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1 Das Urheberrecht in Studium und Lehre erstellt von Alexander Baum

2 Inhalt 1 Urheberrecht SEITE 2 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

3 Das Urheberrecht Allgemein - in Dtl.: UrhG (Urheberrechtsgesetz) geregelt - Privatrecht zugeordnet - Gegenstück zu gewerblichen Schutzrechten Patent/ Gebrauchsmuster/ Design/ Marken SEITE 3 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

4 Das Urheberrecht Allgemein - allgemein: Gesamtheit aller Gesetze die Rechte d. Urhebers schützen P: Was wird genau geschützt? P: Wer ist Urheber? SEITE 4 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

5 Das Urheberrecht Was wird geschützt? - Gem. 1 UrhG [ ] genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. - 2 I UrhG: Zu geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: [ ] SEITE 5 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

6 Das Urheberrecht Was wird geschützt? - Aufzählung in Nr. 1-7 nicht abschließend - gem. 2 II: Werk = persönliche, geistige Schöpfung - Schutz nur für Werk, nicht Werkgattung (Nr. 1-7) SEITE 6 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

7 Das Urheberrecht Was wird geschützt? - Zuordnung zu 1-7 nicht wichtig - wichtiger: Werk = persönliche, geistige Schöpfung auf Gebiet der Literatur, Wissenschaft, Kunst SEITE 7 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

8 Das Urheberrecht Was wird geschützt? Voraussetzungen zum Schutz durch UrhG: - es muss sich um persönliche Schöpfung handeln - also bspw. keine in Natur vorgefundenen Sachen - maßgebend = schöpferische Tat, nicht Verkündung - nur von Mensch (maschinelle Unterstützung mgl.) SEITE 8 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

9 Das Urheberrecht Was wird geschützt? Voraussetzungen zum Schutz durch UrhG: - in ihr muss geistiger Gehalt beinhaltet sein - muss als Ausdruck des individuellen Geistes gewollt und empfunden werden - muss sich nicht in Aussehen wiederspiegeln SEITE 9 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

10 Das Urheberrecht Was wird geschützt? Voraussetzungen zum Schutz durch UrhG: - in konkreten Form Gestalt angenommen haben - Idee von Dritten wahrgenommen werden können - auch Entwürfe, Skizzen o.ä.; und freie Rede - Inhalt und Form getrennt oder zsm. geschützt sein SEITE 10 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

11 Das Urheberrecht Was wird geschützt? - problematisch bei rechtswidrigen Werken höchstens negative Schutzaspekte - Bsp.: Gema bei volksverhetzenden Musikstücken nicht zu Tantiemenzahlung verpflichtet SEITE 11 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

12 Das Urheberrecht Was wird geschützt? - aber Abwehrrechte ggn. Dritte noch vorhanden - mgl. dass jegliches Rechtsschutzinteresse fehlt bei gewaltpornographischen Schriften o.ä. - gem. 64: Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach Tod SEITE 12 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

13 Das Urheberrecht Wer ist Urheber? - Gem. 7 UrhG: Urheber ist der Schöpfer des Werkes - Schöpferprinzip - Schöpfer kann nur natürliche Person sein in Dtl. bspw. in Amerika auch juristische Person SEITE 13 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

14 Das Urheberrecht Wer ist Urheber? - Schöpfer = Wer die persönliche geistige Schöpfung tatsächlich erbracht hat - auch im Arbeits-, Dienstverhältnis - irrelevant ob geschäftsfähig oder nicht da Schöpfungsakt kein Rechtsgeschäft SEITE 14 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

15 Das Urheberrecht Wer ist Urheber? - auch Miturheberschaft möglich - 8 UrhG - mehrere bringen einheitliches Werk hervor durch gemeinsames Schaffen Anteile nicht gesondert verwertbar SEITE 15 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

16 Das Urheberrecht Wer ist Urheber? - Rechte des Urhebers UrhG: - 12 Veröffentlichungsrecht: Recht zu bestimmen, ob, wie Werk veröffentlicht wird - 13 Anerkennungsrecht: Recht auf Anerkennung der Urheberschaft am Werk; Urheberbezeichnung SEITE 16 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

