Grüne Familienförderung

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1 Lisa Paus Mitglied des Deutschen Bundestages Kombimodell (Kindergrundsicherung plus Individualbesteuerung) oder Kindergeldbonus (veränderter Kinderzuschlag) Die Kindergrundsicherung ist eine einheitliche Zahlung an alle Kinder in Höhe des höchsten Kinderregelsatzes. Das sind derzeit 306. Eine an alle Kinder bis 18 Jahre gezahlte Kindergrundsicherung hat eine hohe Wirkung auf die Eindämmung der Kinder- und Familienarmut, insbesondere bei Alleinerziehenden. Diese Kindergrundsicherung ist im Gutachten der Fraktion Evaluation von Reformoptionen für eine verbesserte materielle Absicherung von Kindern untersucht worden. Sie beinhaltet auch eine Verbesserung des Kinderzuschlags, in der insbesondere die Höchsteinkommensgrenzen entfallen. Eine Kindergrundsicherung lässt sich aus Sicht der Gutachter gut mit der Individualbesteuerung in Einklang bringen. Und das tun wir mit dem Kombimodell. Kombimodell: Die Kindergrundsicherung wird kombiniert mit der Umstellung auf die Individualbesteuerung und gilt für Neuehen und Unverheiratete. Bestehende Ehen sollen ein Wahlrecht bekommen, ob sie wie bisher Ehegattensplitting und Kindergeld/-freibeträge behalten oder zur Kindergrundsicherung und Individualbesteuerung wechseln. Das Finanzamt nimmt hierzu eine Günstigerprüfung vor. Dieses Kombimodell funktioniert mit beiden Varianten der Reform des Ehegattensplittings, also sowohl mit der Variante das Ehegattensplitting nur für Neuehen abzuschaffen als auch mit der Variante, das Splitting für Neuehen abzuschaffen und es für Altehen in einem Zeitraum von 10 bis 20 Jahren abzuschmelzen. Es profitieren alle Familienmodelle: Ehen mit Kindern, Patchwork- und Regenbogenfamilien ebenso wie Alleinerziehende. Wir entlasten insbesondere die unteren und mittleren Einkommen. Wird die Reform-Variante des Ehegattensplittings gewählt, in der das Ehegattensplitting für Altehen abgeschmolzen wird, sind die positiven Effekte für die Gleichberechtigung von Frauen und Männer deutlich größer. Dem gegenübergestellt wird die Reform des Kinderzuschlags mit einem Bonus nur für Alleinerziehende (Kindergeldbonus). Sie bedeutet eine Vielzahl an Änderungen, einerseits um die bisher niedrige Inanspruchnahme des Kinderzuschlags zu verbessern und um andererseits die Zahl der Anspruchsberechtigten zu verbreitern. Zum Kindergeldbonus gehören: Erhöhung des Auszahlbetrages (Kindergeld + verbesserter Kinderzuschlag: altersgestaffelt auf je nach Alter des Kindes 384 bis zu 544 Euro; automatische Auszahlung des Kinderzuschlags durch die Finanzämter oder Familienkassen; Wegfall der Mindest- und Höchsteinkommensgrenze; Bemessungsgrenze bei 1080 Euro; Abschaffung der Einkommens-Entzugsrate (0 von 10 Euro) nur für Alleinerziehende (nicht für Paare mit Kindern hier Beibehaltung von Entzugsrate 50 %) Platz der Republik 1, Berlin, Telefon: , Fax: , lisa.paus.wk@bundestag.de

2 Seite 2 Kombimodell Kindergeldbonus Gleichbehandlung von Kindern Kinder aus Hartz IV Armutsquote Paare mit Kindern minus 2,0 Prozentpunkte besser gestellte Alleinerziehende 50,6 % 40,2 % minus 1,9 Prozentpunkte Armutsquote Alleinerziehende minus 4,0 Prozentpunkte Arbeitsmarkteffekt mit Individualbesteuerung kompatibel minus 3,9 Prozentpunkte Kosten 8,4 Mrd. Euro* 5,9 Mrd. Euro 1. Für die Gleichbehandlung der Kinder. Gegen Diskriminierung. *s. Fußnote 1 Die bestehende Familienförderung ist zutiefst ungerecht. Das Drei-Klassen-System unterscheidet in altersgestaffelte Regelsätze im SGB II (237,- Euro, 270,- Euro bzw. 306,- Euro), Kindergeld (190,- Euro fürs erste und zweite Kind, 196,- Euro fürs dritte bzw. 221,- Euro ab dem vierten Kind) sowie Kinderfreibetrag (bis zu 286,75 Euro). Zudem werden über das Ehegattensplitting Kinder in Ehen (insbesondere mit hohen Einkommen) gegenüber Kindern von Unverheirateten und Alleinerziehenden bevorteilt. Das Kombimodell ersetzt die Kinderregelsätze, das Kindergeld und die Kinderfreibeträge und beendet so die Bevorteilung der oberen Einkommen und fördert alle Kinder im gleichen Maß. Durch die Wahloption ist das Modell verfassungsfest. Keine Familie wird schlechter gestellt. Insbesondere die Benachteiligung von Alleinerziehenden wird beendet. Es ist ein einmaliger und klarer Systemwechsel in der Kinderförderung, ohne langwierige und bürokratische Übergangsfristen. Mit der Reform des Ehegattensplittings wird die Gleichberechtigung von Männern und Frauen gestärkt. Der Kindergeldbonus beseitigt nicht die bestehende Ungleichbehandlung von Kindern. Kinder von Familien mit mittleren Einkommen erhalten weniger als mit hohen Einkommen, weil die Kinderfreibeträge beibehalten werden. Wenn Neuehen kein Ehegattensplitting mehr erhalten oder das Ehegattensplitting abgeschmolzen wird, werden Familien mit mittleren Einkommen gegenüber dem Status Quo deutlich schlechter gestellt. Darüber hinaus bleibt Drei-Klassen-System nicht nur bestehen, sondern fügt eine Vierte Klasse hinzu, für die eine punktuell besonders hohe Förderung vorgesehen wäre. Teils wäre es finanziell sogar vorteilhaft alleinerziehend zu werden.

3 Seite 3 2. Auswirkungen auf die Kinder- und Familienarmut aller Familien Durch die Kindergrundsicherung verlassen mehr Kinder den Bereich des SGB II. Da ihren Familien zudem Wohngeld zusteht, kommen laut Gutachten Kinder aus Hartz IV heraus. Beim Kindergeldbonus sind es laut Gutachten nur Auswirkungen auf die Armut von Alleinerziehenden Trotz des punktuell hohen Auszahlbetrages stellt der Kindergeldbonus nur 40,2 % der Alleinerziehenden besser. Demgegenüber werden mit dem einkommensunabhängigen Kombimodell 50,6 % der Alleinerziehenden besser gestellt. Dies spiegelt sich auch im Verhältnis der Armutsquote wider: der Kindergeldbonus verringert die Armutsrisikoquote von Alleinerziehenden um 3,9 Prozentpunkte, das Kombimodell um 4,0 Prozentpunkte. 4. Arbeitsmarkteffekt Bezüglich der Arbeitsmarkteffekte kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei der Reform des Kinderzuschlags wegen der Leistungsausweitung vermutlich negative Arbeitsmarkteffekte entstehen (S. 84). Bei einer Kindergrundsicherung würden sich positive und negative Effekte die Waage halten und es sei nur mit geringen positiven oder negativen Beschäftigungseffekten zu rechnen. Dies liegt bei der Kindergrundsicherung daran, dass ein erhöhtes Erwerbseinkommen sich vollständig in einem höheren Einkommen niederschlägt und nicht, wie beim Kindergeldbonus, teilweise angerechnet wird. Beim Kombimodell werden die durchweg positiven Arbeitsmarkteffekte durch die Abschaffung des Ehegattensplittings also zur Wirkung kommen. Endlich entfällt diese Barriere für die eigenständige Existenzsicherung von Frauen. 