1. Vorprüfung Nichtvollendung der Tat (+) Eid nicht zuende geleistet / Strafbarkeit (+) da 154 Verbrechen

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1 1 Fall 1: A. Strafbarkeit des B I. Strafbarkeit des B gemäß 154, 22, 23 I 1. Vorprüfung Nichtvollendung der Tat (+) Eid nicht zuende geleistet / Strafbarkeit (+) da 154 Verbrechen 2. Tatentschluss (+) B wollte vor Gericht falsch schwören beachte: taugliche Täte sind anders als bei 153 StGB nicht nur Zeugen und Sachverständige, sondern auch die Partei, die im Zivilprozess nach 452 ZPO den falschen Parteieid ablegt oder der vereidigte Dolmetscher (nie jedoch der Angeklagte im Strafprozess!) 3. unmittelbares Ansetzen (+) mit Beginn der Eidesformel beim Regelfall des Nacheides (im Strafprozess nach 59 II 1 StPO sogar zwingend vorgeschriebene Eidesform) 4. RW/ Schuld (+) 5. Rücktritt (+), nach 24 I 1 1. Alt. (selbst wenn man von einer Beteiligung mehrerer ausgeht, ist nicht 24 II anzuwenden, weil es sich bei A entweder um einen Anstifter oder um einen Quasi-mittelbaren Täter handelt in beiden Fällen wird der Vordermann nach h.m. als Alleintäter behandelt) a) Fehlgeschlagener Versuch (-) b) unbeendeter Versuch (+) ausr. bloßes Nicht-Weiter-Schwören c) Freiwilligkeit (+) Entscheidung von B ist autonom. 6. Ergebnis B hat sich nicht gem. 154, 22, 23 I strafbar gemacht. II. Strafbarkeit des B gemäß 153 StGB a) obj. TB aa) Täter: hier ist B als Zeuge des Strafverfahrens gegen A tauglicher Täter bb) zuständige Stelle: (+) vor Gericht (nicht tauglich StA und Polizei, arg. 161 a I 3 und 163 IV StPO => weil kein Verweis auf 59 ff. StPO) cc) Tathandlung:

2 2 Falschaussage: jede (nach h.m. mündliche) Tatsachenbeurkundung, auf die sich im konkreten Verfahrenszug die Wahrheitspflicht erstreckt. Nur im Fall eines Sachverständigengutachtens werden auch Werturteile erfasst. (P) wann eine Aussage falsch ist, ist strittig. subj. Theorie (MM): Widerspruch von Wort und Wissen, d.h. Aussage stimmt nicht mit dem überein, was Aussagender zu wissen glaubt Pflichttheorie (MM): Widerspruch zwischen Wort und Pflicht, d.h. Aussage kommt nicht pflichtgemäß zustande obj. Theorie (hm): Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit, d.h. Aussage stimmt mit objektiver Wirklichkeit nicht überein Hier Aussage nach allen Theorien falsch; Streitentscheid nicht erforderlich. (P) wann ist Tat vollendet? Vollendet, wenn die Aussage abgeschlossen ist; dies ist der Fall, wenn Richter die Befragung und der Zeuge seine Bekundung zum Gegenstand der Vernehmung erkennbar und endgültig beendet haben. Hier (+), da B gerade beginnt die Eidesformel zu sprechen. b) subj. TB: Vorsatz (+) dolus eventualis ausreichend 2. RW / Schuld (+) 3. Strafmilderung bzw. Absehen von Strafe gem. 158 wegen rechtzeitiger Berichtigung (+) - Verspätung nach 158 II, wenn die neue Aussage nicht mehr in die Entscheidung mit einfließen kann. Hier: Neue Aussage erfolgte hier noch vor Plädoyers und Urteilsverkündung; es sind noch keine Nachteile für andere entstanden. Vorliegende Berichtigung im engen zeitlichen Zusammenhang und ohne Hinwirken des Gerichts spricht für Absehen von Strafe. 4. Ergebnis Absehen von einer Bestrafung bzw. Strafmilderung wegen 153 gemäß 158. III. Strafbarkeit des B gemäß 258 I, IV, 22, 23 I durch falsche Aussage (bloße Zusage einer beeideten Falschaussage reicht für unmittelbares Ansetzen nicht aus, OLG Hamburg, NJW 1981, 771) 1. Vorprüfung (+) a) Nichtvollendung b) Versuchsstrafbarkeit nach Abs.4 2. Tatentschluss a) auf Vortat, aus der sich rechtlicher Anspruch auf Bestrafung ergibt: (+) Einbruchsdiebstahl vom des A, von dem B weiß.

