Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage. Verwaltungs- Klageart Besond. SU-Vorauss. Allg. SU-Vorauss. rechtsweg

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1 Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 1 Seite 1 von 1 Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage Verwaltungs- Klageart Besond. SU-Vorauss. Allg. SU-Vorauss. rechtsweg Aufdr. SonderZuw.? Begehren z.b. für A.Kl. Vpf.Kl., FFKl. z.b.: - 61, 62 z.b. 54 I BeamtStG; (P) VA-Begriff - 81, I BBG - 45, I 1 VwGO 42 II 68 ff RSB (P)Schutz- (P)erford.? norm Beh. Hoh.M. öff.r Regelg. Einz.fall AW ö.-r. n.-verfr. Abdräng. SonderZuw. Streit. Art z.b. Art. 34 GG 3 Fragen! (P) Unterlassungsanspruch (P) Zweistufentheorie (P) Auskunft (P) RVO (P) SonderRverh. (P) Zwangsmaßn. (P) Allg.vfg. (P) mehrstufig.va (P) Vorbereit.maßn. Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer --- Februar 14

2 Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 2 Seite 1 von 1 Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen für die einzelnen Klagearten: Statthaftigkeit Klageart richtet sich nach Klagebegehren Klagebefugnis Vorverfahren (soweit statthaft) Anfechtungsklage Verpflichtungsklage allg. Leistungsklage allg. Feststellungsklage Fortsetzungsfeststellungsklage 42 I 1.HS: Aufhebung eines noch nicht erledigten, belastenden VA (beachte 79 VwGO) 42 II Verletzung eigener Rechte durch den Erlass des VA muss möglich erscheinen unprobl. bei Adressat eines belastenden VA (Art. 2 I GG), probl. regelmäßig im Dreipersonenverhältnis Schutznormtheorie 42 I 2.HS Antrag auf begünstigenden VA muss vorher bei Behörde gestellt worden sein a) Versagungsgegenklage b) Untätigkeitsklage, II Anspruch auf VA muss mgl. erscheinen, zumindest Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung 68 ff. für Versagungsgegenklage nach 68 II erforderlich Frist 74 VwGO 74 II bei Versagungsgegenklage 75 bei Untätigkeitsklage vorausgesetzt in 43 II, 111, 113 Klagebegehren auf Vornahme (oder Unterlassen) eines schlicht-hoheitlichen Handelns gerichtet h.m.: 42 II analog a.a.: allgemeines Rechtsschutzbedürfnis ausreichend (-) (Ausn.: 54 II BeamtStG) (-), aber Rechtsinstitut der Verwirkung 43 Klagebegehren ger. auf a) Bestehen oder Nichtbestehen eines konkr eten Rechtsverhältnisses beachte Subsidiarität, 43 II b) Nichtigkeit eines VA 43 I berechtigtes Feststellungsinteresse str. ob daneben 42 II Anwendung findet zu bejahen bei Nichtigkeitsfeststellungskla ge, ansonsten str., nach Rspr. (+), da sonst Popularklagen drohen (-) (Ausn.: 54 II BeamtStG) (-), aber Rechtsinstitut der Verwirkung 113 I 4 VA, der sich nach Klageerhebung erledigt hat; analog anwendbar auf Erledigung vor Klageerhebung sowie auf Verpflichtungsklage (str. Abgrenzung zu 43 VwGO) 42 II umgestellte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage; daneben 113 I S.4 bes. Feststellungsinteresse a) Wiederholungsgefahr b) Rehabilitationsinteresse c) Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses (nicht bei Erledigung vor Klageerhebung) d) schwerer GR-Eingriff jedenfalls bei Erledigung nach Klageerhebung (+), ansonsten nach h.m. (-) 74 unstreitig bei Erledigung nach Klageerhebung, str. bei Erledigung vor Klageerhebung nach h.m.: (-)) Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer --- Februar 14

