Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage. Verwaltungs- Klageart Besond. SU-Vorauss. Allg. SU-Vorauss. rechtsweg
|
|
- Ursula Schulz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 1 Seite 1 von 1 Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage Verwaltungs- Klageart Besond. SU-Vorauss. Allg. SU-Vorauss. rechtsweg Aufdr. SonderZuw.? Begehren z.b. für A.Kl. Vpf.Kl., FFKl. z.b.: - 61, 62 z.b. 54 I BeamtStG; (P) VA-Begriff - 81, I BBG - 45, I 1 VwGO 42 II 68 ff RSB (P)Schutz- (P)erford.? norm Beh. Hoh.M. öff.r Regelg. Einz.fall AW ö.-r. n.-verfr. Abdräng. SonderZuw. Streit. Art z.b. Art. 34 GG 3 Fragen! (P) Unterlassungsanspruch (P) Zweistufentheorie (P) Auskunft (P) RVO (P) SonderRverh. (P) Zwangsmaßn. (P) Allg.vfg. (P) mehrstufig.va (P) Vorbereit.maßn. Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer --- Februar 14
2 Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 2 Seite 1 von 1 Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen für die einzelnen Klagearten: Statthaftigkeit Klageart richtet sich nach Klagebegehren Klagebefugnis Vorverfahren (soweit statthaft) Anfechtungsklage Verpflichtungsklage allg. Leistungsklage allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage 42 I 1.HS: Aufhebung eines noch nicht erledigten, belastenden VA (beachte 79 VwGO) 42 II Verletzung eigener Rechte durch den Erlass des VA muss möglich erscheinen unprobl. bei Adressat eines belastenden VA (Art. 2 I GG), probl. regelmäßig im Dreipersonenverhältnis Schutznormtheorie 42 I 2.HS Antrag auf begünstigenden VA muss vorher bei Behörde gestellt worden sein a) Versagungsgegenklage b) Untätigkeitsklage, II Anspruch auf VA muss mgl. erscheinen, zumindest Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung 68 ff. für Versagungsgegenklage nach 68 II erforderlich Frist 74 VwGO 74 II bei Versagungsgegenklage 75 bei Untätigkeitsklage vorausgesetzt in 43 II, 111, 113 Klagebegehren auf Vornahme (oder Unterlassen) eines schlicht-hoheitlichen Handelns gerichtet h.m.: 42 II analog a.a.: allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ausreichend (-) (Ausn.: 54 II BeamtStG) (-), aber Rechtsinstitut der Verwirkung 43 Klagebegehren ger. auf a) Bestehen oder Nichtbestehen eines konkr eten Rechtsverhältnisses beachte Subsidiarität, 43 II b) Nichtigkeit eines VA 43 I berechtigtes Feststellungsinteresse str. ob daneben 42 II Anwendung findet zu bejahen bei Nichtigkeitsfeststellungskla ge, ansonsten str., nach Rspr. (+), da sonst Popularklagen drohen (-) (Ausn.: 54 II BeamtStG) (-), aber Rechtsinstitut der Verwirkung 113 I 4 VA, der sich nach Klageerhebung erledigt hat; analog anwendbar auf Erledigung vor Klageerhebung sowie auf Verpflichtungsklage (str. Abgrenzung zu 43 VwGO) 42 II umgestellte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage; daneben 113 I S.4 bes. Feststellungsinteresse a) Wiederholungsgefahr b) Rehabilitationsinteresse c) Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (nicht bei Erledigung vor Klageerhebung) d) schwerer GR-Eingriff jedenfalls bei Erledigung nach Klageerhebung (+), ansonsten nach h.m. (-) 74 unstreitig bei Erledigung nach Klageerhebung, str. bei Erledigung vor Klageerhebung nach h.m.: (-)) Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer --- Februar 14
