Voranschreitender Bodenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen. Mag. Martin Längauer ÖGAUR-Herbsttagung

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1 Voranschreitender Bodenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen Mag. Martin Längauer ÖGAUR-Herbsttagung

2 Wien 2016

3 Veränderung der landwirtschaftlich genutzten Flächen 1960/2011 in % 50.00% 40.00% 39.96% 30.00% 20.00% 10.00% 6.31% 0.00% % -9.61% -7.55% -9.34% % % % % % % % Landwirtschaftlich genutzte Fläche Ackerland insgesamt % Obstanlagen einschl. Beerenobst (ohne Erdbeeren) Weingärten Forstwirtschaftlich genutzte Fläche Kulturfläche (Summe landw. und forstw. genutzte Fläche) Sonstige Flächen (Unproduktive Flächen) Gesamtfläche der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Quelle: Grüner Bericht, LK Österreich Zahlenbücher , Statistik Austria

4

5 Quelle: Österr. Hagelversicherung

6 Bodencharta

7 S10 - Mühlviertler Schnellstraße S10: ca. 260 ha 66 ha versiegelt 194 ha Böschungen, Dämme.. Ausgleichsflächen: ca. 170 ha rd. 430 ha Flächenverbrauch

8 Beispiel A 6 Nordautobahn (ASFINAG) Flächenbedarf für Ausgleichsmaßnahmen

9 Beispiel Humusabtrag OÖ Ökologische Ausgleichsmaßnahmen: Humusabtrag 7 ha Ackerfläche Magerwiese Abtransport von m 3 = ca Lkw-Fuhren Ist nicht die Ausgleichsmaßnahme selber ein Eingriff in die Natur?

10 Diskussionsbeitrag I Beispiel Deutschland: 15 Abs. 3 BNatSchG 9 BayKompV Fruchtfolgeflächen CH 1. Bei der Anlage von Ausgleichsflächen ist auf bodenschutzfachliche und agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen 2. für die LW besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang 3. Maßnahmen der Entsiegelung, Wiedervernetzung sowie Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen zur Aufwertung des Naturhaushalts vorrangig 4. Außernutzungstellung von Flächen ist zu vermeiden Verpflichtende Berücksichtigung der Inhalte in den Naturschutzgesetzen

11 Bundesnaturschutzgesetz Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft 13 Allgemeiner Grundsatz Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach 34 Absatz 5 und 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den 10 und 11 zu berücksichtigen (3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden

12 Eingriffskaskade Österreich Deutschland Vermeidungsmaßnahmen Vermeidungsmaßnahmen Verminderungsmaßnahmen Verminderungsmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen Ausgleichsmaßnahmen Ersatzmaßnahmen Ersatzmaßnahmen

13 Diskussionsbeitrag II BNatSchG 13 und 15 Abs. 2: Ausgleich und Ersatz gleichrangig Beschluss des Bundesrates (BR-Drs.278/09, Nr. 11) Anhaltspunkte für Gleichrangigkeit auch - 2 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG - 2 Abs. 3 Sbg. NSchG - Mitigation hierarchy/unep Gleichrangigkeit von Ausgleich und Ersatz

14 Diskussionsbeitrag III Alternative Flächen für Ausgleich: - ökologisch wertvolle Flächen -extensiv genutzte Flächen, Grenzertragsböden - Restflächen - Böschungen etc. - Brachflächen (Ansätze vgl. NÖ) Vorschlag: Ausschluss von Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen auf Böden mit hoher Produktionsfunktion (Änderung der L-NSchGe) Landwirtschaftliche Vorrangflächen ausweisen Forcierung von qualitativen Maßnahmen

15 Diskussionsbeitrag IV Bei Lockerung des engen zeitlichen, funktionalen sowie räumlichen Bezugs zum Eingriff, wäre die Schaffung von Flächenpools denkbar (siehe Beispiele in Deutschland). Pools würden gezielt Flächen sammeln und diese bei künftigen Ausgleichsmaßnahmen zur Aufwertung bereitstellen. NÖ NSchG: Kompensationsflächenkataster Flächenpools

16 Diskussionsbeitrag V Ersatzaufforstungen: Rodungserlass ist zu überprüfen: Rodung gemäß 17/3 ForstG: Ersatzleistungen sind bei Rodungen gemäß Abs.3 vorgesehen (Wälder, wo öffentliches Interesse an der Walderhaltung besteht) Ersatzaufforstungen nur in Ausnahmefällen vorsehen (Region, wo Waldanteil gering ist) Alternative: Verbesserung des Waldzustandes

17 Weitere Möglichkeiten: weg vom Prinzip des Aufwertungspotentials hin zum nachhaltigen Erhaltungspotential Acker bleibt Acker, Grenzertragsfläche wird Ausgleichsfläche Verlust der Produktionsfunktion soll in die Wirtschaftlichkeitsüberprüfung von Straßenbauvorhaben aufgenommen werden Bundesweite Regelung Informationsarbeit bei SV Vorschläge des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit

18 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Martin LÄNGAUER Tel.: 01/

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