandstraße 26-35, Berlin abgeschlossen sind, sind als Anlage A Bestandteil dieses Tarifvertrages und gelten für die unter ihrem jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Arbeitnehmer/Arbeitsnehmerin/innen Dieser Tarifvertrag gilt unmittelbar und zwingend zwischen den Parteien dieses Vertrages Werden zwischen dem ver.di Bundesvorstand Fachbereich Medien, Kunst und Industrie einschlägige, d.h. die Bavaria Production Services GmbH vom Geltungsbereich erfassende Tarifverträge abgeschlossen, die nicht in Anlage A aufgeführt sind, gelten diese ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens als in diesem Anerkennungstarifvertrag einbezogen. Die Parteien nehmen dies unverzüglich in Anlage A auf. 3 Rechtsstatus der Tarifverträge 3.1. Die in Bezug genommenen Tarifverträge (auch die gekündigten und nachwirkenden) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung und mit dem jeweiligen rechtlichen Status, unter Berücksichtigung der Angleichungen nach 4 dieses Tarifvertrages

2 3.2. Werden diese Tarifverträge oder Teile von ihnen gekündigt, gelten sie insoweit auch zwischen den Parteien dieses Tarifvertrages als gekündigt Forderungen, die zu den in Anlage A aufgeführten Tarifverträgen gestellt werden, gelten auch gegenüber der Partei dieses Tarifvertrages als gestellt Zwischen den Parteien finden alle Abkommen, Zusatzabkommen, Vertragsänderungen und ergänzungen, Protokollnotizen, authentischen Interpretationen sowie Schiedssprüche Anwendung, die von den in 2 und 3 genannten Tarifvertragsparteien abgeschlossen sind bzw. abgeschlossen werden und die sich auf die Tarifverträge des 2 beziehen. 4. Angleichung der Arbeitsbedingungen an das Tarifniveau des emtv Abweichend von den anerkannten Tarifverträgen des VTFF nach 2 dieser Tarifvereinbarung, werden die nachfolgenden Regelungen zum Zwecke der Angleichung an das Tarifniveau des VTFF vereinbart. 4.1 Angleichung der wöchentlichen Arbeitszeit nach 12 emtv VTFF Hat ein Beschäftigter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages eine per schriftlichen Arbeitsvertrag geregelte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Std./Woche, wird diese zu den folgenden Stichtagen auf 38 Std./Woche gemäß 12 Absatz 1 emtv an das Tarifniveau des VTFF angeglichen: Zum bis zum beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Std./Woche. Vom bis zum beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Std./Woche. Ab dem beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38 Std./Woche. Für alle anderen Beschäftigten gelten die Arbeitszeitregelungen der unter 2 genannten Tarifverträge. Etwaige tarifvertragliche Ansprüche, wie z.b. Tariferhöhungen, Zuschläge werden auf die entsprechend jeweils geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit berechnet und ausgezahlt. 4.2 Angleichung der Urlaubsdauer nach 21 emtv VTFF Hat ein Beschäftigter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages per schriftlichen Arbeitsvertrag einen kürzeren Anspruch auf eine Urlaubsdauer als nach 21 emtv in Höhe von 30 Urlaubstagen, wird dieser Anspruch auf Urlaub je Kalenderjahr wie folgend an das Tarifniveau des emtv angeglichen: - 2 -