3 Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 1 Prüfungsschema: Begründetheit der Anfechtungsklage 113 I 1 VwGO (soweit) RW des VA Rechtsverletzung beim Kläger Rechtsgrundlage Formelle RM Materielle RM - RGL Zuständig. Verfahren Form Vorauss. RGL Allg. RM-Vorauss Rechtsfolge erford.? 87 I LVwG -SpezG 87 II LVwG (P) Beurt.- - Bestimmtheit 1 Geb. E. vor AllgG 114 I Nr. 3 LVwG spielraum - Möglichkeit oder -(P) RGL über- [- VHM ] 2 Ermessen haupt wirksam? Erm.- (ggf. Prüfung des G fehler? und/oder der RVO/Satzung) 114 VwGO 1 Wird z.t. auch in formeller RM geprüft. 2 Empfehlenswert: VHM i.r.d. Ermessens prüfen. Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer --- Februar 14
4 Öffentliches Recht Übersicht Fortsetzungsfeststellungsklage Seite 1 von 1 Die Fortsetzungsfeststellungsklage A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart (richtet sich nach Begehren, vgl. 88 VwGO) 1. Liegt ein VA gem. 106 LVwG vor? 2. Ist Erledigung eingetreten? 3. Ist Erledigung nach Klageerhebung eingetreten? => 113 I 4 VwGO direkt 4. Ist Erledigung vor Klageerhebung eingetreten? str. ob 113 I 4 VwGO analog oder 43 VwGO direkt II. Klagebefugnis, 42 II VwGO analog III. Vorverfahren, 68 ff VwGO 1. Ist Vorverfahren unstatthaft? 2. Ist Vorverfahren statthaft: Erledigung nach Klageerhebung: Vorverfahren durchzuführen Erledigung vor Klageerhebung: Vorverfahren nach h.m. entbehrlich (arg. Zweck kann nicht mehr erreicht werden) IV. Frist, 74 VwGO analog Erledigung nach Klageerhebung: Frist einzuhalten Erledigung vor Klageerhebung: Nach h.m. keine Frist einzuhalten (Zweck der Frist ist Rechtssicherheit) V. Fortsetzungsfeststellungsinteresse 4 Fallgruppen anerkannt 1. Konkrete Wiederholungsgefahr 2. Rehabilitationsinteresse (nach diskriminierendem Eingriff) 3. Schwerwiegender Grundrechtseingriff 4. Präjudizinteresse für Amtshaftung (nicht anerkannt bei Erledigung vor Klageerhebung) VI. Klagegegner / Passive Prozessführungsbefugnis, 78 VwGO analog VII. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (z.b. 61, 62 VwGO) C. Begründetheit Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, 113 I 1 VwGO analog (Anfechtungssituation). Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hatte (Verpflichtungssituation, gebundene Entscheidung). Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Versagungsbescheid rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist (Verpflichtungssituation, Ermessen). Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer --- Februar 14
5 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht Übersicht Nr. 1 Seite 1 von 1 Prüfungsaufbau einer Gefahrenabwehrverfügung I. RGL Welche Gefahr? SpezG Abwehr spezieller Gefahren Standardmaßnahmen, 199 ff. LVwG, Generalklausel, 174, 176 LVwG II. Formelle RM 1. Zuständigkeit SpezG LVwG a. sachlich Grds.: 165 LVwG Behörde Ausn.: 168 LVwG, Polizei (Eilzuständigkeit, 168 I Nr. 3) (hier nicht schon Gefahr prüfen!) b. örtlich 2. Verfahren 3. Form III. Materielle RM 1. Vorauss. der RGL Gefahr für öfftl. Sicherheit (P) des Gefahrbegriffs 2. Verantwortlichkeit ff. LVwG 3. Allg. RM des VA insbesondere: a. Möglichkeit, 113 II LVwG b. Bestimmtheit, 108 LVwG [ c. Verhältnismäßigkeit] 2 4. Ermessen Ermessensfehler, 114 VwGO 3 a. Entschließungsermessen ( Ob ) b. Auswahlermessen ( Wie ) c. Störerauswahl ( Gegen wen ) 1 Zum Teil wird vertreten, die Verantwortlichkeit erst im Ermessen zu prüfen. 2 Die Verhältnismäßigkeit läßt sich i.d.r. am besten in die Ermessensprüfung integrieren. 3 Bei einer Gerichtsentscheidung sind nur die Ermessensfehler zu überprüfen. Die Widerspruchsbehörde hingegen überprüft die Zweckmäßigkeit vollständig.