17 Das Urheberrecht Wer ist Urheber? - 14 Entstellung des Werkes: Recht eine Beeinträchtigung des Werkes zu verbieten - 15 ff. UrhG: Verwertungsrechte: Recht Werk in körperlicher Form zu verwerten/ wiederzugeben - 16 ff.: einzelne Verwertungsrechte SEITE 17 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

18 - im Studium diverse Arbeiten - Werke - grds. ist Studierender = Urheber - keine Pflicht zur Rechteeinräumung an HS SEITE 18 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

19 - ausdrückliche Einräumung oft nicht notwendig bei Werken für Studium - dann kann HS Werke verwenden (für dem Studium dienliche Zwecke) - solange Ersteller beteiligt SEITE 19 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

20 - sobald Ersteller nicht mehr involviert: gesonderte Erlaubnis notwendig - ebenso in Lehre SEITE 20 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

21 - auch Werke des HS-Personal geschützt - bspw. Lehrmaterial, Klausuraufgaben, Lösungen - problematisch: Verwendung von Werken (Fotos, Texte, Grafiken, ) aus Internet SEITE 21 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

22 Gesetzliche Schranken - Schranken können zu Verwendung ohne Einwilligung führen - 44a 63a UrhG - hier wichtig: UrhG SEITE 22 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

23 Gesetzliche Schranken - Zitat gem. 51 UrhG - erlaubt Verwendung geschützter Werke/ Werkteile unter bestimmten Voraussetzungen - gilt für Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe SEITE 23 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

24 Gesetzliche Schranken - nur sofern: inhaltlicher Zusammenhang Quellenangaben keine Veränderung der Werkteile angemessener Umfang SEITE 24 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

25 Gesetzliche Schranken - Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung gem. 52a UrhG - Zugänglichmachung an Hochschulen/ Teilnehmern eines Forschungsprojektes zulässig SEITE 25 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

26 Gesetzliche Schranken - Voraussetzungen: nicht kommerzieller Zweck dem Zweck dienlich nur für bestimmten Teilnehmerkreis SEITE 26 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

27 Gesetzliche Schranken - Voraussetzungen: bei Filmwerken erst 2 Jahre nach Premiere ohne Einwilligung gem. 52a IV: angemessene Vergütung SEITE 27 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

28 Gesetzliche Schranken - gem. 53 I UrhG: Kopien zum privaten Gebrauch zulässig - privater Gebrauch: ausschließlich privaten Sphäre natürlicher Person zuzurechnen - Rspr: analoge = digitale Kopien SEITE 28 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

29 Gesetzliche Schranken - gem. 53 II Nr. 1: Vervielfältigung zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch zulässig - soweit zum Zweck geboten, nicht kommerziell - nicht wenn käuflicher Erwerb problemlos mgl. und zumutbar SEITE 29 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

30 Gesetzliche Schranken - 53 III UrhG: Vervielfältigung von kleinen Werkteilen Werken v. geringem Umfang einzelnen Beiträgen aus Zeitung/ Zeitschrift SEITE 30 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

31 Gesetzliche Schranken - Nr. 1: Bezug auf Unterricht - zur Veranschaulichung an Schulen/ Einrichtungen zur Berufsbildung - Nr. 2: Bezug auf Prüfungen - staatliche Prüfungen/ an Schulen, HS, Berufsbild. SEITE 31 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

32 Gesetzliche Schranken - Voraussetzungen: in erforderlichen Anzahl (Anzahl der Teilnehmer) zu diesem Zweck geboten (Veranschaulichung Unterricht/ Prüfung) SEITE 32 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

33 Fazit - gerade in Studium/ Ausbildung wichtig zu wissen, was mir gehört - richtiges Zitieren! - aber auch Schutzrechte anderer beachten! SEITE 33 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

34 Quellenverzeichnis Ensthaler/Weidert (Hrsg.), Handbuch Urheberrecht und Internet, 2. Auflage, Berlin 2010 Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 2.Auflage, Nürnberg 2000 Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, 17. Auflage, Sinzheim 2015 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 7., neu bearbeitete Auflage, Tübingen SEITE 34 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum

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