BETREFF Familienleistungsausgleich; Erlass der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)

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1 POSTANSCHRIFT Bundeszentralamt für Steuern, Bonn Familienkassen i. S. d. 72 EStG Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit HAUSANSCHRIFT An der Küppe 1, Bonn BEARBEITET VON TEL FAX Familienleistungsausgleich Fachaufsicht INTERNET BETREFF Familienleistungsausgleich; Erlass der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) BEZUG --- ANLAGEN 1 GZ St II 2 - S 2280-DA/14/00004 (bei Antwort bitte angeben) DATUM 1. Juli 2014 Ich erlasse die Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG). Der Regelungsumfang der DA-KG 2014 ergibt sich aus ihrem Vorwort. I. Erläuterungen zur DA-KG 2014 In der Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG) sind die bisherigen einzelnen Dienstanweisungen wie die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 11. Juli 2013, BStBl. I S. 882 (DA-FamEStG), die Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren vom 18. Dezember 2013, BStBl I S. 25 (DA-FamRb) und die Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 18. Dezember 2013, BStBl I S. 53 (DA-FamBuStra) zusammengeführt. Hierin ist auch der Regelungsgehalt der Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen vom 24. Juni 2012, BStBl. I S. 519 (DA-Ü) sowie einer Reihe von Einzelweisungen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt, bis 2005: Bundesamt für Finanzen) eingeflossen. Außerdem werden in der DA-KG erstmals bestimmte organisatorische Regelungen und allgemein anzuwendende verfahrensrechtliche Regelungen erlassen. Unterteilt in fünf Kapitel umfasst die DA-KG die wesentlichen allgemeingültigen Dienstanweisungen für die Familienkassen. Diese einheitliche Lösung soll dem Anwender den Überblick und das Auffinden der maßgeblichen Regelung erleichtern.

2 Seite 2 Allgemeines zu den Kapiteln: Das Kapitel O - Organisation beschreibt bzw. regelt insbesondere die Systematik des Familienleistungsausgleichs, Eigenschaften, Aufgaben, Sachausstattung und Arbeitsweise der Familienkassen, die Fachaufsicht über die Familienkassen sowie die Zusammenarbeit der Familienkassen mit anderen Behörden und Stellen. Das Kapitel A - Anspruchsvoraussetzungen enthält die Regelungen zum materiellen Kindergeldrecht. Es umfasst insbesondere die bisherigen Abschnitte DA 62, DA 63, DA 64.1 bis DA 64.3, DA 65 sowie DA 66.1 und DA 66.2 der DA-FamEStG. Die Abschnitte sind fortlaufend mit A 1 beginnend bezeichnet. Die vormals in der DA-FamEStG am Paragraphen des X. Abschnitts des Einkommensteuergesetzes orientierte Nummerierung wird einheitlich in der DA-KG aufgegeben. Das Kapitel V - Verfahrensvorschriften allgemein regelt zusammengefasst das Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren für das Kindergeld. Es sind weitestgehend die Regelungen der bisherigen Abschnitte DA 66.3 bis DA 76 der DA-FamEStG sowie neue Regelungen enthalten, insbesondere zu Korrekturnormen der AO und zu Stundung, Erlass, Zinsen und Säumniszuschlägen. Die DA-FamRb 2013 bildet das Kapitel R - Rechtsbehelfsverfahren. Die Abschnittsnummerierungen werden angepasst. Im Kapitel S - Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten ist die DA-FamBuStra enthalten. Die Abschnittsnummerierungen werden ebenfalls angepasst. In der DA-KG sind grundsätzlich keine Normen wiedergegeben. Die für die Familienkassen einschlägigen Normen können in dem Informations- und Lernsystem für Familienkassen LernCULtur (siehe O 3 DA-KG 2014) oder über die Internetseite eingesehen werden. Im Vergleich zu den bisherigen Dienstanweisungen enthält die DA-KG insbesondere folgende inhaltliche Neuerungen und Änderungen: Kapitel O Folgende Abschnitte sind erstmals oder erheblich erweitert in der Dienstanweisung geregelt: O 2.2 Bundes- und Landesfamilienkassen, O 2.3 Aufgaben der Familienkassen, O 2.4 Sachausstattung, O 2.6 Steuergeheimnis und Datenschutz, O 2.7 Kindergeldakten, O 2.10 Statistiken, O 2.11 Verbuchen von steuerlichen Nebenleistungen und Bußgeldern,