6 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht Übersicht Nr. 2 Seite 1 von 1 Verwaltungszwang gem. 228 ff LVwG Grund-VA Grund-VA (-) Gestrecktes Verfahren, 229 Sofortvollzug 229 I Nr. 1 unanfechtbar 1. VA unanfechtbar 2. RM des GrundVA ist nicht Vorauss. der RM des Verwaltungszwangs arg.: Rechtsschutz war möglich, auch rw VA ist rechtswirksam 229 I Nr. 2 keine aufsch. Wirkung 1. VA sofort vollziehbar, 80 II VwGO 2. str., ob RM des Grund-VA = Vorauss. d. RM des Verwaltungszwangs e.a.: (+) arg.: Rechtsschutz h.m.: (-) arg.: eff. Gefahrenabwehr, aber Berücksichtg. auf Kostenebene Gegenwärtige Gefahr 2. RM des gedachten (fiktiven) Grund-VA ist RM-Vorauss. des Verwaltungszwangs arg.: Missbrauchsgefahr groß, da kein VA vorausgegangen 3. Androhung, Bes. Vorauss. d. versch. Zw.mittel 5. Vhm Anwendung 6. Fehlen v. Vollstrekkungshindernissen idr entbehrlich nur Ersatzvornahme u. unm. Zw Zu beachten: Sonderfall des 229 II LVwG => In diesen Ausnahmefällen kann auch ein VA vollstreckt werden, der noch nicht unanfechtbar ist und gegen den Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben.
7 < Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht Übersicht Nr. 2a Seite 1 von 1 Aufbauschema für Verwaltungszwang gem. 228 ff LVwG Rechtmäßigkeit des gestreckten Verfahrens RGL: 229 I Nr. 1 i.v.m. 235 ff RGL: 229 I Nr. 2 i.v.m. 235 ff Formelle RM Formelle RM 1. Zuständigkeit 1. Zuständigkeit Verfahren 2. Verfahren Anhörung gem. 87 LVwG (-), da Anhörung gem. 87 LVwG (-), da entweder Vollstreckung kein VA entweder Vollstreckung kein VA oder entbehrlich, 87 II Nr. 5 oder entbehrlich, 87 II Nr. 5 Materielle RM Materielle RM 1. wirksamer Grund-VA 1. wirksamer Grund-VA 2. Unanfechtbarkeit 2. kein Suspensiveffekt des 3. RM des Grund-VA irrelevant Rechtsbehelfs, 80 II VwGO 3. str., ob RM des Grund-VA relevant, vgl. Übersicht 2 Sonderfall: 229 II (!) 4. Ordnungsgem. Vollstreckung 4. Ordnungsgem. Vollstreckung a. Richtiges Zwangsmittel a. Richtiges Zwangsmittel aa. Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen, 238 bb. Zwangsgeld bei unvertretbaren Handlungen, 237 cc. Unmittelbarer Zwang (idr als ultima ratio), 239 aa. Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen, 238 bb. Zwangsgeld bei unvertretbaren Handlungen, 237 cc. Unmittelbarer Zwang (idr als ultima ratio), 239 Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges RGL: 230 i.v.m. 235 ff Formelle RM 1. Zuständigkeit Verfahren Anhörung gem. 87 LVwG (-), da entweder Vollstreckung kein VA oder entbehrlich, 87 II Nr. 1, 5 Materielle RM 1. kein Grund-VA 2. RM des fiktiven Grund-VA 3. Sonst. Vorauss. des Ordnungsgem. Vollstreckung a. Richtiges Zwangsmittel aa. Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen, 238 bb. Unmittelbarer Zwang (idr als ultima ratio), 239 b. Rechtmäßige Androhung Vorauss. der 236, 259. Ggf. entbehrlich b. Rechtmäßige Androhung Vorauss. der 236, 259. Ggf. entbehrlich b. Rechtmäßige Androhung Vorauss. der 236, 259. Aber hier grds. entbehrlich c. Bei Zwangsgeld ( 237, 236) Festsetzung / Fristsetzung d. Rechtmäßige Anwendung des Zwangsmittels aa. Besond. Voraussetzungen bb. Richtiger Adressat, 232ff cc. keine Vollstreckungshindernisse dd. Ermessen, insbes. VHM c. Bei Zwangsgeld ( 237, 236) Festsetzung / Fristsetzung d. Rechtmäßige Anwendung des Zwangsmittels aa. Besond. Voraussetzungen bb. Richtiger Adressat, 232ff cc. keine Vollstreckungshindernisse dd. Ermessen, insbes. VHM d. Rechtmäßige Anwendung des Zwangsmittels aa. Besond. Voraussetzungen bb. Richtiger Adressat, 232 ff cc. keine Vollstreckungshindernisse dd. Ermessen, insbes. VHM
