Reglungen zu schriftlichen Leistungsnachweisen, Tests und Hausaufgaben für die Sekundarstufen Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS) Stand

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1 Reglungen zu schriftlichen Leistungsnachweisen, Tests und Hausaufgaben für die Sekundarstufen Deutsche Schule Ho Chi Minh City (IGS) Stand Allgemeine Grundsätze Die Leistungsfeststellung und Beurteilung erstreckt sich auf die Leistungen in den einzelnen Fächern. Der Verlauf der Lernentwicklung ist daher in die abschließende Leistungsbewertung einzubringen und soll der Schülerin oder dem Schüler eine ermutigende Perspektive für die weitere Entwicklung eröffnen. Sie stützt sich auf die Beobachtungen im Unterricht und auf die mündlichen, schriftlichen und, sofern solche vorgesehen sind, die praktischen Leistungsnachweise und Leistungskontrollen. Leistungsfeststellung und -bewertung beziehen sich auf die gesamte Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers und umfassen sowohl die fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Leistungsbereitschaft, als auch Aussagen über das Verhalten der Schülerin oder des Schülers, wie es sich im Schulleben darstellt. Hierbei ist zu beachten, dass Leistungsbewertung ein pädagogischer Prozess ist, der im Dienste der individuellen Leistungserziehung steht und der sich nicht nur auf das Ergebnis punktueller Leistungsfeststellungen, sondern auf den gesamten Verlauf der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers bezieht. 2 Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr (1) Schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen für die einzelnen Lerngruppen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Eine Häufung vor den Ferien ist zu vermeiden. Von einem Schüler dürfen grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen des 3 Abs. 1 Satz 1 (nachträgliche Anfertigung). (2) Vergleichsarbeiten mit anderen Schulen werden in der Regel als Klassenarbeit gewertet. (3) Nach verbindlichen schulischen Abendveranstaltungen werden am nächsten Tag keine Klassenarbeiten geschrieben. (4) Nach längerer Unterrichtsunterbrechung - Ferien, Krankheit der Lehrkraft von länger als einer Woche - werden in der ersten nachfolgenden Stunde keine schriftlichen Klassenarbeiten angefertigt. 3 Nichterbrachte Leistungen (1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen, die von Schülerinnen oder Schülern aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt haben, kann von der Lehrerin oder dem Lehrer verlangt werden, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. (2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen oder eines anderen Leistungsnachweises, erhält sie oder er die Note 'ungenügend oder null Punkte. Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen ihr oder ihm angekündigten schriftlichen oder anderen Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt. Eine ausreichende Begründung liegt für Schüler der Oberstufe (Klasse 10-12) nur dann vor, wenn am ersten Schultag nach einer Krankheit ein ärztliches Attest für die Tage, an denen Klassenarbeiten versäumt wurden, unaufgefordert dem Klassenlehrer oder der betroffenen Fachlehrkraft vorlegen. Im Einzelfall kann die Lehrkraft darauf verzichten oder eine Überprüfung des Attestes vom Vertrauensarzt der Botschaft bzw. des Konsulats verlangen.

2 4 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Die Leistungsbewertung kann in Ausnahmefällen durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden. (2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. (3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei gemeinsamem Unterricht die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. (4) Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen: sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0). (5) Die Jahresendnoten berücksichtigen die Halbjahresnote angemessen 5 Schriftliche Arbeiten Schriftliche Leistungsnachweise werden von sämtlichen Schülerinnen oder Schülern einer Lerngruppe während des Unterrichts und grundsätzlich unter Aufsicht angefertigt (1) Schriftliche Leistungsnachweise, die von sämtlichen Schülerinnen oder Schülern einer Lerngruppe während des Unterrichts und grundsätzlich unter Aufsicht angefertigt werden (schriftliche Arbeiten), sollen Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen, zunehmend Aufgaben selbstständig zu lösen um den Stand ihrer Lern- und Leistungsentwicklung zu erkennen; der Lehrerin oder dem Lehrer helfen, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen und festzustellen, ob die angestrebten Lernziele erreicht sind und welche Folgerungen sich hieraus sowohl für die Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler als auch für die Gestaltung des Unterrichts ergeben; bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern Einblick in die Unterrichtsarbeit der Schule geben und sie über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterrichten. (2) Schriftliche Arbeiten werden gefertigt als