3 3 b) Vereitelungsabsicht: das Verhindern des staatlichen Zugriffsrechts für geraume Zeit, ca Tage ausreichend. Hier von B beabsichtigt, A freisprechen zu lassen. Dolus directus (+) 3. Unmittelbares Ansetzen (+) durch Beginn der Aussage 4. RW / Schuld (+) 5. Rücktritt gem. 24 I (+), vgl. oben bei Ergebnis: B hat sich nicht gemäß 258, 22, 23 I strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des A I. Strafbarkeit des A gemäß 153, 154, 25 I 2 Alt. => ein falsche uneidliche Aussage bzw. Meineid in mittelbarer Täterschaft ist aufgrund der Struktur von 153 ff als eigenhändige Delikte nicht möglich. II. Strafbarkeit des A gemäß 154, 22, 23 I, 26 a) vorsätzliche rw Haupttat des B gem. 154, 22, 23 I (+), Versuch ausreichend, Rücktritt wirkt als persönlicher Strafaufhebungsgrund nur für den B b) Bestimmen (+) A rief in B den Entschluss hervor auszusagen, dass sie am trinken waren (P) doppelter Anstiftervorsatz: A ging gerade nicht von einer vorsätzlichen Haupttat des B aus, vielmehr sollte der (vollendete) Meineid gutgläubig geschworen werden A wollte eigentlich mittelbarer Täter sein, da er dachte, B würde ihm seine Version des 13.8 glauben. Er wollte B als unvorsätzlich Handelnden einsetzen, nach seinem Plan wäre B nicht wegen 153 ff strafbar (mangels Vorsatzes). Rein begrifflich hatte A somit keinen Vorsatz auf eine Anstiftung. => Wie sich der Umstand mittelbarer Täter sein zu wollen, auf den Anstiftervorsatz in seiner rechtlichen Bedeutung auswirkt, ist (auch grundsätzlich) strittig. - MM: nur entscheidend, dass beim Hintermann (A) entsprechender Vorsatz auf den Haupttätervorsatz fehlt. Man darf nicht automatisch Anstiftervorsatz dem Hintermann unterstellen. In Betracht kommt daher nur eine versuchte mittelbare Täterschaft. - hm: da Täter Deliktsverwirklichung sogar täterschaftlich begehen wollte, gleicht dieses Vorsatzplus das Anstiftervorsatzminus aus; d.h. Bestrafung wegen Anstiftung ist möglich

4 4 => anders aber auch die hm, wenn das Gesetz täterschaftliches Handeln ausnahmsweise mit geringerer Strafe bedroht als die sonst in Betracht kommende Anstiftung. 160, der die mittelbare Täterschaft erfasst (Strafrahmen von 6 Mon. - 2 Jahre oder GS), hat ggü von 153/154, 26 (Strafrahmen von 3 Mon. - 5 Jahre bzw. nicht unter 1 Jahr) geringeren Strafrahmen => keine Bestrafung wegen Anstiftung => hier auch nach hm kein Anstiftervorsatz bei A, da er hier die mit geringerer Strafe bedrohte Beteiligungsform wollte 2. Ergebnis: Strafbarkeit des A nach 154, 22, 23 I, 26 (-) III. Strafbarkeit des A gemäß 160 I, 3. Alt. subsidiär wegen geringerer Strafandrohung a) obj. TB aa) objektive uneidliche Falschaussage des B (+) s.o. bb) Verleitung: eigentlich jedes Bewirken (P) muss der Vordermann gutgläubig sein? - MM: Gutgläubigkeit zwingend für den obj. TB erforderlich, da 160 gesetzlich geregelter Fall mittelbarer Täterschaft ist. Alle Strukturen des 25 I 2 und damit auch das deliktische Minus beim Vordermann müssen vorliegen. Hiernach 160 (-), weil B nicht objektiv gutgläubig => nur Bestrafung wegen versuchter Verleitung zur Falschaussage möglich, 160 II - hm: Verleiten bedeutete nicht zwangsläufig, dass beim Vordermann eine Werkzeugqualität gegeben sein muss, sondern es werden auch die Fälle des bösgläubigen Vordermannes miterfasst. => Streitentscheid: Pro h.m.: 160 schützt die Rechtspflege. Der Hintermann erreicht das Ziel der Gefährdung der Rechtspflege in gleicher Weise, wenn der Vordermann bösgläubig ist. Mit entsprechender Argumentation => 160 (+/-) falls 160 bejaht wird: IV. Strafbarkeit des A gemäß 160 II, 22, 23 I (falls 160 I verneint wird) 1. Vorprüfung (+) Tat unvollendet, da B nicht gutgläubig; Versuchsstrafbarkeit aus 160 II 2. Tatentschluss A wollte, dass B wenn nötig auch einen Falscheid leistete, er wollte ihn dazu verleiten und wollte B als gutgläubiges Werkzeug für seine Zwecke einsetzen.