3 Seite 3 O 2.12 Absetzen des Kindergeldes von der Lohnsteuer, O 3 Fachaufsicht und O 4.1 Zusammenarbeit der Familienkassen mit dem BZSt. Hervorzuheben ist Folgendes: O 2.4 legt die Sachausstattung für die Mitarbeiter der Familienkassen fest. Jeder Mitarbeiter muss über einen Internetzugang verfügen, den Infobrief Familienleistungsausgleich beziehen und bei LernCULtur angemeldet sein. O 2.5 gibt den Familienkassen vor, die Vordruckmuster des BZSt zu verwenden. Diese Verbindlichkeit ist bei der Anwendung der Kapitel A, V, R und S insbesondere an den Stellen zu beachten, an denen der für den jeweiligen Sachverhalt vorgesehene Vordruck genannt wird. O 2.6 regelt allgemein die Beachtung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes. Auf Folgendes wird ausdrücklich hingewiesen: Die für die Familienkasse tätigen Personen, die keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z. B. Reinigungskräfte) oder nur als Hilfskräfte an solchen mitwirken (z. B. Registratur- und Schreibkräfte), sind auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Außerhalb der Familienkasse tätige Dienst- und Prüfungsstellen dürfen nur unter Beachtung von 30 AO und 14 Abs. 3 BDSG beteiligt werden. Auf Gesichtspunkte, die in bestimmten Zusammenhängen zu beachten sind, wird an den betreffenden Stellen in der DA-KG hingewiesen. O verpflichtet die Familienkassen, außer Nachnamen und Vornamen des Berechtigten und des Kindes (in der amtlichen Reihenfolge ohne Abkürzungen) auch deren steuerliche Identifikationsnummer zu erfassen. Diese Anforderung basiert auf Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes und verbessert die Kommunikation mit den Finanzämtern. Das Vorliegen der steuerlichen Identifikationsnummer stellt jedoch kein Kriterium für den materiellen Anspruch auf Kindergeld dar. In O 2.8 werden die allgemeingültigen Regelungen in Abschnitt I der Dienstanweisung zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen vom 24. Juni 2012, BStBl. I S. 519 (DA-Ü) aufgenommen. Die jeweiligen Prüfintervalle gemäß Abschnitt II der DA-Ü werden in den Kapiteln A und V bei den betreffenden Anspruchstatbeständen geregelt. O 2.9 gibt im Wesentlichen die Weisung vom 6. Januar 2012 (BStBl. I S. 116) zum Authentifizierungsverfahren wieder. In Abs. 4 Satz 1 ist vorgesehen, dass festsetzende Familienkassen nach ihrer Authentifizierung einen Familienkassenschlüssel erhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass das erst zu gegebener Zeit erfolgen wird.