3 Je Kalenderjahr erhöht sich zum 1.1. des laufenden Jahres der Anspruch auf Urlaub zusätzlich um einen Urlaubstag, bis maximal auf die Höhe der tariflichen Urlaubsdauer von 30 Urlaubstagen/Jahr. 4.3 Angleichung der zusätzlichen Entgelte 17 emtv VTFF Hat ein Beschäftigter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages per schriftlichen Arbeitsvertrag einen geringeren Anspruch auf die zusätzlichen Entgelte gemäß 17 Absatz 1 MTV werden diesen Ansprüche wie folgend an das Tarifniveau des VTFF angeglichen. a) Anspruch eines Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin auf ein zusätzliches Tarifentgelt im November des laufenden Jahres 50% des zusätzlichen Tarifentgeltes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages. 100% des zusätzlichen Tarifentgeltes zum b) Anspruch eines Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin auf Einmalzahlung im Juni des laufenden Jahres 50% der Einmalzahlung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages. 100% der Einmalzahlung zum Zuordnung produktionsabhängige Arbeitszeit nach emtv und Ausgleichszahlungen Zuordnung produktionsabhängige Arbeitszeit nach emtv Alle Beschäftigten der Bavaria Production Services GmbH werden der Gruppe der produktionsabhängigen Arbeitszeit nach 13 emtv zugeordnet. Dabei werden Beschäftigte die originär dem regelmäßigen Dienst zuzuordnen sind, dem produktionsabhängigen Dienst zugeordnet. Diese Zuordnung berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers auf eine kostenneutrale Ausgestaltung der Zahlung von Überstundenzuschlägen. Als Ausgleich wird dem Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin soweit sie zum Zeitpunkt des Tarifvertrages bei der BPS beschäftigt sind, der Zuschlag nach 3 Nr. 3 Überleitungstarifvertrag und der Zuschlag nach regelmäßiger Arbeitszeit für die Arbeit am Samstag, Sonntag und Feiertag nach 14 Absatz 4 Buchstabe a emtv gezahlt. Protokollnotiz: Die Parteien sind sich darüber einig, dass es die unmittelbaren Herstellungsprozesse bei Film- und Fernsehproduktionen erfordern können, die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen an bis zu 5 Tagen einer Kalenderwoche bis zu 10 Stunden täglich zur Arbeitsleistung zu disponieren

4 4.4.2 Ausgleichszahlungen Jeder Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages bei der BPS beschäftigt ist, hat gemäß 3 Nr. 3 Überleitungstarifvertrag für die Arbeitnehmer und Arbeitsnehmerin in den technischen Betrieben für Film und Fernsehen (VTFF) einen Anspruch auf die tarifierten Zulagen nach folgender Maßgabe: Vom bis zum besteht ein Anspruch eines Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin auf die Zulage in Höhe von 1,25 % auf das Tarifentgelt. Ab dem besteht zukünftig ein Anspruch des Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin in Höhe von 2,5% auf das Tarifentgelt. Dieser pauschalierte Mehrarbeitszuschlag wird auf die ggf. individuell bestehende übertarifliche Zulage angerechnet. Ist die übertarifliche Zulage durch diese Anrechnungen aufgerechnet und verzehrt, erfolgt die Zahlung in jeweils vereinbarter Höhe auf das Tarifentgelt. Als weiteren Ausgleich für den Verlust der Überstundenzuschläge der regelmäßigen Dienste erhalten die Beschäftigten der Bereiche Verwaltung, Controlling, Servicecenter, Überspielservice, Medienarchiv, Postproduction, Dispo und Abteilungsleitungen bei Leistung von Arbeit am Samstag, Sonntag und Feiertagen die Zuschläge gemäß 14 Absatz 4 Buchstabe a emtv (Zuschläge bei regelmäßiger Arbeitszeit). 5 Günstigere bzw. weitere Tarifverträge 5.1. Über die in 2 in Bezug genommenen Tarifverträge hinaus können die Parteien dieses Tarifvertrages ergänzende, günstigere oder weitere Tarifverträge abschließen. 6 Günstigere Arbeitsverträge Übertarifliche anrechnungsfähige und anrechnungsfreie Zulagen 6.1. Alle individualrechtlichen Ansprüche eines Arbeitnehmer/Arbeitsnehmerin die günstiger sind, d.h. oberhalb des materiellen Anspruches des Tarifvertrages VTFF bestehen, werden als anrechnungsfähige übertarifliche Zulage und Leistungen vereinbart. Protokollnotiz: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass der Abschluss dieses Tarifvertrages etwaige Ansprüche aus einem ggf. zu verhandelnden und abzuschließenden Interessenausgleich und Sozialplan mit Blick auf die zum und zum auf die BPS übergegangen ehemaligen Beschäftigten der Bavaria Film GmbH unberührt lässt. Der pauschalierte Mehrarbeitszuschlag nach wird auf die ggf. individuell bestehende übertarifliche Zulage eines Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin angerechnet. Ist die übertarifliche Zulage durch diese Anrechnungen - 4 -

