In der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 Einheiten im ABC-Einsatz (FwDV 500) werden taktische Regeln festgelegt, die bei Einsätzen mit Gefahren durch
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- Joachim Winter
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2 In der Feuerwehr-Dienstvorschrift 500 Einheiten im ABC-Einsatz (FwDV 500) werden taktische Regeln festgelegt, die bei Einsätzen mit Gefahren durch radioaktive Stoffe und Materialien (A Einsatz), biologische Stoffe und Materialien (B Einsatz) und chemische Stoffe und Materialien (C Einsatz) zu beachten sind. Hierdurch sollen die Einsatzkräfte der Feuerwehr befähigt werden, Stoffe, von denen bei Herstellung, Verwendung, Lagerung und Transport besondere Gefahren ausgehen können, zu erkennen und den Gefahren mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken.
3 Inkorporation ist die Aufnahme gefährlicher Stoffe in den Körper.
4 Kontamination ist die Verunreinigung der Oberflächen von Lebewesen, des Bodens, von Gewässern und Gegenständen mit ABC-Gefahrstoffen.
5 Körperschutz Form 1 Die Form 1 schützt ausschließlich gegen eine Kontamination mit festen Stoffen und stellt einen eingeschränkten Spritzschutz dar. Sie ist weder flüssigkeits- noch gasdicht.
6 Körperschutz Form 2 Die Form 2 schützt ausschließlich gegen eine Kontamination mit festen und begrenzt auch mit flüssigen Stoffen. Sie stellt einen erweiterten Kontaminationsschutz dar, ist aber nur eingeschränkt gasdicht. Sie ist für alle Einsatzsituationen zulässig, in denen nicht zusätzliche Gefahren das Tragen der Form 3 notwendig machen. Es bestehen für den Träger weiterhin Gefahren der Kontamination und Inkorporation bei gefährlichen Gasen und Dämpfen.
7 Die Teile der sonstigen Sonderausrüstung sind zur Erkundung der Gefahren an ABC- Einsatzstellen und deren Eingrenzung erforderlich. Sie werden je nach Lage zum Einsatz gebracht.
8 Stufe 1: Sofortinformation (z. B. Gefahrzettel, Feuerwehrpläne) Stufe 2: Kurzinformation (z. B. Betriebsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Begleitpapiere) Stufe 3: Detaillierte Information (z. B. Datenbanken, Nachschlagewerke) Stufe 4: Experteninformation (z. B. Spezialisten, besondere Gefahrguteinheiten)
9 Möglichkeit des Eindringens des gefährlichen Stoffes in Erdreich, Gewässer oder Umgebungsatmosphäre Möglichkeit des Eindringens des gefährlichen Stoffes in Kanalisation, tiefliegende Räume oder Versorgungsleitungen Möglichkeiten der besonderen Gefährdung der unmittelbaren oder mittelbaren Nachbarschaft.
10 Straßenfahrzeuge, die gefährliche Güter in gewissen Mengen transportieren, haben jeweils vorn und hinten eine 40 cm x mindestens 30 cm große orangefarbene Warntafel. Straßenfahrzeuge mit radioaktiven Stoffen sind hinten und vorne mit orangefarbenen Warntafeln, außerdem hinten und an beiden Seiten mit Gefahrzetteln gekennzeichnet.
11 Bei Tankfahrzeugen enthalten die Warntafeln zwei Kennzeichnungsnummern. Außerdem müssen die gleichen Warntafeln an beiden Seiten des Tanks je Tankkammer einmal zusätzlich angebracht sein.
12 Bei Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks und Tankcontainern, die bestimmte gefährliche Güter befördern, enthält die Warntafel zwei Kennzeichnungsnummern (Beispiel: Benzin) Außerdem müssen an dem Tank Gefahrzettel an beiden Längsseiten und teilweise auch hinten angebracht sein. Tankcontainer in einem ISO-Rahmengestell zur Beförderung gefährlicher Güter, gekennzeichnet mit Gefahrzetteln und orangefarbener Warntafel mit Kennzeichnungsnummern seitlich. Das Fahrzeug selbst führt vorne und hinten neutrale Warntafeln.
13 Gefahr erkennen Absperren Menschenrettung durchführen Spezialkräfte alarmieren
14 Verhaltensanweisungen an gefährdete Personen geben Einsatzkräfte schützen Dekontamination/Desinfektion vorbereiten Brandbekämpfung im Gefahrenbereich vorbereiten Informationen über den Gefahrstoff einholen Fachkundige Personen (Gefahrengruppe III) und sachverständige Stellen hinzuziehen zuständige Behörden benachrichtigen.
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16 Notfallmeldung ist über Funk abgesetzter Hilferuf von in Not geratenden Einsatzkräften. Dieser Meldung ist absoluter Vorrang zu gewähren.
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