Im Namen des Volkes. Urteil

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1 Arbeitsgericht Cottbus Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 7 Ca 495/09 Verkündet am Xxx als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In Sachen Xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Xxx gegen Land Brandenburg, Xxx - Beklagte/r - hat die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Arbeitsgericht Xxx als Vorsitzender sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Xxx und Herr Xxx für Recht erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Befristungsabrede vom mit Ablauf des beendet worden ist. 2. Das beklagte Land Brandenburg wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land Brandenburg. 4. Der Streitwert wird in der Höhe eines Betrages von ,00 festgesetzt.

2 - 2 - Tatbestand Die Parteien streiten um die Feststellung der Nichtbeendigung eines nur befristet vereinbarten Arbeitsverhältnisses und hiermit einhergehend um einen für den Fall der Feststellung der Nichtbeendigung geltend gemachten Anspruch auf vorläufige, auf den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befristete Weiterbeschäftigung. Der am Geburtsdatum geborene Kläger ist auf der Grundlage verschiedener befristeter Anstellungsverhältnisse seit dem Datum an der Universität für das beklagte Land Brandenburg tätig. In seiner Tätigkeit für das beklagte Land Brandenburg erzielte er zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitseinkommen in der Höhe eines Betrages von Betrag. In der Zeit vom 01. Januar 2000 bis einschließlich des 31. Dezember 2005 war der Kläger als Oberingenieur in der Fakultät 3 für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden angestellt. Auf der Fakultätsratssitzung der Fakultät 3 der Brandenburgisch Technischen Universität Cottbus, Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen vom stellte der Kläger dem Fakultätsrat den geplanten Masterstudiengang Biomedizinische Gerätetechnik mit Studien- und Prüfungsordnung vor, welcher vom Fakultätsrat mit Beschluss vom FKR 3/118/671 bestätigt wurde. Ab Beginn des 01. Januar 2006 bis einschließlich des 31. März 2006 war der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Wochenstunden angestellt. Mit Beschluss des Präsidialkollegiums der Brandenburgisch Technischen Universität Cottbus vom 09. Februar 2006 stimmte dieses der Beschäftigung des Klägers als Gastprofessor Medizinische Gerätetechnik zu. Hieraufhin vereinbarten der Kläger und das beklagte Land Brandenburg erstmalig die Anstellung als Gastprofessor Medizinische Gerätetechnik für den Zeitraum von Beginn des 01. Februar 2006 bis einschließlich des 31. März Der Masterstudiengang Biomedizinische Gerätetechnik wurde in der Fakultät 3 der Universität, Fakultät für Maschinenbau, Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen eingerichtet. Die Gastprofessur auf welcher der Kläger eingestellt und beschäftigt wurde, ist ohne personelle Mittel und mit Sachmitteln im Umfang von 800,00 jährlich ausgestattet.

