Studienordnung für den Studiengang Physik mit dem Abschluß Diplom an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 11. Januar 1999
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- Minna Rosenberg
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1 Studienordnung für den Studiengang Physik mit dem Abschluß Diplom an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 11. Januar 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs. l des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 1998 (GV. NW. S. 466), hat die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf die folgende Studienordnung erlassen: Inhaltsübersicht l Gegenstand der Studienordnung 2 Studienziel 3 Zugangsvoraussetzung 4 Studienbeginn 5 Art und Verbindlichkeit von Lehrveranstaltungen 6 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit und Studienumfang 7 Inhalte des Studiums, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen 8 Leistungsnachweise, Teilnahmenachweis 9 Prüfungen 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 11 Studienberatung 12 Studienplan 13 Graduiertenstudium 14 Übergangsbestimmungen 15 Inkrafttreten und Veröffentlichung Anhang: Studienplan 1 Gegenstand der Studienordnung Die vorliegende Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiengangs Physik mit dem Abschluß Diplom an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sie beruht
2 auf der Diplomprüfungsordnung (DPO) für Physik der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 21. März (Die Kenntnis dieser Diplomprüfungsordnung wird im Folgenden vorausgesetzt.) 2 Studienziel Das Studium soll den Studierenden einen weitreichenden Überblick über die Grundlagen der Physik und gründliche Methodenkenntnisse vermitteln, sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigen und ihnen einen berufsqualifizierenden Abschluß ermöglichen. Zum Studium gehört auch eine fundierte Ausbildung in Mathematik sowie der Erwerb von Grundkenntnissen in Chemie oder Informatik. Darüber hinaus sollen die Studierenden in Teilgebieten der Physik und in selbst ausgewählten Schwerpunktgebieten exemplarisch die Arbeitsweise der Physik im Detail erlernen oder auch in fachfremden oder fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen Zusatzfächer studieren. Dies kann dazu dienen, Zusatzqualifikationen zu erwerben, das Basiswissen zu verbreitern sowie die Befähigung zu kritischer Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und verantwortlichem Handeln zu fördern. 3 Zugangsvoraussetzung Voraussetzung für die Einschreibung im Studiengang Physik mit dem Abschluß Diplom an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ist das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife. Näheres regelt die Einschreibungsordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. 4 Studienbeginn Das Studium soll im Regelfall in einem Wintersemester aufgenommen werden, da das Lehrangebot auf einen Beginn zu diesem Zeitpunkt ausgerichtet ist. Ein Studienbeginn in einem Sommersemester wird nicht ausgeschlossen; jedoch muß der Studienplan (s. Anhang) dann umgestellt werden (Studienberatung 11 (2)). 5 Art und Verbindlichkeit von Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen unterscheiden sich in der Art der Lehr- und Lernform sowie im Grad ihrer Verbindlichkeit für die Studierenden. (l) Der Art der Lehr- und Lernform nach gibt es Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Seminare (S), Praktika (P) und Anleitung zu wissenschaftlichem Arbeiten. (2) Dem Grad der Verbindlichkeit nach gilt: Pflichtlehrveranstaltungen (Pf) sind für alle Studierenden verbindlich. Wahlpflichtlehrveranstaltungen (WPf) sind im Rahmen der in der vorliegenden Studienordnung angegebenen Alternativen aus dem Lehrangebot auszuwählen. Wahllehrveranstaltungen (W) können ohne Einschränkung gewählt werden, auch aus dem Angebot anderer Studiengänge.
