BGB AT - Fall 4 - Lösung

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1 BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag durch Meistgebot und Zuschlag zustande ( 156 BGB). Aus 156 BGB folgt also, dass das Handheben des Bietendenden als Angebot, der Zuschlag des Versteigerers als Annahme zu werten ist. 1. Angebot des K Durch Winken? Willenserklärung? Def.: Private Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist a. Objektiver Tatbestand Verhalten, das aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ( 133, 157) den Schluss auf einen bestimmten Rechtsbindungswillen (= Erklärungsbewusstsein) zulässt. Handheben des K nach den Gebräuchen der Versteigerung für V als Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages zu verstehen Objektiver Tatbestand liegt vor. b. Subjektiver Tatbestand Bei intakter WE: Handlungswille 2, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille 3 (a) Handlungswille 1 ohne Bezeichnung sind solche des BGB. 2 Ohne Handlungswille liegt nach allen Auffassungen keine WE vor. 3 Geschäftswille = Wille, das konkrete Rechtsgeschäft abzuschließen. Fehlt der Geschäftswille, so ist die WE nach allen Auffassungen gleichwohl wirksam. Sie kann aber angefochten werden (Rechtsfolge: 142 I), wenn ein Anfechtungsgrund nach 119 oder 123 besteht. 1

2 K hob willentlich die Hand (b) Erklärungsbewusstsein K wollte grüßen, keine rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben Rechtsbindungswille/Erklärungsbewusstsein fehlt (c) Rechtliche Behandlung? (1) e.a. (Willenstheorie) (aktuelles) Erklärungsbewußtsein notwendiges Element jeder WE. Ohne Erklärungsbewusstsein ist Tb der WE nicht erfüllt 4 arg.: Privatautonomie Erst-Recht-Schluss oder Analogie zu 118 als gesetzlich geregeltem Fall des fehlenden Erklärungsbewusstseins (Scherzerklärung). Bei 118 BGB bewusst äußerer Tb einer WE gesetzt - gegen subjektive Einstellung; 118 BGB gilt auch dann, wenn der Erklärende erkennen konnte, dass sein Verhalten als WE aufgefasst wird Die RF des 118 muss (evtl. sogar: erst recht) gelten, wenn äußerer Tb der WE unbewusst gesetzt wurde Schutz des Erklärungsempfängers analog 122 I (ivm 118) BGB Nach dieser Ansicht liegt hier keine WE vor. (2) a.a. (Erklärungstheorie) wirksame WE, wenn der Handelnde bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (= fahrlässig nicht erkannte), dass sein Verhalten als WE aufgefasst werden kann aber Anfechtbarkeit gem. 119 I Alt.2 BGB analog, evtl. sogar dirket arg.: 4 Nachzulesen zb in: BGB-Staudinger vor 116 Rdnr.26; Canaris NJW 1984,

3 Verkehrsschutz (d.h. hier: Schutz des V); vgl. 133, 157 Selbstverantwortung für Möglichkeit, Willen konkludent zu äußern, muss der Handelnde bei Verschulden das Risiko des Missverständnisses tragen K hat bei Anfechtung Wahlrecht, ob er anficht oder nicht. Dieses Wahlrecht hat er anders als bei 118 auch verdient, da ihm anders als bei 118 nicht bewusst war, das er etwas geäußert hat, was als WE aufgefasst werden konnte K hätte hier bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufzufassen war. Nach der zweiten Auffassung wäre also von einer wirksamen (aber anfechtbaren) Willenserklärung auszugehen. (3) Diskussion Da die beiden Auffassungen vorliegend (!) zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen 5, ist eine Streitentscheidung erforderlich. Insgesamt ist die zweite Auffassung vorzuziehen. 118 ist Fremdkörper im System (vgl. 133, 157), sollte also nicht ohne weiteres durch Analogie ausgedehnt werden Zwar auch durch erste Auffassung Schutz des Erklärungsempfängers nach 122 (analog) Aber nur zweite Auffassung (WE zunächst wirksam) berücksichtigt die Sicht des Empfängers (WE (+)), wie von 133, 157 gefordert Privatautonomie des Erklärenden durch Anfechtbarkeit gewahrt Ergebnis K hat ein wirksames (wenn auch anfechtbares) Angebot abgegeben. 5 Beachten Sie diese wichtige Voraussetzung für eine Streitentscheidung: Erst Anwendung des Sachverhalts auf die verschiedenen Meinungen; Streitentscheidung nur dann, wenn die Meinungen auf den konkreten Sachverhalt bezogen (!) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. 3

4 2. Annahme des V Zuschlag ( 156) 6 Ergebnis zu I: Vertragsschluss (+) II. Der Kaufvertrag ist auch wirksam. Ergebnis zu A: Damit ist der Anspruch entstanden. B. Der Anspruch ist auch nicht erloschen und er ist einredefrei. Gesamtergebnis Der Anspruch des V gegen K auf Abnahme und Zahlung des Weines besteht, wenn K nicht anficht. Zusatzfrage [Vorausgesetzt, Sie folgen der Meinung, dass die WE hier nur anfechtbar, nicht nichtig ist] Was ist, wenn K anficht? WE des K rückwirkend nichtig gem. 142 I; damit rückwirkend kein wirksamer Vertrag und somit kein Anspruch aus 433 II, aber Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses gem. 122 I: 6 V handelt dabei in Wirklichkeit als Vertreter desjenigen, dem das Weinfass gehört. Der Kaufvertrag kommt daher in Wirklichkeit nicht mit V, sondern mit dem Eigentümer des Weinfasses zustande (s. die Rechtsfolge des 164). Auch macht V daher in Wirklichkeit den Anspruch dieses Verkäufers (ebenfalls nach 164) geltend und nicht einen eigenen Anspruch. Die Vertretungsproblematik wurde in Sachverhalt und Lösung bewusst ausgeblendet. Mehr dazu in einem späteren Fall im Zusammenhang mit

5 Wenn 122 II nicht entgegensteht, dann ist V ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Wirksamkeit der Erklärung des K vertraut hätte 5

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