4 Seite 4 In O 4.1 ist die Zusammenarbeit zwischen den Familienkassen und dem BZSt geregelt. Die Struktur für Anfragen an das BZSt wird vorgegeben: Rechtsfrage, vollständiger Sachverhalt, rechtliche Würdigung und Vorschlag. Berichten, die das BZSt angefordert hat, ist die Kindergeldakte in Kopie oder als Ausdruck beizufügen. Kapitel A In A 2.1 Abs. 2 und 3 werden die Regelungen aus dem AEAO zu 8 Nr. 5 und 6 auf die Prüfung des Wohnsitzes eines Berechtigten übertragen. Die bisherige DA wird in A neugefasst. In Absatz 1 wird die zum 1. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts (BGBl. I S. 1499) berücksichtigt, in Absatz 2 die Richtlinie 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011 (vgl. Weisung des BZSt zur europarechtskonformen Anwendung des 62 Abs. 2 EStG vom 29. November 2013, BStBl I S. 1505). In A Abs. 3 (bisher DA Abs. 3) wird der Rechtsgrundsatz des BFH-Urteils vom 24. Mai 2012, BStBl 2014 II S. 27 zur Anwendung von 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG aufgenommen. In dem Zuge wird dieser DA-Abschnitt entsprechend der Reihenfolge im Gesetz neu sortiert. In A 3.5 (bisher DA ) ist im neuen Absatz 2 das Verfahren zur Prüfung der Freizügigkeitsberechtigung bei Staatsangehörigen der EU- bzw. EWR-Staaten und der Schweiz beschrieben. Für Stief- und Enkelkinder (vgl. A 11 und A 12) wird erstmals ein dreijähriges Prüfintervall eingeführt. Die bisherige DA Abs. 1 zu den Freiwilligendiensten aller Generationen wird in A 17.6 neu geordnet. In Satz 1 und 2 sind der Anspruchstatbestand und die Voraussetzungen benannt, die das Kind erfüllen muss. Satz 3 benennt die Voraussetzungen, die beim Träger vorliegen müssen. Der neue Satz 4 legt entsprechend des BFH-Urteils vom 24. Mai 2012, BStBl II S. 864, die Einzelpunkte fest, die Gegenstand der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kind und dem Träger sein müssen. In A 18 sind die Regelungen für die Berücksichtigung behinderter Kinder aufgenommen. Im Unterschied zur bisherigen DA ergeben sich insbesondere folgende Änderungen: Der Grundfreibetrag wird in der für 2014 geltenden Höhe berücksichtigt. Die Prüfregelungen zu den behinderten Kindern in A 18.1 Abs. 6 sind geändert worden. Die Regelungen zu verfügbarem Nettoeinkommen, Einkünften, steuerfreien Einnahmen sowie Renten und Versorgungsbezügen finden sich in dem neuen Abschnitt A 18.5.

5 Seite 5 Leistungen Dritter sind in einem eigenen Abschnitt A 18.6 geregelt. Zur Ermittlung der Höhe von Leistungen Dritter wird auf die dem Kind tatsächlich zugeflossenen Leistungen abgestellt, nicht mehr auf dessen Ansprüche. Ggf. sind die Leistungen zu schätzen. Die Regelungen in A 20 zum Verlängerungstatbestand nach 32 Abs. 5 EStG sind aufgrund des BFH-Urteils vom 5. September 2013, BStBl II S. 39, insgesamt geändert worden. Nach diesem Urteil können Dienstzeiten, für die bereits ein Anspruch auf Kindergeld nach 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bestanden hat, unter den Voraussetzungen des 32 Abs. 5 EStG zu einer weiteren Berücksichtigung über die allgemeinen Altersgrenzen (21. bzw. 25. Lebensjahr) hinaus führen. Die bisherige DA Abs. 2 zum Wohnsitz des Kindes wird in A 21.1 Abs. 2 neugefasst. Satz 1 stellt vorweg klar, dass die Familienkasse bei der Prüfung des Wohnsitzes des Kindes eine Einzelfallentscheidung zu treffen hat. Satz 3 greift erstmals ausdrücklich die Fälle auf, in denen sich minderjährige Kinder zusammen mit ihren Eltern im Ausland aufhalten. In A 28 Satz 5 wird geregelt, dass bei der Ermittlung der Zählkinder auch diejenigen Kinder zu berücksichtigen sind, für die der Berechtigte einen Anspruch nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit hat. Denn es ist zu vermeiden, dass die Kinder in sogenannten Mischfällen nur je Anspruchsgrundlage (EStG bzw. Vereinbarung oder Abkommen) gezählt werden. Kapitel V Folgende Abschnitte sind erstmals oder erheblich erweitert in der Dienstanweisung geregelt: V 4.2 Handlungsfähigkeit, V 5.1 Beginn des Verfahrens, V 6.2 Amtssprache, V 11 Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, vorläufige Kindergeldfestsetzung, V 12 Festsetzungsverjährung, V 13 Allgemeines zur Korrektur von Festsetzungen, V 15 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach 129 AO, V 16 Änderung von Bescheiden nach 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, V 17 Aufhebung oder Änderung aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel nach 173 AO, V 18 Widerstreitende Festsetzungen nach 174 AO, V 19 Korrektur von Folgebescheiden nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, V 20 Korrektur aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO,