3 Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 1 Prüfungsschema: Begründetheit der Anfechtungsklage 113 I 1 VwGO (soweit) RW des VA Rechtsverletzung beim Kläger Rechtsgrundlage Formelle RM Materielle RM - RGL Zuständig. Verfahren Form Vorauss. RGL Allg. RM-Vorauss Rechtsfolge erford.? 87 I LVwG -SpezG 87 II LVwG (P) Beurt.- - Bestimmtheit 1 Geb. E. vor AllgG 114 I Nr. 3 LVwG spielraum - Möglichkeit oder -(P) RGL über- [- VHM ] 2 Ermessen haupt wirksam? Erm.- (ggf. Prüfung des G fehler? und/oder der RVO/Satzung) 114 VwGO 1 Wird z.t. auch in formeller RM geprüft. 2 Empfehlenswert: VHM i.r.d. Ermessens prüfen. Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer --- Februar 14

4 Öffentliches Recht Übersicht Fortsetzungsfeststellungsklage Seite 1 von 1 Die Fortsetzungsfeststellungsklage A. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart (richtet sich nach Begehren, vgl. 88 VwGO) 1. Liegt ein VA gem. 106 LVwG vor? 2. Ist Erledigung eingetreten? 3. Ist Erledigung nach Klageerhebung eingetreten? => 113 I 4 VwGO direkt 4. Ist Erledigung vor Klageerhebung eingetreten? str. ob 113 I 4 VwGO analog oder 43 VwGO direkt II. Klagebefugnis, 42 II VwGO analog III. Vorverfahren, 68 ff VwGO 1. Ist Vorverfahren unstatthaft? 2. Ist Vorverfahren statthaft: Erledigung nach Klageerhebung: Vorverfahren durchzuführen Erledigung vor Klageerhebung: Vorverfahren nach h.m. entbehrlich (arg. Zweck kann nicht mehr erreicht werden) IV. Frist, 74 VwGO analog Erledigung nach Klageerhebung: Frist einzuhalten Erledigung vor Klageerhebung: Nach h.m. keine Frist einzuhalten (Zweck der Frist ist Rechtssicherheit) V. Fortsetzungsfeststellungsinteresse 4 Fallgruppen anerkannt 1. Konkrete Wiederholungsgefahr 2. Rehabilitationsinteresse (nach diskriminierendem Eingriff) 3. Schwerwiegender Grundrechtseingriff 4. Präjudizinteresse für Amtshaftung (nicht anerkannt bei Erledigung vor Klageerhebung) VI. Klagegegner / Passive Prozessführungsbefugnis, 78 VwGO analog VII. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen (z.b. 61, 62 VwGO) C. Begründetheit Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist, 113 I 1 VwGO analog (Anfechtungssituation). Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt hatte (Verpflichtungssituation, gebundene Entscheidung). Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet, soweit der Versagungsbescheid rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt worden ist (Verpflichtungssituation, Ermessen). Juristisches Repetitorium Hemmer RA Dr. Uwe Schlömer --- Februar 14

5 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht Übersicht Nr. 1 Seite 1 von 1 Prüfungsaufbau einer Gefahrenabwehrverfügung I. RGL Welche Gefahr? SpezG Abwehr spezieller Gefahren Standardmaßnahmen, 199 ff. LVwG, Generalklausel, 174, 176 LVwG II. Formelle RM 1. Zuständigkeit SpezG LVwG a. sachlich Grds.: 165 LVwG Behörde Ausn.: 168 LVwG, Polizei (Eilzuständigkeit, 168 I Nr. 3) (hier nicht schon Gefahr prüfen!) b. örtlich 2. Verfahren 3. Form III. Materielle RM 1. Vorauss. der RGL Gefahr für öfftl. Sicherheit (P) des Gefahrbegriffs 2. Verantwortlichkeit ff. LVwG 3. Allg. RM des VA insbesondere: a. Möglichkeit, 113 II LVwG b. Bestimmtheit, 108 LVwG [ c. Verhältnismäßigkeit] 2 4. Ermessen Ermessensfehler, 114 VwGO 3 a. Entschließungsermessen ( Ob ) b. Auswahlermessen ( Wie ) c. Störerauswahl ( Gegen wen ) 1 Zum Teil wird vertreten, die Verantwortlichkeit erst im Ermessen zu prüfen. 2 Die Verhältnismäßigkeit läßt sich i.d.r. am besten in die Ermessensprüfung integrieren. 3 Bei einer Gerichtsentscheidung sind nur die Ermessensfehler zu überprüfen. Die Widerspruchsbehörde hingegen überprüft die Zweckmäßigkeit vollständig.