3 Hieran orientiert sich die Ausweisung der Lehrveranstaltungen im Studienplan und im Vorlesungsverzeichnis. 6 Gliederung des Studiums, Regelstudienzeit und Studienumfang (1) Das Studium ist in zwei Abschnitte gegliedert: Grundstudium und Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen. (2) Die Regelstudienzeit des Diplomstudienganges Physik an der Heinrich-Heine- Universität Düsseldorf beträgt einschließlich der Diplomprüfung (Fachprüfungen und Diplomarbeit) zehn Semester. Davon entfallen vier Semester auf das Grund- und sechs Semester auf das Hauptstudium einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit. (3) Das Studium umfaßt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 149 bzw. 151 Semesterwochenstunden, wenn im Grundstudium Chemie bzw. Informatik gewählt wird, sowie 24 Semesterwochenstunden (SWS) im Wahlbereich. Verteilung auf die Studienabschnitte: Grundstudium: Hauptstudium: 54 SWS Pflichtlehrveranstaltungen 22 bzw. 24 SWS Wahlpflichtlehrveranstaltungen bei Wahl von Chemie bzw. Informatik insgesamt: 76 bzw. 78 SWS bei Wahl von Chemie bzw. Informatik 20 SWS Pflichtlehrveranstaltungen 53 SWS Wahlpflichtlehrveranstaltungen 24 SWS Wahllehrveranstaltungen insgesamt: 97 SWS 7 Inhalte des Studiums, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen 7. 1 Grundstudium Das Grundstudium vermittelt durch Pflicht - und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in den Prüfungsfächern eine Einführung in die inhaltlichen und methodischen Grundlagen der Physik. Ferner sind die für das Physikstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Mathematik sowie Grundkenntnisse in den Fächern Chemie oder Informatik zu erwerben. Die Inhalte des Grundstudiums werden in den folgenden Lehrveranstaltungen angeboten. Rechts sind Art, Verbindlichkeit und Umfang jeder Lehrveranstaltung angegeben.
4 Experimentalphysik Experimentalphysik I bis IV V Pf 4x4 SWS Übungen zur Experimentalphysik I bis IV Ü Pf 2x2 + 2x1 SWS Einführung in das Physikalische Anfänger(innen) praktikum I und II V Pf 2x2 SWS Physikalisches Anfänger(innen) praktikum für Physiker(innen) I und II P Pf 2x4 SWS Theoretische Physik Theoretische Physik I (Mechanik) V WPf 4 SWS +) Übungen zur Theoretischen Physik I Ü WPf 2 SWS oder Theoretische Physik II (Elektrodynamik) V WPf 4 SWS +) Übungen zur Theoretischen Physik II Ü WPf 2 SWS Mathematik Analysis I bis IV V Pf 4x4 SWS Lineare Algebra I V Pf 4 SWS Übungen zur Analysis I bis IV Ü WPf 4x2 SWS ++) Übungen zur Linearen Algebra I Ü WPf Chemie oder Informatik Anorganische und Allgemeine Chemie I V WPf 4 SWS Experimentelle Übungen in Anorganischer und Allgemeiner Chemie P WPf 4 SWS oder Informatik I und II V WPf 2x4 SWS Übungen zur Informatik I oder II Ü WPf 2 SWS +) Die nicht für die Diplom-Vorprüfung gewählte Lehrveranstaltung zählt zum Hauptstudium. ++) Aus den angebotenen fünf Übungen zur Mathematik sind vier Übungen auszuwählen. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen Hauptstudium Das Hauptstudium soll die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausbauen, an selbständige wissenschaftliche Arbeit heranführen und einen berufsqualifizierenden Abschluß ermöglichen.
