Protokoll 3: Berglandwirtschaft Stand:

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1 Protokoll 3: Berglandwirtschaft Stand: Artikel Inhalt Nationale/Europäische Vorschrift Art. 1 Landwirtschaft soll die Besiedlung Bayern: Art. 2 Nr. 10 und nachhaltige Bewirtschaftung BayLplG der Berge aufrechterhalten. Dadurch sollen Lebensgrundlagen erhalten, und Schutz vor Naturgefahren geboten werden sowie die Erholungsfunktion der Alpen gewährleistet bleiben. Bayern: LEP A I 4.5 Inhalt Als Grundsatz ist enthalten, dass die natürlichen Ertragsbedingungen der Landwirtschaft zu verbessern sind und dass darauf hinzuwirken ist, dass landwirtschaftlich genutzte Böden auch künftig als Kulturlandschaft erhalten bleiben. Es ist anzustreben, das Alpengebiet unter Berücksichtigung der Alpenkonvention und deren Protokolle so zu ordnen und nachhaltig zu entwickeln, dass die Leistungs- und Regenerationsfähigkeit des Naturhaushalts sowie Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft erhalten und vorhandene Belastungen nach Möglichkeit abgebaut werden, die Erholungsfunktion gewährleistet wird und der Erholung suchenden Bevölkerung der Zugang im Rahmen der ökologischen Tragfähigkeit gesichert bleibt, die alpinen Gefahrenpotenziale minimiert werden, die Aufgaben als länderübergreifender Lebens-, Wirtschafts-, Fremdenverkehrsund Verkehrsraum unter Wahrung der Bedeutung als Natur- und Kulturraum von europäischer Bedeutung wahrgenommen werden können und die notwendigen Erneuerungen von Almwegen möglichst auf der Basis der vorhandenen Wege gestaltet werden. Umsetzungsbedarf. Die Vorschrift enthält den allgemeinen Inhalt des Protokolls

2 Bayern: LEP B IV 2.5 Die Berglandwirtschaft soll aufrechterhalten werden. Art. 3 Agrarpolitik ist an den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung auszurichten. Ein Verbund von struktur- und umweltpolitischen Maßnahmen soll dies erreichen; durch die Schaffung angemessener Lebensbedingungen soll der Abwanderung vorgebeugt werden EU: VO 1698/05 i Die VO, die die Vorgängerregelung in VO 1257/99 ablöst, sieht die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch einen Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vor. Es werden in den Mitgliedsstaaten Entwicklungsprogramme für den Zeitraum 2007 bis 2013 erstellt Bund: - Nationaler Strategieplan der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) - Bundesprogramm Ökolandbau ( ) iiiii Die EU-Förderung zur ländlichen Entwicklung mit den drei Schwerpunkten - Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft - Verbesserung der Umwelt und der Landschaft - Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der Wirtschaft ist auch für die Alpenregion von besonderer Bedeutung. Eine spezielle Förderung in Berggebieten und benachteiligten Gebieten bezweckt Ausgleich von Standortnachteilen, berücksichtigt aber gleichzeitig die Belange des Umweltschutzes. Die Umsetzung in D erfolgt entsprechend der Nationalen Stra tegie durch die GAK und Programme der Länder. Mit dem Bundesprogramm zum ökologischen Landbau wird ebenfalls den Zielen des Protokolls entsprochen, was die Informationsmaßnahmen in Bezug auf Umstellung/Beibehaltung, des ökologischen Landbaus als besonders umweltschonende