3 - 3 - Mit Beschluss des Fakultätsrats vom 31. Mai 2006 wurde der Kläger zum Studiengangleiter des Masterstudienganges Biomedizinische Gerätetechnik bestellt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 stimmte das Präsidialkollegium der Universität wiederum der Verlängerung der Gastprofessur des Klägers zu, woraufhin ein zweiter befristeter Arbeitsvertrag mit dem Kläger für die Zeit von Beginn des 01. April 2007 bis einschließlich des 31. März 2008 zwischen dem Kläger und dem beklagten Land Brandenburg vereinbart wurde. Nachdem das Präsidialkollegium der Universität mit Beschluss vom 17. Januar 2008 auch der weiteren Verlängerung der Gastprofessur des Klägers zugestimmt hatte, vereinbarten der Kläger und das beklagte Land Brandenburg in einem dritten befristeten Arbeitsvertrag vom 01. Februar 2008 erneut die Einstellung des Klägers als Gastprofessor Medizinische Gerätetechnik nunmehr für die Zeit von Beginn des 01. April 2008 bis zum Mit seiner am vor dem Arbeitsgericht Cottbus erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Feststellung der Nichtbeendigung seines zuletzt mit dem beklagten Land Brandenburg vereinbarten Anstellungsvertrages und für den Fall seines Obsiegens mit diesem Feststellungsantrag einen Anspruch auf weitere, auf den rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befristete Weiterbeschäftigung. Der Kläger bestreitet, dass das beklagte Land Brandenburg sich werde erfolgreich auf die Grundsätze der sachgrundlosen bzw. der durch Sachgrund gerechtfertigten Befristung berufen können, im Ergebnis derer das zuletzt vereinbarte Arbeitsverhältnis der Parteien hätte wirksam befristet werden können. Das beklagte Land Brandenburg könne sich hierbei zunächst nicht auf eine sachgrundlose Befristung entsprechend 50 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes berufen, denn insofern wäre 50 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nicht mit 14 II des Teilzeitund Befristungsgesetzes als höherrangigem Recht vereinbar. Auch der Verweis auf den Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfes bzw. auf die Eigenart der Beschäftigung gehe fehl, so argumentiert der Kläger, denn zum einen sei per keine diesbezügliche hinreichende Bedarfsprognose des beklagten Landes ersichtlich, zum anderen folge aus der Eigenart wissenschaftlicher Tätigkeit in Forschung und Lehre gerade nicht die Notwendigkeit einer regelmäßigen personellen Erneuerung.

4 - 4 - Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Kläger zum beklagten Land Brandenburg nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 01. Februar 2008 zum Ablauf des beendet worden ist sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens, 2. das beklagte Land Brandenburg zu verurteilen, ihn, den Kläger, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits über den 31. März 2009 hinaus zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen. Das beklagte Land Brandenburg beantragt, die Klage abzuweisen. Es rechtfertigt die Befristungsabrede vom 01. Februar 2008 zunächst auf der Grundlage von 50 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes als sachgrundlose Befristung, da gerade auch 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen ermögliche. Ungeachtet dessen aber bestünde auch der Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfes, denn nach altersbedingtem Ausscheiden dreier Professoren aus der Fakultät 3 im Kalenderjahr 2006 sei es Ziel der Einrichtung der Gastprofessur gewesen, die Lehre in der Grundlagenausbildung Elektrotechnik abzusichern. Darüber hinaus sei es darum gegangen, den Studiengang Biomedizinische Gerätetechnik zu entwickeln und bei entsprechender Entwicklung und Nachfrage fest zu etablieren. Für den Aufbau des Studienganges sei die befristete Einrichtung einer Gastprofessur förderlich gewesen. Auf Grund des schwierigen Verlaufs der Wiederbesetzung der vakanten Professuren habe das Präsidialkollegium dann der jeweiligen Verlängerung der Gastprofessur zugestimmt. Nach Ablauf der dreijährigen Höchstbefristungsdauer würde der Studiengang Biomedizinische Gerätetechnik nunmehr durch einen anderen Juniorprofessor fortgeführt, weil auch die Entwicklung des Studienganges nicht den Erwartungen entsprochen habe, die in ihn gesetzt worden sei.

5 - 5 - Im Übrigen rechtfertigt das beklagte Land Brandenburg die Befristung unter Hinweis auf die Eigenart der Beschäftigung im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2010 ihre gegenseitigen Rechtsstandpunkte ergänzt und vertieft. Hinsichtlich der diesbezüglich abgegebenen Erklärungen sowie hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2010 als auch auf die zur Gerichtsakte gereichten, gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den jeweils beigefügten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. A) Antragsgemäß war festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Befristungsabrede vom 01. Februar 2008 mit Ablauf des 31. März 2009 beendet worden ist. Auch war das beklagte Land Brandenburg zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt mit seiner am 02. April 2009 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage vom 31. März 2009, die dem beklagten Land Brandenburg am 09. April 2009 zugestellt worden ist, in zulässiger objektiver Klagehäufung, 260 ZPO, zum einen Antrag auf Feststellung des Bestehens eines zwischen den Parteien streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne des 256 ZPO, zum anderen als unechten Hilfsantrag, welcher nur für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellt ist, eine Klage auf Vornahme einer höchstpersönlichen Handlung im Sinne des 888 ZPO.