5 Die Inhalte des Hauptstudiums werden in den folgenden Lehrveranstaltungen angeboten. Rechts sind Art, Verbindlichkeit und Umfang der Veranstaltungen angegeben Experimentalphysik Experimentalphysik V und VI V Pf 2x4 SWS Vorlesungsbegleitendes Seminar zur Experimentalphysik V oder VI S WPf 2 SWS Experimentelle Übungen in Physik für Fortgeschrittene I und II P WPf 2x8 SWS (Zulassungsvoraussetzung: bestandene Diplom-Vorprüfung) Oberseminar in Experimentalphysik S WPf 2 SWS +) Theoretische Physik Theoretische Physik III (Quantentheorie) V Pf 4 SWS Übungen zur Theoretischen Physik III Ü Pf 2 SWS Theoretische Physik IV (Thermodynamik und Statistik) V Pf 4 SWS Übungen zur Theoretischen Physik IV Ü Pf 2 SWS Weitere Kursvorlesung über Theoretische Physik, die nicht Gegenstand der Diplom-Vorprüfung war V WPf 4 SWS Übungen zu dieser Vorlesung Ü WPf 2 SWS Oberseminar in Theoretischer Physik S WPf 2 SWS +) Zur Schwerpunktbildung sollen nach Wahl der Studierenden Lehrveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden in der Diplomprüfung vorrangig behandelt werden Angewandte Physik Kursvorlesung der Angewandten Physik V WPf 2 SWS Übung oder Seminar zu dieser Vorlesung Ü oder S WPf l SWS Oberseminar in Angewandter Physik S WPf 2 SWS +) +) Aus den angegebenen drei Oberseminaren ist eines auszuwählen Wahlpflichtfächer (1) Die Inhalte der Wahlpflichtfächer werden in den Lehrveranstaltungen angeboten, die diesen Fächern durch Anschlag in den Instituten und am Schwarzen Brett des Diplomprüfungsausschusses zugeordnet sind. Der Studienumfang beträgt 12 Semesterwochenstunden. Mehrfache Wahl derselben Lehrveranstaltung für die Diplomprüfung ist unzulässig. Zur Bildung von Schwerpunkten sollen in den Wahlpflichtfächern nach Wahl der Studierenden jeweils Lehrveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden in der Diplomprüfung vorrangig behandelt werden. Die Auswahl der in Frage kommenden Lehrveranstaltungen und der Schwerpunkte sollte nach Rücksprache mit den Lehrenden erfolgen.
6 (2) Als Wahlpflichtfach I kann nach Maßgabe des Angebots im Fach Physik eines der folgenden Teilgebiete mit experimentellem oder theoretischem Schwerpunkt gewählt werden: A. l Angewandte Physik A. 2 Festkörper- und Oberflächenphysik A. 3 Materialwissenschaft B. l Laserphysik B. 2 Plasmaphysik C. 1 Statistische Physik (3) Als Wahlpflichtfach II kann gewählt werden: a) nach Maßgabe des Angebots eines der folgenden mathematischnaturwissenschaftlichen Fächer: oder 1. Mathematik 2. Physikalische Chemie 3. Festkörper- und Strukturchemie 4. Organische Chemie 5. Theoretische Chemie 6. Biophysik 7. Informatik b) ein Teilgebiet aus den Bereichen A bis C, das in (2) aufgeführt ist, wobei dieses Teilgebiet nicht aus dem gleichen Bereich stammen darf, aus dem das Teilgebiet für das Wahlpflichtfach I gewählt wurde, oder c) ein anderes Prüfungsfach, das an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vertreten ist, in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Berufsbild der Physikerin oder des Physikers steht und auf Antrag vom Diplomprüfungsausschuß zugelassen wurde Wahllehrveranstaltungen Die Wahllehrveranstaltungen mit einem Studienumfang von 24 Semesterwochenstunden können insbesondere dazu dienen, Zusatzfächer zu studieren und im Rahmen der Diplomprüfung weitere Prüfungen abzulegen, an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf z. B. in Betriebswirtschaftslehre oder Patentrecht (siehe 21 DPO) Diplomarbeit Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Kandidatin oder der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein geeignetes experimentelles oder theoretisches Problem nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und angemessen darzustellen. Die Betreuung der Diplomarbeit ( 19 (2) DPO) erfolgt in