3 Landbewirtschaftung angeht. Bayern: 2b BayNatSChG Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP), Teil A und B iv Landschaftspflegeprogramm v Bei Maßnahmen des Naturschutzes ist die besondere Bedeutung einer naturverträglichen Landwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandwirtschaft zu berücksichtigen Finanzielle Förderung extensiver Bewirtschaftungsweisen zur Sanierung, Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft durch Landesmittel Landschaftspflegerische Maßnahmen i. R. d. BayNatSchG werden vergütet Art. 4 Landwirte tragen, da sie in der Vergangenheit die Natur- und Kulturlandschaft geprägt haben, auch zukünftig zu ihrer Erhaltung bei. Bayern: LEP B IV 2.1 Bayern: Art. 2b Abs. 4 BayNatSchG Eine flächendeckende, vielfältige, nachhaltige Landwirtschaft soll erhalten werden, die die natürliche Ertragsfähigkeit des Bodens, den Schutz der natürlichen Ressourcen und die Erzeugung hochwertiger, gesundheitlich einwandfreier landwirtschaftlicher Produkte dauerhaft gewährleistet. Die Landwirtschaft trägt zur Strukturvielfalt in der landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft durch die Erhaltung der für den Naturhaushalt bedeutsamer Landschaftselemente bei.. LEP B IV 1.1 Es ist anzustreben, dass durch eine multifunktionale Land- und Forstwirtschaft ein entscheidender Beitrag zur Erhaltung des ländlichen Raumes als funktionsfähiger Wirtschaftsraum und attraktiver Lebens-, Arbeits- und Erholungsraum geleistet, die Kulturlandschaft unter Berücksichtigung der Belange des Natur- und Umwelt-

4 schutzes erhalten, gepflegt und gestaltet sowie die kulturelle und soziostrukturelle Eigenart und Vielfalt des ländlichen Raumes erhalten und gestärkt wird. Bayern: LEP B IV 2.5 Die angemessene landwirtschaftliche Nutzung sowie die Sanierung erhaltenswürdiger Almen und Alpen und ihre angemessene ökologisch vertretbare Erschließung sind anzustreben. Art. 5 Gebietskörperschaften im Rahmen des geltenden Rechts stärken, Beteiligung sicherstellen Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (Europarat) Garantie zur Wahrnehmung der Angelegenheiten auf der untersten geeigneten staatlichen Ebene (Subsidiarität), da dies im Rahmen des geltenden Rechts erfolgen soll. Bund: Art. 28 II GG vi vii Art. 7 Förderung der Berglandwirtschaft wegen der Standortnachteile In Extremlagen ist eine Mindestbewirtschaftung sicherzustellen EU: VO 1698/ 05 Gemäß Art. 36 a) ii) und 37 der VO 1698/05 können Landwirte in Berggebieten Zahlungen zum Ausgleich für die naturbedingten Nachteile der Berglandwirtschaft erhalten. Bund: GAK viii Bayern: Ausgleichszulage Der Bund beteiligt sich im Rahmen der GAK an der Finanzierung und Umsetzung der EU- Förderung zum Ausgleich natürlicher Standortnachteile in Berggebieten (Ausgleichszulage) Die Ausgleichszulage dient dazu, die Bewirtschaftung in Gebieten mit ungünstigen natürlichen und wirtschaftlichen Standortbedingungen aufrechtzuerhalten.

5 Beiträge zur Pflege der Landschaft und zum Schutz vor Naturgefahren werden abgegolten EU: VO 1698/05 Gemäß Art. 39 können Zahlungen auch für Umweltmaßnahmen eines Landwirts gewährt werden. Bayern: Art. 2b Abs. 4 und Art. 36a BayNatSchG VO über den Erschwernisausgleich ix Landwirtschaft trägt zur Erhaltung der Natur und Kulturlandschaft bei. Eine Umsetzung erfolgt hauptsächlich durch langfristige Vereinbarungen und Förderprogramme. Vereinbarungen und Förderprogramme mit der Landwirtschaft wie Vertragsnaturschutz oder Erschwernisausgleich. Bayerisches Landschaftspflegeprogramm Sieht eine Förderung von Gebieten vor, in denen die Aufgabe der Landnutzung droht, der ländliche Lebensraum aber erhalten werden muss (Hanglagen etc.). Kulturlandschaftsprogramm (KULAP), Teil B Landschaftspflegerische Maßnahmen werden gefördert. Für den Alpenraum besonders relevant ist die Förderung Mahd von Steilhangwiesen. Art. 8 Verpflichtung, den Berggebieten bei der Raumplanung Rechnung zu tragen LEP x B IV 2.5 Abs. 1; Die Berglandwirtschaft soll aufrechterhalten werden. Die angemessene landwirtschaftliche Nutzung sowie die Sanierung erhaltenswürdiger Almen und Alpen und ihre angemessene ökologisch vertretbare Erschließung sind anzustreben.. Allerdings fehlt eine gesetzliche Normierung dazu, dass Berggebieten bei der Raumplanung Rechnung getragen wird. Siehe allerdings 2 II Nr. 7 ROG, wonach strukturschwache Räume zu entwickeln sind, und 2 II Nr. 6 ROG, wonach ländliche Räume zu entwickeln sind. Entsprechendes im Landesrecht. Für standortgemäße Berglandwirtschaft sind Flächen vorzusehen Bund: 2 II Nrn. 10 und 13 i.v.m. 7 I ROG Bayern: LEP Zu den Grundsätzen der Raumplanung in Deutschland gehört, dass gewachsene Kulturlandschaften zu erhalten sind; dem trägt das LEP unter B IV 1.1, 2.3, 2.5; B I Rechnung, wonach in Gebieten mit ungünstigen Erzeugungsbedingungen die Kulturlandschaft durch standortgerechte Landwirtschaft zu erhalten ist..