6 Seite 6 V 22 Fälligkeit und Zahlung, V 24 Stundung, V 25 Erlass, V 26 Reihenfolge der Tilgung, V 28 Zahlungsverjährung, V 29 Zinsen, V 30 Säumniszuschläge und V 31 Mahnung und Vollstreckung. V 1.2 Abs. 3 Satz 2 stellt klar, dass weder eine GmbH noch eine andere Körperschaft des privaten Rechts mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Familienkasse beauftragt werden darf. V (bisher DA ) zum Nachweis der Existenz eines Kindes wird wie folgt strukturiert und geändert: Absatz 1 betrifft in Deutschland geborene Kinder. Absatz 2 regelt die Nachweisführung im Ausland geborener Kinder. Die Existenz eines Kindes ist durch amtliche Dokumente nachzuweisen. Hat das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz, kann dessen Existenz nach Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 unmittelbar zwischen den zuständigen Trägern der beteiligten Staaten nachgewiesen werden. In V 23.3 Abs. 3 wird ein Rechtsgrundsatz aus dem BFH-Urteil vom 28. April 2010, BStBl II S. 580, aufgenommen. Bei der Ermittlung des pfändbaren Betrages ist zwischen dem Kindergeldanspruch nach 66 EStG und einem Anspruch nach einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einem Abkommen über Soziale Sicherheit zu unterscheiden. Bei den Regelungen zur Abzweigung in V 32 (bisher DA 74.1) ergeben sich folgende Änderungen: In V 32.2 Abs. 1 Satz 2 wird im vierten Anstrich der Rechtsgrundsatz des BFH-Urteils vom 5. Juli 2010, BStBl 2013 II S. 695, zur Abzweigung dem Grunde nach aufgenommen. Auch wenn sich ein Berechtigter mit weniger als der Höhe des auf das Kind entfallenden Kindergeldes an den Kosten des Jugendhilfeträgers beteiligt, kommt eine Abzweigung dem Grunde nach in Betracht. Aufgrund 48 SGB I Abs. 2 ist das sozialrechtliche Kindergeld auch dann an die den Unterhalt eines Kindes gewährende Person oder Stelle abzuzweigen, wenn der Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet ist. 48 SGB I ist analog auf das steuerliche Kindergeld anzuwenden (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002, BStBl. II S. 575). Deshalb wird der Ausschluss der Abzweigung bei Stief-

7 Seite 7 und Pflegekindern in der bisherigen DA Abs. 2 Satz 1 gestrichen. Das heißt, für diese Fälle ist eine Abzweigung ebenfalls zulässig (siehe Abs. 1 Satz 2 letzter Anstrich). Abs. 2 Satz 2 (bisher DA Abs. 2 Satz 3) enthält eine Klarstellung. Ist ein Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen, kommt eine Abzweigung dem Grunde nach nicht in Betracht. Einzig die Fälle, in denen der Berechtigte selbst Grundsicherungsleistungen bezieht oder das Kind trotz vollstationärer oder vergleichbarer Unterbringung weiterhin in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen ist (vgl. auch A 8 Abs. 2 und A 10.2 Satz 3), fallen nicht unter diese Regelannahme. In den neuen Absatz 3 wird der allgemeine Rechtsgrundsatz aus dem BFH-Urteil vom 26. August 2010, BStBl 2013 II S. 617, aufgenommen. Die Regelung betrifft den Sonderfall einer rückwirkenden Erfüllung der Unterhaltspflicht. Sie wirkt sich aber auf eine laufende Abzweigung nicht rückwirkend aus, soweit das Kindergeld bereits ausgezahlt wurde. In V 32.5 Abs. 2 (bisher DA Abs. 3) entfällt die Unterscheidung zwischen vollstationär untergebrachten behinderten Kindern und anderen Kindern. Denn die in Absatz 2 aufgeführten Grundsätze sind für alle Kinder anzuwenden. In Satz 4 wird der Rechtsgrundsatz des BFH-Urteils vom 5. Juli 2010, BStBl 2013 II S. 695, zur Abzweigung der Höhe nach aufgenommen. In Abschnitt V 33 (Erstattungsansprüche nach 74 Abs. 2 EStG, bisher DA 74.2) werden folgende Änderungen vorgenommen: In V 33.1 Abs. 1 bis 4 werden zusammenhängend die Erstattungsvoraussetzungen aufgeführt. In Absatz 2 werden die Bezeichnungen der Beispiele ergänzt um Angaben, für welche Person der abzweigungsbegehrende Sozialleistungsträger geleistet hat. Beispiel 1 wird inhaltlich so geändert, dass es den Fall erfasst, dass das Kind keine Sozialleistungen erhält sowie den Fall, dass das Kind ebenfalls Sozialleistungen erhält. Absatz 5 regelt die Höhe des Erstattungsbetrages, Absatz 6 das Verfahren. Abs. 5 Satz 1 (bisher DA Abs. 4 Satz 1) wird redaktionell geändert, damit außer der Ein-Kind-Situation auch die Mehr-Kind-Situation erfasst ist. In V 34 Abs. 3 ist geregelt, wie bei einem Berechtigtenwechsel, der mit einer rückwirkenden Aufhebung verbunden ist, das überzahlte Kindergeld zu behandeln ist. Dabei prüft die Familienkasse, die für den bisher/nachrangig Berechtigten zuständig ist, ob die Weiterleitungserklärung abgegeben wurde. Damit ist wieder das bis 2012 geltende Verfahren anzuwenden. Denn das 2013 umgestellte Verfahren, nach dem die Prüfung der Weiterleitung von der für den allein/vorrangig Berechtigten zuständigen Familienkasse vorgenommen wird, hatte sich in der Praxis nicht bewährt.