7 der Regel im Rahmen des Hauptpraktikums der experimentellen Lehrstühle bzw. der Anleitung zu wissenschaftlichem Arbeiten für Diplomandinnen und Diplomanden in Theoretischer Physik; durch sie sollen die Kandidatinnen und Kandidaten im Detail mit den Arbeitsmethoden der Physik vertraut gemacht werden. Weitere Einzelheiten für die Durchführung von Diplomarbeiten finden sich in 19 der Diplomprüfungsordnung. 8 Leistungsnachweise, Teilnahmenachweis (1) Während des Studiums sind die in der Diplomprüfungsordnung als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung bestimmten Leistungsnachweise sowie ein Teilnahmenachweis zu erbringen. (2) Die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung wird aufgrund einer individuell erkennbaren Studienleistung (insbesondere in Form von Übungsaufgaben, Klausurarbeiten, Kolloquien, Referaten oder Praktikumsberichten) von den jeweiligen verantwortlich Lehrenden bescheinigt (Leistungsnachweis); sie legen auch Form und Umfang der Studienleistung zu Beginn der betreffenden Lehrveranstaltung fest. Werden benotete Leistungsnachweise vergeben, so liegt eine erfolgreiche Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung vor, wenn die Note mindestens ausreichend" (4, 0) lautet. Beruht ein Leistungsnachweis auf Klausurleistungen, so wird für die Studierenden, deren Leistungen nicht zum Erwerb des Leistungsnachweises ausreichen, innerhalb einer angemessenen Frist ein Prüfungstermin für eine Nachklausur oder eine mündliche Nachprüfung angesetzt. Die verantwortlich Lehrenden legen dafür die Form, die Teilnahmebedingungen und das Verfahren zur Anrechnung bereits erbrachter Leistungen fest. (3) Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Physikalischen Praktika des Grund- und Hauptstudiums setzen die erfolgreiche Bearbeitung der in den Praktika gestellten experimentellen Aufgaben voraus. Dazu gehört auch die gründliche Vorbereitung auf die Aufgabenstellungen und die Dokumentation ihrer Bearbeitung durch Protokolle. (4) Der Leistungsnachweis in einem Oberseminar wird durch ein erfolgreich gehaltenes Referat, eine Ausarbeitung sowie regelmäßige Beteiligung an den Seminardiskussionen erworben. (5) Ein Teilnahmenachweis für ein vorlesungsbegleitendes Seminar wird an alle Studierenden ausgegeben, die an dem Seminar regelmäßig teilgenommen und einen Vortrag gehalten haben. 9 Prüfungen 9. 1 Diplom-Vorprüfung (1) Durch die Diplom-Vorprüfung sollen die Studierenden nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Physik, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mit Erfolg zu betreiben.
8 Die Diplom-Vorprüfung besteht aus je einer mündlichen Fachprüfung in den Fächern Experimentalphysik, Theoretische Physik, Mathematik, Chemie oder Informatik. (2) Die Einzelheiten sind in der Diplomprüfungsordnung geregelt, insbesondere die Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen ( 9 Abs. (l) DPO), die erforderlichen Leistungsnachweise ( 9 Abs. (l) DPO) und die Gegenstände der Fachprüfungen ( 11 Abs. (4) DPO) Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Diplomstudiengang Physik. Sie besteht aus je einer mündlichen Fachprüfung in den Fächern Experimentalphysik, Wahlpflichtfach I, Theoretische Physik, Wahlpflichtfach II sowie der Diplomarbeit. Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Mit ihr soll die Kandidatin oder der Kandidat zeigen, daß sie oder er in der Lage ist, ein geeignetes physikalisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und angemessen darzustellen. (2) Die Einzelheiten der Diplomprüfung sind in der Diplomprüfungsordnung (DPO) geregelt, insbesondere die Zulassung zu den Fachprüfungen ( 16 Abs. (2) DPO), die Zulassung zur Diplomarbeit ( 16 Abs. (4), (5) DPO), die erforderlichen Leistungsnachweise ( 16 Abs. (2) DPO), die Gegenstände der mündlichen Fachprüfungen ( 17 Abs. (6) DPO), der Freiversuch ( 18 DPO), die Regelungen zur Vergabe der Diplomarbeit ( 19 Abs. (2) bis (4) DPO) und die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit ( 19 Abs. (8), (9) DPO). 