Veränderungen mit dem bzw. durch das Versorgungsstärkungsgesetz Perspektive nach dem VSG

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1 die Plattform für zukunftssichere Kooperationen in der Gesundheitsversorgung Veränderungen mit dem bzw. durch das Versorgungsstärkungsgesetz Perspektive nach dem VSG Ulrich Blondin Vorstand BMVZ Geschäftsführer via medis Nierenzentren GmbH BMVZ e.v. Schumannstr Berlin Tel: Fax: Mail:

2 Gliederung 1. Grundsätzliches zur Gründereigenschaft für MVZ 2. Gesellschaftsformen 3. Fachgleiche MVZ 4. Kommunen als MVZ-Gründer 5. Verlegung von Anstellungssitzen 6. Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - ÜBAG 7. Vertretungsregelungen 8. Ruhen des Vertragsarztsitzes 9. Auswahlkriterien bei Bewerbung

3 Vorbemerkungen Ab wann gilt das GKV-VSG? für die MVZ sind keine Übergangsbestimmungen vorhanden. da die Änderungen für die MVZ nur vorteilhaft sind, gibt es keine Gesichtspunkte, die Fragen des Vertrauensschutzes betreffen. Konsequenz: Die Regelungen für MVZ gelten seit Inkrafttreten des GKV-VSG), also seit dem 23. Juli.

4 MVZ-Gründer gemäß 95 Abs. 1 a SGB V Wer kann Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gründen? - Regelung seit dem Zugelassene Ärzte Zugelassenen Krankenhäuser Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach 126 III SGB V gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen Ergänzung seit dem : Kommunen

5 Rechtsform Bisher: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) GmbH - für Leistungserbringer, die nicht selbst mit ihren Sitzen im MVZ tätig waren Nunmehr: Weiterhin Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Weiterhin GmbH aber auch für Ärzte, die ihren Sitz in das MVZ einbringen, um dann im MVZ ärztlich tätig zu sein ( 95 VI Satz 4 SGB V soweit die jeweilige Berufsordnung dies erlaubt und der Arzt im MVZ ärztlich tätig sein!

6 Rechtsform - GmbH Vorteile: Haftungsbeschränkung Sicherung der Anstellungssitze Verkauf der gesamten Gesellschaftsanteile Verzicht auf Nachbesetzungsverfahren ( 103 SGB V) Nachteile: Gründungsaufwand ggfs. steuerrechtliche Implikationen Verlust der persönlichen Zulassung, aber 95 Abs. 9b SGB V:. auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes ist eine genehmigte Anstellung vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen oder halben Versorgungsauftrag entspricht.

7 Fachgleiches MVZ Änderungen in 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V: Bisher fachübergreifend was reichte aus? verschiedene Schwerpunktbezeichnungen BSG Rechtsprechung ( / B 6 KA 23/11 R ) jeweils ½ Sitz Nunmehr wird das Wort fachgleich verwendet somit facheinheitliche MVZ möglich, auch Mono MVZ mit einem Vertragsarztsitz und einem Arzt? Ein-Mann GmbH ehemalige Einzelpraxis auch?

8 Fachgleiches MVZ Abwägung von Vor- und Nachteilen gegenüber BAG Vorteile: Höhere Flexibilisierung Größere Wachstumsmöglichkeit (insbesondere in Bezug auf Anstellung von Ärzten) Nachteile: Gründungsaufwand Verlust des Kooperationsaufschlages, sofern noch gewährt

9 Kommunales MVZ Änderung in 95 Abs. 1a SGB V Auch Kommunen sind zulässige MVZ Träger. Auch in öffentlich rechtlicher Rechtsform Keine kommunalrechtliche Entscheidung durch das SGB V, daher sind kommunalrechtliche Vorgaben mit zu beachten, mithin die Kommunalverfassungen der Länder für die Zulässigkeit von wirtschaftlichen Unternehmen für die Eigen- oder Regiebetriebe

10 Verlegung von Anstellungs-Sitzen Änderung von 24 Abs. 7 Ärzte-ZV: Verlegung von genehmigten Anstellungen ist zulässig, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen und es sich um Angestellten-Zulassungen beim selben Träger (Identität oder gleiche Gesellschafter) handelt. (sehr) unterschiedliche Auffassungen in den einzelnen KVen!

11 Verlegung von Anstellungs-Sitzen Fragen: Übertragung einer unbesetzten Stelle möglich? Ist die Übertragung auch ohne Arzt möglich? Nein! Denn der Übertragungsantrag setzt immer einen Arzt voraus, ansonsten eventuelle Umgehung der maximalen Nachbesetzung und Ruhendstellung von jeweils 6 Monaten Umfang der Stelle: 0,5 und 1,0 auf jeden Fall 0,25 oder 0,75 auch? Wohl eher nein, wenn man das BSG Urteil vom B 6 KA 23/11 R ernst nimmt.

12 Verlegung von Anstellungs-Sitzen KH - Träger A Fragen: Was bedeutet DIESELBE (gleiche) Trägerschaft? Beispiel Krankenhaus-Träger

13 Verlegung von Anstellungs-Sitzen Gestaltungsmöglichkeiten bei mehreren MVZ und einer übag zwischen den MVZ - Angestellte Ärzte können nun an allen MVZ-Standorten tätig sein, - Anzeigepflicht gegenüber der KV (Vorlage BAG-Vertrag) Antrag auf Genehmigung einer Zweigpraxis vs. Bildung einer ÜBAG? - durch die Gründung einer übag können zulässigerweise die Vorgaben einer Zweigpraxis umgangen werden Nachteil: Erhöhter Gründungsaufwand für ein zweites MVZ.