6 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht Übersicht Nr. 2 Seite 1 von 1 Verwaltungszwang gem. 228 ff LVwG Grund-VA Grund-VA (-) Gestrecktes Verfahren, 229 Sofortvollzug 229 I Nr. 1 unanfechtbar 1. VA unanfechtbar 2. RM des GrundVA ist nicht Vorauss. der RM des Verwaltungszwangs arg.: Rechtsschutz war möglich, auch rw VA ist rechtswirksam 229 I Nr. 2 keine aufsch. Wirkung 1. VA sofort vollziehbar, 80 II VwGO 2. str., ob RM des Grund-VA = Vorauss. d. RM des Verwaltungszwangs e.a.: (+) arg.: Rechtsschutz h.m.: (-) arg.: eff. Gefahrenabwehr, aber Berücksichtg. auf Kostenebene Gegenwärtige Gefahr 2. RM des gedachten (fiktiven) Grund-VA ist RM-Vorauss. des Verwaltungszwangs arg.: Missbrauchsgefahr groß, da kein VA vorausgegangen 3. Androhung, Bes. Vorauss. d. versch. Zw.mittel 5. Vhm Anwendung 6. Fehlen v. Vollstrekkungshindernissen idr entbehrlich nur Ersatzvornahme u. unm. Zw Zu beachten: Sonderfall des 229 II LVwG => In diesen Ausnahmefällen kann auch ein VA vollstreckt werden, der noch nicht unanfechtbar ist und gegen den Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung haben.

7 < Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht Übersicht Nr. 2a Seite 1 von 1 Aufbauschema für Verwaltungszwang gem. 228 ff LVwG Rechtmäßigkeit des gestreckten Verfahrens RGL: 229 I Nr. 1 i.v.m. 235 ff RGL: 229 I Nr. 2 i.v.m. 235 ff Formelle RM Formelle RM 1. Zuständigkeit 1. Zuständigkeit Verfahren 2. Verfahren Anhörung gem. 87 LVwG (-), da Anhörung gem. 87 LVwG (-), da entweder Vollstreckung kein VA entweder Vollstreckung kein VA oder entbehrlich, 87 II Nr. 5 oder entbehrlich, 87 II Nr. 5 Materielle RM Materielle RM 1. wirksamer Grund-VA 1. wirksamer Grund-VA 2. Unanfechtbarkeit 2. kein Suspensiveffekt des 3. RM des Grund-VA irrelevant Rechtsbehelfs, 80 II VwGO 3. str., ob RM des Grund-VA relevant, vgl. Übersicht 2 Sonderfall: 229 II (!) 4. Ordnungsgem. Vollstreckung 4. Ordnungsgem. Vollstreckung a. Richtiges Zwangsmittel a. Richtiges Zwangsmittel aa. Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen, 238 bb. Zwangsgeld bei unvertretbaren Handlungen, 237 cc. Unmittelbarer Zwang (idr als ultima ratio), 239 aa. Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen, 238 bb. Zwangsgeld bei unvertretbaren Handlungen, 237 cc. Unmittelbarer Zwang (idr als ultima ratio), 239 Rechtmäßigkeit des Sofortvollzuges RGL: 230 i.v.m. 235 ff Formelle RM 1. Zuständigkeit Verfahren Anhörung gem. 87 LVwG (-), da entweder Vollstreckung kein VA oder entbehrlich, 87 II Nr. 1, 5 Materielle RM 1. kein Grund-VA 2. RM des fiktiven Grund-VA 3. Sonst. Vorauss. des Ordnungsgem. Vollstreckung a. Richtiges Zwangsmittel aa. Ersatzvornahme bei vertretbaren Handlungen, 238 bb. Unmittelbarer Zwang (idr als ultima ratio), 239 b. Rechtmäßige Androhung Vorauss. der 236, 259. Ggf. entbehrlich b. Rechtmäßige Androhung Vorauss. der 236, 259. Ggf. entbehrlich b. Rechtmäßige Androhung Vorauss. der 236, 259. Aber hier grds. entbehrlich c. Bei Zwangsgeld ( 237, 236) Festsetzung / Fristsetzung d. Rechtmäßige Anwendung des Zwangsmittels aa. Besond. Voraussetzungen bb. Richtiger Adressat, 232ff cc. keine Vollstreckungshindernisse dd. Ermessen, insbes. VHM c. Bei Zwangsgeld ( 237, 236) Festsetzung / Fristsetzung d. Rechtmäßige Anwendung des Zwangsmittels aa. Besond. Voraussetzungen bb. Richtiger Adressat, 232ff cc. keine Vollstreckungshindernisse dd. Ermessen, insbes. VHM d. Rechtmäßige Anwendung des Zwangsmittels aa. Besond. Voraussetzungen bb. Richtiger Adressat, 232 ff cc. keine Vollstreckungshindernisse dd. Ermessen, insbes. VHM