6 Traditionelle Kulturlandschaftselemente sind wiederherzustellen Bund: 2 II Nr. 14 BNatSchG xi Historische Kulturlandschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart sind zu erhalten.. Die Formulierung erhalten in 2 II Nr. 14 BNatSchG ist enger, deckt aber die Wiederherstellung ab. Bayern: Art. 1 Abs. 1 c), Art. c), Art. 21 ff. BayLwFöG xii Maßnahmen, die den ländlichen Raum durch die Tätigkeit der Landwirtschaft als Kulturlandschaft sanieren, erhalten, pflegen und gestalten, sind durch besondere Hilfen zu fördern. Es können besondere Hilfen gewährt werden sowie Flurbereinigungsmaßnahmen gefördert werden Art. 9 EU: Verordnung 2092/91über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel Bund: 17 II BBodSchG xiii Bayern: Nr. 2.1, 2.2 und 3.2 Bay. Kulturlandschaftsprogramm (KULAP Europäisches Instrument, mit dem Voraussetzungen für die Kennzeichnung von Produkten als aus dem ökologischem Anbau stammend festgelegt werden Landwirtschaftliche Bodennutzung hat sich an den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auszurichten. Extensive Fruchtfolge wird gefördert, insb. auch mit alten Kulturpflanzen (2.1); extensive Dauergrünlandnutzung ebenso (2.2); Die Grünlandprämie wird nur gewährt, wenn der Empfänger auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzendünger verzichtet. Bund: - Nationale Strategie Bund beteiligt sich im Rahmen der GAK an der Förderung nachhaltiger extensiver

7 - GAK-Grundsätze für die Förderung einer marktund standortangepassten Landbewirtschaftung Produktionsverfahren im Ackerbau/ Dauerkulturen/Grünland sowie Förderung der Einführung und Beibehaltung ökologischer Landbau. Art. 10 Viehhaltung ist, da sie prägendes Merkmal ist, aufrechtzuerhalten Bayern: LEP B IV 2.2; 2.5 Abs. 2 Der Sicherung einer auf Ressourcenschonung ausgerichteten und tierschutzgerechten bäuerlichen Tierhaltung kommt besondere Bedeutung zu. Es soll auf die Sanierung erhaltenswürdiger Almen hingewirkt werden. Durch die Erhaltung von Almen wird mittelbar die Viehwirtschaft gefördert. Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt der Nutztierrassen und Kulturpflanzen sind zu treffen Bayern: Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung gefährdeter einheimischer landwirtschaftlicher Nutztierrassen (Bek. des StMLF vom , Richtlinien für die Tierzucht, Teil C) Förderung sollen aus tierzüchterischen und landeskulturellen Gründen die heute in Bayern noch vorhandenen, jedoch in ihrem Bestand gefährdeten heimischen Nutztierrassen (Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd) innerhalb der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung bewahrt sowie eine ausreichende Zuchtbasis erhalten bzw. wieder neu aufbauen. Ein geeignetes Verhältnis zwischen Vieh- und Futterflächen ist zu erhalten. KULAP (Kulturlandschaftsprogram m) Teil B Mit der Förderung von investiven Maßnahmen im Bereich der Weide-, Almund Alpwirtschaft soll die Bewirtschaftung und Erhaltung von ökologisch wertvollen Flächen erleichtert bzw. gesichert werden. Art. 11 Bemühungen, um die günstige Vermarktung von Berglandwirtschaftsprodukten zu ermöglichen, Wettbewerbsfähigkeit soll hergestellt werden EU: VO (EG) Nr. 1698/2005 insb. Art Bund: - Nationale Strategie -GAK: Grundsätze für die Förderung der Marktstrukturverbesserung Keine spezifische Maßnahme; Unternehmen in Alpenregionen können allgemeine Fördermöglichkeiten wahrnehmen Bayern: Nach Art. 2 h) ist ein Ziel der