14 Vertretungsregelung Bisherige Regelung: Vertretung eines jeden Arztes nur und insoweit dieser auf Grund von Krankheit, Urlaub, Fortbildung oder Wehrdienst bei Ärztinnen auch bei im Zusammenhang mit Schwangerschaft - nicht ärztlich tätig werden konnte. damit Ausschluss der Vertretung z.b. bei Tod oder Kündigung nicht möglich = Honorar. bzw. Budgetverlust Neuer Absatz 6 des 32b Ärzte-ZV: Eigenständige Regelungen für die Vertretung bei angestellten Ärzten - Zulässigkeit, neben den bisherigen Regelungen, für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Vertreter zu beschäftigen, wenn: Eine Freistellung des angestellten Arztes vorliegt der angestellte Arzt verstorben ist das Anstellungsverhältnis gekündigt oder sonst wie beendet worden ist

15 Vertretungsregelung Besteht ein gesetzlicher Freistellungsanspruch, kann noch zusätzlich über die sonst zulässige Halbjahresfrist hinaus für die Dauer der gesetzlichen Freistellung ein Vertreter beschäftigt werden (Beispiel: Elternzeit für Mütter & Väter ) Verlängerung der Nachbesetzungsfrist durch Vertretung? Wohl nein, weil nur die Anstellung vertreten werden kann und die Vertretung einer Anstellung zulassungsrechtlich etwas Anderes ist als die genehmigte Anstellung selbst

16 Exkurs I: Vertretung durch sogenannte Nicht-Zugelassene Ärzte als zugelassen werden juristisch alle ambulant tätigen Ärzte bezeichnet, die als Vertrags- oder angestellter Arzt genehmigten, bzw. zugelassen vertragsärztlich tätig sind - sie sind grundsätzlich berechtigt, Vertretungen zu übernehmen - (Cave: Anzeigepflichten beachten!) nicht zugelassene Ärzte z.b. Kollegen, die regelhaft ausschließlich im Krankenhaus tätig sind - können Vertretungen im ambulanten Sektor dann übernehmen, wenn sie alle Anforderungen, die an Vertragsärzte gestellt werden erfüllen Approbation als Arzt abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt alternativ die (gebührenbewährte) Eintragung in das Arztregister, für die die anderen beiden Punkte Voraussetzung sind

17 Exkurs II: Abrechnung von genehmigungspflichtigen Leistungen durch Vertreter Abrechnungsgenehmigungen z.b. für Sonografie oder Röntgen werden grundsätzlich personenbezogen erteilt, da sie den persönlichen Nachweis der jeweiligen Fachkunde zur Voraussetzung haben - sie sind bei der KV zu beantragen und statusbegründend, können also nicht rückwirkend beantragt werden - solche Leistungen können vom Vertretungsarzt nur abgerechnet werden, wenn dieser selbst auch über die entsprechende Genehmigung verfügt Krankenhausärzte, die als nicht zugelassene Ärzte Vertretungen übernehmen, sind ebenfalls an diese Vorgaben gebunden d.h. unabhängig von der (hohen) Qualifikation des Stationsarztes dürfen diese ohne Vorliegen der spezifischen Genehmigung der KV keine genehmigungspflichtigen Leistungen abrechnen

18 Ruhen einer Anstellungsgenehmigung wie bisher kann ein Ruhen des Vertragsarztsitzes auch weiterhin für 6 Monate, in Ausnahmefällen auch für bis zu weitere 6 Monate, mit einem unbesetzten Vertragsarztsitz beantragt werden. Darüber hinaus nur, wenn eine (Nach-)Besetzung absehbar ist konkrete Umsetzung durch die KVen unklar

19 Auswahlkriterien im Nachbesetzungsverfahren Änderung des 103 Abs. 4 SGB V bei MVZ kann auch anstatt der üblichen Auswahlkriterien die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebotes bei der Auswahl berücksichtigt werden. Dadurch Bewerbung auf einen ausgeschriebenen Arztsitz auch ohne Nennung eines Arztes, d.h. ohne Nachweis eines konkreten Anstellungsverhältnisses, möglich

20 Auswahlkriterien im Nachbesetzungsverfahren besonderes Versorgungsangebot ein konzeptionell besonderes Versorgungsangebot, z.b. bei Versorgung unter einem Dach ; fachübergreifend indikationsspezifisch etc. auch, wenn der Arzt noch nicht vorhanden ist, jedoch der Vertragsarztsitz perspektivisch benötigt wird damit ist die Bewerbung auf Grundlage des Konzeptes auch ohne Arzt möglich bei der Sitzung vor dem ZA muss jedoch ein Arzt aufgeführt werden, da die Zulassung nicht gebunkert werden kann (u. A. gesetzliche Begründung).

21 FRAGEN? MEINUNGEN???? Kontakt: Bundesverband MVZ Schumannstr Berlin Tel: Fax: Mail:

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