8 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 2 Versammlungsrecht I. Versammlungsbegriff Mehrere Personen (str. ob mind. zwei oder drei) Gemeinsamer Zweck ( Ansammlung) BVerfG: gemeinschaftliche Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG DVBl. 2001, 1351 (Love-Parade); aber zur Fuck-Parade : BVerwG Urteil vom C 23.06) und 14-tägige Klagemauer BVerwG Urteil vom C Öffentliche Versammlung => VersG anwendbar Nichtöffentliche Versammlung => Rspr.: LVwG anwendbar, aber Art. 8 GG besonders zu beachten Abgrenzungskriterien: Allg. Zugänglichkeit für jedermann; private, nichtöffentliche Themensetzung Unterschiedliche Versammlungsbegriffe Versammlung i. S. d. Art. 8 GG nur Versammlung von Deutschen nur friedliche Versammlung öffentliche u. nichtöfftl. Versammlungen Versammlung i. S. d. VersG Versammlung von Deutschen u. Ausl. friedliche u. unfriedliche Versammlung bis zur Auflösung => danach LVwG nur öffentliche Versammlungen (h.m.) II. Anwendbarkeit des Versammlungsgesetzes Vorauss. der Anwendbarkeit des VersG in Abgrenzung zu LVwG 1. Öffentliche Versammlung (s.o.) 2. Versammlungstypische Gefahr maßg.: (S) innerer Zusammenhang mit Versammlung abzulehnen bei: Verunreinigung der Straße nach Vers.; Baurechtliche Gefahren; etc. Verhältnis des VersG und LVwG Vorfeld während Vers. nach Vers. VersG VersG idr nicht anwendbar (Rspr.), es sei denn: Maßn. richtet sich gegen Vers. selbst, weil schon Anreise = gemeinsamer Zweck der Meinungsäußerung (z.b. Sternfahrt) RGLen des VersG h.m.: (-) bei nichtöffentlicher Vers. (-) nach Auflösung LVwG Maßnahmen im Vorfeld, wenn nicht Anreise selbst als Vers. anzusehen ist. anwendbar bei nichtversammlungstypischer Gefahr Minusmaßnahmen (= RFen (!) der Standardmaßnahmen anwendbar, wenn Vorauss. des 15 VersG vorliegen; arg. minus zu 15) => RGL= 15 I VersG ivm 199 ff LVwG (z. B. Sicherstellung von Plakaten, etc.) Anwendbar