8 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 2 Versammlungsrecht I. Versammlungsbegriff Mehrere Personen (str. ob mind. zwei oder drei) Gemeinsamer Zweck ( Ansammlung) BVerfG: gemeinschaftliche Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG DVBl. 2001, 1351 (Love-Parade); aber zur Fuck-Parade : BVerwG Urteil vom C 23.06) und 14-tägige Klagemauer BVerwG Urteil vom C Öffentliche Versammlung => VersG anwendbar Nichtöffentliche Versammlung => Rspr.: LVwG anwendbar, aber Art. 8 GG besonders zu beachten Abgrenzungskriterien: Allg. Zugänglichkeit für jedermann; private, nichtöffentliche Themensetzung Unterschiedliche Versammlungsbegriffe Versammlung i. S. d. Art. 8 GG nur Versammlung von Deutschen nur friedliche Versammlung öffentliche u. nichtöfftl. Versammlungen Versammlung i. S. d. VersG Versammlung von Deutschen u. Ausl. friedliche u. unfriedliche Versammlung bis zur Auflösung => danach LVwG nur öffentliche Versammlungen (h.m.) II. Anwendbarkeit des Versammlungsgesetzes Vorauss. der Anwendbarkeit des VersG in Abgrenzung zu LVwG 1. Öffentliche Versammlung (s.o.) 2. Versammlungstypische Gefahr maßg.: (S) innerer Zusammenhang mit Versammlung abzulehnen bei: Verunreinigung der Straße nach Vers.; Baurechtliche Gefahren; etc. Verhältnis des VersG und LVwG Vorfeld während Vers. nach Vers. VersG VersG idr nicht anwendbar (Rspr.), es sei denn: Maßn. richtet sich gegen Vers. selbst, weil schon Anreise = gemeinsamer Zweck der Meinungsäußerung (z.b. Sternfahrt) RGLen des VersG h.m.: (-) bei nichtöffentlicher Vers. (-) nach Auflösung LVwG Maßnahmen im Vorfeld, wenn nicht Anreise selbst als Vers. anzusehen ist. anwendbar bei nichtversammlungstypischer Gefahr Minusmaßnahmen (= RFen (!) der Standardmaßnahmen anwendbar, wenn Vorauss. des 15 VersG vorliegen; arg. minus zu 15) => RGL= 15 I VersG ivm 199 ff LVwG (z. B. Sicherstellung von Plakaten, etc.) Anwendbar
9 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht Übersicht Nr. 3 Seite 2 von 2 III. Versammlungen in geschlossenen Räumen Abgrenzung von geschlossenen Räumen und freiem Himmel wichtig, da bzgl. geschl. Räume Art. 8 keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt maßgeblich ist Schutzzweck des VersG (Schutz der Versammlung vor Störungen); nicht tatsächliche Umstände (Bsp.: Stadion, Zelte, etc. = geschl. Räume) 1. Nichtöffentliche Versammlungen => LVwG anwendbar (Auflösung einer Vers. in geschl. Räumen nur über Generalklausel nach umfassender Abwägung mit Art. 8 GG (hier Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt), d.h. verfassungsimmanente Schranken sind unter öffentlicher Sicherheit zu subsumieren. BVerwG NVwZ 99, 991 = L&L 2000, 51. Beachte: 3, 21,23, 27 VersG anwendbar. 