5. Zusammenspiel mit dem Übergang zur Individualbesteuerung Das Kombimodell beinhaltet den Wegfall des Ehegattensplittings für alle Ehen, die Kindergrundsicherung in Anspruch nehmen. Dies reduziert nicht nur die Kosten der Kindergrundsicherung, sondern ergibt auch Einsparungen aus der Individualbesteuerung. Für bestehende Ehen gibt es das Wahlrecht und eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt. Hier kann je nach Splitting-Reform-Variante gewählt werden, ob in Zukunft das alte Recht (und die Abschmelzung des Splitting-Vorteils in einem Übergangszeitraum) oder das neue Recht mit Individualbesteuerung und Kindergrundsicherung gelten soll. Für den Kindergeldbonus kommt das Gutachten zu der Schlussfolgerung, dass anders als bei der Kindergrundsicherung ( ) bei einem Kinderzuschlag der Übergang zu einer Individualbesteuerung zu einer veränderten Wirkung der familienpolitischen Leistung bei den Paarhaushalten führt. Im Klartext: Der Kindergeldbonus ist also nicht ohne erhebliche Einkommensverluste bei Familien mit mittleren Einkommen mit der Individualbesteuerung zu kombinieren. 6. Politische Kommunikation Das Kombimodell ist klar in der Zielgruppe, denn alle Familienmodelle profitieren und werden auch im Zusammenspiel mit der Individualbesteuerung entlastet. Es ist zudem vom Einkommen unabhängig, so dass keine Benachteiligung eintritt. Es ist gerecht, weil insbesondere die Bevorteilung der oberen Einkommen beendet wird und die unteren und mittleren Einkommen endlich gleich behandelt werden. Frauen werden in der eigenständigen Existenzsicherung gestärkt, denn das Ehegattensplitting fällt je nach Reform-Variante nur für Neuehen weg oder wird zusätzlich in einem langen Übergangszeitraum

4 Seite 4 abgeschmolzen. Einfach und unbürokratisch, ist es verständlich zu erklären. Dies sind klare Vorteile, die das Kombimodell gegenüber dem bürokratischen und komplizierten Kindergeldbonus hat. 7. Kosten Kindergrundsicherung Im Gutachten wurden die Kosten der Kindergrundsicherung so bestimmt, als würde sie sofort für alle ausgezahlt, die heute einen Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge haben, also bis max. 25 Jahren. Einsparungen beim Ehegattensplitting wurden nicht berücksichtigt. Ergebnis des Gutachtens ist, dass die Kindergrundsicherung unter diesen Annahmen ca. 15 Mrd. kosten würde. Jedoch wurden hier Einsparmöglichkeiten, die auch im Gutachten benannt wurden, noch nicht abgezogen. So soll die Kindergrundsicherung nur bis zum 18. Lebensjahr und nicht bis zum 25. Lebensjahr, wie im Gutachten berechnet, ausgezahlt werden. Eine Auszahlung nur bis 18 würde die Kosten um etwa 1,5 bis 2 Mrd. verringern. Unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Einsparungen beim Ehegattensplitting werden die Gesamtkosten weniger als 8,4 Mrd. Euro betragen. 1 Reform Kinderzuschlag In der vorgeschlagenen Variante streicht der Kindergeldbonus die Einkommensanrechnung beim Kinderzuschlag nur bei den Alleinerziehenden. Diese Variante zahlt also für Alleinerziehende einen Bonus in Höhe von je nach Alter 350 bis 544 Euro und für die Verheirateten und Verpartnerten nur einen verbesserten, altersgestaffelten Kinderzuschlag. Diese Variante kostet laut Gutachten 5,9 Mrd.. Würde man die obige Variante des Kindergeldbonus als Einstieg in eine Kindergrundsicherung auffassen, so sind die erheblichen Kosten einer Weiterentwicklung zu beachten. Die Anrechnung von eigenem Einkommen soll dabei schrittweise auf 0 % reduziert werden. Laut Gutachten entstehen dann bei einer über die Kinderzuschlagsreform entwickelten Kindergrundsicherung Kosten in Höhe von 28,14 Mrd. Euro. Die weiteren Schritte sind also deutlich teuer als beim Kombimodell. 