9 Öffentliches Recht Polizei- und Ordnungsrecht Übersicht Nr. 3 Seite 2 von 2 III. Versammlungen in geschlossenen Räumen Abgrenzung von geschlossenen Räumen und freiem Himmel wichtig, da bzgl. geschl. Räume Art. 8 keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt maßgeblich ist Schutzzweck des VersG (Schutz der Versammlung vor Störungen); nicht tatsächliche Umstände (Bsp.: Stadion, Zelte, etc. = geschl. Räume) 1. Nichtöffentliche Versammlungen => LVwG anwendbar (Auflösung einer Vers. in geschl. Räumen nur über Generalklausel nach umfassender Abwägung mit Art. 8 GG (hier Grundrecht ohne Gesetzesvorbehalt), d.h. verfassungsimmanente Schranken sind unter öffentlicher Sicherheit zu subsumieren. BVerwG NVwZ 99, 991 = L&L 2000, 51. Beachte: 3, 21,23, 27 VersG anwendbar. 2. Öffentliche Versammlungen 5-13 VersG als Konkretisierungen verfassungsimmanenter Schranken vor Beginn: - Verbot gem. 5 VersG - Auflagen (Erst-Recht-Schluss aus 5; nicht 15 analog) nach Beginn: - Auflösung, 13 I 1 VersG - Beschränkungen, 13 I 2 VersG; - Aufnahmen, 12 a VersG IV. Versammlungen unter freiem Himmel Anmeldepflicht, 14 VersG => verf.konforme Auslegung: Wegfall bei Spontan-; Reduktion bei Eilversammlung vor Beginn: - Auflagen, 15 I 1 2. Alt. VersG (= VA, keine NB(!)) - Verbot, 15 I 1 1. Alt. VersG - Verbot, 15 II VersG (z.b. Holocaust-Mahnmal) zur Verfassungsmäßigkeit von 15 II VersG: BVerfG DVBl 05, 969 nach Beginn: - Auflösung als ultima ratio, 15 III, IV VersG - Beschränkungen als Minusmaßnahme, s. o. - Aufnahmen, 19 a, 12 a VersG - Besond. Maßnahmen: 17 a IV, 18 III, 19 IV VersG Verbot und Auflösung Verbot vor Beginn, 15 I, II VersG Auflösung nach Beginn, 15 III, IV VersG = ultima ratio, Art. 8 GG = ultima ratio, Art. 8 GG Vorauss.: - Unmittelbare Gefährdung öffentl. Sicherheit oder Ordnung hohe Anforderungen an Prognose zum Schutz elementarer Güter ((P) bei öfftl. Ordnung) VHM (Reicht spätere Auflösung ggf. aus? Reichen Auflagen aus? etc.) Vorauss.: - unterbliebene Anmeldung reicht i.dr. nicht - Unmittelbare Gefährdung öffentl. Sicherheit oder Ordnung hohe Anforderungen an Prognose zum Schutz elementarer Güter ((P) bei öfftl. Ordnung VHM (Reichen Minusmaßnahmen aus? etc.) - Verstoß gegen Auflagen, etc. - beachte: 15 IV VersG (gebund. Entscheidung) Zum Versammlungsverbot grundlegend: BVerfG NVwZ-RR 2000, 554 Verbot von Versammlungen nur zum Schutz elementarer Rechts- bzw. Gemeinschaftsgüter (insb. Schutz von Leben, Körper, Menschenwürde (z.b. bei Zweck der Ausgrenzung in Deutschland lebender Ausländer), beachtlichen Sachwerten, Schutz vor zu erwartenden Gewalttätigkeiten oder sonstigen Straftaten ( Auschwitz-Lüge, Mitführen von Waffen, Uniformverbot; nicht ausreichend: Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes)); Notwendigkeit einer Gefahrenprognose und deren Eintrittswahrscheinlichkeit, die sich auf ausreichende Tatsachen, nicht nur auf Vermutungen stützt); Verbot ist nur ultima ratio, wenn Auflagen untauglich sind.

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