2. Öffentliche Versammlungen 5-13 VersG als Konkretisierungen verfassungsimmanenter Schranken vor Beginn: - Verbot gem. 5 VersG - Auflagen (Erst-Recht-Schluss aus 5; nicht 15 analog) nach Beginn: - Auflösung, 13 I 1 VersG - Beschränkungen, 13 I 2 VersG; - Aufnahmen, 12 a VersG IV. Versammlungen unter freiem Himmel Anmeldepflicht, 14 VersG => verf.konforme Auslegung: Wegfall bei Spontan-; Reduktion bei Eilversammlung vor Beginn: - Auflagen, 15 I 1 2. Alt. VersG (= VA, keine NB(!)) - Verbot, 15 I 1 1. Alt. VersG - Verbot, 15 II VersG (z.b. Holocaust-Mahnmal) zur Verfassungsmäßigkeit von 15 II VersG: BVerfG DVBl 05, 969 nach Beginn: - Auflösung als ultima ratio, 15 III, IV VersG - Beschränkungen als Minusmaßnahme, s. o. - Aufnahmen, 19 a, 12 a VersG - Besond. Maßnahmen: 17 a IV, 18 III, 19 IV VersG Verbot und Auflösung Verbot vor Beginn, 15 I, II VersG Auflösung nach Beginn, 15 III, IV VersG = ultima ratio, Art. 8 GG = ultima ratio, Art. 8 GG Vorauss.: - Unmittelbare Gefährdung öffentl. Sicherheit oder Ordnung hohe Anforderungen an Prognose zum Schutz elementarer Güter ((P) bei öfftl. Ordnung) VHM (Reicht spätere Auflösung ggf. aus? Reichen Auflagen aus? etc.) Vorauss.: - unterbliebene Anmeldung reicht i.dr. nicht - Unmittelbare Gefährdung öffentl. Sicherheit oder Ordnung hohe Anforderungen an Prognose zum Schutz elementarer Güter ((P) bei öfftl. Ordnung VHM (Reichen Minusmaßnahmen aus? etc.) - Verstoß gegen Auflagen, etc. - beachte: 15 IV VersG (gebund. Entscheidung) Zum Versammlungsverbot grundlegend: BVerfG NVwZ-RR 2000, 554 Verbot von Versammlungen nur zum Schutz elementarer Rechts- bzw. Gemeinschaftsgüter (insb. Schutz von Leben, Körper, Menschenwürde (z.b. bei Zweck der Ausgrenzung in Deutschland lebender Ausländer), beachtlichen Sachwerten, Schutz vor zu erwartenden Gewalttätigkeiten oder sonstigen Straftaten ( Auschwitz-Lüge, Mitführen von Waffen, Uniformverbot; nicht ausreichend: Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes)); Notwendigkeit einer Gefahrenprognose und deren Eintrittswahrscheinlichkeit, die sich auf ausreichende Tatsachen, nicht nur auf Vermutungen stützt); Verbot ist nur ultima ratio, wenn Auflagen untauglich sind.
Aufbauhinweise I I. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
Christian- Albrechts- Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Wiederholungs- und Vertiefungskurs Block 2: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Prof. Dr. Christoph Brüning
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -
Mehr15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrAu f b a u h i nw e i s e I
C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines
MehrÖffentliches Recht Examensrelevante Themen Seite 1 von 5. Reihenfolge der examensrelevanten Themen Grundrechte
Öffentliches Recht Examensrelevante Themen Seite 1 von 5 Grundrechte 1. Allg. GR-Lehren a. Schranken-Schranken, vor allem: VHM b. GR-Fähigkeit c. GR-Bindung 2. Zulässigkeit der VB, insbes.: a. Beschwerdefähigkeit
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrAufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage
Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende
MehrProf. Dr. Christoph Gröpl. Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Repetitorium im öffentl. Recht, 15.5.2017: Versammlungsrecht Versammlungsfreiheit Art.
MehrA. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte
MehrAllgemeines Verwaltungsrecht
Gliederung A. Grundlagen B. Die Rechtsformen des Verwaltungshandelns C. Das Verwaltungsverfahren D. Das Verwaltungsrechtsverhältnis E. Der Verwaltungsprozess I. Verfahrensgrundsätze des Verwaltungsprozesses
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.