6 - 6 - II. Die Klage ist auch begründet. Es war mit dem Antrag des Klägers festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht infolge der Befristungsabrede vom 01. Februar 2008 mit Ablauf des 31. März 2009 sein Ende gefunden hat, denn die Befristungsabrede vom 01. Februar 2008 ist nicht wirksam. Sie ist weder sachgrundlose Befristung, noch durch einen Sachgrund gerechtfertigt. Demgemäß war das beklagte Land Brandenburg auch zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiter zu beschäftigen. 1. Die Befristungsabrede vom 01. Februar 2008 gilt nicht bereits gemäß 17 des Teilzeitund Befristungsgesetzes in Verbindung mit den 4, 7 Kündigungsschutzgesetz als von Anfang an wirksam. Denn der Kläger hat mit seiner am 02. April 2009 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage vom 31. März 2009 binnen drei Wochen nach Ende des Befristungszeitraums die Befristungsabrede der Parteien vom 01. Februar 2008 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Die Wirksamkeit der Befristungsabrede vom 01. Februar 2008 im Hinblick auf ihre Beendigungswirkung im Arbeitsverhältnis der Parteien steht damit nach Maßgabe aller in Betracht zu ziehender Rechtsgrundlagen, 17 GVG, in Verbindung mit 50 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Verbindung mit 14 TzBfG zur Entscheidung der erkennenden Kammer. 2. Dabei verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren zutreffend unter Inbezugnahme der Befristungsabrede vom 01. Februar Denn haben die Parteien mehrere befristete Arbeitsverträge aneinander angeschlossen, kann die Feststellung der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Befristungsvereinbarung nur bezogen auf den zuletzt vereinbarten befristeten Arbeitsvertrag geltend gemacht werden, 17 TzBfG (vgl. im Übrigen auch BAG vom , NZA 2002, 696; BAG vom , AP BeschFG Nr. 11). Denn durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Vertragsbeziehungen künftig allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (ständige Rechtsprechung: BAG vom AZR 205/ 01 - EzA 620 BGB Nr. 195; BAG vom AZR 640/ 05 - Quelle: Juris; BAG vom AZR 81/05, AP Nr. 264 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG vom AZR 34/08 - NJW 2009, ).

7 Die Befristungsabrede vom 01. Februar 2008 hat aber nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführen können. Sie ist nicht wirksam, denn es handelt sich bei dieser nicht um eine sachgrundlose Befristung, noch wird sie von einem die Befristung sachlich rechtfertigenden Grunde getragen. a) Die Befristungsabrede vom 01. Februar 2008 ist nicht als eine solche sachgrundlose Befristung wirksam. aa) Denn insoweit liegen die Voraussetzungen des 14 II des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bereits erkennbar nicht vor, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist infolge dreier befristeter Arbeitsverträge, welche aneinander angeschlossen worden sind, über den Befristungshöchstzeitraum von zwei Jahren hinaus zwischen den Parteien geführt worden. bb) Aber auch auf 50 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes kann das beklagte Land Brandenburg eine sachgrundlose Befristung nicht erfolgreich stützen, denn 50 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes beinhaltet entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Landes eine Sachgrundbefristung eigener Art und ist insoweit lex speciales zu 14 I TzBfG. Gemäß 50 Brandenburgisches Hochschulgesetz kann als Gastprofessorin und Gastprofessor durch die Hochschulen in einem Dienstverhältnis für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen des 38 Brandenburgisches Hochschulgesetz erfüllt. 50 Brandenburgisches Hochschulgesetz setzt damit voraus, dass die einzustellende Arbeitnehmerin, der einzustellende Arbeitnehmer als Gastprofessorin/Gastprofessor auf einer Gastprofessur eingestellt wird und beinhaltet insoweit einen Spezialfall des 14 I 1 Ziffer 1 TzBfG, des Sachgrundes des nur vorübergehenden Bedarfes. Denn die Gastprofessur als zusätzliches Angebot in Forschung und Lehre ist Voraussetzung der Einstellung als Gastprofessorin / Gastprofessor, also dessen Voraussetzung und der der Norm immanenter Sachgrund. Denn eine Gastprofessur, auf welcher ein Gastprofessor in einem Dienstverhältnis zu einem Zeitraum von höchstens 3 Jahren beschäftigt werden kann, stellt ein nur vorübergehendes zusätzliches Angebot in Lehre und Forschung dar, dass beispielsweise im Interesse der besonderen Profilierung und Etablierung der Hochschule geschaffen wird.