5 5 3. Unmittelbares Ansetzen (+) weil A mit B bereits redete 4. RW/ Schuld (+) 5. Ergebnis A hat sich nach 160 I, 22, 23 I strafbar gemacht. V. Strafbarkeit des A gemäß 258,22, 23 I, 26 (-) da für A der persönliche Strafaufhebungsgrund des 258 V greift. Abwandlung: A. Strafbarkeit des B I. Strafbarkeit des B gemäß 154 I a) obj. TB aa) zuständige Stelle/ tauglicher Täter (+) s.o. bb) falsche eidliche Aussage (+) b) subj. TB Vorsatz (+) 2. RW/Schuld (+) Keine rechtzeitige Berichtigung wie im Grundfall. 3. Ergebnis B hat sich gemäß 154 strafbar gemacht. II. Strafbarkeit des B gemäß 258 I indem er den Freispruch des A bewirkte a) obj. TB aa) Vortat aus der sich Strafanspruch ergibt (+) Einbruch des A bb) Vereiteln (+) A freigesprochen, damit zumindest bis zur Einlegung eines Rechtsmittels einer Strafe entzogen b) subj. TB - Vorsatz auf Vortat (+) - Vereitelungsabsicht (+) 2. RW /Schuld (+)

6 6 3. Ergebnis B hat sich nach 258 I strafbar gemacht. III. Strafbarkeit des B gemäß 145 d II Nr. 1 (-) wegen der gesetzlich angeordneten Subsidiarität in Abs.1 B. Strafbarkeit des A I. Strafbarkeit des A gemäß 154, 25 I 2. Alt. (-) s.o. II. Strafbarkeit des A gemäß 154, 26 (-) s.o III. Strafbarkeit des A gemäß 160 I (-)/(+) s.o. IV. Strafbarkeit des A gemäß 160, 22, 23 I (+) s.o., aber nur, wenn 160 abgelehnt V. Strafbarkeit des A gemäß 258, 26 (-) s.o.

7 7 Fall 2 1. Strafbarkeit des H A. Strafbarkeit des H gemäß 153 indem er sich als Fahrer ausgibt (-) da Polizei keine zuständige Stelle isv 153, vgl 161 a I StPO. B. Strafbarkeit des H gemäß 258 I I. Tatbestand 1. obj. TB a) rw Vortat eines anderen (+) Verstoß von S gegen 21 I Nr. 1 StVG. b) Verfolgung vereiteln (+) H hat den Tatverdacht von S abgelenkt und somit eine Ermittlung und Strafverfolgung gegen ihn vereitelt, da Polizei überzeugt ist, H sei gefahren. 2. subj. TB a) Vorsatz auf Vortat (+) H war dabei b) Vereitelungsabsicht (+) H kam es gerade darauf an. II. RWK /Schuld (+) III. Persönlicher Strafausschließungsgrund, 258 VI Greift zugunsten des H ein, da er als Bruder des S Angehöriger i.s.v. 11 I Nr. 1a ist. IV. Ergebnis: H hat sich nicht nach 258 I strafbar gemacht. C. Strafbarkeit des H gemäß 145 d II Nr. 1 I. Anwendbarkeit => 145d I enthält eine Subsidiaritätsklausel, wonach eine Bestrafung nach 145d dann möglich ist, wenn keine Strafbarkeit nach 164, 258, 258a gegeben ist. hier: H hat 258 zwar rw und schuldhaft erfüllt, es greift aber der Strafausschließungsgrund des 258 VI beachte: 145d ist nur subsidiär, wenn tatsächlich aus dem schweren Delikt bestraft werden kann (nach M.M. Erstreckung des Angehörigenprivilegs aus 258 VI auf 145d dann verlöre 145d aber zumindest für diesen Bereich seine Auffangfunktion) => Anwendbarkeit (+)