8 BayLWFöG Fördermaßnahmen die Werbung für den Verbrauch einheimischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse im In- und Ausland. Förderung durch Ursprungsmarken mit kontrollierter Herkunftsbezeichnung und Qualitätsgarantie Förderung im Rahmen der ÖkoRegio-Richtlinie (Vermarktungskonzepte Bayern: Herkunfts- und Qualitätssicherungsprogramme wie Öko- Qualität garantiert Bayern ; Geprüfte Qualität- Bayern Auf Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelsebene soll die Entwicklung von Vermarktungskonzepten für ökologisch oder regional erzeugte landwirtschaftliche Produkte gefördert und beim Ausbau von regionalen oder ökologischen Absatzmärkten geholfen werden Art. 12 Art. 13 Art. 14 Parteien müssen bei Einführung von Produktionsbeschränkungen die Erfordernisse einer standortgemäßen Bewirtschaftung berücksichtigen Die Waldwirtschaft ist als Nebenerwerb zur Landwirtschaft zu erhalten Zusätzliche Erwerbsquellen werden in Bereichen Forstwirtschaft, Tourismus und Handwerk geschaffen Richtlinie StMLF für die Gewährung der Ausgleichszulage v KULAP, Teil A u. B EU: VO 1698/2005: Art. 42 ff.,art 47 und 49 sowie Art. 22 und 23 BayWaldG EU: VO 1698/2005: Art. 52 ff. Bei der Ausgleichszulage und dem KULAP handelt es sich um Flächenförderung. Beim KULAP B handelt es sich um ein investives Förderprogramm für die Weide- und Alm /Alpwirtschaft. Beihilfen können gewährt werden für Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen. Für die Schutzwaldpflege und sanierung im Alpenraum gibt es für alle Waldbesitzarten Förderungsmöglichkeiten in notwendigem Umfang. Ein Ausgleichsanspruch für bestimmte Wirtschaftsmaßnahmen im Schutzwald für Erlösminderungen oder zusätzliche Aufwendungen besteht darüber hinaus kraft Gesetz (Art. 23 BayWaldG). Beihilfen können gewährt werden für die Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich der Förderung des Fremdenverkehrs, da nach LEP B III 1 die Voraussetzungen dafür geschaffen werden sollen, dass die Land- und Forstwirtschaft erhalten bleiben. Die Nebenerwerbsfunktion wird allerdings nicht angesprochen.

9 Bund: - Nationale Strategie - GAK Förderung von Maßnahmen zur Einkommensdiversifizierung im Rahmen der einzelbetrieblichen Investitionsförderung sowie von Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung der GAK Bayern: Bayerisches Förderprogramm zur Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen im ländlichen Raum xiv Fördert Diversifizierung im landwirtschaftlichen Bereich, bspw. durch Aufnahme der Biogasproduktion oder Aufnahme von handwerklichen, gewerblichen Tätigkeiten, einschließlich touristischer Angebote. Schaffung von Freizeitangeboten im Zusammenhang mit bäuerlicher Tätigkeit i ABl. EG L277 vom , S. 1 ff. ii iii iv (Teil A); (Teil B). v vi (Grundgesetz) Sartorius Nr. 1. vii viii Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, BGBl. I 1969, 1573; ix Verordnung über den Erschwernisausgleich, BayGVBl. 2001, 73 (BayRS U) x xi (Bundesnaturschutzgesetz) Sartorius Nr xii Gesetz zur Förderung der bayrischen Landwirtschaft (LWFöG), BayRS L (BayRS V, S. 447); xiii (Bundesbodenschutzgesetz) Sartorius Nr xiv

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