8 - 8 - Demgemäß kann als Gastprofessor bereits dem Wortlaut der Norm folgend nur derjenige für höchstens drei Jahre wirksam befristet beschäftigt werden, wer als externer Wissenschaftler zur Besetzung des zusätzlichen Angebotes in Forschung und Lehre vorübergehend beschäftigt werden soll. b) Die Befristungsabrede vom 01. Februar 2008 ist aber auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. aa) Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus 50 Brandenburgisches Hochschulgesetz als lex speziales zu 14 I 1 Ziffer 1 TzBfG. Denn weder hat das beklagte Land Brandenburg mit dem Studiengang Biomedizinische Gerätetechnik nur eine Gastprofessur eingerichtet, noch konnte in diesem Studiengang der Kläger nur als Gastprofessor beschäftigt werden. Denn bei dem Studiengang handelt es sich um einen Masterstudiengang mit eigener Studienund Prüfungsordnung, der nicht etwa von vornherein nur auf einen bestimmten Zeitraum hin als zusätzliches profilschärfendes oder reputationsprägendes Lehrangebot attraktivitätserhöhend angeboten worden wäre, sondern um einen eigenen Studiengang, welcher hat etabliert werden sollen und daher von Anbeginn als Daueraufgabe in Forschung und Lehre konzipiert war. In diesem Studiengang hat das beklagte Land Brandenburg den Kläger aber nicht als Gastprofessor wirksam befristet einstellen können. Denn der Kläger war nicht externer Wissenschaftler, sondern bereits langjährig in Forschung und Lehre Beschäftigter des Landes Brandenburg. Die rechtliche Gestaltung einer Gastprofessur mit Einstellung des Klägers als Gastprofessor ist hierbei offenkundig sachwidrig und umgeht gesetzliches Bestandsschutzrecht. bb) Aber auch auf der Grundlage von 14 I TzBfG hat das beklagte Land Brandenburg das Arbeitsverhältnis zum Kläger mit Arbeitsvertrag vom 01. Februar 2008 nicht wirksame befristen können. Soweit das beklagte Land Brandenburg in diesem Zusammenhang auf nur einen vorübergehenden Bedarf deshalb verweist, weil nach altersbedingtem Ausscheiden dreier Professoren durch den Kläger die Grundlagenausbildung in der Elektrotechnik habe abgesichert werden sollen, so vermochte die erkennende Kammer dieser Argumentation bereits deshalb nicht zu folgen, weil insoweit nicht ersichtlich ist, inwiefern es dann notwendig gewesen wäre, den Kläger als Gastprofessor in einem Masterstudiengang Biomedizinische