8 Seite 8 II. Aufgehobene Weisungen Nachfolgend aufgeführte Weisungen des BZSt (bis 31. Dezember 2005: Bundesamt für Finanzen) sind gegenstandslos geworden und werden mit Bekanntgabe der DA-KG 2014 aufgehoben: St I 4 - S /95 vom ,BStBl I S. 717, St I 4 - S 2280 vom , BStBl I 1996 S. 35, St I 4 - S /96 vom , BStBl I S. 86, St I 4 - S /96 vom , BStBl I S. 707, St I 4 - S /96 vom , BStBl I S. 1065, St I 4 - S /96 vom , BStBl I S. 1069, St I 4 - S /96 vom , GMBl S. 672, ohne Aktenzeichen vom , BStBl I 1997 S. 3, ohne Aktenzeichen vom , BStBl I S. 71, St I 4 - O /97 vom , BStBl S. 284:2, St I 4 - S /97 vom , BStBl I S. 333, St I 4 - S /97 vom , BStBl I S. 654, St I 4 - S /97 vom , BStBl I S. 916, St I 4-S /97 vom , BStBl I S. 1018, St I 4-S /97 vom , BStBl I 1998 S. 20, St I /98 vom , BStBl I S. 355, St I 4 - S /98 vom , BStBl I S. 558, St I /98 vom , BStBl I S. 558, St I 4 - S /99 vom , BStBl I S. 978, St I 4 - S /00 vom , BStBl I S. 636, St I 4 - S /2000 vom , BStBl I S. 1555, St I 4 - S /2000 vom , BStBl I S. 1515, St I 4 - S /2000 vom , BStBl I S. 121, St I 4 - S /2001 vom , BStBl I S. 366, St I 4 - S /2003 vom , BStBl I 2004 S. 296, St I 4-O /2004 vom , BStBl I S. 304, St I 4 - S /04 vom , BStBl I S. 1031, St I 4 - O /2005 vom , BStBl I S. 634, St II 2 - S /08 vom , BStBl I S. 565, St II 2 - S /2009 vom , BStBl I S. 488, St II 2 - S PB/11/00017 vom , BStBl I S. 960,

9 Seite 9 St II 2 - S DA/12/00001 vom , BStBl I S. 519, St II 2 - S PB/12/00002 vom , BStBl I S. 696, St II 2 - S DA/13/00005 vom , BStBl I S. 882, St II 2 - S PB/13/00001 vom , BStBl I S. 1131, St II 2 - S PB/13/00011 vom , BStBl I S. 1143, St II 2 - S DA/13/00001 vom , BStBl I 2014 S. S. 25, St II 2 - S PB/13/00001 vom , BStBl I 2014 S. S. 53, St II 2 - S PB/14/00004 vom , BStBl I S Im Auftrag Walber (Dieses Dokument wurde elektronisch erzeugt und ist nur im Entwurf gezeichnet.)

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