8 8 II. TB 1. obj. TB Täuschung über die Beteiligung an einer rw Tat => Täter muss einen Unbeteiligten in Verdacht bringen, an einer begangenen Straftat beteiligt gewesen zu sein, und so Ermittlungstätigkeit auf falsche Fährte lenken hier: H lenkt den Verdacht auf sich, um Ermittlungen zu verhindern, da es keine Straftat darstellen würde, wenn er gefahren wäre => 145d II Nr.1 (-), weil durch Täuschung straffreies Verhalten vorgespiegelt wird beachte: 145d I Nr.1 betrifft die Täuschung über eine angeblich begangene Tat, während 145 II Nr.1 eine Täuschung bezügl. der Beteiligung an einer tatsächlich begangenen Tat meint III. Ergebnis: 145d II Nr.1 (-) 2. Strafbarkeit des S A. Strafbarkeit des S gemäß 153, 26 (-) B. Strafbarkeit gemäß 258 I I. Tatbestand 1. rw Vortat eines anderen - Verstoß gegen 21 I Nr. 1 StVG des S (-), da bloße Selbstbegünstigung - Verstoß des H gegen 258 I, rein begrifflich hat H 258 verwirklicht, so dass für S eine rw Tat eines anderen gegeben ist. Im Hinblick auf Schutzgut des 258 ist aber über reinen Wortlaut des 11 I Nr. 5 hinaus zu fordern, dass wegen der Vortat ein staatlicher Strafverfolgungsanspruch tatsächlich besteht. Daher sind hier alle Umstände maßgeblich, die die Strafbarkeit und damit auch den Verfolgungsanspruch betreffen. Eine taugliche Vortat setzt auch voraus, dass kein Strafausschließungsgrund besteht. => hier daher tauglich Vortat (-) wegen 258 VI. II. Ergebnis S hat sich nicht gemäß 258 I strafbar gemacht. C. Strafbarkeit des S gemäß 164 I durch Bekräftigung der Angaben des H I. TB

9 9 1. obj. TB a) zuständige Stelle (+) 158 I StPO b) verdächtigen: Hervorrufen eines Verdachts oder Bestärken eines schon bestehenden Verdachts zum Nachteil eines anderen, nicht zwingend im Wege eines kommunikativen Kontakts => z.b. auch durch Schaffung einer verdächtigen Beweislage möglich Ergebnis der Verdächtigung muss auf Verwirklichung einer rw Tat bezogen sein. => hier (-) da H im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. II. Ergebnis S hat sich nicht gemäß 164 I strafbar gemacht. D. Strafbarkeit des S gemäß 145 d II Nr. 1 I. Tatbestand (-), vgl. oben bei H II. Ergebnis S hat sich nicht gemäß 145d II Nr. 1 strafbar gemacht. E. Strafbarkeit des S gemäß 258 I, 26 (-) da zugunsten des S der Strafausschließungsgrund des 258 V greift. (eigentlich für Haupttäter, muss aber erst recht für geringere Teilnahmeform gelten) => hätte Gesetzgeber die Strafbarkeit einer solchen Anstiftung gewollt, so hätte er auch bei 258 eine dem 257 III 2 ähnliche besondere Anstifterklausel vorsehen müssen. Eine solche fehlt aber hier.

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