5 aufgerechnet und verzehrt, erfolgt die Zahlung in jeweils vereinbarter Höhe auf das Tarifentgelt. 6.2 Ausgenommen von der Regelung unter 6.1 sind etwaige zukünftige Erhöhungen der vereinbarten Tarifentgelte nach dem Entgelttarifvertrag mit neuem Gruppenplan und Entgelttabelle. Für diese Regelungen wird vereinbart, dass jeweils nur 1% der zukünftig tarifierten Entgelterhöhungen auf die übertariflichen Zulagen angerechnet wird. Ist die übertarifliche Zulage durch diese Anrechnungen aufgerechnet und verzehrt, erfolgt die Anrechnung zukünftig vereinbarter Tariferhöhungen in jeweils voller vereinbarter Höhe auf das Tarifentgelt. 6.3 Ausgenommen von der Regelung unter 6.1 sind die zusätzlichen Entgelte nach 17 emtv. Für diese Regelungen wird vereinbart, dass hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung eines 13. Gehaltes im November und des Urlaubsgeldes im Juni des laufenden Kalenderjahres ggf. bestehende übertarifliche Ansprüche in Höhe eines Bruttogehaltes, nicht auf den Anspruch des Urlaubsgeldes im Juni des laufenden Kalenderjahres angerechnet werden. Es werden die zwei Zahlungen, 13.Gehalt und Urlaubsgeld, unbeschadet höherer Ansprüche als das Tarifentgelt zur Auszahlung gebracht. 7 Inkrafttreten, Geltung, Kündigung und Friedenspflicht 7.1. Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft Tritt die Firma dem Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.v. (VTFF) bei, tritt dieser Tarifvertrag, mit Ausnahme der Regelungen nach 5 dieser Tarifvereinbarung, mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts außer Kraft Wird die Mitgliedschaft der Firma im Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.v. (VTFF) beendet, tritt dieser Tarifvertrag mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beendigung der Mitgliedschaft wieder in Kraft Wird die Mitgliedschaft der Firma im Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.v. (VTFF) mit voller Tarifbindung in eine OT-Mitgliedschaft umgewandelt, so tritt dieser Tarifvertrag mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der OT-Mitgliedschaft in Kraft. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft nur als OT-Mitgliedschaft begründet wird Falls die Firma im Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.v. (VTFF), entsprechend den satzungsgemäßen Bestimmungen, wieder eine Mitgliedschaft mit voller Tarifbindung begründet, tritt dieser Tarifvertrag mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mitgliedschaft im Verband Technischer Betriebe für Film und Fernsehen e.v. (VTFF) mit voller Tarifbindung außer Kraft, mit Ausnahme der Regelungen nach 5 dieser Tarifvereinbarung Dieser Tarifvertrag kann mit sechsmonatiger Frist gekündigt werden, erstmals zum Danach tritt dieser Tarifvertrag nach 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz in die Nachwirkung. Die in der Anlage A Bezug genommenen Tarifverträge gelten in der Nachwirkung statisch fort Die Friedenspflicht erlischt jeweils mit demselben Zeitpunkt, zu dem die Friedenspflicht für die im Geltungsbereich aufgeführten - 5 -

6 Arbeitnehmer/Arbeitsnehmerin/innen und dem jeweiligen Verbandstarifvertrag erlischt Unbeschadet 7.7 erlischt die Friedenspflicht dieses Tarifvertrages mit dem Auslaufen der Kündigungsfrist nach Ziffer Für Forderungen auf Abschluss ergänzender, günstigerer oder weiterer Tarifverträge gemäß 5 besteht keine Friedenspflicht. München / Geiselgasteig, den Für Bavaria Production Services GmbH Christa Hasenmaile ver.di Bayern Landesfachbereich Medien, Kunst und Industrie München Frank Werneke ver.di Bundesvorstand Fachbereich Medien, Kunst und Industrie Berlin - 6 -

7 Anlage A zum Tarifvertrag vom abgeschlossen zwischen Bavaria Production Services GmbH und ver.di Landesbezirk Bayern Landesbezirksfachbereich Medien, Kunst und Industrie Schwanthalerstr. 64, München Zwischen den Tarifvertragsparteien gelten die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge einschließlich der Protokollnotizen, Schiedssprüche und authentischen Interpretationen in der jeweils gültigen Fassung: 1. Einheitlicher Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer/Arbeitsnehmerin in den technischen Betrieben für Film und Fernsehen (VTFF) 2. Überleitungstarifvertrag für die Arbeitnehmer/Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer/Arbeitsnehmerin in den technischen Betrieben für Film und Fernsehen (VTFF) 3. Altersversorgungstarifvertrag 4. Entgelttarifvertrag mit neuem Gruppenplan und Entgelttabelle München / Geiselgasteig, den Für Bavaria Production Services GmbH Christa Hasenmaile ver.di Bayern Landesfachbereich Medien, Kunst und Industrie München Frank Werneke ver.di Bundesvorstand Fachbereich Medien, Kunst und Industrie Berlin - 7 -

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