10 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Auf das Studium und die Prüfungen werden Studien- und Prüfungsleistungen, die im Diplomstudiengang Physik an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet ( 90 (5) UG). Einzelheiten hierzu regelt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang
9 Physik an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ( 7 (l) bis (7)). Die notwendigen Feststellungen trifft der Diplomprüfungsausschuß. (2) In staatlich anerkannten Fernstudien erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden, soweit sie gleichwertig sind, angerechnet. (3) Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß 66 UG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. Die Einstufungsprüfung für den Diplomstudiengang Physik wird durch eine von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf erlassene Prüfungsordnung und ergänzend durch die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik geregelt. 11 Studienberatung (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. Sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung ( 82 (l), (2) UG). (2) Die studienbegleitende Fachberatung im Diplomstudiengang Physik erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch eine Studienfachberaterin oder einen Studienfachberater, die oder der vom Fach Physik benannt wird. (3) Einführungsveranstaltungen für Studienanfängerinnen und -anfänger finden zu Beginn jedes Wintersemesters statt. 12 Studienplan Auf der Grundlage der vorliegenden Studienordnung wurde ein Studienplan aufgestellt und dieser Studienordnung als Anhang beigefügt. Er kennzeichnet die Lehrveranstaltungen als Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahllehrveranstaltungen, ordnet sie den empfohlenen Fachsemestern zu und gibt ihren Umfang in Semesterwochenstunden an. Der Studienplan ist auf einen Studienbeginn in einem Wintersemester ausgelegt und dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums. 13 Graduiertenstudium Im Graduiertenstudium werden den Studierenden vertiefte Fachkenntnisse vermittelt, die sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit befähigen sollen. Das Fach Physik bietet dafür regelmäßig verschiedene Spezial-vorlesungen in unterschiedlichen Fachrichtungen an. Das Graduiertenstudium kann mit der Promotion (Dr. rer. nat.) abgeschlossen werden. Näheres hierzu regelt die Promotionsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
10 14 Übergangsbestimmungen Die vorliegende Studienordnung gilt für alle Studierenden, auf die die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik vom (Amtliche Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf 14/1996 vom ) Anwendung findet. Für alle anderen Studierenden gilt die Studienordnung für den Studiengang Physik mit dem Abschluß Diplom vom (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Düsseldorf 3/1987 vom ). 15 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Physik mit dem Abschluß Diplom vom außer Kraft. 14 bleibt unberührt. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät vom.8. Dezember 1998 und des Senats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 22. Dezember 1998 Düsseldorf, den 11. Januar 1999 Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Prof. Dr. DLitt h.c. Gert Kaiser