3 Klassenarbeiten, deren Anzahl in der Anlage festgelegt ist, in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen. a. Lernkontrollen in den übrigen Fächern. In diesen Fächern können die Fachkonferenzen eine der Arbeiten durch einen anderen Leistungsnachweis, insbesondere Referate, Hausarbeiten oder Projektarbeiten ersetzen. Übungsarbeiten und in schriftlicher Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der schriftlichen Leistungsbeurteilung sind; Vergleichsarbeiten mit einheitlichen Aufgaben zur Feststellung des Leistungsstandes mit einzelnen Bundesländern oder in der Region der deutschen Auslandsschulen. (3) Schriftliche Arbeiten werden durch Noten oder Punkte bewertet. (4) In den Fächern, in denen mindestens 2 Klassenarbeiten pro Halbjahr vorgesehen sind, machen die schriftlichen Arbeiten höchstens die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen Fächern (Lernkontrollen) mindestens ein Drittel. Die Regelungen für die Oberstufe bleiben unberührt. (5) eine der Klassenarbeiten kann durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden; Näheres regelt die betreffende Fachkonferenz. 6 Notengebung (1) Auf Wunsch der Eltern, bei Volljährigen auf deren Wunsch, sind Noten in einer Rücksprache von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu erläutern. Zu Beginn eines Schuljahres werden die Schülerinnen und Schüler und die Eltern darüber informiert, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten gegenüber den Schülerinnen und Schülern in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer begründet werden. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr über ihren mündlichen Leistungsstand zu unterrichten, z.b. bei der Rückgabe der schriftlichen Arbeiten. 7 Mündliche Notengebung (1) Die mündliche Note entsteht aus der kontinuierlichen Mitarbeit im Unterricht und ist unabhängig von der schriftlichen Leistung zu beurteilen. Dabei werden sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte der Mitarbeit bewertet. (2) Grundsätzlich zählt der Anteil, der im Unterricht gezeigten Leistung mindestens 50% der mündlichen Note (3) Eine befriedigende Leistung erzielt die Schülerin, der Schüler, wenn er sich regelmäßig am Unterricht beteiligt und seine Beiträge dem Sachfortschritt durchschnittlich dienlich sind. (4) Die Note 'ausreichend ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden. (5) Analog gilt diese Regelung für die übrigen Noten (6) Ergänzende Festlegungen treffen die Fachkonferenzen.

4 8 Täuschungen Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe oder täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die Aufsicht führende Lehrerin oder der Aufsicht führende Lehrer nach pflichtmäßigem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme. 9 Termine und Notenspiegel (1) Die Termine und der inhaltliche Rahmen schriftlicher Arbeiten sind rechtzeitig, mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben. (2) Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich zu erfolgen, spätestens nach 2 Wochen. (3) Die Kenntnisnahme ist durch die Unterschrift eines zur Einsichtnahme Berechtigten zu bestätigen. (4) Unter jede Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen, aus dem sich die Noten aller Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe ergeben. 10 Wiederholung von schriftlichen Arbeiten (1) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder mit einer entsprechenden Punktzahl bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer entscheidet, dass die Arbeit zu werten sei. (2) Im Falle der Wiederholung einer schriftlichen Arbeit wird bei der Leistungsbewertung nur die Arbeit mit der besseren Note berücksichtigt. 11 Schriftliche Tests (1) Schriftliche Tests können geschrieben werden als Hausaufgabenüberprüfung, Feststellung des aktuellen Leistungsstandes aus einem kurzen, überschaubaren Zeitraum zur kontinuierlichen Lernkontrolle Feststellung der Vokabelkenntnis (aus einem Lehrbandkapitel). (2) Der Test soll nicht länger als 15 Minuten sein (3) Die Bewertung ist Teil der mündlichen Note und Tests werden in der Regel nicht angekündigt und ersetzen keinen schriftlichen Leistungsnachweis. (4) Tests werden nicht an Tagen anderer schriftlichen Leistungsnachweisen geschrieben 12 Hausaufgaben (1) Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die altersmäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen. (2) Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein.

5 Hausaufgaben sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Bei der Erteilung von Hausaufgaben soll die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigt werden. Lehrerinnen und Lehrer einer Lerngruppe stimmen sich über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab. (3) Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, beispielsweise in der Form von schriftlichen Vokabelabfragen, ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 10 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt. (4) Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben werden. (5) Die Zuständigkeit der Gesamtkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule bleibt unberührt. 13 Sonstige Vorschriften (1) Ergänzend gelten die in Anlage 1 festgelegten Richtlinien für Leistungsnachweise (2) Abweichende Regelungen für einzelne Schulformen und Schulstufen bleiben unberührt bedürfen aber der Genehmigung durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter. 14 Schlussbemerkungen Diese Regelung tritt am vorläufig in Kraft und gilt bis zu einem Beschluss der Gesamtkonferenz. Die Regelung wird jeweils zu Beginn des Schuljahres in seinen wesentlichen Punkten vom Klassenlehrer mit der Klasse besprochen. Diese Ordnung wurde vom Schulträger am genehmigt und tritt am in Kraft. Ho Chi Minh City, den Gez. Peter Schäfer, Schulleiter

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