Mehr1. Kapitel: Einführung 1. A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1
I 1. Kapitel: Einführung 1 A. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Studenten 1 B. Bedeutung des Polizei- und Ordnungsrechts für den Rechtsreferendar 1 C. Grundbegriffe 1 I. Historische Entwicklung
MehrVerwaltungsrecht I. 25. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (5) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 25. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (5) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage
Mehr* hemmer! Sachverhalt!Fall!2. Fall*2* Zyankali*GmbH*und*Lausig*KG*
Juristisches*Repetitorium* POR$Niedersachsen * hemmer SachverhaltFall2 Fall*2* Zyankali*GmbH*und*Lausig*KG* DieZyankaliGmbHbetriebseit1970aufdemvonderLausigKGgepachtetenGrundstückeinen metallverarbeitendenbetrieb.ohnewissenderbehördenlagertesiedortindenjahren1970bis
MehrExamensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10
Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrNebenbestimmungen ( 107 II LVwG)
Nebenbestimmungen ( 107 II LVwG) Befristung (Nr. 1) - Wirkung des VA abhängig von einem zukünftigen gewissen Ereignis Auflage (Nr. 4) - schreibt Tun, Dulden oder Unterlassen vor unabhängig von der Erfüllung
MehrFall 10: Schlittschuhlaufen
Fall 10: Schlittschuhlaufen A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
MehrAG VerwR Teil 1 / Woche 8
AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit
MehrA. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der Generalklausel 40 I 1
Vorbemerkungen Prüfungsreihenfolge Prüfungsaufbau Gefahrenabwehrverordnungen A. Klage dessund derd I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs mangels aufdrängender Sonderzuweisung nach der
MehrRuhr-Universität Bochum
Ruhr-Universität Bochum Vorlesung Verwaltungsprozessrecht Sommersemester 2008 Priv.-Doz. Dr. Johannes Rux Juristische Fakultät Gebäude GC 7/137 Universitätsstr. 150 44780 Bochum Telefon: 0234/32-26818
MehrEinführung in das Verwaltungsprozessrecht
Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage
MehrA. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
MehrInhaltsverzeichnis VII. Rn. Seite. Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)...
VII Vorwort und Gebrauchsanleitung... Literaturverzeichnis (Auswahl)... Rn. Seite V XIII 1. Abschnitt Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges... 1 1 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit... 2 1 a) Vorliegen
MehrRUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM LÖSUNGSVORSCHLAG
PROFESSOR DR. JÖRG ENNUSCHAT LEHRSTUHL FÜR ÖFFENTLICHES RECHT, INSBESONDERE VERWALTUNGSRECHT SOMMERSEMESTER 2017 RUBRUM EXAMENSKLAUSURENKURS IM ÖFFENTLICHEN RECHT 3. KLAUSUR VOM 06.05.2017 LÖSUNGSVORSCHLAG
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13
Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung
Mehr1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage
Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrClip 1. Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht. I. Notwendigkeit von Kontrolle. II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern
Clip 1 Einleitung: Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht I. Notwendigkeit von Kontrolle II. Kontrollmöglichkeiten 1) Verwaltungsintern 2) Verwaltungsextern - formlose Rechtbehelfe - förmliche Rechtsbehelfe
MehrLösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011
Lösungsskizze zur Klausur vom 5.11.2011 A) Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges ( 40 I VwGO) Die streitentscheidenden Normen sind Vorschriften des PolG. Diese Bestimmungen berechtigen
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Hessen Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Jura Intensiv Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht
Übungen im Öffentlichen Recht Wintersemester 2016/2017 3. Besprechungsfall 03.11.2016 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in mehreren deutschen Großstädten immer wieder zu schweren Auseinandersetzungen in
MehrFall: Obdachloser unter dem Dach
Fall: Obdachloser unter dem Dach A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO 1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit Die Normen des POG sind streitentscheidend, also (+) 2. Nichtverfassungsrechtlicher
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrVerwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage
MehrÖffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH. Jura Intensiv. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht FHH Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage 1-13 Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage
Mehr14 Anfechtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrVertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung
Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 7 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrVertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung
Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 6 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg
MehrErster Teil Grundlagen
Vorwort... V Verzeichnis der Übersichten... XV Verzeichnis ausgewählter Literatur... XVII Abkürzungsverzeichnis... XIX Erster Teil Grundlagen Fälle Seite 1 Verfassungsrechtliche Vorgaben und europarechtliche