11 Anhang Studienplan für den Studiengang Physik mit dem Abschluß Diplom an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Der vorliegende Studienplan beruht auf der voranstehenden Studienordnung für den Studiengang Physik mit dem Abschluß Diplom. Er ist auf einen Studienbeginn in einem Wintersemester ausgelegt und stellt eine Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dar. Dies gilt insbesondere für die angegebenen Semesterzahlen. Man beachte die mittels +) ) gegebenen Erläuterungen. Abkürzungen: V Ü S P Pf WPf W SWS WS SS Vorlesung Übung (im Zusammenhang mit einer Vorlesung) Seminar Praktikum Pflichtlehrveranstaltung Wahlpflichtlehrveranstaltung Wahllehrveranstaltung Semesterwochenstunden Wintersemester Sommersemester
12 Grundstudium 1. Semester (WS) Experimentalphysik I (V; Pf) 4 SWS Übungen zur Experimentalphysik I (Ü; Pf) 2 SWS Analysis I (V; Pf) 4 SWS Übungen zur Analysis I (Ü; WPf) 2 SWS +) Lineare Algebra I (V; Pf) 4 SWS Übungen zur Linearen Algebra I (Ü; WPf) 2 SWS +) Anorganische und Allgemeine Chemie I (V; WPf) 4 SWS alternativ zur Chemie: Informatik I (V; WPf) 4 SWS Übungen zur Informatik I (Ü; WPf) 2 SWS ++) 2. Semester (SS) Experimentalphysik II (V; Pf) 4 SWS Übungen zur Experimentalphysik II (Ü; Pf) 2 SWS Einführung in das Physikalische Anfänger(innen)praktikum I (V; Pf) 2 SWS Physikalisches Anfänger(innen)praktikum für Physiker(innen) I (P; Pf) 4 SWS Analysis II (V; Pf) 4 SWS Übungen zur Analysis II (Ü; WPf) 2 SWS +) Experimentelle Übungen in Anorgan. und Allgem. Chemie (P; WPf) 4 SWS alternativ zur Chemie: Informatik II (V; WPf) 4 SWS Übungen zur Informatik II (Ü; WPf) 2 SWS ++) 3. Semester (WS) Experimentalphysik III (V; Pf) 4 SWS Übungen zur Experimentalphysik III (Ü; Pf) l SWS Einführung in das Physikalische Anfänger(innen)praktikum II (V; Pf) 2 SWS Physikalisches Anfänger(innen)praktikum für Physiker(innen) II (P; Pf) 4 SWS Theoretische Physik I (Mechanik) (V; WPf) 4 SWS +++) Übungen zur Theoretischen Physik I (Mechanik) (Ü; WPf) 2 SWS Analysis III (V; Pf) 4 SWS Übungen zur Analysis III (Ü; WPf) 2 SWS +) 4. Semester (SS) Experimentalphysik IV (V; Pf) 4 SWS Übungen zur Experimentalphysik IV (Ü; Pf) l SWS Theoretische Physik II (Elektrodynamik) (V; WPf) 4 SWS +++) Übungen zur Theoretischen Physik II (Elektrodynamik) (Ü; WPf) 2 SWS Analysis IV (V; Pf) 4 SWS Übungen zur Analysis IV (Ü; WPf) 2 SWS +)
13 +) Aus den angebotenen fünf Übungen zur Mathematik sind vier Übungen auszuwählen. ++) Die Studierenden können eine der beiden Übungen auswählen. +++) Die nicht für die Diplom-Vorprüfung gewählte Lehrveranstaltung zählt zum Hauptstudium. Es wird aber dringend geraten, sie in dem empfohlenen Fachsemester zu absolvieren. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Lineare Algebra II (V4, Ü2) und Anorganische und Allgemeine Chemie II (V2) oder Informatik III (V4, Ü2) wird empfohlen. Abschluß des Grundstudiums Den Abschluß des Grundstudiums bildet die Diplom-Vorprüfung, die je eine mündliche Fachprüfung in den Fächern Experimentalphysik, Theoretische Physik, Mathematik und Chemie, alternativ Informatik umfaßt. Die Meldung zu studienbegleitenden Fachprüfungen muß im Regelfall vor Beginn des fünften Fachsemesters erfolgen.
14 Hauptstudium 5. Semester (WS) Experimentalphysik V (V; Pf) 4 SWS Vorlesungsbegleitendes Seminar zur Experimentalphysik V (S; WPf) 2 SWS +) Experimentelle Übungen zur Physik für Fortgeschrittene I (P; WPf) 8 SWS ++) Theoretische Physik III (Quantentheorie I) (V; Pf) 4 SWS Übungen zur Theoretischen Physik III (Ü; Pf) 2 SWS Lehrveranstaltung zum Wahlpflichtfach I (z. B. Angew. Phys.) (V; WPf) _ 2 SWS Übungen zu dieser Veranstaltung im Wahlpflichtfach I (Ü; WPf) l SWS Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl (z. B. Physikal. Kolloquium) (W)_3 SWS 6. Semester (SS) Experimentalphysik VI (V; Pf) 4 SWS