Einigung zur Arbeitszeit erzielt

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1 2004 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Bund/Länder/Gemeinden Berlin den Nr..57/04 Neugestaltung Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD) Einigung zur Arbeitszeit erzielt Am 17. und traf sich die erweiterte Lenkungsgruppe zur zweiten Verhandlungsrunde in Köln. Thema waren die zukünftigen Regelungen im TVöD zur Arbeitszeit. Nach harten und zähen Verhandlungen konnten im wesentlichen die Regelungen der 8-11 TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) vereinbart werden (siehe Anlage). Die Ausgangslage war bekanntermaßen mehr als schwierig, da die Arbeitgeber im bisherigen Prozessverlauf sowohl in einzelnen B-Gruppen, als auch in der Projektgruppe A2-Arbeitszeit weitgehende Öffnungen und Verschlechterungen gefordert hatten (siehe entsprechende TS-berichtet zu A2, B2, B4, B5). Ebenso in den letzten Sitzungen zum Thema Arbeitszeit, in der die Regelungen des TV-V als Grundlage dienten, forderten die Arbeitgeber immer noch weitgehende Abweichungen. Auch am forderten sie z.b. nach wie vor die Öffnung des Arbeitszeitkorridors auf 48 Stunden und die Vereinbarung einer Rahmenzeit zwischen 6:00 und Uhr. Gleichzeitig waren sie zu einer Regelung bezüglich der Arbeitsunfähigkeit bei Zeitausgleich aus dem Arbeitszeitkonto zunächst keinesfalls bereit. Die jetzt getroffenen Vereinbarungen beinhalten wesentliche Verbesserungen, insbesondere bezüglich der Einrichtung von Arbeitszeitkonten und für Beschäftigte im Schicht- und Wechselschichtdienst. So konnte u.a. geregelt werden, dass bei Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto keine Abbuchung vom Konto vollzogen wird. Die seit Jahren geforderte Minderung der Sollarbeitszeit durch Feiertage für den Schicht- und Wechselschichtdienst ist nun endlich erreicht. Ebenso wurde für diesen Bereich eine Anrechnung der Pausen in die Arbeitszeit vereinbart. Die vereinbarten Öffnungen auf betrieblicher Ebene entsprechen der Forderung der Arbeitgeber nach mehr Flexibilität, wobei es uns gelang, diese mit unserer Forderung nach entsprechender Arbeitszeitsouveränität der Beschäftigten zu verknüpfen. 1

2 Im folgenden werden die Grundzüge der nun vereinbarten Regelungen dargestellt: 1. Regelmäßige Arbeitszeit ( 8, Abs. 1und 3 TV-V) 1.1. Die Frage des Arbeitszeitvolumens wurde wie bereits in der Projektgruppe A2 vereinbart nicht verhandelt Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich um die gesetzlichen Feiertage Bei Wechselschicht- und Schichtarbeit werden die Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 2. Ausgleichszeitraum ( 8, Abs.2 TV-V) bis zu einem Jahr (bei Wechsel- Schichtarbeit kann ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden) 3. Öffnungen nach Arbeitszeitgesetz ( 8, Abs.4 TV-V) Eventuell notwendige Änderungen werden redaktionell bearbeitet und in den Verhandlungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie und Arbeitszeitgesetz geregelt. 4. Überstunden ( 9, Abs. 8 TV-V) 4.1. Zuschlagspflicht für angeordnete Mehrarbeit, die nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen wird 4.2. Ausnahmen: Durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden: Ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden. Innerhalb dieser Zeitspanne wird kein Zeitzuschlag fällig Eine tägliche Rahmenzeit bis zu 12 Sunden (in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr). Innerhalb dieser Zeitspanne wird kein Zeitzuschlag fällig. Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit können nur alternativ vereinbart werden und setzen eine Arbeitszeitsouveränität (weitgehende Selbstbestimmung bei Arbeitsbeginn und ende) des/der Arbeitnehmer/-in voraus (z.b. Gleitzeit) Wechselschicht- und Schichtarbeit Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehend im Schichtplan vorgesehen sind und innerhalb des Schichtplans nicht ausgeglichen werden Zuschlagspflicht für Arbeitsstunden, die über die im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitsstunden hinausgehen. 2

3 Ausnahme für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen Keine Zuschlagspflicht für bis zu 2 Stunden angeordneter Mehrarbeit pro Dienst und Person, deren Notwendigkeit sich während der laufenden Schicht ergeben hat und bis zum Ende des übernächsten Schichtplanturnus längstens 12 Wochen nicht ausgeglichen werden. 4. Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ( 9, Abs 3 und 4 TV-V) Diese Punkte werden im Rahmen der Umsetzung EU-Richtlinie und Arbeitszeitgesetz geregelt. Die Verhandlungen hierzu finden außerhalb des Neugestaltungsprozesses bereits statt 5. Faktorisierung und Zeitzuschläge ( 10, Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 TV-V) Einzelheiten zur zukünftigen Faktorisierung und Höhe der Zeitzuschläge (auch Wechselschicht- und Schichtzulage) werden im Rahmen der Verhandlungen zu Entgelt vereinbart. 6. Arbeitszeitkonto ( 11 TV-V) Durch Dienst- oder Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Bei Vereinbarung zu einem Arbeitszeitkorridor oder einer Rahmenzeit muss ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden Zeiten die auf das Konto gebucht werden können: Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums Überstunden In Zeit umgewandelte (auf Wunsch des/der Arbeitnehmers/-in) Zeitzuschläge Weitere Kontingente, wie z.b. Rufbereitschaftsentgelte und Bereitschaftsdienstentgelte können im Rahmen einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung zur Buchung auf das Arbeitszeitkonto freigegeben werden Der/die Arbeitnehmer/-in entscheidet für einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto tritt keine Minderung des Zeitguthabens ein. 3