9 - 9 - Gerätetechnik einzustellen. Im Übrigen ist ebenfalls nicht recht ersichtlich, inwiefern bei Abschluss des dritten und letzten befristeten Arbeitsvertrages am 01. Februar 2008 eine Bedarfsprognose des beklagten Landes welchen Inhalts überhaupt in Bezug auf die nur befristete Tätigkeit des Klägers gestellt worden wäre, in Erkennung dieser das beklagte Land Brandenburg davon ausgehen musste, dass für eine Beschäftigung des Klägers nur noch ein beschränkter und auf die Dauer eines Jahres zu bemessender Bedarf vorhanden gewesen wäre. Insoweit widerlegt sich das beklagte Land bereits des Inhalts selbst, dass es mit Vorlage der als Organigramm bezeichneten textlichen Darstellung der Gliederung der Fakultät 3 zu erkennen gegeben hat, dass der Masterstudiengang Biomedizinische Gerätetechnik nach wie vor an der Universität existent ist und nunmehr durch einen Juniorprofessor wahrgenommen wird. Auch die aktuelle Website der Universität weist diesen Masterstudiengang als Teil der Fakultät 3 aus und bezeichnet die in diesem Studiengang tätigen Professorinnen und Professoren. Das beklagte Land Brandenburg kann schließlich die Befristungsabrede vom 01. Februar 2008 auch nicht erfolgreich auf den Sachgrund der Eigenart der Beschäftigung im Sinne des 14 I 1 Ziffer 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes stützen. Denn die Eigenart der Arbeitsleistung erfasst sogenannte Verschleißtatbestände, die es mit sich bringen, dass aus Anlass einer altersbedingten Leistungsminderung oder aus Anlass eines Abwechslungsbedürfnisses des Publikums der Arbeitgeber gehalten ist, regelmäßig eine personelle Erneuerung durchzuführen. Der Tatbestand der Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne des 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt damit für Berufsgruppen von Sportlern, Künstlern, Trainern, Rundfunk- und Fernsehschaffenden, sofern diese überhaupt in einem Arbeitsverhältnis zum Tendenzträger stehen. Warum allerdings in Forschung und Lehre es erforderlich ist und insbesondere im vorliegenden Fall erforderlich war, eine personelle Erneuerung durchzuführen, erschließt sich dem beklagtenseitigen Sachvortrag nicht. 4. Da weitere Befristungsgrundlagen erkennbar nicht in Betracht kommen und seitens des beklagten Landes Brandenburg auch nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden sind, war der Rechtsstreit zur Entscheidung reif, ohne dass die zwischen den Parteien streitigen Einzelfragen einer gerichtlichen Bewertung bedurft hätten.

10 Mit der Feststellung der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Befristungsabrede vom 01. Februar 2008 war das beklagte Land Brandenburg auch zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen über den 31. März 2009 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu verurteilen. Denn mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind im Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Befristung die Grundsätze des großen Senates (BAG vom AP BGB 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14 = NZA 1985, 702) über die vorläufige Weiterbeschäftigung in Kündigungsschutzrechtsstreiten entsprechend anzuwenden (BAG vom Bedingung Nr. 23). Danach bedarf es jeweils einer Bewertung, ob der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers hat oder ob das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung höher zu bewerten ist. Insofern kann der Bestand des Weiterbeschäftigungsanspruchs während des Kündigungsrechtsstreits wechseln. Bis zu einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils begründet grundsätzlich die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers. Nach einem der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils ändert sich die Interessenlage. Allein die verbleibende Ungewissheit des Prozessausgangs kann nunmehr für sich allein ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung nicht mehr begründen, vielmehr müssen jetzt zu der Ungewissheit des Prozessausganges zusätzliche Umstände hinzutreten, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht mehr zu beschäftigen. Solche überwiegenden Interessen des Arbeitgebers sind aber weder ersichtlich, noch beklagtenseitig behauptet worden. B) Die Kostenentscheidung beruht auf 91 I ZPO. Das beklagte Land Brandenburg als unterlegene Prozesspartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert war gemäß dem 61 I ArbGG in Verbindung mit den 39, 40, 42 IV GKG in Verbindung mit 3 ZPO in der Höhe des vierfachen Bruttoarbeitsentgeltanspruchs des Klägers festzusetzen. Hierbei entfallen drei Bruttoarbeitsvergütungsansprüche auf den Feststellungsantrag, ein weiterer auf den Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.

11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist, b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufungsschrift muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Arbeitgebervereinigung oder einem Zusammenschluss solcher Verbände eingereicht werden. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, Berlin eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten in gleicher Form schriftlich zu begründen. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt.

12 Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung. Das Zustelldatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt. Für die klagende Partei ist keine Berufung gegeben. Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten. Dr. Schönfeld

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