1 Zudem kommt es beim Unterhaltsvorschuss zu Einsparungen (841 Mio. ), ebenso bei bestimmten Kinderleistungen für Beamtinnen und Beamte. Im Gutachten sind nur die Kosten für die Familienzuschläge für die beim Bund angestellten Beamt*innen ausgewiesen und zwar mit 254 Millionen Euro. Aber auch die Familienzuschläge für die bei den Ländern und Kommunen und für Soldat*innen würden hinfällig. Ebenso kann der Verwaltungsaufwand durch die Kindergrundsicherung reduziert werden (ca. 500 Mio. ). Diese Einsparungen reduzieren die Grundkosten der Kindergrundsicherung auf etwa 11,5 Mrd. Diese Kosten würden anfallen, wenn die Kindergrundsicherung sofort für alle eingeführt würde. Beim Kombimodell wären die Kosten deutlich geringer. Denn weder wechseln alle bestehenden Ehen in das Kombimodell, noch sind die Einsparungen im Bereich Ehegattensplitting im vorliegenden Gutachten berücksichtigt. Sollten sämtliche Bestandsehen mit Kindern zur Kindergrundsicherung wechseln, erhielten alle Kinder die gleiche Leistung. Da das Kombimodell allerdings die Kindergrundsicherung an die gleichzeitige Aufgabe des Ehegattensplittingvorteils knüpft, wären für diesen Fall die Einsparungen beim Ehegattensplitting bei den Gesamtkosten (11,5 Mrd. Euro) abzuziehen. Wechseln demgegenüber nicht alle Bestandsehen zur Kindergrundsicherung, entstehen auch nicht die vollen Kosten. In einer vereinfachten überschlägigen Berechnung sind wir davon ausgegangen, dass Ehen mit zwei oder mehr Kindern unter Aufgabe des Ehegattensplittings zur Kindergrundsicherung wechseln. Im Ergebnis kommen wir so auf 67 Prozent der Familien mit Kindern (Unverheiratete, Alleinerziehende und Ehen, die optieren). Unter dieser Annahme würden also Kosten in Höhe von 7,6 Mrd. anfallen. Unter Berücksichtigung von Einsparungen beim Ehegattensplitting von schätzungsweise 1,8 Mrd. errechnen sich Gesamtkosten von 5,8 Mrd.. Kosten des Kombimodells werden zur Zeit in einem eigenen Gutachten berechnet.

5 Seite 5 8. Verwaltungsaufwand Bei der Kindergrundsicherung entfallen Verwaltungsausgaben bei der Grundsicherung. Bei den Familienkassen entstehen hingegen keine nennenswerten Zusatzkosten. Die Einsparungen betragen laut dem Gutachten 667 Millionen Euro. Jedoch führen die Gutachter auch aus, dass dem zusätzliche Ausgaben bei dem Wohngeld entgegenstehen, die auf der anderen Seite aber auch weiter armutsreduzierend wirken. Eine Integration des Kinderzuschlags in die Steuer würde zwar Verwaltungsaufwand in den Familienkassen reduzieren, jedoch würde laut den Gutachtern die Kinderzuschlagsvarianten in den Finanzämtern zu einem Zusatzaufwand führen. Sie nennen insbesondere 1. die Notwendigkeit für die Finanzämter festzustellen, ob die getrennt erklärende Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden (und dies zu prüfen), 2. die Erhebung der Wohnkosten und Vermögensverhältnisse, 3. das Problem, dass ein Teil der Anspruchsberechtigten derzeit gar keine Steuererklärung abgibt und 4. die Steuerrückzahlung erst nach Ablauf des Jahres erfolgt und damit Rückforderungen bzw. Nachzahlungen notwendig werden. Überschlägige Kostenberechnung Kombimodell* in Mrd. in Mrd. Kosten Kindergrundsicherung für alle Kinder lt Gutachten S.40 15,3 abzgl. qualitativ benannte Einsparungen im Gutachten - Einsparungen Unterhaltsvorschuss: (S. 81) -0,841 - Wegfall Familienzuschläge Beamte (S. 81) -0,254 - Verwaltungsaufwand (S. 86) -0,5 - Kindergrundsicherung nur bis 18 Jahre:./. 2,2 Mrd. Euro (S. 41) -2,2-3,80 Kosten Kindergrundsicherung abzgl. Einsparungen lt. Gutachten 11,51 Kombinationsmodell mit Günstigerprüfung nur Ehe mit mindestens 2 Kindern wechseln 67% der Familien mit Kindern bekommen Kindergrundsicherung 67%*15,3 Mrd. (Kosten laut Gutachten) 10,25 geschätzte Einsparungen Ehegattensplitting -1,82 Kosten im Saldo* 8,43 *wird in einem Fraktionsgutachten z. Zt. nochmal genau berechnet

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