4 6.4. In der Dienst- oder Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: Die höchstmögliche Zeitschuld Gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden Berechtigung für das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten Folgen bei Widerruf eines bereits genehmigten Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber 6.5. Der Arbeitgeber kann mit dem/der Arbeitnehmer/-in die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. In diesem Fall ist der Betriebs-/ Personalrat zu beteiligen und eine Regelung zur Insolvenzsicherung durch den Arbeitgeber zu treffen. Die vereinbarten Öffnungen auf der betriebliche Ebene begründeten sich im TV-V nur auf das Betriebsverfassungsgesetz. Hier wurde folgender Zusatz vereinbart: Für einen Betrieb / eine Verwaltung, in dem / der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung in einem Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. (Die Regelung wird bezogen auf das Bundespersonalvertretungsgesetz noch juristisch geprüft.) Weiterhin wird in bilateralen Gesprächen mit den Arbeitgebervertretern des Bundes noch geklärt, ob redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf bestehende Gleitzeitvereinbarungen notwendig sind. Zu euere Information sind die 8-11 TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) als Anlage angefügt. Mit Ausnahme der oben dargestellten Punkte werden die dort getroffenen Regelungen - nach redaktioneller Überarbeitung - übernommen. 4

5 Anlage Auszug TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe 8 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für die in 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, für die in 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Arbeitnehmer durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2 Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1 Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Bei Arbeitnehmern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrundegelegt werden. (3) 1 Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 2 Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Arbeitnehmer am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach 6 Abs. 3 von der Arbeit freigestellt. 3 Kann die Freistellung nach Satz 2 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. (4) 1 Aus dringenden betrieblichen Gründen (z.b. Revision, Störungen, außergewöhnliche Reparaturarbeiten) kann auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung im Rahmen der 7 und 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 2 Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem bezirklichen Tarifvertrag getroffen werden. (5) Der Arbeitnehmer ist im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1 Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2 Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen. 3 Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem bezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. (7) 1 Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2 Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen. 3 Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem bezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 5

6 9 Sonderformen der Arbeit (1) 1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Arbeitnehmer durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. 2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (4) 1 Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2 Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Europieper, einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ( 8 Abs. 1 Satz 1) leistet. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ( 8 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach 8 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach 8 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. 10 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1 Der Arbeitnehmer erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Sie betragen je Stunde a) für Überstunden 30 v.h., 6

7 b) für Nachtarbeit 25 v.h., c) für Sonntagsarbeit 25 v.h., d) für Feiertagsarbeit 135 v.h., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 40 v.h., f) für Arbeit an Samstagen ab Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Anlagen 3 a und 3 b. ³ Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c) bis f) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4 Auf Wunsch des Arbeitnehmers können, soweit ein Arbeitszeitkonto ( 11) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge im Verhältnis 1 : 1 in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5 Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach 8 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Arbeitnehmer je Stunde 100 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3 b. (3) 1 Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2 Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlagen 3a und 3b. 3 Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4 Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 5 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird bezirklich geregelt. (5) 1 Der Arbeitnehmer, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 153,39 Euro monatlich. 2 Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Wechselschichtarbeit leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 0,92 Euro pro Stunde. (6) 1 Der Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage von 97,15 Euro monatlich. 2 Der Arbeitnehmer, der nicht ständig Schichtarbeit leistet, erhält eine Schichtzulage von 0,59 Euro pro Stunde. Änderungen in 10: Abs. 5 i.d.f. des 1. Änderungs-TV vom In-Kraft-Treten: Abs. 6 i.d.f. des 1. Änderungs-TV vom In-Kraft-Treten:

8 11 Arbeitszeitkonto (1) 1 Durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2 Für einen Betrieb, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem bezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. 3 Soweit ein Arbeitszeitkorridor ( 8 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit ( 8 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (2) 1 In der Betriebs- oder Dienstvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder Teilen davon eingerichtet wird. 2 Alle Arbeitnehmer der Betriebsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1 Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach 8 Abs. 2 festgelegten Zeitraumes als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach 10 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie im Verhältnis 1 : 1 in Zeit umgewandelte Zuschläge nach 10 Abs. 1 Satz 4, Rufbereitschaftsentgelte nach 10 Abs. 3 sowie bezirklich festgelegte Bereit-schaftsdienstentgelte gebucht werden. 2 Der Arbeitnehmer entscheidet für einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. (4) In der Dienst- oder Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch den Arbeitnehmer; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.b. an sogenannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft. (5) 1 Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren. 2 In diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen und eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. 8

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