Vorlesungsbegleitendes Seminar zur Experimentalphysik VI (S; WPf) 2 SWS +) Experimentelle Übungen zur Physik für Fortgeschrittene II (P; WPf) 8 SWS ++) Theoretische Physik IV (Thermodynamik und Statistik) (V; Pf) 4 SWS Übungen zur Theoretischen Physik IV (Ü; Pf) 2 SWS Lehrveranstaltung zum Wahlpflichtfach I (z.b. Angew. Phys.) (V; WPf) 2 SWS Übungen zu dieser Veranstaltung im Wahlpflichtfach I (Ü; WPf) l SWS Lehrveranstaltung zum Wahlpflichtfach II (V; WPf) 2 SWS Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl (W) 2 SWS 7. Semester (WS) Theoretische Physik V (Quantentheorie II) (V; WPf) 4 SWS +++) Übungen zur Theoretischen Physik V (Ü; WPf) 2 SWS Lehrveranstaltungen zum Wahlpflichtfach I, davon 2 bis 4 SWS Übung oder Praktikum oder Seminar (V, Ü, P, S; WPf) 6 SWS Lehrveranstaltungen zum Wahlpflichtfach II, davon 2 bis 4 SWS Übung oder Praktikum oder Seminar (V, Ü, P, S; WPf) 6 SWS Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl (W) 7 SWS 8. Semester (SS) Oberseminar in Experimentalphysik oder Angewandter Physik oder Theoretischer Physik (S; WPf) 2 SWS Eine Kursvorlesung der Angewandten Physik (V; WPf) 2 SWS Übung oder Seminar zu dieser Vorlesung (Ü oder S; WPf) l SWS Lehrveranstaltungen zum Wahlpflichtfach II (V, Ü, P, S; WPf) 4 SWS Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl (W) 6 SWS 9. und 10. Semester (WS und SS) Hauptpraktikum bzw. Anleitung zu wiss. Arbeiten in Theoretischer Physik für Diplomandinnen und Diplomanden ganztägig Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl (W) 6 SWS
15 +) Die Studierenden können zwischen den beiden studienbegleitenden Seminaren wählen. ++) Zulassungsvoraussetzung ist die bestandene Diplom-Vorprüfung. Die Studierenden sind verpflichtet, aus dem Angebot der Wissenschaftlichen Einrichtungen die vorgeschriebene Anzahl von Versuchen gemäß Praktikumsordnung auszuwählen. +++)alternativ die Lehrveranstaltung der Theoretischen Physik aus dem Grundstudium, die nicht Gegenstand der Diplom-Vorprüfung war. Empfohlen wird die Teilnahme an den Veranstaltungen des Physikalischen Kolloquiums. Abschluß des Studienganges Den Abschluß des Studienganges bildet die Diplomprüfung. Sie besteht aus je einer mündlichen Fachprüfung in den Fächern Experimentalphysik, Theoretische Physik, Wahlpflichtfach I und Wahlpflichtfach II sowie der Diplomarbeit. Die Meldung zu studienbegleitenden Fachprüfungen muß vor Beginn des neunten Fachsemesters erfolgen. Jede studienbegleitende Fachprüfung des Hauptstudiums berechtigt zu einem Freiversuch. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Fachprüfung in einem der Wahlpflichtfächer nach der Zulassung zur Diplomarbeit abgelegt werden, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Abgabe der Diplomarbeit. Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit wird gestellt spätestens vier Wochen nach Beginn des neunten Fachsemesters, wenn mindestens drei Fachprüfungen studienbegleitend abgelegt wurden, bzw. spätestens acht Wochen nach Bestehen der letzten Fachprüfung, die für die Zulassung zur Diplomarbeit erforderlich ist, wenn die Fachprüfungen insgesamt oder zum Teil als Blockprüfung abgelegt werden. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt neun Monate; ihr geht eine Vorbereitungs- und Einarbeitungszeit von drei Monaten voraus. Die Zeit für die Vorbereitung und Einarbeitung beginnt mit dem Tag der Zulassung zur Diplomarbeit. Weitere Einzelheiten regelt die Diplomprüfungsordnung.
Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Herausgeber: Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Redaktion: Abt. 1.1 Tel. 81-14701 Nr.: 18/1998 Düsseldorf 11.11.1998 Seite 2 Festlegung des Überprüfungstermins
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