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrÜberblick: Behörden und gesetzliche Regelungen
Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund: PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG,
MehrLösung Fall 9: Die störende Kneipe
Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht Lehrstuhl für Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Florian Becker, LL.M. Abschleppfall (Gehwegparken) Lösungsskizze Siehe
MehrJura Intensiv. Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht. Rheinland-Pfalz. Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht Rheinland-Pfalz Verlags UG & Co. KG Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht
Professor Dr. Christian Koenig, LL.M. Zentrum für Europäische Integrationsforschung Übungen im Öffentlichen Recht Sommersemester 2015 5. Besprechungsfall, 09.07.2015 Die Kickers Im Jahr 2015 kommt es in
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. I. Übersicht
Aufhebung von Verwaltungsakten I. Übersicht Aufhebung = VA actus contrarius Unterscheidung rm/rw VA, d.h. sämtliche form. + mat Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen Abgrenzung belastend oder begünstigend Spezialregelungen:
MehrÜbung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/ Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2013/2014 05.11.2013 Besprechung und Rückgabe der Vorlaufhausarbeit 1. aufdrängende Sonderzuweisung (-) 2. 40 Abs. 1 VwGO (Generalklausel)
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung
Institut für Öffentliches Recht Wintersemester 2013/14 Universität Augsburg Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 2) Ergänzungsfall FKK Lösung Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie
MehrDie 44 Fälle. Verwaltungsrecht. wichtigsten nicht nur für Anfangssemester. Hemmer / Wüst. einfach l verständlich l kurz
Die 44 Fälle wichtigsten nicht nur für Anfangssemester Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst.. Einordnungen Gliederungen Musterlösungen bereichsübergreifende Hinweise Zusammenfassungen einfach l verständlich
MehrHEMMER-METHODE zu ÜK 1 POR. Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen POR ÜK 1. Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. Gefahrenabwehr erfolgt durch:
Überblick: Behörden und gesetzliche Regelungen Polizei- und OrdnungsR, Rn. 1 ff. ÜK 1 Gefahrenabwehr erfolgt durch: Polizei ( 1 PolG) Ordnungsbehörden ( 1 OBG) aufgrund PolG sonstige Gesetze, 1 IV PolG
MehrRep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT
Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte
MehrFallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8
Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht
MehrVerwaltungsrecht I. 10. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 10. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung V Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute I. Nebenbestimmungen
Mehr1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1
SöiGiafltswe^eBchBm Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XIV 1.Teil Einführung in das allgemeine Polizei- und Sicherheitsrecht 1 1 A. Begriff des Polizei- und Sicherheitsrecht/Gesetzessystematik
MehrVA-bezogene Klagearten Übersicht 1 Literatur:
RA Dr. Tobias Hermann Assessorkurs Basics 1 VA-bezogene Klagearten Übersicht 1 Literatur: Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im ÖffR, 2005; Ramsauer, Die Assessorprüfung im ÖffR, 2010 1: Aufbau
MehrRuhr-Universität Bochum
Übersicht 1 Grundlagen 2 Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten 4 Das Widerspruchsverfahren und der informelle Rechtsschutz 5 Die Anfechtungsklage 6 Die Verpflichtungsklage
MehrObersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.
Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung
MehrPolizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr
Polizeilicher Zwang zur Gefahrenabwehr Dargestellt am Beispiel des hessischen Rechts von Prof. Dr. Reinhold Schnur Kriminalistik Verlag Heidelberg Inhaltsverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII
MehrÜbung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Dr. Sebastian Unger Übung im öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2014 15. April 2014 Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de
MehrVerwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II: Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten
MehrDas Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten
Das Remonstrationsrecht und seine Bedeutung für den Rechtsschutz des Beamten Von Dr. Dagmar Felix Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn München Geleitwort Vorwort V VII Einleitung 1 I. Problemstellung
MehrTeil I: Grundlagen der Sozialverwaltung
Teil I: Grundlagen der Sozialverwaltung 1. Sozialverwaltungsrecht im Rechtssystem 1.1 Bürgerliches und öffentliches Recht 1.2 Sozialrecht 1.3 Gerichtszweige 1.4 Rechtsnormen 1.4.1 Verfassung 1.4.2 Gesetz
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des
MehrInhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen
MehrVerwaltungsrecht 4. Auflage 2015. Basiswissen. Wüstenbecker. Alpmann Schmidt
B Basiswissen Wüstenbecker Verwaltungsrecht 4. Auflage 2015 Alpmann Schmidt 1. Teil: Allgemeines Verwaltungsrecht... 1 1. Abschnitt: Gegenstand des Verwaltungsrechts... 1 A. Die verwaltungsrechtliche Klausur...
MehrLösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht
Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr
MehrVorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008
Vorles ung Öffentliches Recht I Wintersemester 2007/2008 1. Teil: Einführung 1 Grundlagen 2 Der Begriff des öffentlichen Rechts 2. Teil: Verfassungsrecht 3 Staatsfunktionen und Staatsorgane 4 Verfassungsprinzipien
MehrVerwaltungsrecht I. 9. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 9. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung IV Verwaltungsakt Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Handlungsformen der Verwaltung IV Programm für heute Vollstreckung
MehrVerwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht II Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten Rechtsanwalt Dr. Thomas Troidl Fachanwalt für Verwaltungsrecht Verwaltungsrecht II: Vollstreckung, insbesondere Rechtsschutzmöglichkeiten
MehrLösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung
Lösung 6. Besprechungsfall 1. Frage Klage gegen Rederechtsbegrenzung Eine Klage des D auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rederechtsbegrenzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet
MehrO. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG
O. Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 GG I. Schutzbereich Schutz von Versammlungen Schutz einer Zusammenkunft von Deutschen zu einem bestimmten gemeinsamen Zweck. Eine bloße Ansammlung von Menschen (z.b.
Mehr2. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Klagebefugnis 42 II VwGO
1 Problemübersicht Verwaltungsprozessrecht II A. Verpflichtungsklage 42 I 2. Alt. VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart Unterscheide zwischen: Versagungsgegenklage
Mehr-Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht- Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes
Lösung Fall 9 vgl. Biermann, DVP 2005, 284 ff. Erfolgsaussichten der Klage des NPD-Kreisverbandes A. Zulässigkeit der Klage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Mangels aufdrängender oder abdrängender
Mehr1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage
Obersatz: Die Klage des S hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht
MehrFall 4: Verkehrsschildfall:
Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben
MehrRepetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht
Professor Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Wintersemester 2018/2019 Repetitorium im Allgemeinen Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht Mo 10-12 Uhr, C 10 I. Einführung 1. Eingrenzung des Stoffes
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrVorlesung Öffentliches Recht II. Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Vorlesung Öffentliches Recht II Rechtsschutz im Verwaltungsrecht Wiederholung Welche Arten der Aufhebung eines Verwaltungsakts unterscheidet man? Unter welchen Voraussetzungen kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt
MehrProf. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt
Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen
MehrVertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung
Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht - Extra-Fragen Seite 1 von 7 Vertiefungsfragen zum Polizei- und Ordnungsrecht zur eigenständigen Bearbeitung Fragen zur Gefahrenabwehrverfügung 1. Wo sind
MehrDie VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit
MehrAII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung
AII/11-01 Dresden Klausur Allgemeines Verwaltungsrecht i.v.m. Öffentlichem Baurecht 4. Mai 2013 Lösung Auslegung Rechtsschutzbegehren: Widerspruch Erfolgsaussichten: Zulässigkeit und Begründetheit des
MehrFerner ist Art. 8 GG spezieller als die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG und geht dieser somit vor. 3
Vorab: Eine Konkurrenzsituation beteht v.a. ggü. der aus Art. 5 I GG geschützten Meinungsfreiheit. Art. 8 GG schützt hierbei die versammlungsspezifischen Tätigkeiten und Art. 5 I GG demgegenüber den Inhalt
MehrFall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin
Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,
MehrVerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)
Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung
MehrA. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne.
1 Lösungshinweise Fallbeispiel 2 A. Zulässigkeit 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 I VwGO Streitentscheidende Norm? Probl., da Haushaltsgesetz = Gesetz im formellen Sinne. Exkurs: Zwei-Stufen-Theorie Wahlfreiheit
MehrBesprechung Klausur v
Besprechung Klausur v. 8.6.2017 Universität Trier Probeexamen Öffentliches Recht Sommersemester 2017 7.7.2017 2» Notenspiegel 39 33 Durchschnitt: 4,0 Pkt. Durchfallquote: 50 % 13 0 1 0 0 ungenügend mangelhaft
MehrAufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung)
Aufhebung)der)Baugenehmigung)durch)die)Verwaltung) Erlass WSdurch ErlassWB Klageerhebung Urteil Baugen. Nachbar zurückw.wb Kl.abweisung 72fVwGO 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG 116fLVwG (ggf. 118LVwG)
MehrFall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber
Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
MehrArt. 8. Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie:
Art. 8 Versammlungsfreiheit von besonderer Bedeutung für Demokratie: Subj. Recht Schutzpflicht des Staates: versammlungsfreundliches Verhalten BverfGE 69, 315). Meinungsfreiheit mit kollektivem Element
Mehr